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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 1 U 88/01
Rechtsgebiete: GG, LBG M-V, BAT-O


Vorschriften:

GG Art. 34 Satz 2
LBG M-V § 86 Abs. 1 Satz 1
BAT-O § 14
BAT-O § 70
1. Der Dienstherr hat die bei seiner Regressprüfung notwendige Anhörung des dem Beamten haftungsrechtlich gleichstehenden Angestellten mit Rücksicht auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT-O unverzüglich vorzunehmen.

2. In der Anhörung liegt grundsätzlich noch keine Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 70 BAT-O. Die Geltendmachung verlangt eine Konkretisierung des Rückgriffsanspruchs nach Grund und Höhe.

3. Ob eine fehlerhafte Asservatenverfügung, die auf einer tatsächlichen Fehleinschätzung des Staatsanwalts und einer fehlerhaften Anwendung der RiStBV beruht, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet, hängt von den Umständen ab.


Az.: 1 U 88/01

verkündet am: 27.02.2003

Im Namen des Volkes URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Schwerin vom 17.05.2001 - Az.: 4 O 555/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die beklagte Staatsanwältin wird von ihrem Dienstherrn wegen eines Schadens in Regress genommen, der dem Land durch eine unstreitig fehlerhaft angeordnete Vernichtung eines Asservats entstanden ist. Klage und Berufung des Landes blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann die Beklagte nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V, Art. 34 Satz 2 GG i. V. m. § 14 BAT-O in Rückgriff nehmen.

I. Einem Regressanspruch gegen die Beklagte steht § 70 BAT-O entgegen.

Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit - was hier nicht der Fall ist - tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

1. Der Anspruch des Klägers unterfällt dieser Ausschlussfrist.

a. Die Beklagte war am 14.12.1995 beim Land angestellt. Für ihr Dienstverhältnis galt somit der BAT-O.

b. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen auch Schadensersatzansprüche, gleich welchen Rechtsgrundes, sofern sie nur mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (BAG, NJW 1981, 2487).

2. Der Kläger hat die sechsmonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten.

a. Die Frist wurde noch im Jahr 1997 in Gang gesetzt. Der - in seinem Bestand hier zu unterstellende - Regressanspruch des Klägers wurde nicht erst im Jahr 1998 fällig.

aa. Fällig im Sinne einer Ausschlussklausel werden Schadens- ersatzansprüche dann, wenn sie in ihrem Bestande feststellbar sind und geltend gemacht werden können. Geltend gemacht werden können sie, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (BAG, NJW 1981, 2487; ZTR 2002, 596). Der Gläubiger selbst muß die Voraussetzungen dafür schaffen, dass er alsbald seinen Anspruch beziffern kann (BAG, ZTR 2002, 596). Der Vorwurf eines schuldhaften Zögerns trifft ihn nur dann nicht, wenn es ihm aufgrund besonderer Umstände praktisch unmöglich ist, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG, Urteil vom 18.06.2001 - 8 AZR 145/00, abgedruckt in: EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 88; ZTR 1999, 471), oder wenn er den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer abwarten darf, weil er sich dadurch weitere Aufklärung über Umfang und Grenzen seines Schadensersatzanspruchs versprechen kann (BAG, NJW 1981, 2487). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

bb. Der Kläger konnte seinen Anspruch gegen die Beklagte im Jahr 1997 geltend machen. Das Anspruchsschreiben des M.P. vom 18.03.1997 setzte ihn vom Schadensfall in Kenntnis. Das gab dem Kläger Anlaß zu seiner unverzüglichen Bearbeitung (Ziffer 4.1 der Schadensersatz-Hinweise des Innenministers vom 22.09.1994). Dies beachtend hätte er in kurzer Zeit die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten prüfen und seinen Anspruch wenigstens annähernd beziffern können.

(1) Die kurzerhand beizuziehenden Akten ergaben hinreichend Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Asservatenverfügung vom 14.12.1995.

(2) Zur Feststellung eines "groben" Verschuldens war die Anhörung der Beklagten geboten, weil bei diesem Fahrlässigkeitsgrad nicht nur objektive - sich aus den Strafakten ergebende -, sondern auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 119, 147 [149]; BAG, DB 1972, 780 [781]). Die Anhörung konnte und muss- te der Kläger aber schon im Jahr 1997 durchführen. Die Ersatzpflicht gegenüber M.P. stand dem Grunde nach von vornherein fest. Damit war der Schadensfall eingetreten und zur Regressprüfung die Beklagte als Verantwortliche unverzüglich anzuhören (so auch die Ziffern 4.1. und 4.5 der Schadenshinweise). Das tat der Kläger nicht. Er wartete mehr als 15 Monate. Diese Verzögerung war durch nichts gerechtfertigt und deshalb schuldhaft. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Generalstaatsanwalt erst am 13.07.1998 vom Ergebnis der Anhörung erfahren hat, sondern, wann er die Kenntnisse - ohne schuldhaftes Zögern - hätte erlangen können. Soweit das Landgericht, das hierauf nicht abgestellt hat, gemeint haben sollte, dass - entgegen der gefestigten Rechtsprechung des BAG - auch die schuldhaft verzögerte Tatsachenermittlung erst die Ausschlussfrist in Gang zu setzen vermag, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Sie eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, durch Verschleppung der Anhörung den Beginn der Ausschlussfrist beliebig hinauszuzögern. Das läuft dem Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in möglichst kurzer Zeit zu schaffen (LAG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2000 - 2 Sa 691/99), klar zuwider.

