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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 2 U 50/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 12
BGB § 12 Satz 1 Alt. 2
BGB § 662
BGB § 667
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 50/08

verkündet am: 03.12.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Schwerin vom 14.03.2008, Az. 3 O 668/06, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten des Klägers in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der klägerische Verein nimmt den Beklagten auf Erklärung des Verzichtes auf dessen Internet-Domain "b...-n....de" in Anspruch.

Am 8. April 2005 gründeten 54 Braunkohlegegner in L... eine Bürgerinitiative unter dem Motto "B...-N...", nachdem Pläne bekannt wurden, im dortigen Bereich Braunkohle abzubauen. Die Gründungsmitglieder beauftragten einen Kreis von neun Personen, u.a. den Beklagten, die Bürgerinitiative " auf die Beine zu stellen". Am 16.04.2005 trafen sich diese neun Personen, um weitere Einzelheiten des Vorgehens, insbesondere auch über die Informationsarbeit der Bürgerinitiative festzulegen. Der Beklagte, Inhaber eines Computergeschäftes, bot sich hierbei an, eine Internet-Homepage zu erstellen. Er ließ am 18.04.2005 die streitgegenständliche Internetdomain mit dem Domainnamen "b...-n....de" als Domaininhaber über den Provider seiner Firma bei der D... registrieren und richtete auf eigene Kosten eine Homepage ein. Auf dieser Homepage wurden Informationen zunächst über die Bürgerinitiative und später über den klägerischen Verein veröffentlicht. Auf Info-Flyern der Bürgerinitiative wurde die genannte Domain im Impressum aufgeführt.

Am 18.05.2005 wurde der Kläger aus dem Kreis der Mitglieder der Bürgerinitiative als eingetragener Verein gegründet. Der Beklagte wurde hierbei in den Vorstand des Vereins gewählt. Der Vereinsname des Klägers lautete "Bürgerbewegung "B...-N..." e.V.". Im März 2007 wurde der Name in "B...-N... e. V." geändert.

Der klägerische Verein und der Beklagte gerieten miteinander in Unstimmigkeiten, letzterer schied im Mai 2006 aus. Der Kläger forderte den Beklagten hiernach - vergeblich - zur Herausgabe der streitgegenständlichen Domain auf. Der Kläger richtete eine Homepage unter der Domain "b...-n....net" ein.

Der Kläger hat gegen den Beklagten klageweise einen Anspruch aus einem Auftragsverhältnis sowie einen Anspruch aus Namensrecht geltend gemacht. Er hat behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständliche Domain am 18.04.2005 als von ihm beauftragter Treuhänder eingerichtet.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, durch Verzichtserklärung gegenüber der D... D... V...- und B... eG, W... 26, 6... F... am M... zu erklären, dass er die Internet-Domain "b...-n..." freigibt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ein Handeln im Auftrag des Vereins bestritten. Der Kläger habe ihn gar nicht beauftragen können, da er zum Zeitpunkt der Einrichtung der Domain nicht vorhanden gewesen sei. Dessen ungeachtet habe er durch Nutzung ein Namensrecht an der Domain erworben.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne gemäß § 12 BGB verlangen, dass der Beklagte die Domain freigebe. Diese enthalte den Namen des Klägers, wohingegen der Beklagte weder ein Namens- noch ein sonstiges Recht an der Domain erworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

In seiner hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er weist nochmals darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Domainanmeldung ein Anspruch des Klägers aufgrund fehlender Gründung und Eintragung in das Vereinsregister nicht in Betracht gekommen wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt habe seine Domain jedoch bereits bestanden. Der Bezeichnung "B...-N..." komme darüber hinaus keine Verkehrsgeltung zu, so dass ein Anspruch des Klägers aus § 12 BGB nicht in Betracht komme. Für die Begriffe "B..." und "N..." bestehe ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, welches für sich schon einem allgemeinen Namensrecht des Klägers entgegenstehe. Der Beklagte habe ein eigenes Namensrecht an dem Begriff "B...-N..." erworben, weil er unter diesem Namen im Internet aufgetreten sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die - zulässige - Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Anspruch des klägerischen Vereines ergibt sich sowohl aus einem Treuhandverhältnis wie auch aus § 12 BGB.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus einem Treuhandverhältnis i.V.m. §§ 667, 662 BGB zu. Der Beklagte stand hinsichtlich der streitgegenständlichen Domain zunächst in einem Treuhandverhältnis zu der Bürgerinitiative "B...-N..." und seit dem 18.05.2005 zu dem klägerischen Verein.

