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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 1 U 172/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 416
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 529
BGB § 781
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 U 172/07

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 10.04.2008 einstimmig beschlossen: Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 4 O 125/07) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 39.400,20 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, von dem sie behauptet, dass ein solches dem Beklagten gewährt worden sei, während er Entsprechendes in Abrede nimmt.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine am 13.06.2002 vor einer kxxxxxxxxxxx Notarin beurkundete und mit "Darlehensvertrag" überschriebene Vereinbarung. Die Parteien des notariellen Vertrages sind ein Herr Bxxxxxx und der Beklagte, beide Personen waren seinerzeit in Kxxxxxxxxx wohnhaft. Die notarielle Urkunde hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"1. Ich, Sxxxxxxxx, Ixxx ..., habe bei Herrn Bxxxxxx ... einen Geldbetrag von 6120000 Txxxx ... für die Dauer von zwei Jahren - bis zum 13.06.2004 - geliehen.

2. Der angegebene Geldbetrag ist innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist zinslos zurückzuzahlen.

3. ...

4. Die Aus- und Rückzahlung des Geldes soll am Wohnort einer der Vertragsparteien erfolgen.

5. ...

7. ...

8. Dieser Vertrag tritt mit der faktischen Übergabe des Geldbetrages von 6120000 Tenge ... an Sxxxxxxxx, ... in Kraft.

9. Änderungen bei den Bedingungen des Darlehensvertrages bedürfen Vereinbarungen der Parteien; im Streitfall wird über Forderungen bzw. über Ansprüche auf dem Rechtswege entschieden..."

Am 26.12.2003 schlossen die vorgenannten Vertragsparteien sowie die Klägerin, ebenfalls kxxxxxxxxxx Staatsangehörige und damals in Kxxxxxxxxx wohnhaft, einen unter anderen mit "Zusatzvereinbarung Nr. 1" überschriebenen notariellen Vertrag. Darin vereinbarten die Beteiligten eine Einsetzung der Klägerin in den ganzen Text des notariellen Vertrages vom 13.06.2002 als Gläubigerin bzw. eine Abtretung der Forderung des Herrn Bxxxxxx aus dem vorgenannten Vertrag an die Klägerin, womit sich der Beklagte einverstanden erklärte. Bezüglich des weiteren Inhalts der Vertragsurkunde wird auf GA 17 bzw. die Übersetzung GA 18 - 19 d.A. verwiesen.

Der Beklagte zog später in die Bundesrepublik Deutschland und ist nunmehr in Nxxxxxxxxxxxxx wohnhaft. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2006, welches dem Beklagten am 16.12.2006 zuging, forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der 6,12 Mio. Txxxx, damals umgerechnet 38.811,30 €, sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwalts- und Auskunftskosten von 1.386,92 € bis zum 27.12.2006 auf. Diese Aufforderung lehnte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2006 unter näherer Begründung ab, forderte die Auszahlung des Darlehensbetrages an sich und begehrte Erstattung der eigenen vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergäbe sich unmittelbar aus den beiden vorgelegten Verträgen. Der Beklagte habe in dem ursprünglichen notariellen Darlehensvertrag vom 13.06.2002 wörtlich eingeräumt, sich den streitgegenständlichen Betrag geliehen zu haben. Insoweit sei ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis wiedergegeben worden. Im Übrigen lassen sich auch aus der Abtretungsurkunde vom 26.12.2003, mit der sie die Gläubigerin der Darlehensforderung geworden sei, eine Bestätigung des Erhalts des Darlehens durch den Beklagten entnehmen. Darüber hinaus habe der Notar bei Beurkundung der Abtretung am 26.12.2003 in Erledigung seiner Amtspflichten den Beklagten gezielt gefragt, ob die in der Abtretungsurkunde festgehaltenen Umstände, insbesondere der Erhalt der Darlehenssumme, so zutreffen würden, was der Beklagte bejaht habe. Aufgrund dieser beiden Verträge sei der Beklagte verpflichtet, das Darlehen an sie zurückzuzahlen. Soweit nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB die Bestimmungen des kasachischen ZGB zur Abtretung und zum Darlehen in Betracht kämen, ergäben sich keine Abweichungen zum inländischen Recht. Unabhängig davon habe der Beklagte nach dem 13.06.2004, dem Tag der Fälligkeit ihrer Darlehensforderung, mehrfach die Rückzahlung des Darlehens angekündigt, sich aber später nach Liquidierung sämtlicher Vermögenswerte von Kxxxxxxxxx in die Bundesrepublik Deutschland abgesetzt. Schließlich verhelfe dem Beklagten dessen nunmehrige Anfechtung nicht zum Erfolg, weil sich dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten weder eine Drohung noch eine Täuschung entnehmen ließe und darüber hinaus die angebliche Zwangslage nach Rückgabe des Passes am 23.12.2003, vor mehr als vier Jahren, entfallen sei.

Die auf die Darlehenssumme geltend gemachten Verzugszinsen folgten aus Art. 353 Abs. 1 des kxxxxxxxxxxx ZGB, wonach ab Eintritt der Fälligkeit eine Verzinsung entsprechend dem Refinanzierungssatz der Nationalbank der Republik Kxxxxxxxxx zu erfolgen habe.

Der Beklagte hat behauptet, der Darlehensbetrag sei zu keinem Zeitpunkt an ihn ausgezahlt worden. Er habe früher freundschaftliche Beziehungen zu dem Ehemann der Frau Nxxxxxxxx (Klägerin) unterhalten. Von diesem habe er seinerzeit einen Lastkraftwagen der Marke "Gxxxx" gemietet, Wert 7.000,00 USD. Hierfür habe er jährlich 1.000,00 USD Miete an Herrn Nxxxxxxx bezahlten sollen. Nach Vertragsabschluss habe er 2.000,00 USD für zwei Jahre im voraus gezahlt. Zur Sicherung des Mietbetrages habe er auf Vorschlag des Herrn Nxxxxxxx schriftlich erklärt, dass er sich bei ihm 7.000,00 USD geliehen habe.

