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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 2 U 63/98
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 634 Abs. 1
BGB § 642
BGB § 643
BGB § 242
BGB § 554 a
BGB § 626
BGB § 723
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 325 Abs. 1 Satz 2
BGB § 284 ff.
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1 S. 1
HGB § 92
HGB § 133
ZPO § 286
ZPO § 91
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 63/98 7 O 96/97 (LG Stralsund)

Verkündet am: 05.04.2000

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 01. März 2000 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 02. September 1998 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 75.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.10.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung i. H. v. 100.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1) und Herr R bildeten eine Ingenieurgesellschaft bürgerlichen Rechts. Herr R schied zum 31.05.1996 aus der Gesellschaft aus. Der Beklagte zu 2) und sein Vater betreiben das Ingenieurbüro B und Partner. Die Ingenieurgesellschaft bürgerlichen Rechts und das Ingenieurbüro bilden eine "Bürogemeinschaft".

Auf der Grundlage einer Ausschreibung der Stadt R betreffend die Bebauung eines Grundstücks mit einem Wohn- und Geschäftshaus schlossen die Kläger und die Beklagten einen Architektenvertrag. Wegen der Einzelheiten der Ausschreibung wird auf Anlage B 1 zur Klageerwiderung verwiesen. Der Architektenvertrag weist zwar nur den Kläger zu 1) im Rubrum des Vertrages als Auftraggeber aus, beide Kläger unterzeichneten aber den Vertrag. Als Auftragnehmer war die genannte "Bürogemeinschaft" im Vertrag angegeben. Die Beklagten unterschrieben den Architektenvertrag. Wegen der Einzelheiten des Architektenvertrages wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Vertragsurkunde verwiesen.

Bis zum 14. Dezember 1995 zahlten die Kläger auf drei Abschlagsrechnungen der Beklagten insgesamt 75.800,00 DM netto. Die Kläger verlangen die Rückzahlung dieses Betrages.

Am 22.12.1995 reichten die Beklagten dem Bauamt die Baugenehmigungsunterlagen ein. Der Bauantrag war von der Klägerseite noch nicht unterschrieben worden. Dies wurde erst Monate später nachgeholt. Der genaue Zeitpunkt ist unklar.

Vom 10.04.1996 datiert ein Schreiben der unteren Bauaufsichtsbehörde. Es wurde die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen gerügt und eine unzureichende Berücksichtigung der Brandschutzbestimmungen.

Mit Schreiben vom 23.04.1996 reichten die Beklagten die Unterlagen sowie den Antrag auf Befreiung, Berechnung der Grund- und Geschoßfläche, die Berechnung der Stellplätze und den Lageplan ein. Den Wärmeschutznachweis übergaben sie am 24.05.1996.

Die geforderten Rettungswege wurden am 01.07.1996 in die Zeichnungen eingearbeitet. Die korrigierten Zeichnungen gingen dem Bauamt am 09.07.1996 zu.

Am 09.07.1996 wurde die Teilbaugenehmigung für den Aushub der Baugrube und die Unterfangung der Nachbargebäude erteilt. Anschließend begannen die Tiefbau- und Unterfangungsarbeiten.

Im selben Zeitraum bemühten sich die Kläger um eine Reduzierung des Architektenauftrages. Die Beklagten reagierten mit Schreiben vom 29.07.1996. Auf der Grundlage des Inhalts dieses Schreibens schlossen die Kläger, die Beklagten und der Vater des Beklagten zu 2) am 15.08.1996 einen Änderungsvertrag, wonach der Architektenvertrag mit Abschluß der Leistungsphase 5 enden und ein Pauschalhonorar i. H. v. 155.000,00 DM inklusive Nebenkosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer gezahlt werden sollte.

Mitte Oktober legten die Beklagten eine weitere Abschlagsrechnung über 34.500,00 DM, die die Kläger nicht bezahlten.

Am 11.11.1996 fand eine Baubesprechung statt, an der u. a. der Kläger zu 2) und der Beklagte zu 1) teilnahmen. Es kam zu Differenzen; unklar ist, wie sich der Kläger zu 2) in diesem Zusammenhang äußerte.

