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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 1 U 42/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 139
ZPO § 538 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 476
BGB § 440 Satz 1
BGB § 440 Satz 2
GKG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 42/08

verkündet am: 16.04.2008

im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die bis zum 05.03.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Parteien, mit denen übereinstimmend das Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt worden ist, und die damit dem "Schluss der mündlichen Verhandlung" entsprechen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rn. 14 a.E.),

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, wird aufgehoben.

Die Sache wird unter Aufhebung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich derjenigen der Zurückverweisung - werden niedergeschlagen.

III.

Das Urteil ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 65.599,92 €.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Kaufes über einen bei der Beklagten erworbenen Neuwagen des Modells "Pkw Audi A6 Limousine 3.0".

Wegen des Sachverhalts und den in erster Instanz gestellten Anträgen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, vgl. im Näheren Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 540 Rn. 2 m.w.N. a.d.Rspr.). Ergänzend (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zu den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auszuführen:

Die Beklagte hat erstinstanzlich neben der vom Vordergericht wiedergegebenen Verteidigung vor allem - und wiederholt - in Abrede gestellt, dass die vom Kläger behaupteten Sachmängel (auf die er sein Rücktrittsverlangen stützt) bei Übergabe des gekauften Fahrzeuges am 08.12.2003 vorhanden gewesen seien sowie vor und nach den Werkstattaufenthalten (zur Reparatur des Pkw's) bei der Autohaus ..... GmbH gegeben waren bzw. verblieben wären. Außerdem hat sie, die Beklagte, die Auffassung vertreten, dass sich der Kläger auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB - und die dort geregelte Sechs-Monats-Frist - nicht zu berufen vermöge, da er den Pkw nicht als Verbraucher sondern für sein Geschäft als selbständiger Versicherungsmakler gekauft habe. Schließlich hat sie eingewandt, die im Gutachten der ..... vom 24.05.2006 angeführten Sachmängel seien erst nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist festgestellt und angezeigt worden, weshalb der Kläger sie nicht für seine Rechtsposition anführen könne.

Im weiteren hat die Beklagte - ebenso wiederholend - auf Mängel, Widersprüchlichkeiten und Unzuträglichkeiten bei der prozessualen Antragstellung des Klägers hingewiesen.

Das Landgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung die Frage einer Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes dahinstehen lassen und stattdessen - für die Abweisung der Klage - darauf abgestellt, dass der Kläger der Beklagten - unstreitig - keine Frist zur Nacherfüllung (§§ 440, 437 Nr. 1 BGB) gesetzt habe. Von dieser Voraussetzung sei er nicht i.S. von § 440 Satz 1 und Satz 2 BGB befreit gewesen. Von einer Verweigerung der Mängelbeseitigung (§ 440 Satz 1 BGB) seitens der Beklagten könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil er dieser überhaupt keine Gelegenheit eingeräumt habe, die geltend gemachten Mängel zu beseitigen. Die Berufung des Klägers auf eine - mehr als zwei Mal - fehlgeschlagene Mängelbeseitigung (§ 440 Satz 2 BGB) in einer Drittwerkstatt, eine Maßnahme zu der dieser grundsätzlich nach Ziff. VII. 2.a) der Verkaufsbedingungen der Beklagten ermächtigt gewesen sei, scheitere daran, dass diese Ermächtigung des Käufers in Korrespondenz zu seiner Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer gestanden habe, gem. Ziff. VII. 2.a) zweiter Halbsatz der Bedingungen, denjenigen über den Nachbesserungs- bzw. Reparaturversuch in der Drittwerkstatt informieren, bei dem er das Fahrzeug erworben habe, damit dieser in die Lage versetzt wird, Nachbesserungen entweder selbst durchzuführen oder Einfluss auf den Versuch der Mängelbeseitigungsarbeiten in der Werkstatt eines Dritten zu nehmen. Diese ihm auferlegte Informations- und Unterrichtungspflicht, die vom Käufer im Verhältnis zum Verkäufer im zeitlichen Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor Ausführung des zweiten Nachbesserungsversuchs zu erfüllen sei, habe der Kläger - nach dem Ergebnis der vor dem Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme (zur Vernehmung des Zeugen ......) - verletzt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe der ersten Instanz Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung des Klägers, die auch rechtzeitig begründet worden ist.