Kurz darauf habe sich bei ihm Herr Bxxxxxx, der Neffe Nxxxxxxxx, gemeldet und gefordert, dass er seine Erklärung, von Herrn Nxxxxxxx 7.000,00 USD geliehen zu haben, auch notariell beglaubigen lassen solle. Außerdem habe er seine Immobilie in Sxxxxxxxx, Txxxxxxxxx Straße Nr. 36/2, für den Fall verpfänden sollen, dass mit dem gemieteten Lkw etwas geschehe. Im Laufe des Gespräches habe Herr Bxxxxxx ferner erwähnt, dass er mit diesem Pfand bei der Bank einen Kredit habe erwirken wollen. Beim Notar sei keine Rede mehr von 7.000,00 USD gewesen. Vielmehr habe Herr Bxxxxxx eine Summe von 6,12 Mio Txxxx genannt, was zum damaligen Zeitpunkt ungefähr 40.000,00 USD gewesen seien. Herr Bxxxxxx habe ihn überzeugt, dass er bei der Unterschrift zum Darlehensvertrag nichts verliere und niemand von ihm Geld fordern könne. Außerdem habe er damit geworben, ihm, dem Beklagten, den Lkw zu überschreiben.

Fünf Tage später sei Herr Bxxxxxx wieder zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er eine Kopie seines Passes bräuchte, um bei der Bank den erwähnten Kredit zu bekommen. Unter verschiedenen Vorwänden habe er ihm dann jedoch später den Pass nicht mehr zurückgegeben. Er habe erklärt, dass sich der Pass bei den Nxxxxxxxx befinde. Die ganze Zeit sei er ohne Pass in Kxxxxxxxxx gewesen. Das sei in Kxxxxxxxxx eine äußert unangenehme Situation, weil man damit faktisch handlungs- und geschäftsunfähig werde und insbesondere mit den kxxxxxxxxxxx Behörden großen Ärger bekomme.

In dieser Zeit sei er außerdem in einen Verkehrsunfall mit einem Kfz, einem Toyota Corolla, welcher Herrn Nxxxxxxxx gehört habe, verwickelt gewesen. Er habe das Auto in eine Werkstatt gebracht und für die Reparatur 800,00 USD bezahlt. Herr Nxxxxxxx habe dann vorgeschlagen, dass er das Auto für 4.000,00 USD kaufen solle. Der Beklagte sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen und habe mit ihm vereinbart, Herrn Nxxxxxxx, dass er den Corolla nach der Reparatur verkaufen könne und den Kaufpreis herausgebe. Überdies habe er in der Zeit den Nxxxxxxxx beim Bau ihres Hauses geholfen. Er habe ihnen beispielsweise Baumaterialien hingebracht und beim Mauern und Pflastern geholfen. Irgendwann habe er nicht mehr umsonst arbeiten wollen und mit der Hilfe Schluss gemacht. Er habe dann energisch seinen Pass zurückgefordert. Einige Tage später habe ihn Herr Bxxxxxx angerufen und erklärt, dass der Darlehensvertrag auf Frau Vxxxxxxxxx Nxxxxxxxx oder auf ihre Tochter überschrieben werden müsste, weil er von den Geschäften zwischen den Nxxxxxxxx und ihm nicht im Bilde sei und sich auch keine Feinde machen wolle. Er hat ihm erklärt, dass er nur auf diese Weise seinen Pass zurückbekäme. Er habe dann den Abtretungsvertrag unterschrieben und Herr Bxxxxxx habe ihm endlich seinen Pass zurückgegeben und gemeint, dass man ihm gegenüber nun keine Ansprüche mehr geltend machen könne.

Zum Notarvertrag vom 13.06.2002 hat der Beklagte vorgetragen, dessen Ziffer 1. enthalte keine Bestätigung der Erfüllung des Vertrages durch den damaligen Darlehensgeber, sondern lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung. Ebensowenig ergäbe sich aus der Abtretungsurkunde ein dahingehender Anspruch. Sollte das Gericht von einem Anerkenntnis in dem Vertrag vom 13.06.2002 ausgehen, wäre er einem Erklärungsirrtum unterlegen gewesen, weil er nicht beabsichtigt habe, eine solche Erklärung abzugeben.