Die Beklagten kündigten den Architektenvertrag fristlos mit Schreiben vom 12.11.1996 mit der Begründung, der Kläger zu 2) habe zum Beklagten zu 1) gesagt:

"...

Solche Leute wie Sie gehören mit der Axt erschlagen !

..."

Am 13.11.1996 wurde den Beklagten ein Schreiben der Kläger vom 11.11.1996 übergeben. Die Kläger warfen den Beklagten hierin vor, daß bis "heute" keine Baugenehmigung vorliege und das Nachfragen beim Bauamt ergeben hätten, daß die vorliegenden Unterlagen nicht genehmigungsfähig seien. Weiter heißt es in dem Schreiben u. a. wie folgt:

"...

Unser Vertrauen in Sie ist tief erschüttert.

...

Wir fordern Sie hiermit auf - bis 17.11.1996, 24.00 Uhr per Brief oder per Fax ... hier eingehend - zu erklären, ob Sie bis zum 02.12.1996 beim Bauamt eingehend:

-- mangelfreie Baugenehmigungsunterlagen, die vorher mit dem Bauherrn abgestimmt sind und das Gebäude einer wirtschaftlichen Nutzung zuführen, sowie den Anforderungen und Wünschen des Bauherrn entsprechen --

vorlegen und Ihrem Planungsauftrag nachkommen wollen. Sollten wir bis zum 17.11.1996 keine Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, daß Sie mit dem Verlassen unserer Beratung die Planung niedergelegt haben. Wir behalten uns weitere rechtliche Schritte vor. Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß wir jede weitere Nachfrist ablehnen. Wir werden den Vertrag dann aus wichtigem Grund kündigen und uns haftungsrechtliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche vorbehalten.

..."

Die Beklagten antworteten mit Schreiben vom 14.11. (vgl. Anlage B 9 im Anlagenband):

"...

Die persönliche und verletzende Beleidigung von Herrn H ... hat die Möglichkeit für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört, es waren keineswegs fachliche Fragen für das Verlassen der Beratung ausschlaggebend.

Die von Ihnen aufgeführten Schwierigkeiten stellen wir wie folgt richtig:

...

Abschließend verweisen wir auf unser Schreiben vom 12.11.1996.

..."

Die Kläger fertigten unter dem 18.11.1996 ein weiteres Schreiben, daß den Beklagten allerdings nicht zuging und in dem es u. a. wie folgt heißt:

"...

Wir sind über Ihr Verhalten sehr erstaunt und über Ihre Äußerungen sehr verwundert. Trotzdem müssen wir noch einige Punkte klarstellen und Sie doch bitten, etwas mehr die Tatsachen zu berücksichtigen.

Ihr Brief vom 12.11.1996 ist insofern unzutreffend, daß die Äußerung "solche Leute wie Sie gehören mit der Axt erschlagen" nicht gefallen ist. Sie scheinen jeden fadenscheinlichen Grund zu suchen, um sich aus Ihrer Verantwortung zu stehlen.

Wenn am Montag, den 11.11.1996 durch eine angebliche Äußerung des Herrn H Ihr Vertrauen erschüttert sein soll und sie den Herrn B sofort darüber informiert haben, ist es uns völlig unverständlich, wieso Sie am Dienstag, den 12.11.1996 vormittags im Bauamt vorgesprochen haben und die Zusage gaben, noch in dieser Woche alle erforderlichen Unterlagen nachzureichen, um so Ihre fehlerhafte Planung durch eine genehmigungsfähige zu ersetzen.

..."

Mit Schreiben vom 19.11.1996 übergaben die Beklagten geänderte Zeichnungen mit der Bitte um Weiterleitung an das Bauordnungsamt; sie wiesen ferner darauf hin, daß sie einen Satz Zeichnungen bereits zur Information vorab dem Bauordnungsamt zugeleitet hätten. Unter dem 19.11.1996 legten die Beklagten eine Schlußrechnung auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 15.08.1996.

Die Kläger mahnten durch ihren Rechtsanwalt mit Schreiben vom 28.01.1997 Rückzahlung der Abschlagszahlungen von 75.800,00 DM netto an. Sie führten hierzu u. a. aus:

"...

Ein Architekt schuldet immer eine genehmigungsfähige Planung. Plant er ein Vorhaben, welches nicht genehmigt wird, so hat der Auftraggeber gegen ihn einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlten Architektenhonorars. Dies ist vorliegend der Fall.