Der Kläger macht geltend, die vom Landgericht ......... vertretene Rechtsauffassung - zur Informationsverpflichtung des Käufers über einen Reparaturversuch in einer Drittwerkstatt -, mit der die zuvor schon vom OLG Stuttgart (Urteil vom 18.05.2006, Az.: 13 U 212/05) und vom Landgericht Schwerin (DAR 2004, 590, 592) in der Judikatur verfochtene Ansicht übernommen wurde, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil des BGH vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 166/06 , verworfen worden.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des am 20.11.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, wird die Beklagte verurteilt,

1. Zug um Zug gegen Übergabe des Audi A6 Limousine 3.0 (FZ-ID-Nr.: .................), an den Kläger 42.217,30 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 zu zahlen.

2. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. abgewiesen wird, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe des Audi A6 Limousine 3.0 (FZ-ID-Nr.: .................), an die .... Bank, ........................................ den Betrag in Höhe von 42.217,30 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 hinsichtlich des Finanzierungsvertrages, Vertragsnummer ............ Herr ......., Bankverbindung: Konto Nr.: ......... Bankleitzahl ........, .... Bank ............, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der .... Bank, ..................., .................., aus dem Finanzierungsvertrag, Vertragsnummer ............ Herr ......., zur Finanzierung des Audi A6 Limousine 3.0 (FZ-ID-Nr.: .................), insbesondere den Zinsen, sowie Bearbeitungsgebühren freizustellen, soweit diese Anträge noch nicht durch den Antrag zu 1. oder zu 2. erfasst wurden.

4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Schadensersatz aus dem nicht anrechenbaren Anteil der Geschäftsgebühr gem. Nr. .... VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG in Höhe von 633,10 €, zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € zu zahlen.

Weiterhin hilfsweise, für den Fall, dass das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, beantragt der Kläger,

das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stralsund zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Anfrage haben beide Parteien ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - unter Verzicht auf die Gelegenheit, weitere Schriftsätze einzureichen, und unter Verzicht darauf, dass der Senat einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt - erklärt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat (vorläufig) Erfolg (1.) und führt - unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens - zur Zurückweisung der Sache an das Gericht in erster Instanz (2.).

1.

Die Berufung ist erfolgreich, weil sie aufzeigt, dass die angefochtene Entscheidung materiell-rechtlich falsch war.

Denn schon im Zeitpunkt des ergangenen Urteils des Landgerichts Stralsund hatte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Informationspflicht des Käufers bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei vom Hersteller anerkannten Betrieben - auf deren Wirksamkeit (und vom Kläger nicht erfüllte Einlösung) das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung zentral gestützt hat - objektiv mehrdeutig ist und deshalb nicht, wie vom OLG Stuttgart (a.a.O.) und - diesem im Anschluss folgend - dem Landgericht Stralsund, dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504-506, Leitsatz; näher Tz. 18-23, zitiert nach juris).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese (die Gründe) nach dem Willen des Gesetzgebers gem. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen, die zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geführt haben, zu beschränken ist (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 540 Rn. 3 m.w.N.).

2.

Die Berufung des Klägers kann gleichwohl nicht in dem Sinne von Erfolg getragen sein, dass sie zur Zuerkennung der von ihm verfolgten Ansprüche führt. Denn der Senat (als Berufungsgericht) sieht Anlass, nachdem eine Partei (nämlich der Kläger) dies hilfsweise (was ausreichend ist [vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rna. 4]) beantragt hat (vgl. § 538 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO), von dem ihm zustehenden Ermessen ("darf die Sache ... zurückverweisen", vgl. § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Gebrauch zu machen und die Sache, da ihre weitere Verhandlung erforderlich wirkt, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), das rechtsfehlerhafte Urteil - unter Aufhebung des Verfahrens - aufzuheben und den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

a)

