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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 1 W 4/04
Rechtsgebiete: BGB, KostO


Vorschriften:

BGB § 432
KostO § 131 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 1 W 4/04

Beschluß

In der Notarbeschwerdesache

betreffend die Amtstätigkeit der Notarin D. B.,

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. G. und Dr. J. sowie den Richter am Landgericht W. am 12. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 12.01.2004 - 2 T 297/03 - geändert:

Der Vorbescheid der Notarin D. B. vom 10.02.2003 (UR.-Nr.: 2013/02) wird aufgehoben.

Die Notarin D. B. wird angewiesen, den auf dem Anderkonto B./S." (Konto-Nr. .., Kreissparkasse R., BLZ.. .) verwahrten Betrag in Höhe von € 13.993,85 an die Antragstellerin auszukehren.

Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenfrei.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), zulässig und auch begründet. Der angefochtene Beschluß beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 546 ZPO).

Die Notarin ist aus dem ihr erteilten Treuhandauftrag (vgl. § 4 der UR-Nr. 2013/2002) zur Auszahlung des Resterlöses verpflichtet. Die ihr zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes B./R. vom 09.01.2003 berechtigt sie nicht zur Verweigerung der gebotenen Amtstätigkeit (§ 15 Abs. 2 BNotO). Die Pfändung des Finanzamtes bewirkte keine Beschlagnahme des Auszahlunganspruchs des Steuerschuldners gegen die Notarin, weil die der Wohnungseigentumskäuferin als Drittschuldnerin zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.12.2002 unwirksam ist, der Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar jedoch isoliert nicht wirksam gepfändet werden kann (vgl. BGH NJW 1989, 230; 1998, 2134).

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.12.2002 ging ins Leere. Ausweislich ihres Inhalts erfaßt sie den Kaufpreisanspruch des Vollstreckungsschuldners gegen die Käuferin der Eigentumswohnung. Wirksam gepfändet werden können hätte dieser Anspruch nur dann, wenn der Vollstreckungsschuldner Gesamtgläubiger des Kaufanspruchs gewesen wäre (vgl. BGH, BGHReport 2003, 50). Dies ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht der Fall. Der Antragstellerin und dem Vollstreckungsschuldner ist durch den Verkauf ihres gemeinsamen Miteigentumsanteils vielmehr eine gemeinschaftliche Kaufpreisforderung erwachsen, die rechtlich den Charakter eines auf eine unteilbare Leistung i. S. d. § 432 BGB gerichteten Anspruchs hat (vgl. BGH, NJW 1998, 1482 [1483]; NJW 1984, 1356 [1357]; NJW-RR 2001, 369 [370]). Eine Gesamtgläubigerschaft hätte einer vertraglichen Regelung zwischen den Parteien des Kaufvertrages bedurft (vgl. BGH, NJW 1996, 2859 [2860]). Eine solche ergibt sich weder aus der Vertragsurkunde noch aus dem Vorbringen der Antragstellerin. Der Gläubiger eines Mitgläubigers kann jedoch nicht den - auch dem anderen Bruchteilsberechtigten zustehenden - Anspruch, ebenso wenig einen dem Beteiligungsverhältnis des Schuldners entsprechenden Anteil an der Forderung (BGH, NJW 1969, 839), sondern nur den Schuldneranteil an der Bruchteilsgemeinschaft pfänden (Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 62). Letzeres ist nicht geschehen.

II.

Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Eine Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlaßt, weil das Verfahren einseitig ist.

Ende der Entscheidung

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