Sie haben zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähige Planungsunterlagen im Bauamt eingereicht. Aus diesem Grunde fordert unsere Auftraggeberin auch das bisher gezahlte Architektenhonorar in Form von Abschlagszahlungen zurück.

..."

Die Kläger führten das Bauvorhaben mit einem anderen Architekten aus.

Vom 30.07.1997 datiert eine Schlußrechnung, mit der die Beklagten die Leistungsphasen 1 - 4 und 60 % der Leistungsphase 5 abrechneten. Nach der mündlichen Verhandlung erster Instanz überreichten die Beklagten eine Kostenberechnung nach DIN 276 (Stand 1981) vom 11.09.1997.

Die Kläger haben behauptet:

Der Architektenvertrag und auch der Änderungsvertrag seien unwirksam, da auf Auftragnehmerseite nicht alle Gesellschafter unterzeichnet hätten.

Die Leistungen der Beklagten seien insgesamt unbrauchbar. Bis zum 11.11.1996 habe keine genehmigungsfähige Planung vorgelegen. Erstmals am 11.11.1996 hätten die Beklagten die Sturz-, Gesims- und Fensterhöhen der Nachbargebäude zwecks, der Gebäudeanpassung im Rahmen der Genehmigungsplanung erfaßt. Das Bauvorhaben habe insgesamt neu und einschließlich der Leistungsphasen 1 - 4 geplant werden müssen. U.a. habe die Planung der Beklagten bis zuletzt schwerwiegende Mängel. aufgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 7 ff. des Schriftsatzes der Kläger vom 29.08.1997 verwiesen (Bl. 68 ff. d.A.). Insbesondere hätten die eingereichten Bauantragsunterlagen nicht den städtebaulichen Bedingungen im Hinblick auf die Nachbargebäude und im Hinblick auf Fenster- und Geschoßhöhen entsprochen. Eine nachbarliche Abstimmung im Rahmen der Bebauung der geschlossenen Bauweise seitens der Auftragnehmerin sei nicht erfolgt.

Es sei nicht richtig, daß die Beklagten bereits 65 % der Ausführungsplanung erbracht hätten.

Die Beklagten hätten noch nach Kündigung des Vertrages am 11.11.1996 Änderungen an der Genehmigungsplanung vorgenommen.

Die von den Beklagten gelegten Schlußrechnungen seien nicht prüffähig.

Der Architektenvertrag erfülle nicht die Voraussetzungen der Schriftlichkeit, da er nicht von allen Mitgliedern der Bürogemeinschaft unterzeichnet worden sei. Der Änderungsvertrag sei nicht "bei Auftragserteilung" geschlossen worden und deshalb unwirksam.

Die Kläger hätten in Höhe der Klageforderung Kredite zu tilgen; die Zinsbelastung belaufe sich auf 10,5 %.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 75.800,00 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 15.02.1997 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet:

Die von den Klägern behaupteten Mängel der Planung seien nicht vorhanden. Schon die am 12.12.1995 eingereichten Planungen seien genehmigungsfähig gewesen. Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, daß die Kläger eine gänzlich neue Planung in Auftrag gegeben hätten bzw. in Auftrag hätten geben müssen.

Die Beklagten haben weiter behauptet:

Insbesondere sei die letzte Planung (vgl. Anlage B 8 im Anlagenband) für die Kläger verwendbar, weil genehmigungsfähig gewesen. Die vom Landkreis Nordvorpommern am 21.03.1997 erteilte Baugenehmigung habe nur auf einer geringfügig vom Entwurfsverfasser, Herrn J L, geänderten Planung der Beklagten beruht. Die Kläger hätten damit die Pläne der Beklagten im wesentlichen verwirklicht. Allenfalls stünden den Klägern nach Beendigung des Architektenvertrages Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz zu. Ein diesbezüglich substantiierter Vortrag der Kläger fehle indes.