Die Bürgerinitiative "B...-N..." konnte ein Namensrecht gemäß § 12 BGB für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es sich bei dieser um einen nicht-rechtsfähigen Verein oder aber bei den neun Personen, die die Bürgerinitiative "auf die Beine stellen sollten" (im weiteren: das Komitee) um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt haben könnte. Der Senat folgt der Auffassung, dass auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, sofern sie unter einem Gesamtnamen auftreten, einen Namensschutz gemäß § 12 BGB in Anspruch nehmen können. Dies ist in der Literatur für nicht rechtsfähige Vereine anerkannt (vgl. Staudinger/Günter Weick,(2005), § 54 BGB Rn. 20; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 12 Rn. 9 m.w.N.; Koch in Kilian/Hansen, Computerrechtshandbuch, § 24 Rn. 442; vgl. auch BGH NJW 1988, 1912; LG Aachen NJW 1977, 255), es besteht jedoch ein Bedürfnis, diesen Namensschutz auch auf Bürgerinitiativen zu erstrecken (vgl. Staudinger/Günter Weick,(2005), § 54 BGB Rn. 20). Kann sich eine Bürgerinitiative aber auf ein Namensrecht gemäß § 12 BGB berufen, so muss sie auch mit einem Dritten ein Treuhandverhältnis hinsichtlich der Nutzung ihres Namens vereinbaren können. Der Beklagte ist mit der Bürgerinitiative, vertreten durch das Kommitee, eine rechtliche Bindung hinsichtlich des Namensrechts "B...-N..." eingegangen. Indem der Beklagte den übrigen Mitgliedern des Komitees die Einrichtung einer Internet-Domain unter dem Namen der Bürgerinitiative anbot und diese zustimmten, kam ein Treuhandverhältnis zustande.

Dieses Treuhandverhältnis ist mit Gründung des klägerischen Vereins am 18.05.2005 zumindest stillschweigend auf diesen übergegangen. Der Beklagte wurde Gründungsmitglied des Vereins und in dessen Vorstand gewählt. Der Verein übernahm mit seiner Gründung den Namen der Bürgerinitiative "B...-N..." als eigenen Namensbestandteil. Dass diese Namensaneignung ohne Billigung der Bürgerinitiative, sofern diese fortbestanden haben sollte, geschehen war, ist dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Auf der streitgegenständlichen Internet-Domain wurden nach Gründung des Vereins die Vereinsnachrichten publiziert. Anhaltspunkte dafür, dass die seitens der Bürgerinitiative beschlossene Informationsarbeit durch den Verein in ihren wesentlichen Festlegungen abgeändert worden wäre, sind dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen.

Nach Austritt aus dem Verein schuldete der Beklagte auf Aufforderung des Klägers gemäß § 667 BGB die Freigabe der Internet-Domain.

2. Dem klägerischen Verein steht ein Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain auch aus § 12 BGB zu.

a. Ansprüche aus dem Markengesetz als lex specialis gegenüber dem Namensrecht (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, I ZR 159/05 - afilias.de; BGH NJW 2002, 2031 - shell.de) kommen vorliegend nicht in Betracht. Solche Ansprüche setzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dient das Verhalten jedoch nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht vor (vgl. BGH a.a.O.). Demgemäß scheiden markenrechtliche Ansprüche dann, wenn es sich bei der unter der Domain betriebenen Webseite um eine private Homepage oder um eine nicht gewerbliche Meinungsplattform handelt, aus (vgl. Koch, a. a. O., Rdn. 419).

b. Dem Kläger steht an der Bezeichnung "b...-n..." ein Namensrecht zu.

Der Name eines rechtsfähigen Vereines ist durch § 12 BGB geschützt (vgl. Staudinger/Günter Weick,(2005), § 54 BGB Rn. 20; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 12 Rn. 9 m.w.N.; Koch, a.a.O. Rdz. 442; vgl. auch BGH NJW 1970, 1270 - Weserklause; BGH NJW 2005, 1503 - literaturhaus.de).

Die für den Beklagten eingetragene Domain "b...-n..." ist mit dem nunmehrigen Namen des klägerischen Vereines insoweit identisch, als lediglich der Zusatz "e. V." fehlt. Namensschutz kommt ihm auch für diesen Teil seines Namens zu, denn es handelt sich um die durch ständigen Gebrauch im Verkehr anerkannte und unterscheidungskräftige Kurzform (vgl. BGH NJW-RR 1991, 934 - Johanniter-Bier; BGH GRUR 2002, 706 - vossius.de). Dies gilt aus den soeben genannten Erwägungen auch für den früheren Namen des Klägers "B... "B...-N..." e.V.", wie er ihn bis März 2007 getragen hatte.

Der Name des klägerischen Vereins ist hinreichend unterscheidungsfähig. Der originäre Schutz eines Unternehmenskennzeichens setzt neben seiner Benutzung voraus, dass es über eine namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (vgl. BGH a.a.O., literaturhaus.de). Anders als in der soeben genannten Entscheidung handelt es sich vorliegend um eine einprägsame Neubildung nicht unterscheidungskräftiger Wörter, nämlich "B..." und "N...", die mit einem Bindestrich zu einem neuen, unterscheidungskräftigen Namen zusammengeführt wurden.

Der klägerische Verein kann ungeachtet dessen auch deswegen Namensschutz beanspruchen, da sein Unternehmenskennzeichen Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 136/99, - Festspielhaus II; BGH GRUR 2004, 514, 515 - Telekom). Der Name des Vereins ist sowohl in der Region Lübtheen als auch im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern aus der Presse bekannt für seine Aktivitäten gegen einen dortigen Braunkohlenabbau.

c. Der Beklagte hat das Namensrecht des Klägers verletzt. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (vgl. BGH a.a.O., - afilias.de; BGH NJW 2007, 2633 - grundke.de).