Die Klägerin habe eine Auszahlung des Darlehens nicht nachgewiesen. Gegenteiliges ergäbe sich insbesondere nicht aus den ihm im vorgerichtlichen Schriftverkehr übergebenen schriftlichen Aussagen der angeblichen Zeugen der Geldübergabe Lxxxxxxx und Bxxxxxxx. Diese seien dem Beklagten unbekannt, sie seien gekauft worden. Insofern hat der Beklagte darauf verwiesen, dass bezüglich der Herren wortidentische Schilderungen des Sachverhalts abgereicht worden seien, wobei keiner der Zeugen die Einzelheiten der angeblichen Darlehensübergabe beschrieben habe. Die Aussagen dürften von der Klägerin vorgegeben worden sein. Darüber hinaus solle nach den schriftlichen Zeugenaussagen die Übergabe in einem Gebäude der Dxxxxxxxxxxxxx 68 in Kxxxxxxx erfolgt sein, welches am 25.05.2002 noch nicht einmal als Bauprojekt existiert habe, sondern erst 2004 fertiggestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2007 hat der Beklagte die Anfechtung von Darlehens- und Abtretungsvertrag erklärt.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Begründend hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob sich eine Ausreichung des Darlehensvertrages bereits aus dem notariellen Vertrag vom 13.06.2006 ergäbe. Hierfür spreche dessen Ziffer 1. und die Nennung der Vertragslaufzeit. Indessen folge aus Ziffer 8. des Vertrages, dass der Vertrag erst mit der faktischen Übergabe des Geldbetrages in Kraft trete. Dies spreche gegen eine Ausreichung des Darlehens vor dem Zeitpunkt der Beurkundung. Letztendlich ergäbe sich doch die Auszahlung des Darlehensbetrages spätestens aus dem Inhalt des notariellen Vertrages vom 26.12.2003. Darin sei ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten hinsichtlich des Bestehens der Darlehensforderung enthalten. Der Abschluss der Zusatzvereinbarung bzw. des Abtretungsvertrages hätten im Übrigen wenig Sinn ergeben, wenn den drei beteiligten Parteien, insbesondere aber dem Beklagten, bekannt gewesen wäre, dass das Darlehen überhaupt noch nicht zur Auszahlung gekommen sei. Auf die abgereichten Übersetzungen der Zeugenaussagen Lxxxxxxx und Bxxxxxxx käme es nach dem Ergebnis der Auslegung nicht mehr an. Die vom Beklagten abgereichte eidesstattliche Versicherung sei ebenso unbeachtlich. Der Beklagte habe damit nur seinen Sachvortrag dem Prozessverlauf angepasst. Denn er habe ursprünglich eingewandt, weder der notarielle Darlehensvertrag vom 13.06.2002 noch der Abtretungsvertrag vom 26.12.2003 bestätigten einen Erhalt des Darlehens. Demgegenüber habe er in der eidenstattlichen Versicherung ausgeführt, er sei überzeugt worden, dass er mit der Unterschrift des Darlehensvertrages nichts verliere und niemand von ihm Geld verlangen könne. Die Anfechtung greife nicht durch. Im Übrigen sei entscheidend, dass der Beklagte im gesamten Prozessverlauf nicht der Behauptung der Klägerin entgegengetreten sei, nach seinem Umzug von Kxxxxxxxxx nach Deutschland mehrfach die Rückzahlung des Darlehens zugesichert zu haben. Demnach sei die von der Klägerin behauptete mehrfache spätere Zusicherung des Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens unstreitig geblieben. Spätestens darin seien weitere deklaratorische Schuldanerkenntnisse des Beklagten zu sehen, die ihm sämtliche erhobenen Einwendungen abschnitten.

Im Übrigen wird ergänzend auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und (Hilfs-) Widerklage und beantragt dafür Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht habe im Urteil fehlerhaft ausschließlich auf deutsches Recht abgestellt. Der Rechtsstreit sei nach kxxxxxxxxxxx Recht zu behandeln. Die Klägerin könne keine Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis herleiten, weil ein dem deutschen Recht vergleichbares Rechtsinstitut eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses im kxxxxxxxxxxx Recht nicht existiere.

Der Darlehensvertrag sei nach kxxxxxxxxxxx Recht unwirksam, weil er nicht den Vorschriften des kxxxxxxxxxxx Familienrechts entspreche. Die Ehefrau des Beklagten habe dem Vertrag nämlich nicht zugestimmt.

Nach kxxxxxxxxxxx Recht sei der Vertrag auch deshalb unwirksam, weil die Darlehenssumme nicht zur Auszahlung gekommen sei. Dies sei nicht nur die aktuelle Gesetzeslage, sondern auch so Vertragsinhalt geworden. Dementsprechend heiße es unter Punkt 8. des Darlehensvertrages:

"... Der vorliegende Vertrag wird erst rechtswirksam, wenn dem Ixxx Vxxxxxxxxxxx Sxxxxxxxx tatsächlich 6.120.000,00 Txxxx übergeben wurden ...".

Auch bei Anwendung deutschen Rechts sei der Anspruch nicht begründet. Das Landgericht sei aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beweiswürdigung zur Zuerkennung des Anspruchs gelangt. Die Entscheidungsgründe des Landgericht bezögen sich nämlich im Wesentlichen nur auf die im Antrag genannten Dokumente.

Die Beweiskraft des § 416 ZPO erstrecke sich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung. Ob die abgegebene Erklärung tatsächlich zutreffe, unterliege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, welche zu dem Ergebnis führen müsse, dass von deren Unrichtigkeit auszugehen sei. Die vom Beklagten im Punkt 1. des Darlehensvertrages abgegebene Erklärung stelle lediglich die Formulierung einer schuldrechtlichen Vereinbarung dar, mit dem Zedenten einen Darlehensvertrag einzugehen. Ein Anerkenntnis, dass bereits Zahlungen zugewendet worden seien, sei darin nicht enthalten. Diesbezüglich fehle es an einer hinreichend eindeutigen Formulierung.

Die Formulierungen in dem Vertrag belegten nicht die Auslegung des Landgerichts. Der Vertrag entspreche dem Formulierungsstandard im rxxxxxxxxx Sprachraum, wie er in juristischen Formularvorlagen verwendet werde, die zu Hunderten durch das Internet kursierten. Die Vernachlässigung der Zeitform in Verträgen sei übrigens auch im deutschen Rechtskreis verbreitet. Der Darlehensvertrag sei keine nachträgliche schriftliche Bestätigung einer bereits erfolgten Auszahlung.

Auch der Abtretungsvertrag beweise keine Auszahlung des Darlehens und enthalte auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Soweit das Landgericht angeführt habe, die eidesstattliche Versicherung des Beklagten sei kein geeignetes Beweismittel, verkenne es die Beweisgrundsätze des § 286 ZPO.