Nach dem 11.11.1996 hätten die Beklagten keine Änderungen mehr in den erstellten Planungen vorgenommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagten hätten dargelegt und bewiesen, daß sie die Anzahlungen mit Rechtsgrund erhalten hätten. Gewährleistungsansprüche hätten die Kläger nicht geltend gemacht. Die Kläger haben Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründen:

Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagten hätten nicht dargetan und bewiesen, daß ihnen eine Forderung i. H. d. geleisteten Zahlungen zustehe. Neben den erstinstanzlich vorgetragenen Mängeln liege ein weiterer Mangel darin, daß nachbarliche Zustimmungen im Hinblick auf die notwendigen Zuwegungen und Unterfangungsarbeiten am Nachbargebäude von den Beklagten nicht eingeholt worden seien.

Ein Kündigungsgrund hätte den Beklagten nicht zugestanden. Der Kläger zu 2) habe sich anläßlich der Unterredung am 11.11.1996 nicht in dem von den Beklagten behaupteten Sinne geäußert, sondern lediglich zornig erklärt:

"Was Sie hier machen ist schlimmer als mit der Axt erschlagen zu werden."

Hintergrund sei gewesen, daß sich ein neuerlicher Mangel gezeigt habe (mangelhafte städtebauliche Einpassung) und der Beklagte zu 1) sich nicht in der Lage gesehen habe, den Mangel kurzfristig zu beheben.

Auch hätten die Kläger ein Recht auf Wandlung. Eine Fristsetzung gem. § 634 Abs. 1 BGB sei nach der ausgesprochenen Kündigung durch die Beklagten entbehrlich gewesen. Außerdem sei eine Fristsetzung wegen der zahlreichen Mängel der erbrachten Leistungen unzumutbar gewesen. Die Beklagten hätten es bis zum 11.11.1996 nicht geschafft, eine genehmigungsfähige Planung vorzulegen. Ein weiteres Zuwarten wäre mit sehr hohen Zinsverlusten für die Kläger verbunden gewesen. Darüber hinaus seien die Kläger gezwungen gewesen, noch bis zum 31.12.1996 eine Baugenehmigung zu erhalten, um für das Jahr 1996 Abschreibungsmöglichkeiten nach dem Sondergebietsförderungsgesetz geltend machen zu können. Zum 31.12.1997 seien die Förderungsmöglichkeiten für Gewerberaum ausgelaufen bzw. erheblich eingeschränkt worden. Die Kläger seien, um diese Sonderabschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, gezwungen gewesen, vor dem 31.12.1996 Anzahlungen auf die späteren Werkleistungen zu leisten, damit diese Beträge steuerlich hätten berücksichtigt werden können. Grundvoraussetzung für diese Anzahlungen sei aber das Vorliegen einer Baugenehmigung sowie die Bindung von Bauunternehmen gewesen.

Der Nachfolgearchitekt habe eine völlige Neuplanung vornehmen müssen. Hierzu habe auch eine neue Genehmigungsplanung gehört, die von den Klägern bezahlt worden sei.

Der geltend gemachte Anspruch folge auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Die Beklagten hätten den Vertrag zu Unrecht gekündigt und sich damit einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht. Wegen der unberechtigten Kündigung und wegen der vorliegend unbrauchbaren Leistungen der Beklagten hätten die Kläger eine vollständig neue Genehmigungsplanung in Auftrag geben und bezahlen müssen. Ihr Mindestschaden belaufe sich auf einen Betrag i. H. d. geleisteten Abschlagszahlungen.

Die Kläger beantragen:

Die Beklagten werden unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 02.09.1998 verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 75.800,00 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 15.10.1997 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil wie folgt:

Ihre Kündigung mit Schreiben vom 12.11.1996 sei zu Recht erfolgt. Der Kläger zu 2) habe sich gegenüber dem Beklagten zu 1) sinngemäß am 11.11.1996 dahin geäußert, Menschen wie er gehörten mit der Axt erschlagen. Dem sei folgendes vorausgegangen:

Der Kläger zu 2) habe vom Beklagten zu 1) Veränderungen im Dachgeschoß verlangt. Es sei auch über die Kosten des Vorhabens und über eine etwa zusätzliche Planung und Errichtung eines Parkdecks gesprochen worden. Der Beklagte zu 1) habe das Ansinnen abgelehnt, eine komplette Umplanung des Dachgeschosses mit 6 Wohnungen innerhalb einer Woche vorzunehmen. Die verlangte Umplanung des Dachgeschosses mit 6 Wohnungen habe mit den bisher eingereichten Bauantragsunterlagen überhaupt nichts zu tun gehabt. Die Fristsetzung für diese Umplanung sei unangemessen kurz gewesen. Weshalb der Kläger zu 2) dann im Hinblick auf die finanzielle Belastung, die ihm dadurch drohen würde, noch zorniger geworden sei, könne nicht nachvollzogen werden, zumal nach der erteilten Teilbaugenehmigung das Bauvorhaben bereits in Gang gewesen sei. Hieraufhin sei die Äußerung gefallen.

