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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 1 U 232/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 21
ZPO § 139
ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2
ZPO § 525
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 U 232/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxx

am 18.03.2009 beschlossen:

Tenor:

I. Gem. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht übereinstimmend (Ss. des Klägerin vom 05.03.2009, GA 136; Ss. der Beklagten vom 11.03.2009, GA 139) zur Erledigung des Rechtsstreits einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben (§ 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO). Danach ist zwischen ihnen ein Vergleich folgenden Inhalts zustandegekommen:

1. Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte einen Teil des Schadens aus der Beschädigung des Kfz der Klägerin, PKW Toyota Verso, amtl. Kennzeichen xxxxxxxx wegen des Unfalls vom 11.08.2007 auf dem Schiff MV "xxxxxxxx xxxxxxxxx" der Beklagten, Ort: xxxxxxxxx, xxxxxxxx, trägt.

Zur Abgeltung der Klageforderung aus dem Prozess des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten, Az.: 1 C 118/08, zahlt die Beklagte daher einen Betrag in Höhe von € 902,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2007 an die Klägerin.

2. Die angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Rostock, Az.: 1 U 232/08, trägt die Beklagte.

Die Gerichtskosten der 1. Instanz, Prozess vor dem Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, Az.: 1 C 118/08, werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz trägt jede Partei selbst. 3. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind der Prozess vor dem Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, Az.: 1 C 118/08, und das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock, Az.: 1 U 232/08, erledigt.

II. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO).

Gründe:

Vor Abschluss dieses Vergleiches hatte der Senat gem. §§ 525, 139 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits folgende Hinweise erteilt:

I.

1.

Die Berufung der Klägerin dürfte aus den zutreffend von ihr benannten Gründen (Ss. vom 05.02.2009, GA 120ff.) - mit dem Hauptantrag - Aussicht auf Erfolg haben. Denn zu Unrecht dürfte das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung seine eigene Zuständigkeit verkannt und die Klage als unzulässig behandelt haben.

a)

Das Amtsgericht begründet seine Unzuständigkeit rechtsfehlerhaft unter Verweis auf die höchstrichterliche Rspr. zum Begriff der Niederlassung in § 21 ZPO (vgl. BGH, NJW 1987, 3082; siehe im weiteren Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 21 Rn. 6 u. 9, jeweils m.w.N.) und meint, der Generalagentin der Beklagten in Deutschland, der xxxxxxxxxx Personengesellschaft, mangele es an den danach geforderten Voraussetzungen der Selbständigkeit und der Befugnis zu eigenen Geschäftsabschlüssen. Damit übersieht das Amtsgericht die (konkurrierende) internationale und örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Betrieb der Niederlassung oder Agentur nach Art. 5 Nr. 5 EuGVVO bzw. Art. 5 Nr. 5 LugÜ (vgl. allgemein Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 21 Rn. 4).

b)

Unstreitig hat die Beklagte selbst ihren Geschäfssitz in xxxxxxxx. xxxxxxxx ist kein Land der Europäischen Gemeinschaft, so dass nicht die EuGVVO unmittelbar Anwendung findet, sondern dass Lugano-Übereinkommen, das jedoch im Wesentlichen die Regeln des EUGVÜ übernommen hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O, Anh I Art. 1 Rn. 16). Die Gerichte der Nicht-EuGVÜ-Vertragsstaaten wenden nur LugÜ an, die der EuGVÜ-Staaten die EuGVÜ im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaaten und im Übrigen im Verhältnis zu den Nichtmitgliedsstaaten - wie hier xxxxxxxx - das LugÜ (Zöller/Geimer, a.a.O., Anh I Art. 1 Rn. 18).

aa)

Nach Art. 5 Nr. 5 LugÜ, der wortgleich ist mit Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ, kann eine Person , die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, und zwar an dem Gericht, an dem sich diese befindet. Niederlassung ist hierbei der Oberbegriff: Zweigniederlassung oder Agentur sind nur Unterfälle; der Begriff der Niederlassung ist vertragsautonom weit auszulegen (Zöller/Geimer, a.a.O., Anh I Art. 5 Rn. 43 m.w.N.). Dafür spricht insbesondere auch der Sinn der Regelung. Nimmt jemand außerhalb seines Wohnsitz/Sitzstaates von einer Niederlassung bzw. Agentur aus am Geschäftsverkehr teil und entsteht aus dieser Betätigung ein Rechtsstreit, so muss auch dort ein Gerichtsstand aufgetan werden. Es wäre unausgewogen, der Partei, welche die Vorzüge der Teilnahme am Rechtsverkehr im Staate ihrer Niederlassung nutzt, den Einwand zu gestatten, sie sei dort nicht gerichtspflichtig, sondern könne nur im Staat ihres Wohnsitzes bzw. Firmensitzes verklagt werden (Zöller/Geimer, a.a.O., Anh I Art. 5 Rn 40). Deshalb begründet Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ, ebenso wie Art. 5 Nr. 5 LugÜ, eine Erweiterung gegenüber dem Begriff der Niederlassung in § 21 ZPO (vgl. mittelbar auch Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 21 Rn. 9).

bb)

Wesentlich zur Ausfüllung des Begriffs ist vor allem die Dauer der Betätigung an einem Ort. Es muss eine gewisse Selbständigkeit von der Organisation am Wohnsitz/Sitz der Beklagten gegeben sein. Indiz ist dafür die Angabe einer einschlägigen Adresse auf Briefbögen oder das Unterhalten eines Büros, welches dem Besucherverkehr geöffnet ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Anh I Art. 5 Rn. 44 m.w.N.; siehe weiter EuGH, NJW 1977, 490; OLGR München, 1999, 292-294, Tz. 14, zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind bei der xxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxx - wie die Klägerin darlegt (Ss. vom 05.02.2009, Bl. 3 = GA 122) und wohl nicht bestritten werden kann - erfüllt, weshalb das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt hat.

b)

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ebensowenig eine Zuständigkeit des Amtsgericht xxxxxxx(xxxxxx) aufgrund der in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Nr. 10) niedergeschriebenen Gerichtsstandsbestimmung (vgl. GA 27 [28]) in Betracht kommen kann. Insoweit fehlt es - wie von der Klägerin mehrfach eingewandt (vgl. nur Ss. vom 18.06.2008, Bl. 1 = GA 38) - an der Einhaltung der Schriftform für die Gültigkeit einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung (siehe dazu auch die von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Judikate: BGH, NJW 2001, 1731-1732; NJW-RR, 2005, 150-152 [GA 75ff.]).

II.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen beabsichtigt der Senat - wie von der Klägerin beantragt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 a.E.) - gem. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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