Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 1 U 41/01
Rechtsgebiete: VerbrKrG


Vorschriften:

VerbrKrG § 4
1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung desjenigen, der den späteren Vertragsschluss als sicher hinstellt, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, gelten grundsätzlich nicht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften, weil dies auf einen dem Formerfordernis zuwiderlaufenden indirekten Zwang zum Vertragsschluss hinausliefe.

2. Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in contrahendo ist in diesen Fällen regelmäßig eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung, die darin zu sehen ist, dass der Partner eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft vorspiegelt oder von einer geäußerten Abschlussbereitschaft abrückt, ohne dies zu offenbaren.

3. Das gilt jedoch nur, wenn die Formvorschrift gerade den Schutz desjenigen bezweckt, der die Vertragsverhandlungen abbricht. Auf § 313 Satz 1 BGB a.F. und § 2 GmbHG trifft das in jedem Fall zu, weil diese Bestimmungen alle am Vertrag Beteiligten schützen wollen. Dagegen schützt § 4 VerbrKrG nur den Verbraucher. Verweigert die Bank den als sicher hingestellten Vertragsschluss, verbleibt es deshalb bei der erweiterten Haftung, die bei formfreien Rechtsgeschäften greift.


Az.: 1 U 41/01

verkündet am: 30.01.2003

Im Namen des Volkes URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 05.02.2001 - Az.: 2 O 347/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.)

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I. Die Beklagte ist dem Kläger nicht deshalb wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zum Schadensersatz (cic) verpflichtet, weil sie mit Schreiben vom 21.09.1999 die Finanzierung des am 27.08.1999 notariell beurkundeten, später rückabgewickelten, Grundstückskaufs abgelehnt hat. Das durfte die Beklagte, ohne sich dem eine Schadensersatzpflicht begründenden Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen.

1. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 1989, 514 = NJW-RR 1989, 627; WM 1981, 787 [788]) - auch der des Senats (OLGR 1997, 17) - haftet derjenige, der gegenüber dem Partner im Laufe der Verhandlungen den späteren Vertragsabschluss ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten als sicher hinstellt, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen für den Schaden, den der Partner im Vertrauen auf das Zustandekommen des Geschäfts erleidet.

2. Diese Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall nicht eingeschränkt. Insbesondere gelten für das hier in Rede stehende - unstreitig dem Verbraucherkreditgesetz unterfallende - Darlehensgeschäft nicht die für formbedürftige Rechtsgeschäfte entwickelten Grundsätze.

a. Zwar kann eine unter den zu 1. genannten Voraussetzungen begründete Verpflichtung der für das angebahnte Rechtsgeschäft geltenden Formvorschrift zuwiderlaufen, weil sie einen indirekten Zwang zum Vertragsabschluß bedeutet. Das ist anerkannt für den Grundstückskaufvertrag nach § 313 Satz 1 BGB a.F. (MDR 1996, 672; WM 1982, 1436) und den der Form des § 2 GmbHG bedürftigen Gründungsvorvertrag (BGH, ZIP 1988, 89). In diesen Fällen kommt als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus cic nicht schon das Fehlen eines triftigen Grundes für den Abbruch der Verhandlungen, sondern in der Regel nur eine - hier nicht begründbare - vorsätzliche Treuepflichtverletzung in Betracht (so auch Battes, in: Erman, BGB, 10. Aufl., § 276 Rn. 122), die darin zu sehen ist, dass der Partner eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft vorspiegelt oder von einer geäußerten Abschlußbereitschaft abrückt, ohne dies zu offenbaren (BGH, MDR 1996, 672).