Der Beklagte zu 1) habe nach dem 11.11.1996 keine Änderung mehr an den erstellten Planungen vorgenommen. Das Zahlenwerk habe schon festgestanden und sei in die Pläne vom 12.11.1996 lediglich noch eingeflossen. Die Messung vom 11.11.1996 habe lediglich der Überprüfung gedient.

Die zögerliche Baugenehmigungserteilung könne den Beklagten nicht angelastet werden. Für die nachbarlichen Zustimmungen hätten die Beklagten nicht Sorge zu tragen gehabt. Eine Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn sei am 23.05.1996 erfolgt. Das Ergebnis dieser Aussprache habe bereits in die Tektur vom 28.05.1996 Eingang gefunden. Die von den Klägern behaupteten Mängel der Planung lägen nicht vor. Ihre Planung sei genehmigungsfähig gewesen. Die Kläger hätten sie auch verwandt.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 30.11.1999. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 01.03.2000. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes- wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Den Klägern steht aus den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu i. H. d. geleisteten Abschlagszahlungen von 75.800,00 DM. Die Frage, ob die Kläger nach den Grundsätzen zur Abrechnung geleisteter Abschlagszahlungen einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagten haben, kann dahinstehen.

1. Nach dem - aufgrund der Nichtannahme der Revision durch den BGH rechtskräftigen - Urteil des 5. Senats des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 1997 (Az.: 5 U 65/96 - vgl. BauR 1998, S. 880, 881) hat ein Architekt eine Vergütung auch für erbrachte Leistungen nicht zu beanspruchen, wenn er sich ohne wichtigen Grund vom Vertrag losgesagt hat. Dies ist nur anders zu beurteilen, wenn der Architekt die ihm übertragenen Planungsleistungen zum Zeitpunkt seiner Kündigung bereits vollständig ausgeführt hat und diese vom Auftraggeber bereits abgenommen, mithin als im wesentlichen vertragsgemäß gebilligt worden sind.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, worauf er die Parteien mit Beschluß vom 30.11.1999 hingewiesen hat. Der Auftragnehmer im Werkvertragsrecht hat - im Gegensatz zum Auftraggeber - nur das Recht, den Vertrag unter den Voraussetzungen der §§ 642, 643 BGB zu kündigen oder gem. § 242 BGB aus wichtigem Grund in Anlehnung an die §§ 554 a, 626, 723 BGB, §§ 92, 133 HGB. Eine unberechtigte Kündigung stellt eine positive Forderungsverletzung dar. Diese berechtigt den Auftraggeber, den Vertrag zu liquidieren mit der Folge, daß die beiderseits erbrachten Leistungen rückabzuwickeln sind, wenn die positive Forderungsverletzung den Vertragszweck derart gefährdet, daß dem Auftraggeber nach Treu und Glauben ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn der Auftragnehmer ernsthaft und endgültig jede weitere vertragliche Zusammenarbeit ablehnt. Auch darf dem Auftrageber keine wesentliche eigene Vertragsuntreue anzulasten sein. Der Auftraggeber kann unter den gleichen Voraussetzungen aber auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen dergestalt, daß er die Teilleistung des Auftragnehmers ablehnt und seine Leistungen zurückverlangt. Diese besondere vom Grundsatz abweichende Rechtsfolge der positiven Forderungsverletzung gründet auf der Überlegung, daß dem Gläubiger mit dem bloßen Anspruch auf Ersatz seiner Schäden neben dem fortbestehenden Erfüllungsanspruch nicht immer geholfen ist (vgl. hierzu u.a. MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., Vor § 275 Rz. 315 ff. m.w.N.). Für diese Rechtsfolge und ihre Abgrenzung können die in den §§ 280 Abs.2, 325 Abs.1 Satz 2 BGB niedergelegten Rechtsgedanken der Teilunmöglichkeit herangezogen werden.