(3) Der Kläger konnte seinen Anspruch gegen die Beklagte schon im Jahr 1997 annähernd beziffern. Die versteigerten Computerteile waren im Anspruchsschreiben vom 18.03.1997 im einzelnen benannt, ebenso die Wertvorstellung des M.P. (DM 6.000,-). Damit war die Größenordnung der Schadensersatzsumme bekannt. Für eine "annähernde" Bezifferung benötigte der Kläger nur noch bestätigte Angaben zum Alter der Gegenstände. Diese dürften ihm noch im Jahr 1997 vorgelegen haben, da der Auszahlungsanordnung vom 13.01.1998 eine Willensbildung im Verwaltungsapparat des Generalstaatsanwalts vorausgegangen ist, die eine nähere Prüfung der Schadenshöhe einschließt und erfahrungsgemäß geraume Zeit in Anspruch genommen haben wird. Davon unabhängig hatte der Kläger den Geschädigten P. zeitnah nach dem 18.03.1997 aufzufordern, die noch fehlenden Angaben nachzureichen. Denn er musste - wie erwähnt - die Voraussetzungen schaffen, um einen möglichen Regressanspruch beziffern zu können. Dass der Kläger dieser Pflicht genügt hat, indem es sich unverzüglich um die Wertermittlung bemühte, ist seinem eigenen Vorbringen nicht zu entnehmen. Die 10 Monate dauernde Schadensregulierung läßt das auch nicht vermuten.

In jedem Fall wurde der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte am 13.01.1998 fällig. Mit Auszahlung der DM 2.350,- an M.P. konnte der Kläger seinen Regressanspruch genau beziffern.

b. Auch bei einem Fristbeginn am 13.01.1998 hätte das Land seinen Schadensanspruch nicht binnen 6 Monaten geltend gemacht.

aa. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite schriftlich zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Das braucht zwar nicht wörtlich, muss aber doch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmißverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Geltendmachung nach § 70 Abs. 1 BAT-O setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird (BAG, Urteil vom 18.06.2001 - 8 AZR 145/00, a.a.O.). Einer genauen Bezifferung bedarf sie dann nicht, wenn es den Parteien ersichtlich nur darum geht, die Anspruchsvoraussetzungen zu klären, wärend die Höhe des Anspruchs von Anfang an nicht interessiert hat und zu keinem Zeitpunkt streitig war (BAGE 41, 47 [50] ; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteile vom 20.10.1999 - 2 Sa 43/99 - und 15.05.2000 - 3 Sa 389/99).

bb. Diesen Grundsätzen folgend hat der Kläger den Regressanspruch gegen die Beklagte nicht fristgemäß geltend gemacht.

(1) Der Kläger hat die Beklagte erstmals im Rahmen ihrer Anhörung vom 07.07.1998 mit der Haftungsfrage konfrontiert. Eine Geltendmachung im Sinne des § 70 BAT-O liegt darin nicht.

(a) Die Anhörung dient der Feststellung, ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Haftung des Bediensteten erfüllt sind. Sie ist ein Mittel, um gleichermaßen be- als auch entlastende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, und Grundlage für die sorgfältige Prüfung des Verschuldens (vgl. 4.6. der Schadenshinweise). Die Anhörung nimmt das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorweg. Sie selbst entscheidet auch regelmäßig nicht die Haftungsfrage. Das schließt es nicht aus, dass in eindeutigen Fällen der Dienstherr schon zum Schluss der Anhörung sein Rückgriffsverlangen deutlich macht. Dann mag es auch der Schriftform des § 70 BAT-O genügen, dass er die Geltendmachung des Anspruchs im Anhörungsprotokoll aufnimmt und dieses dem Bediensteten zukommen läßt. Im Streitfall verhält es sich aber anders.

(b) Der Leitende Oberstaatsanwalt S. hat an die Beklagte kein Zahlungsverlangen gerichtet, sondern sie "mit dem möglichen Regressanspruch des Landes ... vertraut gemacht". Damit hat er zu Beginn der Anhörung den Gegenstand der Untersuchung bezeichnet. Eine Bewertung der von der Beklagten zu Protokoll gegebenen Erklärungen verbindet sich damit nicht. Sie ist auch nicht an anderer Stelle im Protokoll zu finden.