b. Das gilt jedoch nicht zugunsten eines Kreditinstituts im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes. Die erhöhten Haftungsvoraussetzungen erklären sich aus dem Schutzzweck der jeweiligen Formvorschrift. Sowohl § 313 Satz 1 BGB a.F. als auch § 2 GmbH wollen alle am Vertrag Beteiligten vor Übereilung schützen. Nach dem gesetzlichen Leitbild überwiegt dieser Schutz regelmäßig das Vertrauen des Partners am Zustandekommen des Vertrages. Das rechtfertigt es, den Abbruch der Vertragsverhandlungen in der Regel auch dann sanktionslos zu lassen, wenn es für ihn keinen triftigen Grund gibt. Im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes gilt das nur zugunsten des Verbrauchers. Allein er wird durch § 4 VerbrKrG vor übereiltem Handeln geschützt (Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 Rn. 1). Der Kreditgeber steht außerhalb dieses Schutzbereichs. Bricht er die Verhandlungen über den von ihm als sicher hingestellten Vertrag ohne triftigen Grund ab, bleibt deshalb Raum für seine erweiterte Haftung (vgl. Wiedemann, in: Soergel, BGB, 12. Aufl., Vor § 275 Rn. 137).

3. Hier greift auch diese nicht ein.

a. Die Beklagte hat die Finanzierung des Grundstückskaufs durch den Kläger nicht als sicher in Aussicht gestellt.

aa. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn sich die Parteien über die wesentlichen - nicht notwendig alle - Punkte des zukünftigen Vertrages geeinigt hätten (BGH, ZIP 1989, 514; Emmerich, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., Vor § 275 Rn. 147). Die Behauptung des Klägers, dies sei am 03.08.1999 der Fall gewesen (Darlehen über DM 250.000,- zu 5,96 % auf 5 Jahre fest, 18 Monate tilgungsfrei), widerspricht nicht nur der Praxis der Banken - diese treffen keine "Vereinbarung" vor Überprüfung der Vermögensverhältnisse -, sondern auch seinem weiteren Vorbringen, demzufolge der Zeuge L. am 03.08.1999 erklärt haben soll, "über die Konditionen sprechen wir nach dem notariellen Termin", sowie dem Inhalt seines eigenen Schreibens vom 05.09.1999. Darin hat er die Beklagte gebeten, ihm ein Zinsangebot für ein Darlehen über DM 290.000,- zu unterbreiten. Das schließt keine vorangegangenen Gespräche über Vertragsmodalitäten, aber eine Einigung über den wesentlichen Inhalt des Kreditvertrages, nämlich sein Volumen und die Höhe des Zinses, aus. Die Erklärung des Klägers, er habe mit dem "äußerst unglücklich formulierten" Schreiben vom 05.09.1999 lediglich an die Übersendung der Unterlagen erinnern wollen, überzeugt nicht. Für eine solche vom Wortlaut abweichende Auslegung gibt das Schreiben keinen Anhaltspunkt. Fehlte mithin eine Einigung über die Hauptpunkte des Vertrages, hat die Beklagte in der Person ihres Mitarbeiters L.auch nicht den Abschluss eines Kreditvertrages als sicher in Aussicht gestellt.

bb. Das gilt selbst dann, wenn der Zeuge L. dem Kläger mehrfach sinngemäß erklärt haben sollte, dass die Finanzierung in Ordnung gehe. Denn nach weiterer Behauptung des Klägers soll der Zeuge L. am 03.08.1999 auch erklärt haben: "bei Ihren Vermögensverhältnissen habe ich keine Bedenken". Diese Äußerung bezog sich auf die vom Kläger vorgelegte Selbstauskunft. Damit standen alle von ihm behaupteten Finanzierungszusagen erkennbar unter dem Vorbehalt, dass die in der Selbstauskunft enthaltenen Angaben zutrafen, ein Kredit in Höhe von DM 250.000,- also abgesichert war. Ein sicheres Inaussichtstellen des Vertragsschlusses ist das nicht.