2. Die Beklagten haben vor einer Abnahme von Teilleistungen ohne hinreichenden Grund die weitere vertraglich geschuldete Zusammenarbeit mit den Klägern aufgesagt.

Sie haben behauptet, der Kläger zu 2) habe sich am 11.11.1996, nachdem der Beklagte zu 1) es abgelehnt habe, eine Umplanung des Dachgeschosses mit 6 Wohnungen innerhalb einer Woche vorzunehmen, dahin ausgelassen, "wer so etwas plant, und solche Leute wie er gehörten mit der Axt erschlagen".

Sollte die Äußerung in diesem Kontext gefallen sein, wäre den Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit den Klägern nicht zumutbar gewesen. Eine solche Äußerung übersteigt das Maß dessen, was auch im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben größeren Umfangs mit seinen erheblichen finanziellen Risiken und existenzrelevanten Belastungen und der damit einhergehenden emotionalen Sondersituation für den Bauherrn noch hinnehmbar ist. In ihr kommt eine den Geschäftspartner ver- und mißachtende Haltung zum Ausdruck, die das Vertrauensverhältnis zwischen Architekt und Bauherrn zerstört und für den Architekten nicht akzeptabel ist. Ob anderes gilt, wenn der Bauherr provoziert worden ist oder wenn er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang seine Äußerung zurücknimmt oder sich in vergleichbarer Art und Weise entschuldigt, kann dahinstehen, weil die Beklagten solches nicht darlegen.

Sie haben indes den ihnen obliegenden Beweis ihrer Behauptung nicht erbracht. Zwar hat der Zeuge G bestätigt, der Kläger zu 2) habe sich am 11.11.1996 gegenüber dem Beklagten zu 1) im Rahmen einer Baubesprechung in einer "eher nicht leisen, über den normalen Gesprächspegel liegenden Lautstärke" sinngemäß dahin geäußert, "wer so etwas plane, und solche Leute wie er, gehörten mit der Axt erschlagen". Der Senat vermag dieser Aussage allerdings auch unter Mitberücksichtigung des übrigen Prozeßstoffes keine hinreichende Gewißheit i.S.d. § 286 ZPO abzugewinnen, die vernünftigem Zweifel schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Damit bleibt ungeklärt, aus welchem Grund der Beklagte zu 1) das Baugespräch abgebrochen hat und ob dieser Grund ausreichend gewesen und den Klägern vorwerfbar ist, um den Vertrag ohne weiteres zu kündigen.

Der Zeuge G hat lediglich vermocht, die zu beweisende Behauptung im Kern zu bestätigen. Er ist hingegen nicht in der Lage gewesen, sich des Randgeschehens, das der hier in Rede stehenden Äußerung unmittelbar vorausgegangen sein muß, zu erinnern. Die Aussage des Zeugen hat damit den Eindruck vermittelt, die Äußerung sei "aus heiterem Himmel" gefallen. Dies ist nach den Gesamtumständen wenig wahrscheinlich. Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien und den vorgelegten Urkunden werden Differenzen deutlich u.a. betreffend die Genehmigungsfähigkeit der von den Beklagten bis dahin erstellten Planungen. Auch die Baubesprechung vom 11.11.1996 hat den Hintergrund gehabt, daß die Planungen unter Umständen nicht den städtebaulichen Vorgaben genügen würden. Angesichts dessen wäre eine zusammenhanglose Entgleisung - wie vom Zeugen geschildert - derart ungewöhnlich, daß hierfür ebenfalls eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre. Eine solche Erklärung hat der Zeuge nicht geben können und ist auch den sonstigen Umständen nicht zu entnehmen. Stereotyp hat der Zeuge vielmehr darauf beharrt, sich nur an die Äußerung, nicht aber daran erinnern zu können, wie es zu dieser Äußerung gekommen ist.

