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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 1 U 49/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 93
ZPO § 114
ZPO § 224 Abs. 2
ZPO § 225 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 U 49/07

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 15.04.2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind weder die persönlichen (1.) noch die sachlichen (2.) Voraussetzungen des § 114 ZPO gegeben.

1.

Der Kläger ist nicht außer Stande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

a.

Die Prozesskostenhilfe trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) Rechnung. Sie will sicherstellen, dass minderbemittelte Personen aus wirtschaftlichen Gründen nicht daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen (BVerfG Rpfleger 2001, 188). Ihrer bedarf es deshalb nicht, wenn die Person selbst zwar bedürftig ist, sie aber gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung oder Übernahme der Verfahrenskosten hat. Ein solcher Anspruch kann sich etwa aus dem Unterhaltsrecht (§ 1360 a Abs. 4 Satz 4 BGB; § 621 f ZPO), einer gewerkschaftlichen Mitgliedschaft oder dem Versicherungsvertrag (Rechtsschutz oder Haftpflicht) ergeben (Zöller/Philippi, ZPO, § 115 Rn. 61 m.w.N.). Hilfsbedürftigkeit ist ebenso zu verneinen, wenn die Partei einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen hat. Denn dieser verpflichtet die Prozessfinanzierungsgesellschaft, - regelmäßig gegen spätere Beteiligung am Prozesserfolg - die Mittel zur Durchführung des Streitverfahrens zur Verfügung zu stellen.

b.

So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat im Nachgang eines mit dem erstinstanzlich erkennenden Einzelrichter geführten Telefonats einräumen müssen, dass das streitgegenständliche Verfahren durch eine Prozessfinanzierungsgesellschaft unterstützt wird. Dass sich die Unterstützung auf die Rechtsverfolgung in erster Instanz beschränkt, hat er nicht dargetan. Angesichts der von "mehreren Prozessfinanzierungsgesellschaften ... für äußerst Erfolg versprechend gehalten[en]" Klage kann der Senat hiervon auch nicht ausgehen. Der Kläger steht sich deshalb prozesskostenhilferechtlich einem Rechtsschutzversicherten gleich. Dieser gilt nicht als bedürftig i.S.d. § 114 ZPO.

2.

Der Klage fehlt die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht. Der Kläger kann von den Beklagten keinen Schadensersatz wegen "Verschleuderung" seiner Aktien an der H. T. AG verlangen.

a.

Mit zutreffenden und von der Berufung nicht substantiell in Zweifel gezogenen Gründen hat das Landgericht den Eintritt des Sicherungsfalls wegen mehrfachen Zahlungsverzuges des Klägers angenommen.

b.

Die Frage, ob die Erstbeklagte unter Mitwirkung der Beklagten zu 2. und 3. die Anteile des Klägers mit einem Kaufpreis von DM 500.000,- weit unter dem von ihm zuletzt auf € 7.000.000,- bezifferten Wert verschleudert hat, ist nicht klärungsbedürftig. Nach unstreitigem Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass der Kläger seinerseits die H. T. AG und deren Aktionäre - darunter die Beklagten - geschädigt und hierbei einen Vorteil erlangt hat, der ihn klaglos stellt.

aa.

Der Beklagte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 05.09.2006, der auf den Seiten 5-14 an tatsächliches Vorbringen in der Klageerwiderung der Beklagten zu 1. anknüpft und dessen Inhalt sich der Drittbeklagte ausdrücklich zu eigen gemacht hat, vorgetragen, dass der Kläger sowohl vor als auch nach der Veräußerung seiner Aktien die Gewinne der H. T. AG aus deren einzigem Aktivposten, dem "A. Hotel M.", in die eigene Tasche gewirtschaftet habe. So seien die Rechnungen der Gäste des A. Hotel M. bzw. des dort angeschlossenen Restaurants per Geldeinzug oder Überweisung bis zum Jahr 2003 auf dem Konto der E. GmbH verbucht worden, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer unstreitig der Kläger war. Später seien die Einnahmen auf das Konto einer vom Kläger als Alleingeschafter am 06.08.2003 neu gegründeten Gesellschaft liechtensteinischen Rechts, der "A. C. V.", geflossen. Nachdem der hierüber im Jahr 2004 informierte Verwaltungsrat der H. T. AG Auszahlungen von Konten der A. C. an den Kläger gesperrt habe, seien die Gelder aus dem Hotelbetrieb schließlich über ein für den Kläger eingerichtetes Sonderkonto seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt S. N., vereinnahmt worden. Die H. T. AG selbst sei von jeglichen Erträgen abgeschnitten. Um all dies erreichen zu können, habe der Kläger mehrfach Vollmachten und amtliche Beglaubigungen gefälscht, die ihn weiterhin als Bevollmächtigten und Aktionär der H. T. AG auswiesen. Auf Weisung des Klägers sei im Jahr 2002 den wahren Bevollmächtigten der H. T. AG der Zutritt zum A. Hotel M. verwehrt, dem Beklagten zu 3. - seinerzeit Generalbevollmächtigter der Gesellschaft - ein schriftliches Hausverbot erteilt und der Minderheitsaktionär Dr. R. im Jahr 2004 durch den Kläger persönlich im Begleitung von ca. 30 bewaffneten Personen unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Hotel hinausgeworfen worden.

bb.

