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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: 1 W 19/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 160a Abs. 3
ZPO § 160a Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 165
ZPO § 348 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 W 19/09

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 13.03.2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.01.2009 wird der angefochtene Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.01.2009 - Az.: 3 O 408/05 - , in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.02.2009, geändert:

1. Auf den Antrag des Beklagten vom 24.10.2008 wird das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 13. Oktober 2008 auf Bl. 2 zur zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau xxxx xxxxxxxxx unter "Zur Sache" hinsichtlich der Wortlautwiedergabe dahingehend berichtigt, dass es heißt:

"xxxxxxx, der Idiot, hat das xxxxxxxxx-Verfahren fortbetrieben, gegen meine Weisung".

Im übrigen werden die Beschwerde und der weitergehende Protokollberichtigungsantrag zurückgewiesen.

2. Dem Antrag des Beklagten vom 24.10.2008 auf Asservierung und Aufbewahrung des Tonträgers über den Zeitraum des § 160a Abs. 3 Nr. 1 ZPO hinaus - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits - wird stattgegeben.

3. Auf seinen Antrag vom 22.12.2008 wird dem Beklagten gestattet, den Tonträger zum aufgenommenen Protokoll über die öffentliche Sitzung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.10.2008 - Az.: 3 O 408/05 - auf deren Geschäftsstelle abzuhören. Ihm ist außerdem eine Kopie des Tonträgers herauszugeben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Senat entscheidet in voller Besetzung und nicht durch den Einzelrichter (§ 568 ZPO) über die sofortige Beschwerde des Beklagten, wenngleich die angefochtene Entscheidung - formal betrachtet - durch einen Einzelrichter, den Vorsitzenden der 3. Zivilkammer, erlassen worden ist. Das geschah jedoch lediglich in seiner Funktion als der Person, die für das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.10.2008 Verantwortung übernommen und es unterschrieben hat (vgl. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; siehe näher Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 164 Rn. 5 m.w.N.). In der Sache verhandelte die Kammer über den Rechtsstreit jedoch in voller Besetzung, also unter Einschluss von zwei Beisitzern. Dieser Umstand lässt es zumindest naheliegend erscheinen, dass auch das Beschwerdegericht, mithin der Senat, zu einer Beschwerdeentscheidung nicht durch den Einzelrichter, sondern durch den Senat in seiner Zusammensetzung als Kollegialorgan gehalten ist. Darüber denkbare Streitigkeiten sollen nach der höchstrichterlichen Rspr. (BGH, NJW 2003, 2636) und der Lit. (Zöller/Heßler, a.a.O., § 568 Rn. 5a) im Wege einer analogen Anwendung von § 348 Abs. 2 ZPO gelöst werden. Somit hat das Beschwerdegericht als Kollegialorgan zu entscheiden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (1.) und teilweise begründet (2.).

1.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist im vorliegenden Fall von einer Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen.

a)

Das Vordergericht hat die Beschwerde schon insgesamt für unzulässig erachten wollen, weil sie sich als eine "Unflätigkeit" darstelle. Von dieser Auffassung scheint das erstinstanzliche Gericht - das ergibt sich schon aus dem Gebrauch des Konjunktivs - selbst nur bedingt überzeugt gewesen zu sein, denn dann hätte es seine Entscheidung im Nichtabhilfebeschluss nicht weiter - wie es jedoch geschehen ist - zu begründen gehabt. Nur dies aber hätte in der Konsequenz seiner angedeuteten Rechtsauffassung gelegen, denn bei Eingaben von Querulanten oder bei unflätigen Beschimpfungen, auf die das Erstgericht offensichtlich (was die Wiedergabe von Rspr. und Lit. belegt) hat verweisen wollen, unterbleibt regelmäßig eine Bescheidung (mangels Rechtsschutzbedürfnisses); es ist lediglich mitzuteilen, dass eine sachliche Prüfung nicht stattfindet (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 17).

Wenngleich auch der Senat die vom Beklagten in der Beschwerdeschrift gebrauchte Wortwahl

"Von einem Eilantrag an das Oberlandesgericht will der Beklagte absehen und damit dem Vorsitzenden Gelegenheit geben, sich wegen aller möglichen Urkundsdelikte strafbar zu machen",

für eine neben der Sache liegende Formulierung, die eine grobe Missachtung des Gerichts zum Ausdruck bringt, hält, sieht er - so wie im Ergebnis auch das Landgericht selbst - davon ab, die sofortige Beschwerde pauschal als unzulässig zu verweisen, da sie - ob ihres sachlichen Erfolgs - mit der Eingabe eines Querulanten nicht gleichzusetzen ist.

b)

Die sofortige Beschwerde kann - anders als es das Landgericht gesehen hat - im vorliegenden Sonderfall auch nicht für unzulässig erkannt werden, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Protokollberichtigungsbegehrens richtet.