Beim Übergang vom Urkundsprozess zum Zivilprozess hätte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung eine Parteivernehmung des Beklagten durchführen können. Zudem wäre es geboten gewesen, die Klägerin persönlich zu vernehmen.

Wie tendenziell das Landgericht entschieden habe, sei daran zu erkennen, dass es meine, eine angebliche Zusicherung des Beklagten an die Klägerin, das Darlehen zurückzuzahlen, sei unstreitig geblieben. Er erkläre noch einmal ausdrücklich, dass er der Klägerin weder vor noch nach seinem Umzug von Kxxxxxxxxx nach Deutschland die Rückzahlung des Darlehens zugesichert habe.

Der Beklagte beantragt deshalb, ihn, sowie die Klägerin, als Partei zu vernehmen und zusätzlich die Herren S.B. Bxxxxxx, Bxxxx Bxxxxxxx, Bxxxx Lxxxxxxx als Zeugen zu vernehmen.

Die Widerklage sei für den Fall erhoben, dass das Gericht von einer Anerkennung der Schuld durch den Beklagten in den Dokumenten ausgehe.

Der Beklagte beantragt,

das am 06.11.2007 verkündete Urteil des Landgericht Neubrandenburg, Az. 4 O 125/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise wird widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, den Beklagten von seinem Schuldanerkenntnis aus dem Darlehensvertrag vom 13.06.2002, beurkundet durch die Notarin Lxxxxxx Ixxxxxxx Gxx (Notarslizenz xxxxxxx), Kxxxxxxxxx Gebiet in der Republik Kxxxxxxxxx, registriert als Dokumenten-Nr. xx-xxxx und von seinem Schuldanerkenntnis aus der Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 26.12.2003 zum zuvor genannten Darlehensvertrag, beurkundet durch den Notar Dxxxxxx Axxxxxxxxxxxxxx Kxxxxxxx (Notarslizenz xxxxxxx), Kxxxxxxxxx Gebiet in der Republik Kxxxxxxxxx, registriert als Dokumenten-Nr. x-xxxx, freizustellen.

II.

1.

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dazu hat der Senat mit Beschluss vom 29.02.2008 die nachstehenden Hinweise gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme geboten:

"Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.

Der Senat folgt den im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Gericht erster Instanz den geltend gemachten Klageanspruch zuerkannt, da sich aus den von der Klägerin (in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007, GA 137) im Original vorgelegten Urkunden (deren Echtheit der Beklagte nicht bestritten hat und die deshalb die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde in sich tragen, vgl. § 416 ZPO; eingehend Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 416 Rn. 10 m.w.N.) vom 13.06.2002 (GA 13-14 nebst amtlicher Übersetzung GA 15-16) und vom 26.12.2003 (GA 17 mit amtlicher Übersetzung GA 18-19) ergibt, dass dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 6.120.000,00 kxxxxxxxxxxx Txxxx gewährt worden ist, was dieser durch die von ihm abgegebene - notariell beurkundete - Erklärung vom 26.12.2003 selbst anerkannt hat. Diese als deklaratorisches Schuldanerkenntnis (nach deutschem Recht) zu wertende Erklärung hat der Beklagte gegen sich gelten zu lassen, so dass er mit dem von ihm - als zentraler Verteidigung - geltend gemachten Einwand fehlender Erfüllung, d.h. einer nicht erfolgten Auszahlung des Darlehensbetrages, ausgeschlossen ist. Auf die weiteren vom Landgericht - teilweise fehlerhaft - angestellten Erwägungen kommt es nicht an.

a)

Auf die Entscheidung des Rechtsstreits findet nicht kxxxxxxxxxxx, sondern deutsches Recht Anwendung, da sich die Parteien - entgegen der Annahme des Beklagten - gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB stillschweigend auf die Behandlung nach deutschem Recht geeinigt haben.

aa)

Die freie Rechtswahl (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) setzt einen übereinstimmenden Willen beider Parteien voraus. Unter dieser Voraussetzung sind sie in ihrer Rechtswahl grundsätzlich frei; eine Inhaltskontrolle findet nicht statt (vgl. Mankowski, RIW 2003, 4; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 27 EGBGB Rn. 4). Die Rechtswahl braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden; sie kann nach Absatz 1 Satz 2 auch konkludent geklärt werden, sofern sich ein entsprechender realer Wille beider Parteien mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergibt (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 1002; 2005, 206 [208]; BAG, NJW 1996, 741; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 5).

Die Rechtswahl braucht nicht notwendig bei Vertragsschluss getroffen werden; sie kann nach Art. 27 Abs. 2 EGBGB ggf. zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Auch kann eine bereits getroffene Rechtswahl jederzeit durch eine neue ersetzt werden (BGH, NJW 1991,1293; OLG Hamm, RIW 1993,940; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 10), dafür gelten die gleichen Anforderungen wie nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (Palandt/Heldrich, ebenda). Ein Indiz für eine nachträgliche Rechtswahl ist insbesondere das Verhalten der Parteien im Prozess, speziell die beiderseitige Behandlung der Sache nach dem jeweiligen (ausgewählten) Recht (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1990, 248; 2000, 1002 [1004]; OLG Hamm, RIW 1999, 787; 2001, 867; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 7). In der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften liegt in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1999,950; 2003, 3620; 2004, 2523 und 3706); auch genügt die rügelose Hinnahme der Urteilsbegründung - die auf deutsches Recht abstellt - im Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 1991,1292 [1293]; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 7 m.w.N.).

bb)

