Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 10 WF 254/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 19
ZPO § 888 ff.
ZPO § 568
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Beschluss

Az.: 10 WF 254/05

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 28.11.2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.08.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts H - Familiengericht- vom 09.08.2005 zu Ziffer 1 des Beschlusses aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts H - Familiengericht -, soweit mit diesem die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Frage beschlossen worden ist, ob bei ihr die medizinischen Voraussetzungen einer fehlenden Prozessfähigkeit zu bejahren sind.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit Vergleich vom 10.02.2004 haben sie sich im Rahmen eines vor dem Amtsgericht H -Familiengericht - durchgeführten Gerichtsverfahrens u. a. verpflichtet, zum jeweils anderen Ehegatten keinen Kontakt aufzunehmen, sofern dieser es nicht ausdrücklich wünscht.

Im Rahmen des nunmehr anhängigen Verfahrens begehrt der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin, weil diese gegen die genannten Verpflichtung verstossen habe. Zugleich regt er an, deren Prozessfähigkeit zu prüfen.

Die Antragsgegnerin hat das ihr vorgeworfene Fehlverhalten bestritten. Zudem hat sie ausgeführt, es bestehe kein Grund, ihre Prozessfähigkeit zu überprüfen. Sie sei genau so normal wie der Antragsteller.

Am 02.08.2005 hat das Familiengericht in der Sache verhandelt. Die Antragsgegnerin hat an diesem Termin nicht teilnehmen können, weil sie arbeitsunfähig krank gewesen ist. Ein entsprechendes Attest hat sie dem Gericht vor dem Termin übersandt.

Mit der insoweit angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht u. a. beschlossen, zur Klärung der Frage, ob bei der Antragsgegnerin die medizinischen Voraussetzungen einer fehlenden Prozessfähigkeit zu bejahren sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Ansicht ist, die Anordnung der Untersuchung sei unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derarten Beschlusses sei, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit vorlägen. Da sei nicht der Fall.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Rechtsgrundlage ist § 19 FGG analog.

Das FGG findet nicht direkt Anwendung. Gegenstand der Hauptsache ist die Zwangsvollstreckung aus einem auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes ergangenen Vergleich. Für die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich finden die Vorschriften der ZPO Anwendung, -hier §§ 888 ff ZPO- unabhängig davon, ob der Vergleich nach den Regeln des FGG oder der ZPO ergangen ist (vgl. Gerhardt/Weinreich, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 5. Auflage Kap. 8 Rn 376; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Auflage § 1 Gew.SchG Rn. 8).

§ 567 ZPO ist nicht anwendbar. Ein Beschluss nach § 567 ZPO hat Außenwirkung für die Parteien. Bei der Anordnung der Feststellung der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine den inneren Dienstbereich des Gerichts betreffende Maßnahme - die Erfüllung der in § 56 ZPO normierten Amtspflicht zur Überprüfung der Prozessfähigkeit. Zudem steht der Anwendbarkeit des § 567 ZPO entgegen, dass die Anordnung der Überprüfung der Prozessfähigkeit nicht an eine Beschlussform gebunden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage § 56 Rn. 8).

§ 19 FGG ist analog anzuwenden, weil die ZPO keine Regelung enthält, nach der auch Verfügungen des Gerichts angefochten werden können.

Der Zulässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass ihre Prozessfähigkeit streitig ist.

Jede Partei, deren Prozessunfähigkeit nicht von vornherein feststeht, wird als prozessfähig behandelt (vgl. BGH NJW 1990, 1734, 1735 re. Sp.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage § 52 Rn. 6 m.w.N.). Dieses folgt auch aus § 56 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist im Zweifel die Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Hierzu stände im Widerspruch, träfe die Parteien insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der angefochtenen Anordnung um eine Zwischenentscheidung des Gerichts handelt. Die Anordnung der Überprüfung der Prozessfähigkeit dient lediglich der Vorbereitung einer die Instanz abschließenden Entscheidung - zur Zulässigkeit der Klage.

Zwar unterliegen Zwischenentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinem Rechtsmittel (vgl. BayOLG FG Prax 2001, 78- 79; BayOLG NJWE-FER 1998, 43, 44; Keidel/Kahl FGG, 15. Auflage §19 Rn. 9 m.w.N.). Ausnahmsweise ist dies aber der Fall, wenn durch die Anordnung in erheblichem Maße in persönliche Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (vgl. KG FG Prax 2002, 63 ff; BayOLG NJWE-FER 1998, 43, 44). Die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung einer Partei greift unstreitig derart schwer in deren Rechtsphäre ein, dass ihre Anfechtbarkeit geboten ist. Denn eine derarte Begutachtung kann die Würde der betroffenen Person berühren (vgl. KG aaO sowie in FG Prax 2000, 238 ff, BayOBLG WuM 2000, 565-566).

Die Entscheidung über die zulässige Beschwerde obliegt gemäß § 568 ZPO dem Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

Die Beschwerde ist begründet.

Zwar entspricht es der Amtspflicht eines Gerichts, bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Jedoch hat im Hinblick auf die Erheblichkeit dieses Eingriffes zunächst eine persönliche Anhörung der betroffenen Partei voranzugehen. Das Gericht muss sich zunächst selbst einen unmittelbaren Eindruck verschaffen, ob tatsächlich Zweifel an der Prozessfähigkeit begründet sind (vgl. BGH NJW 2000, 290 li.Sp.; BSG NJW 1994, 215 re. Sp.). Dieses folgt auch aus dem Rechtsgedanken des § 68 Abs. 1 FGG, wonach eine Betreuerbestellung nur nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen erfolgen darf.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Familiengericht persönlich einen unmittelbaren Eindruck von der Person der Antragsgegnerin und deren Prozessfähigkeit verschafft hat. Am Verhandlungstermin am 02.08.2005 hat sie gesundheitsbedingt nicht teilnehmen können. Dass sie an einem anderen zeitnahen Termin teilgenommen hat, ist nicht ersichtlich.

Der Sachvortrag des Antragstellers ersetzt die Anhörung nicht, zumal er streitig ist.

Die Sache ist zur weiteren Aufklärung an das Familiengericht zurückzuverweisen, da eine abschließende Entscheidung über die Prozessfähigkeit der Antragsgegnerin aus den genannten Gründen nicht möglich ist.



Ende der Entscheidung

Zurück