Zutreffend bringt das Gericht erster Instanz allerdings zum Ausdruck, dass in dem Fall, in dem eine inhaltliche Protokollberichtigung (bzw. eine Ergänzung, wobei eine Entscheidung zur Qualität des Antrags hier unterbleiben kann) abgelehnt wird, ein darüber eingelegtes Rechtsmittel unzulässig ist, da dem Beschwerdegericht - mangels Teilnahme an der Sitzung - eine sachliche Überprüfung des Protokollinhalts nicht möglich ist (vgl. BGH, MDR 2005, 46 = NJW-RR 2005, 214 m.w.N.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 164 Rn. 11 m.w.N.). Im hier streitgegenständlichen Fall hat nach Auffassung des Senats jedoch eine Ausnahme zu gelten, weil mit den Aufzeichnungen der an der Verhandlung vom 13.10.2008 teilnehmenden Richterin xxxxxx, die ausweislich des Protokolls als Anlage zu demselben genommen worden sind und dessen Leseabschrift der Beklagte sodann beantragt hat, Urkundenmaterial durch die an der Beweisaufnahme beteiligten Richter zu den Ergebnissen der Zeugenvernehmung vorliegt, was in der hier streitgegenständlichen Frage eine Überprüfung des Beschwerdegerichts ermöglicht. Denn da die Mitschrift der Berichterstatterin selbst zum Gegenstand des Protokolls erhoben wurde, ihr also selbst Beweiskraft i.S. von § 165 ZPO durch das Gericht zuerkannt worden ist, ist in diesem Ausnahmefall dem Senat ein Abgleich zwischen der protokollierten Aussage und dem durch die Mitschrift festgehaltenen Bekundungen gestattet, was wiederum zur Verifizierung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls beiträgt.

2.

Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet und zwar sowohl als sie sich gegen die abgelehnte Protokollberichtigung (a), wie auch gegen die abgelehnte Aufbewahrung des Tonträgers und die Überlassung einer Kopie richtet (b).

a)

Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts hat gemeint, die Beschwerde sei nicht nur unzulässig, sondern gleichfalls auch unbegründet. Dem vermag der Senat im hier zur Entscheidung stehenden Fall - jedenfalls teilweise - nicht zu folgen.

Zuzugeben ist dem Gericht dabei, dass die Partei bei der Protokollierung der Aussagen von Zeugen (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) - um die es hier geht - keinen Anspruch auf eine im einzelnen wortgetreue Wiedergabe hat; vielmehr ist der wesentliche Inhalt der Aussage durch den Vorsitzenden aufzunehmen. Jedoch kann die wörtliche Wiedergabe insbesondere dann wesentlich erscheinen, wenn der Zeuge die Aussage beeidigt, oder auch dann, wenn Aussagen im Laufe der Vernehmung berichtigt bzw. ergänzt werden (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 160 Rn. 8 m.w.N.).

Vorliegend moniert der Beklagte, dass die Zeugenaussage seiner Ehefrau unvollständig - und damit fehlerhaft (vgl. insoweit Zöller/Stöber, a.a.O., § 164 Rn. 2) - in das Protokoll aufgenommen worden sei, weil das Wortzitat "xxxxxxx, der Idiot, hat das Verfahren fortbetrieben", den tatsächlichen Angaben der Zeugin nicht entspreche, da der wiedergegebene Satz vollständig gelautet habe "xxxxxxx, der Idiot, hat das Verfahren fortbetrieben, gegen meine Weisung (Hervorhebung: hier)".

Ersichtlich darauf ist der Antrag auf Protokollberichtigung gerichtet; der Beklagte erachtet den Aussageteil zumindest als eine "möglicherweise entscheidende Angabe" .

Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer vermag sich der Begründung des so zu verstehenden Antrags - zutreffender Weise - unter verschiedensten Gesichtspunkten zu verschließen; ihm ist auch zuzugestehen, dass die Aussage der Zeugin im angefochtenen Protokoll - so wie vom Beklagten beantragt - in etwa sinngemäß wiedergegeben wurde. Unzutreffend und fehlerhaft ist es demgegenüber, wenn der Vorsitzende zur Ablehnung des Berichtigungsantrags darauf verwiesen hat, es sei unrichtig, dass die Richterin xxxxxx ihre Aufzeichnungen mit "gegen meine Weisung" entziffert habe. Denn genau Solches hat die Richterin xxxxxx - wie sich aus der gefertigten Leseabschrift ergibt - tatsächlich getan. In dieser Abschrift heißt es - in chronologischer Abfolge -:

"... xxx d. Idiot hat Verfahren weitergeführt entgegen Weisg

ich war über Wut erstaunt

habe nachgefragt

- habe wohl Weisung gegeben, dass Vf. Nicht weiterf, solange (unleserlich) nicht zugunsten ... "

