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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 1 U 173/08
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 708 Abs. 1 Ziff. 4
ZPO § 709
ZPO § 711
ZPO § 716
GKG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 173/08

Verkündet am: 28.08.2008

im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die bis zum 26.08.2008 eingegangenen Schriftsätze der Parteien, mit denen übereinstimmend das Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt worden ist,

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 01.08.2008, Az.: 4 O 428/07, zu Ziff. 4 des Tenors geändert:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dergleichen Höhe leistet.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

III.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger klagt im Urkundsprozess auf Zahlung aus einer Pensionszusage im Rahmen seiner Tätigkeit als vormaliger Geschäftsführer der Beklagten.

Er hat erstinstanzlich zu seinen Gunsten die von ihm begehrte Entscheidung erwirkt; die Beklagte wurde - unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren - verurteilt, an den Kläger 27.003,47 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 zu zahlen. In Ziff. 4 des Tenors hat das Landgericht das Urteil - unter Verweis auf § 709 ZPO in den Gründen - für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung eines Betrages, der den zu vollstreckenden Betrag um 15% übersteigt, erklärt.

Wegen näherer Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Allein gegen die Vollstreckbarkeitsentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

Er bringt vor, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung über die Vollstreckbarkeit offensichtlich § 708 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO übersehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 01.08.2008, Az.: 4 O 428/07, das Urteil für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.

Die Beklagte hat von einer Antragstellung Abstand genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Einreichung weiterer Schriftsätze sowie auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins erklärt.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig, ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob die Berufung auf den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beschränkt werden kann (dagegen OLG Köln, NJW-RR 2006, 66; LAG Mainz, NZA-RR 2006, 48; dafür OLG Nürnberg, NJW 1989, 842; OLG München, FamZ 1990, 84; ebenso in der Lit. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., §§ 708-720 Vorbem. Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Einf §§ 708-720 Rn. 8; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. § 718 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 716 Rn. 2 m.w.N.). Die besseren Gründe sprechen dabei für die wohl mehrheitliche Meinung, der sich der Senat anschließt.

Kann der Kläger keine Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) verlangen, was ihm im Fall einer übergangenen, lückenhaften oder unvollständigen Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit möglich ist (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., MünchKomm/Krüger, ZPO, 3. Aufl., § 716 Rn. 1), so verbleibt ihm in formeller Hinsicht, um eine fehlerhafte erstinstanzliche Vollstreckbarkeitsentscheidung in Wegfall zu bringen, nur das Rechtsmittel der Berufung. Denn § 716 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar (MünchKomm/Krüger, a.a.O.). Beseitigt werden kann die Fehlentscheidung zur Vollstreckbarkeit im Urteil erster Instanz nur durch ein Urteil der zweiten Instanz. Deshalb ist schon aus Gründen des formellen Rechts nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel zu zweifeln, welches sich auf die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit beschränkt.

Die dagegen angeführte Erwägung (vgl. OLG Köln, a.a.O.), zwar sei bei einer fehlerhaften Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit die Beschwer des Rechtsmittelführers gegeben, weil die Vollstreckung erschwert werde, es mangele jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft wirke (§ 705 ZPO) und danach ohne Einschränkung vollstreckbar werde, so dass ein Interesse für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht zu erkennen sei, überzeugt nicht. Denn unklar bleibt - jedenfalls für den Zeitraum der Rechtsmittelfrist -, ob die durch das Urteil erster Instanz in der Hauptsache beschwerte Partei nicht ihrerseits vom Rechtsmittel der Berufung Gebrauch macht, so dass (theoretisch) eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung hinausgezögert zu werden vermag. Vor allem aber spricht gegen diese Rechtsmeinung, dass sie sich allein auf pragmatische Gründe stützt, nicht aber das rechtliche und tatsächliche Interesse der beschwerten Partei im Auge hat, einen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung zu beseitigen, was nur durch ein abänderndes Urteil möglich wird.

Überdies kommt hinzu, dass es durchaus Fälle gibt - wie der vorliegende zeigt, und anders als es das Oberlandgerichts Köln (a.a.O.) meint - , wo die fehlerhafte Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für den Gegner der durch die Fehlentscheidung beschwerten Partei abzuändern ist. Im hier zu entscheidenden Fall wurde das Urteil I. Instanz beiden Parteien am 08.08.2008 zugestellt. Noch am gleichen Tage legt der Kläger das Rechtsmittel per Telefax ein. Unter dem 11.08.2008 wurden die Parteien um Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren angehört. Diese ist unter dem 14. bzw. 22.08.2008 erteilt worden. Die Entscheidung des Senats ergeht mithin noch vor Ablauf der am 08.09.2008 endenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung. Auch dies lässt ersehen, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Abänderung der Vollstreckbarkeitsentscheidung nicht mangelt.

2.

Das Rechtsmittel des Klägers ist auch begründet.

Denn in Übereinstimmung mit der von ihm vertretenen Auffassung erweist sich die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Landgerichts nach § 709 ZPO als offensichtlich rechtsfehlerhaft, da Urteile, die - wie vorliegend - im Urkundenprozess erlassen werden, für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären sind (§ 708 Nr. 4 ZPO). Gemäß § 711 ZPO war der Beklagten die Abwendung der Vollstreckung zu gestatten.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG, sie beruht auf der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis wird abgesehen, da der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000,00 € nicht erreicht (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO; siehe auch Zöller/Herget, a.a.O., § 713 Rn. 2 m.w.N.).

2.

Den Streitwert hat der Senat nach § 3 ZPO bemessen und dabei auf das Interesse des Klägers abgestellt, eine Vollstreckung der erstinstanzlich ergangenen Entscheidung zur Hauptsache ohne Sicherheitsleistung zu erwirken. Dieses Interesse war nach Auffassung des Senats mit einem Bruchteil des Werts der Hauptsache - hier mit 1/10 - abzugelten (vgl. näher darüber Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Sicherheitsleistung").

3.

Für eine Zulassung der Revision gab es keinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Grund.

Ende der Entscheidung

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