Der Kläger hat sich darauf beschränkt, dieses Vorbringen als unwahr zu bezeichnen, und gemeint, dass dessen "Prozesserheblichkeit nicht erkennbar" sei. Für den Fall einer abweichenden Beurteilung durch das Gericht hat er um einen richterlichen Hinweis gebeten.

cc.

Das schlichte Bestreiten des Vorbringens der Beklagten ist prozessual unbeachtlich. Dieses gilt deshalb als zugestanden (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO).

Die von den Beklagten konkret vorgetragenen Einzeltatsachen geboten dem Kläger einen substantiierten Gegenvortrag. Auf die Nichterkennbarkeit der Prozesserheblichkeit kann er sich nicht berufen. Der Kläger kann als ausgeschiedener Aktionär schlechterdings nicht der Auffassung gewesen sein, dass die strafrechtlich relevante Vereinnahmung von der H. T. AG zustehenden Geldern ohne rechtliche Bedeutung für sein eigenes Schadensersatzbegehren sei. Er durfte insoweit auch keinen richterlichen Hinweis erwarten. Zudem war ihm schon vom OLG (Einzelrichterbeschluss vom 18.07.2005, 6 W 23/05) wenn auch in anderem Zusammenhang - aufgegeben worden, zu seinen Einnahmen aus dem Hotelbetrieb in M. vorzutragen. Das pauschale Bestreiten des Klägers genügte auch deshalb nicht, weil sich die Beklagten zur Untermauerung ihres Vortrages auf das Urteil des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein vom 14.01.2005 berufen haben, das im Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt ist, dass der Kläger unter Verwendung gefälschter Urkunden der H. T. AG zustehende Gelder in seinen wirtschaftlichen Einflussbereich gebracht hat. Das Urteil, vollen Umfangs bestätigt durch das Fürstliche Obergericht des Fürstentums Liechtenstein, lässt lediglich offen, ob das Verhalten des Klägers als Betrug oder Untreue zu bewerten ist. Das im Berufungsrechtszug aufrecht erhaltene Bestreiten des Klägers, aus dem Hotelbetrieb Einnahmen erzielt zu haben, ist letztlich wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht unbeachtlich. Denn die Einnahmen des Klägers aus dem Hotelbetrieb über die E. GmbH, die A. C. V. und das Sonderkonto seines Prozessbevollmächtigten sind - wenn auch nur exemplarisch - urkundlich belegt.

dd.

Der Kläger hat die jährlichen Einnahmen aus dem Hotelbetrieb auf ca. 4 Millionen DM beziffert. Hiervon ausgehend übersteigt der durch ihn der H. T. AG langjährig zugefügte Schaden den finanziellen Verlust, der ihm aus der Veräußerung seines Aktien entstanden sein soll. Indem der Kläger, ohne noch Aktionär zu sein, sämtliche Einnahmen der Gesellschaft einstrich, hat er sich somit selbst "entschädigt". Er handelt aber zudem unredlich (§ 242 BGB), wenn er sein Schadensersatzverlangen mit einem wirtschaftlichen Wert der Aktiengesellschaft begründet, den er jedenfalls nach Verlust seiner Beteiligung durch strafbare Handlungen weitgehend ausgehöhlt hat.

3.

Keinen Erfolg verspricht auch der Angriff gegen die Kostenentscheidung. Die Berufung verkennt, dass das Landgericht ihm die Kosten hinsichtlich des durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Auskunftsanspruchs nach § 92 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 93 ZPO auferlegt hat. Im Übrigen trifft es zu, dass der Kläger nicht dargelegt hat, vorgerichtlich jemals Auskunft über die Höhe des bei Veräußerung seiner Aktien erzielten Kaufpreises verlangt zu haben. Dass die Erstbeklagte in einem anderen Prozess den rechtlichen Standpunkt eingenommen hat, den Kläger hätten unerhebliche Passagen eines zwischen ihr und dem Anteilserwerber J. geschlossenen Vertrages - darunter die Bezifferung des Kaufpreises - nicht zu interessieren, besagt nichts über ihre Bereitschaft, auf entsprechendes Verlangen des Klägers die Höhe des Kaufpreises mitzuteilen.

4.

Der Senat beabsichtigt aus den vorstehenden Gründen die Berufung des Klägers, die er, der Senat, als unbedingt eingelegt behandelt (denn der Kläger hat solches zunächst getan, sich dann allerdings widersprochen, in dem er beantragt hat, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung "gem. anliegendem Entwurf der Berufungsbegründung" zu gewähren, auf Nachfrage des Senats alsdann jedoch selber klargestellt, dass das Rechtsmittel unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, also unbedingt verfolgt wird), mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Insoweit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen erteilt. Eine erste Verlängerung der Frist um nicht mehr als zwei Wochen auf (kurz) begründeten Antrag kann als stillschweigend bewilligt angesehen werden. Ein besonderer Bescheid ergeht regelmäßig nicht. Eine weitere Verlängerung kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bewilligt werden, wobei eine etwa erforderliche Zustimmung des Gegners mit dem Antrag nachgewiesen werden muss.

Zur Vermeidung weiterer - ob des Streitwertes - ganz erheblicher Kosten wird die Rücknahme des Rechtsmittels anheimgestellt.

II.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4; näher Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 118 Rn. 26).

Ende der Entscheidung

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