Nun mag es nach einem Zeitablauf von mehr als 3 Jahren verständlich sein, daß ein Zeuge nur noch das sogenannte Kerngeschehen wiedergeben kann, weil sich dieses wegen seines besonderen Charakters nachhaltig ins Gedächtnis eingeprägt hat. Daß der Fall hier so liegt, ist aber keineswegs sicher. Der Zeuge hat durchaus detaillierte Angaben dazu machen können, weshalb er den Beklagten zu 1) seinerzeit begleitet hat (Überprüfung der Höhen) und welche Wünsche der Kläger zu 2) als Bauherr gehabt hat (Versetzen von Wänden, Erstellung eines Parkdecks). Auch die Räumlichkeiten hat er sehr genau beschreiben können (Größe und Möblierung). Gegen einen gänzlichen Erinnerungsverlust des Zeugen bezüglich des Randgeschehens der streitigen Äußerung spricht schließlich auch, daß nach seinem eigenen Bekunden die von ihm geschilderten Umstände gänzlich ungewöhnlich für ihn gewesen sind. Gemeinhin bleiben ungewöhnliche Umstände in einem sinnvollen Zusammenhang im Gedächtnis haften. Nach den Erfahrungen des Senats ist die Erinnerung an ein praktisch zusammenhangloses Ereignis die untypische Ausnahme.

Schließlich ist dem Senat noch ein Umstand von Bedeutung, der Bedenken aufkommen läßt, ob der Kläger zu 2) tatsächlich die behauptete Entgleisung vorgeworfen werden kann. Es soll nach der Aussage des Zeugen von einem Parkdeck die Rede gewesen sein. Ein Parkdeck stellt einen ganz erheblichen Kostenfaktor dar. Die finanziellen Möglichkeiten der Kläger wären demnach noch nicht ausgereizt gewesen. Das Problem der Finanzierbarkeit würde damit als Ursache und Motiv für die streitige Äußerung des Klägers zu 2) unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen weniger wahrscheinlich sein.

Die Aussage des Zeugen gewinnt auch nicht dadurch entscheidend an Überzeugungskraft, daß im Kündigungsschreiben der Beklagten vom 12.11.1996 die streitige Behauptung bereits angesprochen worden ist. Denkbar ist, daß der Kläger zu 2) - wie die Kläger dartun - einen Satz hat fallen lassen, der in etwa gelautet hat, "was sie hier machen ist schlimmer als mit der Axt erschlagen zu werden", und daß der Beklagte zu 1) diese Äußerung lediglich falsch verstanden hat, was dem Kläger zu 1) nicht zwingend angelastet werden könnte. Auch ist der Beweiswert der Urkunde durch das Gegenteiliges wiedergebende Schreiben der Kläger vom 18.11.1996 geschmälert.

Damit bleibt der begründete Zweifel, daß der Zeuge entweder nicht die ganze von ihm erinnerte Wahrheit bekundet hat, oder daß er sich unbewußt an dem ihm offengelegten Beweisthema orientiert hat, ohne sich der seinerzeitigen Geschehnisse noch heute bewußt zu sein.

3. Kann danach nicht von einem wichtigen Grund zur Kündigung durch die Beklagten ausgegangen werden, ist es den Klägern ihrerseits nicht zumutbar gewesen, das Vertragsverhältnis mit den Beklagten fortzusetzen. Ein Architektenvertrag ist in einem besonderen Maße eine auf beiderseitiges Vertrauen angelegte Vertragsbeziehung. Die Beklagten haben durch die unberechtigte Kündigung dieses Vertrauen nachhaltig enttäuscht. Sie haben trotz der Aufforderung der Kläger mit Schreiben vom 11.11.1996 sich zu einer Wiederaufnahme der Vertragsbeziehungen nicht bereitgefunden. Damit ist den Klägern nichts anderes übrig geblieben, als ihr Bauvorhaben mit einem anderen Architekten zu realisieren. Angesichts der unmißverständlichen Weigerung der Beklagten, die auch in der Erstellung der Schlußrechnung vom 19.11.1996 zum Ausdruck gekommen ist, hat den Klägern insbesondere nicht abverlangt werden können, den Beklagten eine nochmalige Frist zur Weiterarbeit verbunden mit einer Ablehnungsandrohung oder einer Rücktrittsdrohung zu setzen.

