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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 59/01
Rechtsgebiete: BGB, BestattG M-V


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 836
BGB § 837
BGB § 839 Abs. 1
BestattG M-V § 14 Abs. 2
1. Die Verkehrsicherungspflicht über einen kommunalen Friedhof ist eine allgemeine und deshalb privatrechtlich zu beurteilen. Der Amtshaftung nach § 839 BGB unterliegt sie nur, wenn sie durch oder aufgrund Gesetzes ausdrücklich zu einer Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erhoben wird.

2. Die Sicherungspflicht des Friedhofträgers besteht bei Grabsteinen gleichrangig neben der des Grabstelleninhabers. Daran ändert nichts die subsidiäre Haftung des Grundstücksbesitzers aus § 836 BGB gegenüber der des Gebäudebesitzers nach § 837 BGB.

3. Grabsteine müssen alljährlich nach Ende der winterlichen Witterung - bis zur Karwoche - auf ihre Standsicherheit überprüft werden (sog. Rüttelprobe).

4. Eine Gemeinde kann nicht wirksam gegenüber jedermann durch Ortssatzung ihre Haftung als Friedofsträger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Gegenüber Friedhofsbesuchern, die zu ihr in keinem Sonderrechtsverhältnis stehen, ist ein solche Haftungsbeschränkung nichtig.


Az.: 1 U 59/01

verkündet am: 06.03.2003

Im Namen des Volkes URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 26.03.2001 - Az.: 7 O 504/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verletzte sich auf einem Friedhof der beklagten Stadt beim Umfallen eines Grabdenkmals. Die Beklagte nimmt die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Abrede und beruft sich auf ihre Ortssatzung, die ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Mit dieser Rechtsverteidigung hatte sie auch auch im zweiten Rechtszug keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der beklagten Stadt ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Unfall vom 14.07.1996 beruht auf der schuldhaften Verletzung einer gegenüber der Klägerin obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

I. Der beklagten Stadt oblag die Verkehrssicherungspflicht über den Alten Stadtfriedhof. Sie hatte den Friedhof eingerichtet und gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG M-V zu unterhalten. Damit war sie für die von ihr eröffnete Gefahrenstelle verantwortlich (vgl. BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; 1971, 2308 [2309]; 1961, 868).

1. Diese Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine, die jedem auferlegt ist, der einen gefährlichen Betrieb oder ein gefährliches Unternehmen ausübt und dadurch eine Gefahrenlage für Dritte schafft, indem er den gefährlichen Zustand herbeiführt oder andauern läßt.

a. Sie ist deshalb grundsätzlich privatrechtlich zu beurteilen und unterliegt nicht den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB). Das ist seit dem Urteil des BGH vom 30.01.1961 (NJW 1961, 868) anerkannt.

b. Dies schließt es nicht aus, durch oder aufgrund Gesetzes die der Gemeinde als Friedhofsträger obliegende Sicherungspflicht zu einer Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Sinne von § 839 BGB zu erheben (BGH, a.a.O.). Das ist etwa in Baden-Württemberg geschehen (§ 7 BestattG B-W), nicht aber in Mecklenburg-Vorpommern.

2. Die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt erstreckt sich auch auf das Grabdenkmal, welches beim Umstürzen die Klägerin verletzt hat (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1971, 2308; Gaedtke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 5. Aufl., S. 69). Sie besteht insoweit gleichrangig neben der Sicherungspflicht des Grabstelleninhabers (BGH, a.a.O.). Daran ändert nichts, dass im Haftungssystem der §§ 836, 837 BGB die Haftung des Grundstücksbesitzers (hier: des Friedhofsträgers) gegenüber der des Gebäudebesitzers (hier: des Grabstelleninhabers) zurücktritt. Die allgemeine, sich durch Eröffnung der Gefahrenstelle ergebende Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers aus § 823 Abs. 1 BGB wird durch die Haftung des Nutzungsberechtigten aus § 837 BGB nicht berührt (BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; OLG Hamm, NVwZ 1982, 333). Der Besitzer des Friedhofs kann sich auch nicht dadurch seiner Sicherungspflicht entledigen, dass er in der Friedhofsordnung - hier: § 25 der Friedhofssatzung der Beklagten - hinsichtlich des Grabdenkmals auf die Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten verweist (Gaedtke, S. 70).

3. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bestand auch gegenüber der Klägerin. Von ihr befreit ist der Friedhofsträger nur gegenüber dem Nutzungsberechtigten, der selbst die vom Grabdenkmal ausgehende Gefahr geschaffen hat, und gegenüber dessen Angehörigen, die er mit der Grabpflege beauftragt hat (Gaedtke, a.a.O., S. 72). Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin nicht.

II. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht erschöpft sich nicht in der gelegentlichen Inaugenscheinnahme, ob Grabsteine und Grabmale noch gerade stehen oder sich neigen oder andere erkennbare Mängel im Gefüge zeigen. Zu beachten ist auch die Beschaffenheit des Materials und seine Anfälligkeit durch Witterungseinflüsse. Erfahrungsgemäß können nicht nur Frost, starke Regenfälle und Senkungen durch Hohlräume die Standsicherheit beeinflussen, sondern auch Einwirkungen des Wurzelwerks umstehender Bäume und Bepflanzungen oder das Ausheben benachbarter Gräber. Die Grabsteine und Grabmale müssen daher, wenn nicht ihre Beschaffenheit von vornherein eine Gefahr ausschließt, durch kräftiges Anfassen oder auf andere geeignete Weise daraufhin untersucht werden, ob sie noch fest stehen und sich nicht im Gefüge gelockert haben (sog. Rüttelprobe). Um dieser Gefahr angemessen zu begegnen, wird in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - eine jährliche, nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes vorzunehmende Prüfung ausreichen (BGH, NJW 1961, 868 [870]; 1971, 2308 [2309]; OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229; OLG Hamm, a.a.O.; Gaedtke, a.a.O, S. 71).

III. Die beklagte Stadt verletzte ihre Verkehrssicherungspflicht.

1. Mit der nach ihrer Behauptung im September 1995 durchgeführten Druckprobe genügte sie ihren Pflichten nicht. Aus den vorgenannten Gründen hat die alljährlich erforderliche Rüttelprobe nach der Winterperiode - bis zur Karwoche (OLG Hamm, a.a.O) -, nicht aber im Herbst zu erfolgen.

2. Ob die beklagte Stadt, nachdem ihr Mitarbeiter S. im September 1995 bei dem hier in Rede stehenden Grabstein eine Lockerung seines Fundaments festgestellt hatte, zunächst durch Anbringen eines Klebeschildes mit dem Aufdruck "Vorsicht Unfallgefahr ! Grabmal ist nicht mehr genügend standsicher" der Sicherungspflicht genügte, ist zweifelhaft, weil mit der Niederlegung des Grabsteines oder einer Absperrung der Grabstätte geeignetere Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Begnügt sich der Verkehrssicherungspflichtige damit, auf die Gefahr mit einem jederzeit entfernbaren Klebeschild hinzuweisen, muss er durch regelmäßige Kontrolle dafür Sorge tragen, dass der Gefahrenhinweis nicht abhanden kommt. Daran hat es hier offensichtlich gefehlt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht kein Zweifel daran, dass im Unfallzeitpunkt, wohl aber auch schon geraume Zeit zuvor, das Klebeschild nicht mehr am Grabstein befestigt war. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, die nicht zu beanstanden ist.

3. Letztlich kann dahinstehen, ob und in welcher Intensität der Mitarbeiter S. im April 1996 die Standsicherheit des Grabsteins überprüft hat. Das wäre allenfalls die vom BGH geforderte nachwinterliche Rüttelprobe gewesen. Aufgrund der dort, aber auch schon im September 1995 getroffenen Feststellungen durfte sich die beklagte Stadt auf diese Überprüfung nicht beschränken.

a. Die Standsicherheit des Grabsteins war gefährdet. Die Lockerung des Fundaments begründet immer eine Gefahr. Der Zeuge S. hat das ebenso gesehen, sonst hätte er keinen Aufkleber angebracht, der auf die ungenügende Standsicherheit hinwies. Auch aus Gründen äußerster Vorsicht erteilt man keinen Warnhinweis, wenn eine Gefahr überhaupt nicht besteht.

b. Die vom Zeugen S. erkannte Gefahr begründete einen Umstand, der es der Beklagten gebot, seit September 1995, auch noch nach April 1996, in kurzen Abständen die Standsicherheit des Grabsteins wiederholt zu prüfen. Er durfte nicht deshalb davon absehen, weil er im April 1996 "nichts negatives" festgestellt hatte. Denn die Lockerung des Fundaments und die hierdurch beeinträchtige Standsicherheit des Grabsteins bestanden fort.

c. Die jedenfalls seit April 1996 unterbliebenen Untersuchungen hatten sich auch auf die Verbindung zwischen Stein und Sockel zu erstrecken. Die Lockerung des Fundaments ließ Bewegungen des darin eingegossenen Sockels zu, die ihrerseits auf die Verbindung zwischen Sockel und Stein wirken. Dies begründete die Gefahr, dass sich allmählich der Stein vom Sockel lösen könnte. Die vom Zeugen S. nach eigener Bekundung im April 1996 getroffene Feststellung, zwischen Grabstein und Sockel habe es keine Lockerung gegeben, schloss die Gefahr einer danach abnehmenden Befestigung nicht aus.

III. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war für den Schadensfall ursächlich.

