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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 3 U 23/08
Rechtsgebiete: FlErwV, ZPO, BGB, MRRG, AusglLeistG


Vorschriften:

FlErwV § 1 Abs. 3
FlErwV § 4
FlErwV § 4 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 7 Abs. 2
BGB §§ 305 ff.
BGB § 346
MRRG § 12
MRRG § 12 Abs. 2 Satz 1
MRRG § 12 Abs. 2 Satz 5
AusglLeistG § 3 Abs. 8 lit. b)
AusglLeistG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 23/08

Verkündet am: 18.12.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 09.11.2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 520.000,00 € (Verkehrswert des Grundstücks § 6 ZPO)

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages. Sie privatisiert land- und forstwirtschaftliches Vermögen in den neuen Bundesländern nach dem Ausgleichsleistungsgesetz.

Der Beklagte bewarb sich unter Vorlage eines Betriebskonzeptes um forstwirtschaftliche Flächen im Landkreis P. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.02.2002 erwarb er Forstflächen in einer Gesamtgröße von über 276 ha zu einem Kaufpreis von 264.729,99 €.

§ 9 des Vertrages lautet:

"Sicherung der Zweckbindung

1. Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, dass dem Käufer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des AusglLeistG zusteht und er den Kaufgegenstand ab dem Stichtag (§ 6 Abs. 1) und sodann für die Zeit des Bestehens des Veräußerungsverbotes ordnungsgemäß im Sinne des Bundes- und Landeswaldgesetzes und nach Maßgabe des forstwirtschaftlichen Betriebskonzeptes vom 28.07.2001, welches in Kurzfassung als Anlage 2 zu dieser Niederschrift genommen wird und u.a. Grundlage für den Abschluss dieses Vertrages ist, bewirtschaftet.

2. Die Verkäuferin ist jeweils berechtigt, ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn ...

e) der Käufer seinen Hauptwohnsitz nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss dieses Vertrages in die Nähe der Betriebsstätte verlegt und dort nicht für die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss dieses Vertrages beibehält..."

Hierneben unterschrieb der Beklagte am 28.07.2001 eine Verpflichtungserklärung, in der es heißt:

"Hiermit erkläre ich, der/die Unterzeichnende, daß ich gemäß § 4 Abs. 2 FlErwV, soweit dies nicht bereits geschehen ist, meinen Hauptwohnsitz binnen einer Frist von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages in die Nähe der Betriebsstätte verlegen werde. Mir ist bekannt, dass als Hauptwohnsitz der Lebensmittelpunkt im Sinne der vorwiegend benutzten Wohnung bzw. bei Verheirateten die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie zugrundegelegt und diese Tatsache überprüft wird. Mir ist bekannt, dass der begünstigte Flächenerwerb rückabgewickelt werden kann, wenn ich den Hauptwohnsitz nicht für die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages dort beibehalten werde."

Der Beklagte hat eine Wohnung in F. am M., wo er als Jurist bei der D. B. angestellt ist. Neben seinem Dienst für die Bank ist er nach einer Bestätigung der Bank vom 11.10.2004 berechtigt, als freiberuflicher Anwalt tätig zu sein. Vor dem 25.02.2004 hat der Beklagte melderechtlich seinen Hauptwohnsitz in K., M., angemeldet. Eine entsprechende Meldebescheinigung legte er der Klägerin vor.

Die Klägerin trat mit Schreiben vom 03.03.2005 vom Kaufvertrag zurück und berief sich darauf, dass sich der Beklagte kaum in K. aufhalte und daher seinen Hauptwohnsitz nicht dorthin verlegt habe. Entgegen seiner Behauptung habe sich der Beklagte keinesfalls im Verlauf des Jahres 2004 an 44 Wochenenden in K. aufgehalten, sondern sei allenfalls einmal im Monat dort gewesen.

Mit Urteil vom 09.11.2006 (4 O 97/06) hat das Landgericht Schwerin den Beklagten verurteilt, das Forstobjekt "H." bestehend aus den in der Anlage 1 zum Urteil näher bezeichneten im Grundbuch des AG Parchim von K. P. verzeichneten Grundstücken (85 Flurstücke) und den im Grundbuch des AG Parchim von D. verzeichneten Grundstücken (78 Flurstücke) in einer Gesamtgröße von 276,5551 ha an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung von 264.729,99 € und die streitgegenständlichen Flächen an die Klägerin herauszugeben. Weiterhin hat es den Annahmeverzug des Beklagten seit dem 26.05.2005 festgestellt. Wegen der Entscheidungsgründe und der weiteren erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 2 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug. Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, es bestünden konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen rechtfertigten. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin sei zum Rücktritt vom Vertrag gem. dessen § 9 berechtigt gewesen, beruhe auf der Unterstellung, dass er, der Beklagte, selbst eingeräumt habe, dass er die Forstwirtschaft nicht vorwiegend aus Erwerbsgründen betreibe, sondern weil er selbst aus einem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb stamme. Er betreibe sie auch unter Hintanstellung des Gewinnstrebens seines in Westdeutschland lebenden Vaters. In Wahrheit habe er dagegen erklärt, er stamme aus einem landwirtschaftlichen Betrieb bei H., wo auch sein Vater wohne. Das Landgericht habe aus dieser Äußerung den Trugschluss gezogen, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Klägers in F. am M. sei, wenn die Bewirtschaftung der Forstflächen zumal von Familienangehörigen nur als Nebentätigkeit durchgeführt werde. Es habe hieraus weiter den Trugschluss gezogen, dass es zwar sein könne, dass der Forstbetrieb ordentlich geführt werde, jedoch nicht durch den Beklagten persönlich, sondern durch seinen Vater. Die Annahme des Landgerichtes, der Beklagte würde seinen Forstbetrieb nicht mehr selbst bewirtschaften, treffe nur zu, wenn ihm dessen wirtschaftliches Ergebnis nicht mehr unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen würde oder er die für die Führung des Forstbetriebes wesentlichen Entscheidungen nicht mehr selbst träfe (§ 2 Abs. 4 FlErwV).

