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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 10 WF 184/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGB VIII
Vorschriften:
ZPO § 121 | |
SGB VIII § 52 a |
Beschluss
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 20.8.2009 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts R - Familiengericht - vom 28.7.2009 zu Ziffer 2. des Beschlusses abgeändert und diese Ziffer zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Klägerin wird Rechtsanwalt F beigeordnet.
Gründe:
I/ Der am 2.2.2009 geborenen Klägerin ist für eine Vaterschaftsfeststellungsklage Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beiordnung ihres vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist im Hinblick auf eine mögliche Vertretung durch das Jugendamt - § 52 a SGB VIII - abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde.
II/ Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Rechtsfrage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalt im Hinblick auf die mögliche unentgeltliche Interessenwahrnehmung durch das Jugendamt abgelehnt werden kann, ist umstritten (vgl.: für eine Ablehnung: OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1936, 1937; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. § 121 Rn. 6; dagegen: OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 900 - 902; OLG Köln FamRZ 2005, 530; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Auflage § 121 Rn. 13). Mit der wohl überwiegenen Meinung vertritt der Senat die Ansicht, dass der Kläger in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren - im Hinblick darauf, dass die Einschaltung des Jugendamtes nicht zwingend vorgeschrieben sondern freiwillig ist - nicht darauf verwiesen werden kann, statt der Einschaltung eines Rechtsanwalts die Dienste des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Ihm verbleibt vielmehr ein Wahlrecht mit der Folge, dass der Anwalt auf Antrag gemäß § 121 ZPO beizuordnen ist, weil die Rechtsverfolgung über ihn nicht mutwillig erscheint.
Ende der Entscheidung
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