So liegt es (vergleichbar) auch hier. Zwar hat der Beklagte mit der Berufungsbegründung angebracht, der Rechtsstreit sei nach kxxxxxxxxxxx Recht zu lösen, und weil das Landgericht im Ergebnis auf die Rechtsfolgen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nach deutschem Recht abgestellt habe, ein Rechtsinstitut, welches im kxxxxxxxxxxx Recht nicht existiere, sei der Rechtsstreit fehlerhaft entschieden worden, zumal auch der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 13.06.2002 nicht den Vorschriften des kxxxxxxxxxxx Familienrechts entspreche. Mit diesem Einwand vermag der Beklagte indes keinen Erfolg zu haben. Denn er hat sich konkludent auf die Rechtswahl des deutschen Rechts eingelassen und bleibt daran gebunden. Das ergibt sich aus Folgendem: Schon mit dem Beschluss vom 20.07.2007 - zur Ablehnung der vom Beklagten beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hat das erstinstanzliche Gericht zu erkennen gegeben, dass es die Klage für zulässig und begründet erachtete. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass sich den von der Klägerin vorgelegten Urkunden vom 13.06.2002 und 26.12.2003 nicht nur das Bestehen eines Darlehensvertrages entnehmen lasse, sondern dass darüberhinaus auf die Auskehrung des Darlehensbetrages an den Beklagten geschlossen werden könne, was sich zumindest aus dem notariell beurkundeten Vertrag vom 26.12.2003 ergebe, da ausweislich dessen eine bereits bestehende Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger mit Zustimmung des Beklagten an die Klägerin abgetreten wurde, so dass es nicht mehr darauf ankomme, dass die vom Beklagten bestrittene Auszahlung des Darlehens durch dafür benannte Zeugen (und von ihnen gezeichnete Zeugenerklärungen, GA 37-38) bestätigt werde. Mit eben diesen Erwägungen, denen zugrunde liegt, dass der notarielle (Abtretungs-) Vertrag vom 26.12.2003 in der Sache zugleich - ob des erklärten Einverständnisses des Beklagten - nach deutschem Recht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, hat das Vordergericht der Klage mit Urteil vom 06.11.2007 (also Monate später) stattgegeben und den Einwand fehlender (Darlehens-) Erfüllung des Beklagten zurückgewiesen, weil er mit dieser Einwendung ausgeschlossen ist.

Entscheidend ist hierbei, dass der Beklagte diese Anwendung deutschen Rechts (deklaratorisches Schuldanerkenntnis, zu dem offen bleiben kann, ob es tatsächlich nicht im kxxxxxxxxxxx Recht existiert) rügelos hingenommen hat, obwohl ihm gegen die Verwehrung der Prozesskostenhilfe (und damit auch die dafür gegebene "deutsche" Begründung) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 127 ZPO) gegeben war. Darin ist die konkludente Einlassung auf die Anwendung deutschen Rechts - von Seiten des Beklagten - zu erkennen.

Der Klägerin ihrerseits war es verwehrt, sich gegen diese Einführung deutschen Rechts in den Rechtsstreit zu wenden, da ihr eine Beschwerdebefugnis gegen die abgelehnte Prozesskostenhilfe - schon mangels Beschwer - nicht zustand. Gleichwohl ist auch ihr Prozessverhalten dahin auszulegen und zu deuten, dass auf Seiten der Klägerin ein Einverständnis zum Gebrauch des deutschen Rechts vorlag. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit schon aus der Klageschrift. Denn hierin hat die Klägerin (zwar) - ebenso wie der Beklagte - betont, dass primär die Anwendung der Bestimmungen des kxxxxxxxxxxx ZGB zu Abtretung und Darlehen in Betracht zu ziehen sei, indes hat sie sich überdies darauf berufen, es würden sich dadurch keine Abweichungen zum inländischen Recht ergeben. Deutlicher kann das Einverständnis zur Anwendung deutschen Rechts nicht zum Ausdruck gebracht werden.

Der Rechtsstreit ist somit - betreffend Darlehen und Abtretung (zum Zinsbegehren verbleibt es bei der Anwendung kxxxxxxxxxxx Rechts) - nach deutschem Recht zu lösen.

b)

Im deutschen Recht ist das Rechtsinstitut des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - unstreitig - anerkannt und allgemein gültig.

aa)

Ein Anerkenntnis dieser Art soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, keine neue begründen und ist daher ein Schuldbestätigungsvertrag (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 3). Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte (wie etwa die Erfüllung durch einen Vertragspartner) besteht (BGH, NJW 1976, 1259; Palandt/Sprau, a.a.O., ebenda) und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (BGH, NJW 1995, 960; Palandt/Sprau, a.a.O, ebenda). Eine unbestritten bestehende Forderung ist hierbei nicht Voraussetzung, das deklaratorische Anerkenntnis kann ein nur möglicherweise bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigen und damit Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage beenden; in diesem Maß hat es potentiell konstitutive Wirkung (vgl. BGHZ 66, 250; BGH, NJW 1980, 1158). Das Anerkenntnis bedarf dabei nicht der Form des § 781 BGB (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., ebenda). Die Wirkung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab und ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 3). Entsprechend seinem Zweck schließt es in der Regel alle Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er mindestens rechnete (vgl. BGH, WM 1974, 410; Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 4). Das deklaratorische Anerkenntnis unterliegt somit nicht der Rückabwicklung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 2 BGB), wenn sich im nachhinein herausstellt, dass die als möglicherweise bestehende anerkannte Schuld nicht oder dass entgegen der Annahme eine Einwendung oder Einrede gegen den bestätigten Anspruch besteht (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 4 u. § 812 Rn. 5; OLG Naumburg, NJW-RR 1995, 154).

