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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 11 WF 59/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Derjenige, der sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden.
Az.: 11 WF 59/07

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 05. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald - Familiengericht - vom 04.01.2007, Az.: 61 F 212/06, wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe (§§ 1313, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) und möchte hierfür Prozesskostenhilfe.

Die Antragstellerin hat am 07.07.2003 eine Scheinehe mit dem Antragsgegner, der türkischer Staatsangehöriger ist, geschlossen, um dem Antragsgegner den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.01.2007 Bezug.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

B.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos.

Die Frage, ob rechtmissbräuchliches oder mutwilliges Verhalten in Bezug auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin anzunehmen ist (§ 114 ZPO), kann dahinstehen.

Die Antragstellerin ist jedenfalls nicht als bedürftig i. S. d. § 114 ZPO anzusehen. Zwar hat die Antragstellerin auf Nachfrage des Amtsgerichts durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass sie für die Eingehung der Ehe ein Entgelt nicht erhalten hat. Dass die Antragstellerin auch sonst zur Bildung von Rücklagen nicht im Stande war, hat sie jedoch nicht behauptet. Derjenige, der sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden. Diese Situation ist daher nicht mit derjenigen einer prozesskostenhilfebedürftigen Partei vergleichbar, die sich in einer bestimmten Lebenssituation in der Lage sieht, in einem gerichtlichen Verfahren ihr Recht verfolgen oder verteidigen zu müssen. Da dies in der Regel nicht vorhersehbar ist, die meisten Menschen auch hiervon nicht betroffen sind, kann nicht generell verlangt werden, hierfür regelmäßig Eigenvorsorge zu treffen. Dies trifft für denjenigen, der eine Scheinehe eingeht, nicht zu. Von diesem kann verlangt werden, dass er im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Vorsorge trifft und die Kosten anspart, die ihm anfallen, um den rechtmissbräuchlich erworbenen Status der Ehe durch das vom Gesetzgeber geregelte Verfahren wieder aufheben zu lassen.

Dass die Antragstellerin hierzu außer Stande war, trägt sie nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat in dem gegen sie geführten Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Ausländergesetz (§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG) ausgesagt, sie habe während der Ehe von den Einkünften des Antragsgegners, der erwerbstätig war, gelebt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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