Die Kläger sind auch nicht aufgrund eigener Vertragsuntreue gehindert, die Rechte aus der positiven Forderungsverletzung geltend zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Klägern erhobenen Kritikpunkte an der Planung der Beklagten unberechtigt gewesen sind. Die Beklagten hätten in diesem Falle nach §§ 642, 643 BGB vorgehen müssen oder eine Kündigung der Kläger abwarten müssen. Die Rüge von Mängeln ist im Werkvertragsrecht nichts außergewöhnliches und kann einem Auftraggeber grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, selbst wenn die Rügen unberechtigt sein sollten. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo der Bauherr willkürlich Mängel ins Feld führt. Hierfür sind vorliegend aber keine Anhaltspunkte ersichtlich.

4. Folglich sind die Kläger berechtigt, die nicht abgenommenen Planungsleistungen der Beklagten zurückzuweisen und ihre Leistungen in Gestalt der Abschlagszahlungen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zurückzuverlangen.

Ob den Beklagten ein Teilhonorar wegen der von ihnen erwirkten Teilbaugenehmigung für den Aushub der Baugrube und die Unterfangung der Nachbargebäude zusteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Insoweit fehlt es an einer prüffähigen Abrechnung. Dessen hätte es - nachdem der Vertrag beendet worden ist - bedurft (vgl. BGH Urteil v. 11.02.1999 - VII ZR 399/97), um in den Schadenssaldo einen entsprechenden Anspruch der Beklagten einstellen zu können. Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger weitergehende Leistungen der Beklagten genutzt und hierdurch Aufwendungen erspart haben, was bei der Ermittlung des Schadensaldos hätte Berücksichtigung finden müssen. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, der Nachfolgearchitekt Jens L habe sich im wesentlichen an ihren Planungen orientiert bzw. die Kläger hätten ihre Planungen "verwandt". Daß die Kläger aufgrunddessen finanzielle Vorteile erwachsen sind - etwa in Gestalt eines reduzierten Architektenhonorars - und in welcher Höhe, haben die Beklagten indes nicht dargetan und unter Beweis gestellt. Eines Hinweises zwecks Ergänzung des Vortrags der Beklagten bedarf es nicht, weil ein ergänzender Vortrag nicht zu erwarten ist. Unstreitig zeichnet der Nachfolgearchitekt J L für die Genehmigungsplanung verantwortlich. Die Beklagten behaupten nicht, der Nachfolgearchitekt J L habe auf Honoraransprüche verzichtet. Die Kläger haben i.R.d. mündlichen Verhandlung unmißverständlich bekundet, sie hätten den Nachfolgearchitekten J L in voller Höhe bezahlen müssen. Sollte der Nachfolgearchitekt J L seiner Genehmigungsplanung tatsächlich die Planungleistungen der Beklagten zugrundegelegt haben, käme mithin nur eine Urheberrechtsverletzung in Betracht, die das Verhältnis der Kläger zu den Beklagten nicht tangieren könnte.

Unerheblich ist desweiteren, ob den Klägern ein weitergehender Schadensersatzanspruch zusteht. Wenn dies der Fall wäre, läge eine - zulässige - verdeckte Teilklage vor.

Ein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Kläger, welches darin liegen könnte, daß sie gehalten gewesen sein könnten, die Teilleistung der Beklagten weiterzuverwenden, wird von den Beklagten nicht geltend gemacht. Nachdem die Beklagten grundlos die Vertragsbeziehung beendet hatten, haben die Kläger zu Recht das Vertrauen in die Teilplanung der Beklagten verlieren dürfen und sind nicht gehalten gewesen, einen Architekten zu suchen, der bereit gewesen wäre, mit der Teilplanung der Beklagten unter Honorarverzicht weiterzuarbeiten. Eine andere Betrachtungsweise würde auch zu der zweifelhaften, mit der Dogmatik des Werkvertragsrechts nur schwer vereinbaren Konsequenz führen, daß ein Werkunternehmer dem Auftraggeber die Verwendung einer nichtabgenommenen Teilleistung aufzwingen und eine entsprechende Teilzahlung beanspruchen könnte.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 284 ff. respektive § 291 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs folgt aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Einen höheren Zinsschaden haben die Kläger nicht dargetan.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Beschwer für die Beklagten beläuft sich auf über 60.000,00 DM und die Beschwer für die Kläger auf unter 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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