1. Dafür streitet der Beweis des ersten Anscheins. Dieser gilt auch bei Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten, die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden sollte. Denn auch solche Verkehrssicherungspflichten beruhen auf einer Erfah- renstypik, die die Feststellung rechtfertigt, dass sich die Gefahr, der sie entgegenwirken sollen, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklicht (BGH, MDR 1994, 613). Das gilt insbesondere für die Pflicht zur ständigen Prüfung der Standsicherheit eines am Fundament bereits vorgeschädigten Grabdenkmals. Im Juli 1996 verwirklichte sich mit dem Umfallen des Grabsteines gerade diejenige Gefahr, die die auch nach April 1996 ständig erforderlichen Standsicherheitsprüfungen hätten verhindern sollen. Dabei erstreckt sich der Anscheinsbeweis auf die Vermutung, dass die Lockerung des Fundaments im Erdreich jedenfalls eine Mitursache für die Lösung des Steins vom Sockel gesetzt hat und letzteres bei pflichtgemäßer Prüfung hätte entdeckt werden können.

2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht durch die von der Beklagten als Vermutung ausgesprochene Behauptung erschüttert, andere unbefugte Personen hätten sich an dem Grabstein zu schaffen gemacht, um ihn zu Fall zu bringen. Das ist eine nach den Umständen entferntliegende Möglichkeit. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises genügt jedoch nicht der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Vielmehr muss der Inanspruchgenommene auch dartun, dass diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, MDR 1979, 131). Das hat die beklagte Stadt nicht getan.

IV. Der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht erfolgte schuldhaft.

1. Man kann der beklagten Stadt jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vorhalten. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss oder schon die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Ein derartiges Verschulden ist hier nicht gegeben. Die Stadt hat ihre allgemeine Überwachungspflicht dadurch verletzt, dass ihr Mitarbeiter S. die Standsicherheit des Grabsteines falsch eingeschätzt und deshalb die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hat. Das war ein verhängnisvoller, aber verzeihlicher Fehler und rechtfertigt nur den Vorwurf einer einfachen Fahrlässigkeit.

2. Einer Haftung der beklagten Stadt steht das nicht entgegen. § 34 ihrer Friedhofssatzung, der ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wirkt nicht gegenüber Friedhofsbesuchern, die zu ihr in keinem Sonderrechtsverhältnis stehen. Insoweit ist die Haftungsbeschränkung nichtig.

a. Die Haftung für deliktisches Handeln kann durch Gesetz (BGH, NJW 1967, 42) und mit den Maßgaben der §§ 276 Abs. 3, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 309 Nr. 7 BGB n.F. auch vertraglich beschränkt werden. Dagegen ist es einer Gemeinde nicht möglich, sich der Haftung für die Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflichten dadurch weitgehend zu entziehen, dass sie sich durch Ortssatzung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit freizeichnet. Im Amtshaftungsrecht ist das seit langem höchstrichterlich entschieden (BGHZ 61, 7). Nicht anders ist es im Friedhofswesen, wenn die Gemeinde ihrer Verkehrsicherungspflicht privatrechtlich genügt. Beim Friedhof handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, die die Gemeinde zu errichten und unterhalten hat (§ 14 Abs. 2 BestattG M-V). Mit Gewährung des Zugangs zum Friedhof eröffnet sie einen öffentlichen Verkehr. In diesem Rahmen darf und muss der allgemeine Besucherverkehr darauf vertrauen, dass die Gemeinde ihrer Pflicht zur Überwachung und Abwendung der vom Friedhof und insbesondere seinen Grabdenkmälern ausgehenden besonderen Gefahren uneingeschränkt nachkommt. Der Vertrauenstatbestand rechtfertigt es, die Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit nicht mehr hinzunehmen (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 727; OLGR Hamm, 1994, 122; a.A. - ohne Begründung -: Gaedtke, a.a.O., S.67). Die beklagte Gemeinde schuldet den Besuchern des Friedhofs daher jegliche Sorgfalt.

b. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, ihr müsse die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung deshalb zustehen, weil sie sich durch Verzicht auf eine hoheitliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht zugleich ihres Verweisungsprivileges nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB begeben habe. Die Verweisung auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit wäre ihr auch dann nicht möglich, wenn ihre Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht ausgestaltet wäre. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht zum Zuge, wenn es um die - lediglich öffentlich rechtlich ausgestaltete - Verkehrssicherungspflicht geht. Das gilt nicht nur für die Straßenverkehrssicherungspflicht (BGH, MDR 1979, 1004), sondern auch für die Sicherungspflicht des Friedhofsträgers (OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229), der in gleicher Weise zu haften hat wie jeder andere Eigentümer, der sein Grundstück für den öffentlichen Verkehr freigibt.

V. Wegen des Umfangs der Einstandspflicht der beklagten Gemeinde nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch keinen substantiellen Angriff der Beklagten in Zweifel gezogen werden.

B.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III. Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO n.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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