(2) Auch mit Schreiben des Generalstaatsanwalts vom 16. oder 17.07.1998 wurde kein Schadensersatzanspruch des Klägers geltend gemacht.

(a) Zwar heißt es im dortigen Betreff "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegen Sie". Für § 70 BAT-O genügte das nicht. Im Text bringt das Schreiben nicht zum Ausdruck, dass und in welcher Höhe sich der Kläger eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte berühmt. Die Mitteilung des Generalstaatsanwalts, er werde ungeachtet des Ergebnisses der Anhörung "das Verfahren ... fortführen" und - was später entgegen der Ziffer 4.7 der Schadenshinweise unbeachtet blieb - "den Hauptstaatsanwaltsrat beteiligen", zeigt vielmehr, dass das Untersuchungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und ein bestimmtes Ergebnis zwar wünschenswert erschien, aber noch nicht feststand. Über den Umfang einer möglichen Haftung ließ das Schreiben die Beklagte erst recht im unklaren. Die Schadenshöhe war für die Beklagte jedoch nie uninteressant. Im Rechtsstreit wurde sie sofort streitig. Die dem Kläger längst mögliche Bezifferung war deshalb nicht entbehrlich.

(b) Im übrigen kam das Schreiben vom 16./17.07.1998 zu spät. Die spätestens am 13.01.1998 in Lauf gesetzte 6-Monatsfrist war 3 bzw. 4 Tage zuvor abgelaufen. Der Beklagten ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die geringfügige Fristüberschreitung zu berufen. Zwar gelten die Grundsätze über die unzulässige Rechtsausübung auch für tarifliche Ausschlussfristen (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 62). Das Verhalten der Beklagten gibt jedoch keinen Grund, den Anspruch des Klägers noch zuzulassen. Die Verfristung hat der Kläger allein dadurch verursacht, dass er sich selbst nach der Entschädigungszahlung vom 13.01.1998 mit der Anhörung der Beklagten nochmals 5 Monate und 3 Wochen Zeit ließ.

(3) Für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne des § 70 BAT-O benötigte der Kläger etwa ein Jahr. Sie erfolgte erstmals mit Schreiben des Generalstaatsanwalts vom 09.12.1998. Zu dieser Zeit war der Anspruch bereits verfallen.

II. Der Rückgriff des Klägers ist auch deshalb nicht möglich, weil die Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muß oder schon die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Im Regressprozess gegen den Bediensteten hat der Dienstherr dies darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Kläger hat das nicht getan.

2. Unstreitig ist der Beklagten ein Fehler unterlaufen, als sie die Versteigerung der dem M.P. gehörenden Gegenstände anordnete.

a. Durch nichts belegt ist jedoch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich hierbei gegenüber dienstrechtlichen Vorschriften ignorant gezeigt. Dass sie zwischen Vernichtung und Versteigerung unterschied, zeigt, dass sie Nr. 75 der RiStBV kannte und auch angewendet hat, nur eben fehlerhaft. Ihre - unwiderlegbare - Annahme, auch bei den in der Wohnung des M.P. beschlagnahmten Gegenständen handele es sich um Diebesgut, rechtfertigte ihre Verfügung (Nr. 75 Abs. 5 RiStBV), war - wie sich später herausstellte - tatsächlich jedoch falsch.

b. Hinsichtlich dieses Irrtums trifft die Beklagte der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit und nicht mehr. Es war keine "ganz naheliegende" Überlegung, vom Gewahrsam des M.P. auf dessen Eigentum zu schließen. Die vom Kläger bemühte Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB war kräftig erschüttert.

Am 14.12.1995 bestand kein vernünftiger Zweifel daran, dass P. gemeinschaftlich mit dem seinerzeit bereits rechtskräftig verurteilten H.S. mehrfach Computertechnik gestohlen hatte. Einen Teil des Diebesguts fand man in der Wohnung von P.. Dabei galt für die später versteigerten Computerteile dasselbe wie für die anderen Gegenstände: P. konnte keinen Eigentumsnachweis erbringen. Er widersprach nicht ihrer Beschlagnahme, machte auch kein Eigentumsrecht geltend, sondern erklärte sich mit der Herausgabe an den Eigentümer einverstanden. Einen Eigentumsanspruch meldete er nur für einen PC der Marke Escom an. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen der beiden später versteigerten Computer. Auch die Beschuldigtenvernehmung des H.S. ergab keinen Hinweis auf Eigentum des M.P..

Unter diesen Umständen lag der Gedanke eher fern, dass P. ausgerechnet die hier in Rede stehenden Computerteile redlich erworben haben sollte. Das Gegenteil stand nur nicht "zweifelsfrei" im Sinne der Nr. 75 Abs. 5 RiStBV fest, weshalb es näherer Aufklärung bedurft hätte. Eine solche Fehleinschätzung ist jedoch auch ohne Hinzutreten von subjektiven Entlastungsgründen - die es bei der Beklagten wohl gab - entschuldbar und vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit weit entfernt.

B.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III. Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO n.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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