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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 1 W 25/09
Rechtsgebiete: AVAG, EuGVVO, ZPO


Vorschriften:

AVAG § 9
AVAG § 11ff.
AVAG § 11 Abs. 2
AVAG § 11 Abs. 3
EuGVVO Art. 34
EuGVVO Art. 34 Nr. 2
EuGVVO Art. 35
EuGVVO Art. 38ff.
EuGVVO Art. 41
EuGVVO Art. 43
EuGVVO Art. 45 Abs. 1
EuGVVO Art. 45 Abs. 2
EuGVVO Art. 53
EuGVVO Art. 53 Abs. 1
EuGVVO Art. 53 Abs. 2
EuGVVO Art. 54
ZPO § 274 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 W 25/09

In der Vollstreckbarkeitserklärungssache

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 18.03.2009 beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.02.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 04.12.2008 (Az.: 2 O 192/08) wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von bis zu 15.500,00 € zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Bezirksgerichts in Poznan (Polen) vom 07. März 2002 (Az.: I C 422/02/04) zugelassen und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 9 AVAG angeordnet. Der entsprechende Beschluss ist dem Antragsgegner - unter der im Rubrum genannten Anschrift - am 15.01.2009 zugestellt worden. Dagegen gerichtet hat er unter dem 16.02.2009 Beschwerde zum Landgericht erhoben, die ausweislich des aufgedruckten Eingangsstempels im Original am 19.02.2009 bei diesem Gericht eingegangen ist (vgl. GA 22); ein dementsprechendes Telefaxschreiben - zu dem sich auf der Absenderliste das Datum "16.02.2009 Mo 18:33" findet - trägt den Gerichtsstempler vom 03.03.2009 und den handschriftlich angebrachten Zusatz "vom defekten Faxgerät". Beim Oberlandesgericht eingegangen ist die Beschwerde am 16.03.2009 (vgl. GA 33RS).

Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, das genannte Versäumnisurteil sei dem Antragsteller nie zugestellt worden und unbekannt. Im übrigen fehle - wie es doch selbst das Landgericht verlangt habe - der Nachweis über die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze.

II.

1.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 38ff. EuGVVO ist beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu erheben (Art. 43 Abs. 1 und 2 EuGVVO); dies gilt - im Grundsatz - ebenso für die Beschwerde über die Erteilung der Vollstreckungsklausel (vgl. § 11 Abs. 1 AVAG). Vorliegend will sich der Antragsteller offenbar gegen beide Entscheidungsaussprüche im Beschluss vom 04.12.2008 wenden (vgl. Ss. vom 16.02.2009, Bl. 1f. = GA 30f.).

Die sich aus dem Umstand der Einlegung bei dem Landgericht - als Erstgericht - ergebenden Bedenken zur Zulässigkeit des Rechtsmittels werden dadurch ausgeräumt, dass nach § 11 Abs. 2 AVAG die Zulässigkeit der Beschwerde nicht dadurch berührt wird, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde ist dann unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben. Das ist vorliegend mit Verfügung vom 03.03.2009 (GA 33) geschehen. Zu dem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVVO fehlt eine entsprechende Klarstellung. Da die Vollstreckbarerklärung und die Erteilung der Vollstreckungsklausel jedoch in einem wechselseitigen Zusammenhang miteinander stehen, geht der Senat zugunsten des Antragstellers - insoweit - von der Zulässigkeit der Beschwerde insgesamt aus.

Weitergehende Zweifel zur Zulässigkeit der Beschwerde ergeben sich allerdings auch noch daraus, dass fraglich erscheint, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist. Nach Art. 43 Abs. 5 EuGVVO, § 11 Abs. 3 AVAG beträgt die Beschwerdefrist - jeweils - einen Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung. Vorliegend ist der Beschluss des Landgerichts vom 04.12.2008 dem Antragsteller am 15.01.2009 zugegangen (vgl. GA 21 RS). Die Beschwerde hätte deshalb spätestens am 16.02.2009 (der 15.02.2009 fiel auf einen Sonntag) bei Gericht eingehen müssen. Solches ist aus den auf dem Original der Beschwerdeschrift (Datum: 19.02.2009, GA 22) und dem Telefaxschreiben (Datum: 03.03.2009, GA 30) aufgebrachten Gerichtsstempeln nicht zu entnehmen. Da sich jedoch auf dem Telefax die Absenderliste mit Datum vom 16.02.2009, 18:33 Uhr, findet und gleichzeitig der Vermerk "vom defekten Faxgerät" angebracht wurde, geht der Senat (abermals) zugunsten des Antragstellers von einer noch fristgerechten Übermittlung der Beschwerdeschrift am 16.02.2009 - gerichtet an das Landgericht Neubrandenburg - aus, da der Eintrag (per Gerichtsstempel) über einen Eingang am 03.03.2009 offensichtlich seinen Grund allein in dem defekten Telefaxgerät gehabt hat, wofür nicht der Antragsteller sondern die Justizverwaltung einzustehen hat.

2.