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis - mit den aufgezeigten Rechtsfolgen - kann insbesondere (und beispielhaft) darin gesehen werden, dass der Schuldner die Erklärung abgibt, er anerkenne die Forderung, bestätige die Abtretung oder nehme sie an. Eine solche Erklärung kann je nach der Lage des Falles als schuldbestätigendes Anerkenntnis (vgl. BGH, NJW 1970,321; 1983, 1904) oder als bloße Wissenserklärung (vgl. BGH, NJW 1978, 44, WM 1985, 1177) aufzufassen sein (vgl. zu allem Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 404 Rn. 7 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 7).

bb)

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zutreffend die vorstehend bezeichneten Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkentnisses - die unmittelbar auf den streitgegenständlichen Sachverhalt zu übertragen sind - mit dem notariell beurkundeten (Abtretungs-) Vertrag vom 26.12.2003 bejaht und deshalb zu Recht als Rechtsfolge die Einwendungen des Beklagten zur fehlenden Valutierung des Darlehens zurückgewiesen.

Ergänzend zu den schon vom Landgericht angestellten Erwägungen, der für dieses Ergebnis sprechenden Aspekte, nämlich

- dass sich die Auszahlung des Darlehens - was in dem Darlehensvertrag vom 13.06.2002 offen und unklar bleibt - "spätestens dem notariellen Vertrag vom 26.12.2003 entnehmen" lässt;

- dass den "(Abtretungs-) Vertrag vom 26.12.2003 (...) neben dem ursprünglichen Darlehensgeber und der Klägerin insbesondere auch der Beklagte unterschrieben" (Hervorhebung: hier) und sich hierbei "mit den dahingehenden Änderungen des Ursprungsvertrages einverstanden erklärt" hat (UA Bl. 8);

- dass "der Abschluss der Zusatzvereinbarung bzw. des Abtretungsvertrages vom 26.12.2003 wenig Sinn ergeben" hätte, "wenn den drei beteiligten Parteien, insbesondere aber dem Beklagten, bekannt gewesen wäre, dass das Darlehen überhaupt noch nicht zur Auszahlung gekommen ist" ;

- dass das Vorbringen des Beklagten - zur fehlenden Valutierung des Darlehens - in einem "unlösbaren Widerspruch" zu seinen Erklärungen in der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung steht, da er darin angegeben hat, "er habe auf Vorschlag notariell beglaubigen lassen, das Geld erhalten (Hervorhebung: hier) zu haben";

- dass nicht plausibel und nachvollziehbar wirkt, "weshalb der Beklagte nach Vornahme der Beurkundungen" - insbesondere der vom 26.12.2003 - "den Abschluss der Verträge nicht sofort nach Rückerhalt des ihm angeblich vorenthaltenen Passes" - nach seiner Darstellung, ein Druckmittel, welches ihn zum Abschluss des (Abtretungs-) Vertrages vom 26.12.2003 bewegte bzw. nötigte - "angefochten hat" ;

- dass "der Beklagte im Verlauf des gesamten Prozesses" der Darstellung der Klägerin, er "habe vor" seinem "Umzug von Kxxxxxxxxx nach Deutschland mehrfach die Rückzahlung des Darlehens zugesichert", "nicht entgegengetreten" ist, sondern lediglich eingewandt hat, "er habe sich nicht wie von der Klägerin vorgetragen abgesetzt, vielmehr habe er von seinem Recht auf Wiedereingliederung Gebrauch gemacht" ,

ist dazu lediglich noch wie folgt anzumerken:

- Während der Darlehensvertrag vom 13.06.2002 Zweifel über die Auszahlung des Darlehens belässt - denn insoweit stehen die Formulierungen in Ziff. 1 (verstanden in der Perfekt-Form) und Ziff. 8 des Vertrages in Widerspruch zueinander - kann solches in Bezug auf den Abtretungsvertrag vom 26.12.2003 nicht erkannt werden. Denn an keiner Stelle wird zumindest ausgeführt, dass es (noch) nicht zur Valutierung des Darlehens gekommen ist. Vielmehr spricht eine übergroße Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil: Zwar kann im Grundsatz auch eine noch nicht erfüllte Forderung (hier die Zahlung des Darlehensbetrages) abgetreten werden (vgl. hier nur BGH, NJW 1988, 3204; 1989, 2383; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 398 Rn. 11; allgem. Meinung), jedoch ist davon auszugehen - insbesondere auch in der Gesamtschau mit den sonstigen vorstehend benannten (und den nachstehend aufgeführten) Gründen - , dass eine Valutierung bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung bereits erfolgt war. Dafür anzuführen ist etwa die Formulierung in Ziff. 2 des Vertrages "Die Verpflichtung für die Rückzahlungsforderung der Schuld (...) geht (...) über" - eine Wortwahl, die regelmäßig verwandt wird, wenn bereits "etwas geflossen" ist, denn ansonsten kann es keine "Verpflichtung für die Rückzahlung" geben, wie auch Ziff. 5 des Vertrages, zu der es heißt: "Der Darlehensgegenstand (...) ist Eigentum des 2. Gläubigers". Denn "Eigentum des 2. Gläubigers" - hier des Darlehensgegenstand - kann nur etwas sein, wenn es auch vom Darlehensgeber (hier: Herrn Bxxxxxx) an den Darlehensnehmer (hier: der Beklagte) begeben, d.h. übertragen worden ist. Für nicht entscheidend ist hierbei - im Rahmen der Würdigung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - zu erachten, ob das Darlehen - wie noch auszuführen sein wird - als Sach- (was wahrscheinlich wirkt) - oder als Gelddarlehen gewährt wurde, da relevant nur die vom Beklagten anerkannte Schuld als solche ist.