Diese Ermessensentscheidung - als Ausnahme von dem in § 538 Abs. 1 ZPO niedergelegten Grundsatz, dass das Berufungsgericht selbst die notwendigen Beweise zu erheben und die Sache zu entscheiden hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 6) - begründet sich dann, wenn die Zurückweisung sachdienlich ist. Eine solche Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt (vgl. BGH, NJW 2000, 2024; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 7). Übereinstimmenden Anregungen (oder Anträgen) der Parteien wird das Gericht dabei regelmäßig zu entsprechen haben, weil dahinter häufig der Wunsch steht, nunmehr im 1. Rechtszug "alsbald zu Ende zu kommen", etwa durch die Führung von Vergleichsverhandlungen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.), oder auch deshalb, um einen missratenen prozesstaktischen Vortrag, der in der Berufungsinstanz nicht mehr zu korrigieren wäre (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), nunmehr vor dem Gericht erster Instanz "richtig" zu stellen.

aa)

Für die Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. von § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - dem wohl hauptsächlichsten Anwendungsfall des Zurückverweisungsrechts - entscheidend ist im Besonderen, dass darunter nicht die materiell-rechtlich unrichtige Sachbehandlung (error in iudicando; vgl. BGH, NJW 1984, 1346; 1993, 538; 1997, 1447) fällt, sondern nur ein Verfahrensmangel (error in procedendo) (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Rn. 7 und 8) maßgeblich sein kann, also ein Fehler, der den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betrifft, im Gegensatz zum Fehler bei der Rechtsfindung. Ob ein Verfahrensmangel anzunehmen ist, beurteilt sich hierbei aus der materiell-rechtlichen Sicht des Erstrichters, ungeachtet dessen, ob das Berufungsgericht sie billigt oder nicht (vgl. BGH, NJW 1997, 1447; NJW-RR 1999, 1289; MDR 2001, 469; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 7). Deshalb darf auch eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters nicht wegen fehlenden Hinweises nach § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umgedeutet werden (zutreffend Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.).

bb)

Zu den Verfahrensmängeln sind in der Judikatur (und Kommentarliteratur) Fallgruppen entwickelt worden. Zu ihnen rechnen - beispielsweise - die a) falsche Besetzung des Gerichts, b) die Zuständigkeitsmängel, c) die fehlerhafte Behandlung von Parteivorbringen, d) die mangelhafte Prozessführung, e) die mangelhafte Tatsachenfeststellung und f) Mängel des Urteils selbst (vgl. im Einzelnen Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 13-29; ähnlich Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 10-12).

cc)

Eine fehlerhafte Behandlung von Parteivorbringen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 17-19), auch zu verstehen als Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O, § 538 Rn. 10), ist darin zu sehen, dass der Kern des Parteivorbringens (egal, ob Angriffs- oder Verteidigungsvortrag) so verkannt wird, dass die entscheidungserhebliche Frage unbeantwortet bleibt (vgl. BGH, Warneyer 190, Nr. 107; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 18), oder ein wesentlicher Teil des Parteivortrages übergangen wird (vgl. BGH, NJW 1998, 2053; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 10).

b)

So liegt es auch hier. Die vorgenannten Voraussetzungen sind - im Ergebnis - erfüllt. Zwar ist das Gericht erster Instanz zu seiner - fehlerhaften - Rechtsauffassung allein aufgrund eines Irrtums zur Begründung der materiellen Rechtslage gelangt.