Bei Vergegenwärtigung dieser Leseabschrift der Richterin xxxxxx stellt sich der Geschehensablauf und die genaue Aussage der Zeugin xxxxxxxxx in der öffentlichen Sitzung aber so dar, wie vom Beklagten - in seiner Darstellung zum Aussagekern - in seiner Antragsschrift vom 24.10.2008 vorgebracht. Es hat die Aussage der Zeugin xxxxxxxxx unter Einschluss des Halbsatzes, der vormalige Prozessvertreter des Beklagten habe bei der Fortführung des Verfahrens gegen eine Weisung gehandelt, gegeben, anschließend ging es in dem weiteren Gespräch zwischen dem Beklagten und der Zeugin nochmals und im Näheren um das Thema der erteilten "Weisungen". Aus dem aufgenommenen Protokollinhalt könnte sich demgegenüber der Eindruck ergeben, es habe keine spontan von der Zeugin xxxxxxxxx - nach dem Gespräch des Beklagten mit seinem Prozessvertreter - aufgenommene Äußerung des Beklagten gegeben, wonach dieser echauffiert kundgetan habe, sein Vertreter habe gegen seine Weisungen gehandelt, sondern dies sei der Zeugin - quasi im Nachgang - erst später erläutert worden. Auch wäre eine Möglichkeit der Deutung eröffnet, zwar habe es Weisungen gegeben, gegen die zuwider der vormalige Prozessbevollmächtigte sich verhalten habe, wobei jedoch unklar bleiben könnte, ob diese Weisung gerade in Bezug auf die Fortsetzung des xxxxxxxxx-Verfahrens bestanden hat. Da die Frage einer seitens des Beklagten erteilten Weisung an seinen vormaligen Parteivertreter und eine darauf bezogene Zuwiderhandlung für den Rechtsstreit von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und das Landgericht selbst Anlass gesehen hat in diesem Punkte die Aussage der Zeugin "nahezu wörtlich" zu protokollieren, ist dem Beklagten ein Anspruch auf eine nicht nur etwa sinngemäße Wiedergabe der Zeugenaussage, sondern auf eine dem Wortlaut nach Richtige gegeben. Hier ergibt sich aber zur Überzeugung des Senats - anhand der Mitschrift der Richterin xxxxxx -, dass das Protokoll eine Unrichtigkeit aufweist und demgemäß auf den Antrag des Beklagten (zu dem die Klägerin wie auch die Zeugin xxxxxxxxxxxxxx gem. § 164 Abs. 2 ZPO angehört worden sind) - wie geschehen - zu berichtigen ist.

Unbegründet ist die Beschwerde hingegen - so dass auch dem darauf gerichteten Protokollberichtigungsantrag nicht stattzugeben war - in Bezug auf die vom Beklagten begehrte Aufnahme des Satzes "Der Beklagte hat mir sodann im Einzelnen erklärt, warum er eine Fortsetzung des Verfahrens nicht gewollt hatte" in das Protokoll. Gemessen an dem dargestellten Überprüfungsmaßstab, den der Senat für die Richtigkeitskontrolle zugrunde gelegt hat, lässt sich aus der Mitschrift der Richterin xxxxxx - und der dazu gefertigten Leseabschrift - gerade nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass es eine Bekundung der Zeugin xxxxxxxxxxxxxx mit diesem Wortlaut gegeben hat.

b)

Zu den übrigen vom Beklagten erhobenen Beanstandungen ist die sofortige Beschwerde wiederum begründet.

aa)

Nach § 160a Abs. 3 ZPO können Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern gelöscht werden, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben (Nr. 1) oder wenn es zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gekommen ist (Nr. 2). Im hier gegenständlichen Fall ist allein die erste Alternative relevant.

Vorliegend hat der Beklagte mit seiner Antragsschrift vom 24.10.2008 Einwendungen gegen das Protokoll erhoben, also innerhalb der genannten Monatsfrist. Damit ist die Verwahrung des Tonträgers bis zum Verfahrensabschluss geboten; sie dient der Möglichkeit, Protokoll und Urteilstatbestand auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 160a Rn. 10). Eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Einwendungen, wie sie das Landgericht im angefochtenen Beschluss vom 15.01.2009 angestellt hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

bb)

Gleiches gilt für die vorgenommene Beschränkung des Gerichts erster Instanz zur vom Beklagten beantragten Abhörung des Tonträgers und der Überlassung einer Kopie. Das dem Akteneinsichtsrecht gleichgestellte Recht, das Protokoll auf der Geschäftsstelle abzuhören, gilt uneingeschränkt bis zur Löschung - die hier vorläufig nicht stattzufinden hat -, also bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 160a Rn. 10). Dem Beklagten ist es im weiteren auch zu gestatten, eine Kopie des Tonträgers zu erhalten, da dadurch der stets bei einer Herausgabe des Originals zu gegenwärtigen Gefahr der Löschung oder Verfälschung begegnet werden kann (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.).

3.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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