- Evident wirkt im weiteren - und dies wertet der Senat (mitentscheidend) zu Lasten des Beklagten -, dass er einerseits (auch im Berufungsrechtszug) keinerlei überzeugende Gründe dazu vorbringt, aus welchen Gründen er trotz einer vorgeblich nicht bestehenden Schuld (denn ein Darlehen soll nach seiner Darstellung nicht "geflossen" sein) seine Unterschrift unter ein entsprechendes Schuldanerkenntnis gesetzt hat (an die er nunmehr gebunden ist) und weshalb er nicht insoweit darauf gedrungen hat, eine entsprechende Klarstellung oder einen Vorbehalt in den Vertrag vom 26.12.2003 aufzunehmen, und weshalb er andererseits nach Wegfall einer von ihm behaupteten "Zwangslage" (= Passentzug, ein Umstand, der nach seinem eigenen Vortrag mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages entfallen ist), nicht unmittelbar Schritte (= Anfechtung des Vertrages oder Sonstiges) - noch in Kxxxxxxxxx oder spätestens nach seinem Ortswechsel in die Bundesrepublik Deutschland (da er sich hier auf "sicherem Terrain" wiegen konnte und durch eine rechtsstaatliche Ordnung geschützt war) - unternommen hat, um die anerkannte (eingestandene) Schuld zu beseitigen. Spätestens in dem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Senat wäre von dem Beklagten solcher Vortrag (der ausgeblieben ist) zu erwarten gewesen; dies allein schon deshalb, weil die gegen ihn geltend gemachte Forderung keinen Bagtallelbetrag darstellt.

- Abschließend sei angemerkt, dass sich aus der Vertragsurkunde vom 26.12.2003 auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, es habe sich nicht um ein "schuldbestätigendes Anerkenntnis" sondern nur um eine "bloße Wissenserklärung" (s.o.) gehandelt. Dagegen spricht der gesamte Vertragstext mit Eindeutigkeit.

c)

Angesichts dieser - aus Sicht des Senates - anzustellenden (vorläufigen) Beurteilung der Sach- und Rechtlage kann dem Berufungsvorbringen kein Erfolg beschieden sein und bedarf zu seiner Widerlegung (ergänzend zu den schon vorstehend geübten Ausführungen) nur noch folgender knapper (hierbei aufnehmend die Reihenfolge des Vortrags) Entgegnung:

aa)

Auf die Beweiskraft des Darlehensvertrages vom 13.06.2002 kommt es nicht (streitentscheidend) an, da die vom Beklagten bestrittene Erfüllung des Vertrages (durch Auszahlung eines [vereinbarten] Darlehensbetrages) durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 26.12.2003 (als tatsächlich vollzogene Erfüllung) - auf welches insoweit entscheidend abzustellen ist - beseitigt und stattdessen bestätigt worden ist.

bb)

Zur Beweiskraft des Abtretungsvertrages missinterpretiert oder missversteht der Beklagte die (aufgeführten) Rechtsfolgen eines darin liegenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Mit dem wiederholt und abermals geführten Einwand fehlender Erfüllung kann der Beklagte kein Gehör (mehr) finden.

Die "Zusatzvereinbarung Nr. 1" (GA 18-19 = [Abtretungs-] Vertrag vom 26. 12.2003) nimmt Bezug auf den "Darlehensvertrag" vom 13.06.2006, so dass der Beklagte zwar zutreffend anführt, dass beide Verträge in einer Zusammenschau gesehen werden müssen, entgegen seiner Bewertung ergibt sich daraus jedoch gerade nicht, dass die Zweifel, die zum Darlehensvertrag bezüglich einer erfolgten Auszahlung des Darlehensbetrages gelten könnten (denn die darin aufgeführten widersprüchlichen Formulierungen sprechen einerseits dafür und andererseits dagegen), für den Abtretungsvertrag vom 26.12.2003 fortgelten müssen, da die Rechtswirkung eines solches Anerkenntnisses - wie dargelegt - in der Beseitigung entsprechender Zweifel zu erkennen ist.

Der (weitere) Einwand des Beklagten, der Verzicht auf etwaige Einwendungen habe unzweideutig erklärt werden müssen, kann von daher - aus den in der angeführten Rspr. angeführten Grundsätzen - nicht verfangen.

cc)

Auf die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe seine eingeführte eidesstattliche Versicherung fehlerhaft als ungeeignetes Beweismittel gewertet und von einer erforderlichen Parteivernehmung abgesehen, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an, da schon das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten ihn des Erfolgs "beraubt" hat, mit weiteren Einwendungen - wie in der eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, oder wie mit der Parteivernehmung beabsichtigt - hervorzutreten. Vielmehr erhellt die eidesstattliche Versicherung - zum Teil (und zu Lasten des Beklagten) - den insgesamt "dubiosen" Sachverhalt, indem ihr zu entnehmen ist, dass der Beklagte von dem Ehemann der Klägerin einen Lkw "gemietet" hatte und zur Besicherung desselben die Erklärung abgab, von diesem 7.000,00 USD geliehen (richtig wohl: ein "Darlehen") erhalten zu haben, was anschließend - beim Notar - in einen "Darlehensvertrag" i.H.v. 6.120.000,00 kxxxxxxxxxx Txxxx (= ca. 40.000,00 USD) "umgesetzt" und mit dem "Versprechen" verbunden wurde, für dieses "Darlehen" - nach "Zahlung" (wie es nur so gemeint sein kann) den Lkw zu Eigentum zu überschreiben. In der Sache dürfte es sich daher - ohne dass es darauf vorliegend entscheidend ankommt - um ein "Sachdarlehen" (vgl. §§ 607ff. BGB) gehandelt haben (wobei die vorgelegten Urkunden Anderes aussagen und dem Gericht ein "vernebelter Sachverhalt" vorgetragen wird). Auf eine nähere Aufklärung dieser Fragen kommt es indes nicht an, weil der Beklagte die "eigentlich" bestehende Schuld durch Abgabe der Erklärung vom 26.12.2003 anerkannt hat.