cc. Zwar wird vereinzelt auf dieses Haftungselement verzichtet, wenn der Vertragsschluß von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird und bei deren Vorliegen gleichwohl später verweigert wird (Wiedemann, a.a.O., Vor § 275 Rn. 136). Dieser Ansicht mag zuzustimmen sein. Sie kommt dem Kläger aber nicht zugute. Sein tatsächliches Vermögen reichte zur Sicherung des von ihm begehrten Kredits nicht aus. Dabei kann die Behauptung des Klägers dahinstehen, dass das zur Sicherung einzusetzende Mehrfamilienhaus einen Verkehrswert von DM 400.000,- hatte. Da das Haus mit Grundpfandrechten im Umfang von DM 250.000,- belastet war, waren als weitere Sicherheit die Wertpapiere des Klägers nötig. Diese waren DM 90.000,- oder - wie der Kläger erstmals im Berufungsrechtzug behauptet - DM 154.000,- wert, aber im vollen Umfang anderweitig verpfändet. Ihre Freigabe wurde nicht erreicht. Damit standen sie der Beklagten als Sicherheit nicht zur Verfügung. Dass sich das durch einen erfolgreichen Verkauf des Mehrfamilienhauses hätte ändern können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Den Verkauf, der dem Kläger später auch nicht mit Hilfe von drei Alleinmaklern gelungen ist, hatte der Kläger dem Zeugen L. erst in 2 Jahren in Aussicht gestellt. In dieser Zeit hätte die Pfandrechtsgläubigerin auf die Wertpapiere zugreifen können. In die Vermögensverhältnisse, deretwegen der Zeuge L. die Kreditgewährung für unbedenklich erklärt haben soll, sind aber nur solche Werte einzubeziehen, die sofort realisierbar sind. Mit einer anderen Maßgabe konnte der Kläger die von ihm behauptete Äußerung des Zeugen L. nicht verstehen. Er tat es auch nicht und hat sich deshalb selbst um die Freigabe seines Wertpapierdepots bemüht.

b. Da die Voraussetzung des Nachweises von ausreichendem Vermögen, an die der Zeuge L. durch die vom Kläger behauptete Äußerung die Unbedenklichkeit des Vertragsschlusses geknüpft hatte, nicht eingetreten ist, hatte die Beklagte zugleich einen triftigen Grund, vom Vertragsschluß Abstand zu nehmen. Die Versagung eines nicht voll abgesicherten Kredits ist eine vernünftige Erwägung des Kreditinstituts. Das genügt für die Annahme eines triftigen Grundes (Emmerich, a.a.O., Vor § 275 Rn. 148; ähnlich Wiedemann, a.a.O., Vor § 275 Rn. 136).

c. Im übrigen erscheint es zweifelhaft, ob der Kläger den seinen Schaden begründenden Kaufvertrag tatsächlich im Vertrauen auf den späteren Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen hat. Nach eigener Behauptung äußerte er nach der Beurkundung, dass er hoffe, das Richtige getan zu haben. Wie die nach seiner weiteren Behauptung seitens des Zeugen L. hierzu erfolgte Bemerkung "Sie hätten nichts Besseres machen können, die Finanzierung steht, die Finanzierung geht in Ordnung" zeigt, lagen die Zweifel des Klägers in dem noch nicht abgeschlossenen Kreditvertrag begründet. Aus seiner Sicht gab es dazu nur dann Grund, wenn er ein Negativergebnis der Prüfung seiner Selbstauskunft befürchtete. Dann aber hielt er den Abschluss des Kreditvertrages selbst nicht für sicher.

II. Die Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht.

1. Ein Vertragspartner macht sich dann haftbar, wenn er ein dem Vertragsschluss entgegenstehenden Hindernis kennt oder kennen muss und es pflichtwidrig unterlässt, den Vertragsgeg- ner darauf hinzuweisen (Wiedemann, a.a.O., Vor § 275 Rn. 135). Im Streitfall setzte das voraus, dass die Beklagte vor der Beurkundung am 27.08.1999 ihre Prüfung abgeschlossen hatte und feststand, dass sie den Grundstückserwerb nicht finanzieren werde. Dafür fehlt der Beweis.