Gleichwohl hat es zugleich und daneben bei seiner Entscheidung einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen, indem es relevantes - entscheidungserhebliches - Parteivorbringen (primär der Beklagten) nicht berücksichtigt und gewürdigt hat.

aa)

Denn bezogen auf die Anspruchsgrundlage des klägerischen Verlanges auf Rückabwicklung des (geschlossenen) Kaufvertrages (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 und 2, 346 BGB), für das er, der Kläger, darlegungs- und beweispflichtig ist, hat das Landgericht den (entgegenstehenden) Parteivortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, der darin - schon in erster Instanz - bestand (wie dargestellt), dass ein Sachmangel bei Übergabe der Kaufsache (überhaupt) bestritten worden ist, und daneben im übrigen auch das Auftreten eines Mangels innerhalb der von der Beklagten zu vertretenden Gewährleistungsfrist. Diesen Kern des Beklagtenvortrags hat das Gericht erster Instanz dahinstehen lassen, um stattdessen für die (insoweit unberechtigte) Klageabweisung auf die nicht vom Kläger erfüllte Informationsverpflichtung zu einem in einer Drittwerkstatt reparierten Sachmangel abzustellen.

bb)

Damit hat das erstinstanzliche Gericht die Berufungsinstanz um eine entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage - ob nämlich überhaupt ein Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (unter rechtlich eigenständiger Bewertung des Gerichts zu § 476 BGB) vorgelegen hat, was sachverständigerseits festzustellen wäre - "gebracht", so dass sich der Senat - auch im Interesse der Parteien, um den Verlust einer Tatsacheninstanz zu meiden - gehindert sieht, in der Sache selbst nach § 538 Abs. 1 ZPO zu entscheiden und stattdessen die Zurückverweisung an das Landgericht - aus Ermessensgründen - vorzieht.

cc)

Das Vordergericht kann insoweit auch nicht exculpieren, dass es seine Entscheidung auf eine jedenfalls vertretbare Grundlage (vgl. das Judikat des OLG Stuttgart; aufgehoben vom BGH in der benannten Entscheidung) gestützt hat. Denn Aufgabe der ersten Instanz ist es (nach dem gesetzgeberischen Willen zur ZPO-Reform), dass die zur (Schluss-) Entscheidung in einem Rechtsstreit erforderlichen Beweise regelmäßig auch in der ersten Instanz erhoben werden (vgl. hier nur allgemein Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn. l5 m.w.N.), weshalb die Parteien - sachwidrig - eine Instanz einbüßen würden, wenn der Senat (nach umfänglicher Beweiserhebung: Zeugen- und Sachverständigenbeweis, vgl. hier nur Klageschrift) in der Sache selbst entscheiden täte.

Um diese - in der Hauptsache - geforderte Beweiserhebung hat sich das Landgericht "gedrückt", in dem es den Parteivortrag der Beklagten unzureichend gewürdigt (Bestreiten des Sachmangels) und den vom Kläger - als anspruchsbegründender Partei - zu erbringenden Beweis nicht erhoben hat. Der Senat hat mithin keine hinreichend aufgeklärte Sachverhaltsgrundlage, um selbst und ohne Beeinträchtigung der Parteiinteressen (= Benehmung einer Tatsacheninstanz) den Rechtsstreit (schon jetzt) abschließend zu entscheiden.

3.

Das Gericht erster Instanz wird sich nunmehr - darauf weist der Senat hin (zu den Bindungswirkungen für die Vorinstanz vgl. hier nur Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 30 m.w.N.) - mit den Folgen und der gebotenen Aufklärung der aufgeworfenen streitgegenständlichen Fragen (zum Vorliegen eines Mangels innerhalb der Mängelgewährleistungsfrist) zu befassen haben.

Ebenso wirkt es erforderlich, dass das Landgericht auf eine sachgerechte Antragstellung der - aus Sicht des Senates zutreffend - von der Beklagten bemängelten Klageverfolgung (des Klägers, in seinen Klageanträgen) hinwirkt (dazu allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 15 m.w.N.).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG; sie beruht auf der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 58 m.w.N.), wobei zu diesen Kosten auch die der Zurückverweisung rechnen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 97 Rn. 12 m.w.N.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (dazu allgemein Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O, § 538 Rn. 59) hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert hat der Senat gem. §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts (vgl. Beschluss vom 14.01.2008) festgesetzt; hierbei hat der Senat (außerdem) berücksichtigt, dass die begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung vorliegend zu keiner Streitwerterhöhung führt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Zug-um-Zug-Leistungen").

Ende der Entscheidung

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