Gegen diese Bewertung der eidesstattlichen Versicherung vermag der Beklagte auch nicht anzuführen, sein Prozessbevollmächtigter sei - durch die Anpassung der Erklärung an den Prozessverlauf - nur seiner anwaltlichen Haftung nachgekommen. In dieser Behauptung liegt nichts anderes als das Eingeständnis, im Prozess - der Wahrheit zuwider (§ 138 Abs. 1 ZPO) - falsch vorgetragen zu haben (indem die Erfüllung einer Darlehenshingabe [egal, ob als Geld- oder Sachdarlehen] bestritten wurde).

dd)

Zu der Annahme des Beklagten, das Landgericht habe tendenziell entschieden, indem es gemeint habe, dass eine "angebliche Zusicherung" des Beklagten an die Klägerin, das Darlehen zurückzahlen zu wollen, "angeblich" unbestritten geblieben sei, sieht der Senat von einer näheren Auseinandersetzung ab, weil dieser Einwand gegen ihn selbst verfängt. Denn auch mit der Berufungsbegründung bringt der Beklagte nicht vor, wo entsprechendes Bestreiten geleistet worden sein sollte. Wenn er nunmehr vortragen will, er habe die Rückzahlung nie zugesichert, ist er damit in mehrfacher Hinsicht (widersprüchliches Verhalten, § 242 BGB; § 138 Abs. 3 ZPO; § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) präkludiert und ausgeschlossen.

ee)

Präkludiert (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) ist der Beklagte ebenfalls mit den neu in den Rechtsstreit eingeführten Beweispersonen zur (vorgeblichen) Nichtauszahlung eines Darlehens ; im übrigen kommt es auf diese - aus Rechtsgründen (s.o.) - nicht an.

ff)

Schließlich: die (vorgebliche) Begründetheit der erhobenen (Hilfs-) Widerklage erschließt sich dem Senat nicht. Denn wenn der Beklagte - wie vorstehend ausgeführt - seine Schuld in dem Vertrag vom 26.12.2003 anerkannt hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er diesbezüglich gegenüber der Klägerin einen Freistellunganspruch (von der Schuld) haben könnte. Solches wird auch mit der Rechtsmittelschrift nicht ernsthaft dargelegt, da das deklaratorische Schuldanerkenntnis - wie vom Beklagten und offensichtlich auch seinem Prozessbevollmächtigten missverstanden - gerade dazu tunlich ist, Zweifel an dem rechtswirksamen Grundgeschäft zu beseitigen."

2.

Die Stellungnahme des Beklagten zu diesen Hinweisen - zu der der Senat (ob der gestellten Fristverlängerungsgesuche zu ihrer Abgabe) unterstellt, dass sie fristgemäß und rechtzeitig erfolgte - vermag die geäußerte vorläufige Rechtsauffassung nicht zu erschüttern.

Die vom Beklagten weiter vorgetragenen Erwägungen beschränken sich auf die Behauptung, er habe sich - entgegen der vom Senat bezogenen Rechtsansicht - nicht auf die Rechtswahl des deutschen Rechts eingelassen. Damit kann er jedoch (mit Erfolg) nicht gehört werden. Wenn der Beklagte meint, aus der vom Senat benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 1292, 1293 [s.o. II.1.a)aa)]) sei zu schließen, dass die rügelose Einlassung zur Rechtswahl überhaupt erst in der zweiten Instanz erfolgen könne, so missversteht er diese Entscheidung einerseits und widerspricht seiner eigenen - in Übereinstimmung mit der des Senats stehenden - Auffassung andererseits, dass eine bereits getroffene Rechtswahl - hier auf das kxxxxxxxxxx Recht - "jederzeit durch eine neue" "ersetzt werden" kann. Soweit der Beklagte anführt, aus dem bloßen Verzicht auf ein Rechtsmittel in einem - ihn beschwerenden Abschluss - im PKH-Verfahren könne nicht auf ein rügeloses Einlassen auf eine geänderte Rechtswahl geschlossen werden (da dafür auch andere Gründe, wie die Verbesserung der finanzielle Lage der Partei oder die Kostendeckungszusage durch eine Versicherung hätten maßgeblich sein können), bleibt er eine Erklärung (bzw. einen substantiierten Vortrag) dafür schuldig, dass solche (von ihm benannte) Gründe für seine Motivation zum Rechtsmittelverzicht gegen die ablehnende PKH-Bewilligung maßgeblich gewesen sind; im übrigen lässt aus Sicht des Senates auch das bewertete Verhalten des Beklagten im PKH-Verfahren aus Rechtsgründen auf ein Einverständnis mit dem vom Gericht angewendeten (deutschen) Recht rückschließen. Schließlich ebensowenig vermag der Beklagte mit dem Einwand durchzudringen, für eine konkludente - geänderte - Rechtswahl sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - BGH, Urteil vom 16.12.2003 - X ZR 6/02 - eine deutliche Bezugnahme auf eine bestimmte Rechtsordnung gefordert. Denn davon ist der Senat selbst ausgegangen (s.o.) und hat die dafür im konkreten Fall gegebenen Voraussetzungen dargelegt (s.o.). Wenn der Beklagte demgegenüber anführen will, sowohl die Klägerin (in der Klageschrift) wie der Beklagte (in der Klageerwiderung) hätten sich - übereinstimmend - für die Anwendung kxxxxxxxxxxx Rechts ausgesprochen, so widerlegt dies gerade das erst im Anschluss - im Zusammenhang mit der PKH-Ablehnung zu Lasten des Beklagten - gezeigte - und vom Senat interpretierte - Prozessverhalten der Parteien (zur Einlassung auf das deutsche Recht) nicht.

Nach allem ist der Berufung des Beklagten der Erfolg zu versagen.

3.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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