Dem Beschwerdeverfahren liegt das Modell der (befristeten) Beschwerde zugrunde. Danach ist ein Abhilfeverfahren nicht gefordert (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 11 AVAG Rn. 1 und 4 m.w.N.), so dass der Senat sogleich selbst in der Sache entscheiden kann. Diese Entscheidung trifft der Senat mit der ganz überwiegenden Meinung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 13 AVAG Rn. 1 m.w.N.; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 43 EuGVVO Rn. 1 m.w.N.) als Kollegialorgan und nicht durch den Einzelrichter (§ 568 ZPO), wenngleich der angegriffene Beschluss durch einen Einzelrichter beim Landgericht ergangen ist.

3.

Die Beschwerde ist unbegründet.

a)

Nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO darf das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerklärung gem. Art. 43 EuGVVO nur aus einem der in den Art. 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründen versagen oder aufheben. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO verbietet es, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Da eine revision au fond (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 ZPO Rn. 208 m.w.N.) verboten ist, soll im Zweitstaat grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Verfahren ordnungsgemäß war, die Tatsachen zutreffend ermittelt und gewürdigt wurden. Auch ist ohne Bedeutung, ob das Erstgericht sein Recht richtig angewandt hat (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Dadurch soll ein zügiges Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren erreicht werden, sofern die Einwendungen nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rn. 1 m.w.N.). Demgegenüber hat das Gericht erster Instanz nach Art. 41 EuGVVO die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar zu erklären, sobald die in Art. 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, ohne dass eine Prüfung nach den Art. 34 und 35 EuGVVO erfolgt, so dass die Geltendmachung von Versagungsgründen der Beschwerde zum Oberlandesgericht vorbehalten bleibt (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 41 EuGVVO Rn. 3 m.w.N.).

Versagungsgründe der in Art. 34 und 35 EuGVVO bezeichneten Art sind im vorliegenden Fall nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen - und insofern auch vom Antragsteller vorgebracht - ist einzig ein Verstoß gegen Art. 34 Nr. 2 EuGVVO. Danach ist eine Entscheidung nicht - als vollstreckbar - anzuerkennen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrensrechtlich einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Bloße formale Zustellungsfehler nach dem Recht des Erststaates dürfen kein Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung sein, wenn feststeht, dass der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig erhalten bzw. es versäumt hat, sich durch Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im erststaatlichen Verfahren rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 Rn. 22). In der Regel muss - wenn der Beklagte nicht das Gegenteil beweist - davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Klage und Ladung so rechtzeitig erhalten hat, wie es zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich war (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rn. 27). Das Zweitgericht kann sich im allgemeinen auf die Prüfung beschränken, ob der von der Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat. Es handelt sich hierbei um eine "Wertung tatsächlicher Art" (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rn. 31 m.w.N.).

Vorliegend ergibt sich aus der nach Art. 53 Abs. 1 EuGVVO vorgelegten Ausfertigung des - für vollstreckbar zu erklärenden - Versäumnisurteils vom 07.03.2002 (GA 8), dass diese Entscheidung ordnungsgemäß unterschrieben wurde und seit dem 23.03.2002 rechtskräftig ist. Der weiter nach Art. 53 Abs. 2, 54 EuGVVO eingereichten Bescheinigung ist zu entnehmen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Antragsgegner am 22.02.2002 zugestellt wurde. Für die Unrichtigkeit dieser Bescheinigung ist nichts ersichtlich; der Beschwerdeführer trägt insofern keine relevanten Einwendungen vor. Auf seine Rüge, ihm sei das Versäumnisurteil nie zugestellt oder bekannt geworden (Ss. vom 16.02.2009, GA 30), kommt es nicht an; maßgeblich ist insofern allein die Zustellung des einleitenden Schriftstückes. Dazu hat er lediglich vorgebracht, der Gerichtsakte lasse sich nicht entnehmen, dass der Nachweis über die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftsätze geführt sei. Dieser Nachweis ergibt sich indes aus der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO, die der Antragsteller nicht angreift.

Ausgehend von dieser Bescheinigung stand dem Antragsgegner und Beklagten ein Zeitraum von zwei Wochen zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung. Dieser Zeitrahmen entspricht der Einlassungsfrist nach § 274 Abs. 3 ZPO und kann nach Auffassung des Senats nicht beanstandet werden. Dem Antragsteller war ausreichend Zeit gegeben, um sich gegen die Klage zu verteidigen und um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

b)

Einwendungen gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zeigt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 11ff. AVAG nicht auf; sie sind auch im übrigen nicht zu erkennen.

Nach allem ist die Beschwerde - ohne dass es einer mündlichen Verhandlung oder der Anhörung des Antragstellers bedurfte (da dieser nicht beschwert ist) (vgl. § 13 Abs. 1 AVAG) - zurückzuweisen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO und bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache ohne Zinsen und Kosten (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 163). Nach dem hier streitgegenständlichen Versäumnisurteil vom 07.03.2002 ist der Antragsteller in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 69.000,00 Zloty verurteilt worden. Dies entspricht bei einem Umrechnungskurs (mit Stand vom 17.03.2009) von 4,5322 Zloty = 1 € einem Betrag von 15.224,39 €, so dass der Senat den Beschwerdewert auf bis zu 15.500,00 € festgesetzt hat.

5.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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