Der Beklagte gebraucht den Namen des Klägers, indem er seine Internet-Domain unter dessen Namen hat registrieren lassen und diese nutzt. Grundsätzlich liegt schon in dem Registrieren eines Domainnamens und dem Aufrechterhalten dieser Registrierung ein Namensgebrauch. Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGH a.a.O., - afilias.de - m.w.N.).

d. Der Beklagte gebraucht den Namen des Klägers unbefugt. Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigene Rechte an diesem Namen zustehen (vgl. BGH a.a.O. - afilias.de - m.w.N.).

Entgegen dessen Ansicht stehen dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zu. Die Domain trägt weder seinen persönlichen Namen noch tritt er unter der Bezeichnung "B...-n..." im Rechtsverkehr auf.

Auch der Umstand, daß der Beklagte die Domain "b...-n..." seit einigen Jahren im Internet benutzt, führt nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich, daß der Beklagte die Bezeichnung "B...-N..." als Aliasnamen benutzt und mit dieser Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt (vgl. BGH NJW 2003, 2978 - maxem.de). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Durch die Eintragung der Domain hat der Beklagte auch kein gegenüber dem Kläger wirkendes Recht an dem Domainnamen erlangt. Der Eintrag eines Domainnamens ist nicht wie ein absolut wirkendes Recht einer bestimmten Person zugewiesen. Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internet-Adresse weder das Eigentum an dem Domainname selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (vgl. BGH a.a.O., afilias.de, m.w.N.).

e. Der unbefugte Namensgebrauch hat zu einer Zuordnungsverwirrung und einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers geführt. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internets-Auftritts.

Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte, in der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger geteilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain ".de" im Internet aufzutreten. Zwar muß jeder Namensträger hinnehmen, daß ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren läßt. Er braucht aber nicht zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (vgl. BGH a.a.O., - maxem.de).

f. Die bei der Namensrechtsverletzung gebotene Interessenabwägung (vgl. BGH a.a.O., - afilias.de) steht dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Beklagte beruft sich hierbei ohne Erfolg auf die Prorität seiner Domainregistrierung.

Zwar ist der klägerische Verein und damit sein Namen, wie der Beklagte zutreffend vorträgt, erst nach Registrierung der Domain entstanden, es treten jedoch weitere Umstände hinzu. Wie oben bereits ausgeführt, hatte der Beklagte die Internet-Domain "b...-n..." in einem Treuhandverhältnis zu dem damaligen Namensinhaber, der gleichnamigen Bürgerinitiative eintragen lassen. Dieses Treuhandverhältnis ist im Mai 2005 auf den klägerischen Verein übertragen worden. Der Beklagte handelt, wenn er sich auf die vorgebliche Priorität seiner Domain gegenüber dem Namensrecht des Klägers beruft, rechtsmißbräuchlich.

g. Die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruches des Klägers berührt Grundrechte des Beklagten nicht. Der Beklagte kann sich in diesem Rechtsstreit weder auf die Freiheit der Kunst (vgl. BGH GRUR 2005, 583 - Lila Postkarte) noch auf seine Meinungsfreiheit (vgl. KG CR 2002, 760 - oil-of-elf) berufen, da - ungeachtet der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen - beide Rechte nicht davon abhängen, dass er eine Internet-Domain verwendet, die den Namen des Klägers benutzt. Darüber hinaus überwiegen - anders als in der oil-of-elf-Entscheidung - aus den o.g. Gründen die Interessen des Namensinhabers die Interessen des Beklagten, über die Verwendung der Domain eine Öffentlichkeit für seine Betätigungen gegen den Braunkohleabbau zu erreichen.

3. Damit kann der Kläger einen Verzicht des Beklagten auf die streitgegenständliche Domain verlangen. Der Streit über die richtige Inhaberschaft, damit auch Unterlassung gegenüber einem anderen Teilnehmer im Internet, ist zwischen den Beteiligten, nicht aber mit der D... auszutragen. Dies bedeutet im Erfolgsfall auch, dass nicht automatisch ein Anspruch auf Übertragung bzw. Registrierung des obsiegenden Namens besteht, jedenfalls der Dritte, gegenüber dem man sich hinsichtlich der Überlassung durchgesetzt hat, nicht zugleich auch für die Übertragung der Domain auf den Berechtigten sorgen kann (vgl. Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, 3. Aufl. 2003, Rz. 883). Der Beklagte kann allein auf die Zustimmung zur Löschung seiner Internetdomain in Anspruch genommen werden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

6. Die Revision war gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Sache im Hinblick auf den Namensschutz nicht rechtsfähiger Organisationen, aber auch der Unterscheidungsfähigkeit des streitgegenständlichen Namens grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Einvernehmen mit den Parteien auf € 4.000,00 festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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