2. Die Beklagte musste den Kläger vor Abschluß des Grundstückskaufvertrages nicht darauf hinweisen, dass sie ihre Bonitätsprüfung noch nicht abgeschlossen hatte. Davon konnte der Kläger ausgehen, weil er bislang keine Mitteilung erhalten hatte. Der seit dem ersten Gespräch vom 03.08.1999 verstrichene Zeitraum von gut drei Wochen gab ihm zu einer anderen Erwartung keinen Anlaß. Er wusste, dass seine Wertangabe zum Mehrfamilienhaus geprüft würde und die Freigabe des Wertpapierdepots mit der auswärtigen Pfandrechtsgläubigerin verhandelt werden musste. Dass das einige Zeit in Anspruch nehmen würde, lag auf der Hand.

III. Die Beklagte hat den Kläger nicht in pflichtwidriger Weise zu einem schadensursächlichen Verhalten aufgefordert, das nur auf der Grundlage des von ihm erwarteten Vertragsschlusses zu verantworten war (vgl. Wiedemann, a.a.O., Vor § 275 Rn. 136 a.E.).

1. Die von ihm geleisteten Einzahlungen von DM 4.000,- und $ 6.552,- erfolgten weder auf Veranlassung der Beklagten noch haben sie zu einem Schaden des Klägers geführt.

2. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht zum Abschluss des Notarvertrages aufgefordert.

a. Das tat - in Gestalt einer Terminsmitteilung vom 20.08.1999 - die von ihr rechtlich verschiedene R. Immobilien GmbH W.. Daran ändert die vom Kläger aufgezeigte persönliche Verflechtung beider Gesellschaften nichts, die sich im übrigen darin erschöpft, dass der Mitgeschäftsführer der GmbH D. Vorstandsmitglied der Beklagten ist und deren Mitarbeiter L. mit der weiteren GmbH-Geschäftsführerin K. - im jeweiligen Verantwortungsbereich - zusammengearbeitet haben. Hiervon unabhängig scheidet eine Haftung nach dem Veranlasserprinzip deshalb aus, weil - wie ausgeführt (I.3.a.aa.) - wesentliche Teile des potentiellen Vertrages noch nicht ausgehandelt waren und deshalb ein tragfähiger Vertrauenstatbestand nicht gegeben war (vgl. Wiedemann, a.a.O.).

b. Der für die Beklagte tätige Zeuge L. hat seinerseits nicht auf die Entscheidung des Klägers eingewirkt, das Grundstück vorzeitig zu kaufen.

aa. Zwar bestätigte dieser nach Behauptung des Klägers im Notartermin nochmals, dass die Finanzierung in Ordnung gehe. Sollte sich für ihn - was das Vorbringen des Klägers allerdings nicht erkennen läßt - zu diesem Zeitpunkt schon abgezeichnet haben, dass die Freigabe der Wertpapiere nicht gelingen werde, war eine solche Auskunft fragwürdig. Sie erfolgte jedoch erst im Anschluss an die Beurkundung und war deshalb für die Vertragsunterzeichnung nicht ursächlich.

bb. Der mit beiderseits verspätetem Vorbringen streitig gewordene Hintergrund für die zugunsten der Beklagten bestellte Grundschuld bedurfte keiner Aufklärung. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger die Grundschuldbestellung wollte oder die Beklagte sie verlangte. Auch im letzten Fall fehlte aus dem unter a. genannten Grund ein tragfähiger Vertrauenstatbestand. Im übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass das von ihm behauptete Sicherungsverlangen der Beklagten den Ausschlag für seine Entscheidung gab, den Grundstückskaufvertrag zu unterzeichnen. Auch insoweit bestand deshalb keine Kausalität.

B.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III. Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO n.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

Zurück