Auch die Annahme, der Beklagte habe seinen Hauptwohnsitz nicht in die Nähe seines Forstbetriebes verlegt und ihn dort auch nicht beibehalten, treffe nicht zu. Dabei werde nicht deutlich, welchen Hauptwohnsitzbegriff das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe. Der Beklagte habe nicht nur angegeben, dass er in K. im Haus seines Bruders mit eigenen Räumen wohne, sondern auch Umstände dargelegt, die den Schwerpunkt seiner Lebensführung in K. belegen würden. Daraus, dass sich der Beklagte im Jahre 2004 144 Tage in K. aufgehalten habe, hätte das LG zumindest den Schluss ziehen müssen, dass der Beklagte seinen melderechtlichen Wohnsitz in K. genommen habe. Auch habe das Landgericht berücksichtigen müssen, dass die in den Vertrag implizierte Verpflichtung, den Hauptwohnsitz in der Nähe des Forstbetriebes zu nehmen, erst ab dem 25.02.2004 bestanden habe. Damit habe sich der Beklagte an 144 von 310 berücksichtigungsfähigen Tagen in K. aufgehalten. Aufgrund berufsbedingter Reisen habe er sich mindestens 28 Tage außerhalb F. und K. aufgehalten, damit nur allenfalls 138 Tage in F., so dass er sich überwiegend in K. aufgehalten habe. Damit sei K. sein melderechtlicher Hauptwohnsitz.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 09.11.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt der Senat auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug.

Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.05.2008 Bezug genommen. Im Weiteren hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E. G., des Zeugen W. N. und des Zeugen H. W. R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2008 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde, führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages vom 25.02.2002, denn ihr steht das beanspruchte Rücktrittsrecht aus § 346 BGB i.V.m. § 9 Abs. 2 lit. e) des Kaufvertrages nicht zur Seite.

1.

§ 9 Abs. 2 lit. e) des notariellen Kaufvertrages sieht zwar ein Rücktrittsrecht der Klägerin vom Kaufvertrag vor, wenn der Beklagte als Neueinrichter i.S.d. § 3 Abs. 8 lit. b) AusglLeistG seinen Hauptwohnsitz nicht innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss in die Nähe seines forstwirtschaftlichen Betriebes verlegt oder diesen nicht für die Dauer von zwanzig Jahren dort beibehält. Ergänzend hat sich der Beklagte mit Erklärung vom 28.07.2001 verpflichtet, seinen Hauptwohnsitz in die Nähe des Forstbetriebes zu verlegen und erklärt, dass ihm bekannt ist, dass als Hauptwohnsitz der Lebensmittelpunkt im Sinne der vorwiegend benutzten Wohnung gelte. Damit knüpft die Verpflichtungserklärung vom 28.07.2001 ihrem Wortlaut nach an den Begriff der Hauptwohnung des § 12 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) an. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG bestimmt, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist. § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG sieht vor, dass die Hauptwohnung in Zweifelsfällen, d.h. wenn nicht festgestellt werden kann, welche von mehreren Wohnungen die vorwiegend genutzte ist, dort ist, wo der Lebensmittelpunkt des Einwohners liegt.

2.

a.

Die Klägerin, die mit der Vertragsgestaltung öffentlich-rechtliche Belange wahrgenommen hat, ist jedoch in der Vertragsgestaltung mit dem Beklagten keineswegs frei. Seiner Natur nach handelt es sich vorliegend um einen privatrechtlichen Verwaltungsvertrag. Bei der Ausgestaltung eines solchen Vertrages aber können die Parteien die Privatautonomie nicht uneingeschränkt für sich in Anspruch nehmen. Sie sind vielmehr bei der Vertragsausgestaltung an die Umsetzung der diesem Vertragsschluss zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gebunden. Vereinbarungen in einem nach dem Privatverwaltungsrecht geschlossenen Vertrag sind im Zweifel daher so auszulegen, dass sie mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen im Einklang stehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2003, XI ZR 195/02, BGHZ 155, 166 = NJW 2003, 2451; BGH, Urt. v. 04.05.2007, V ZR 162/06, NJ 2008, 43; BGH, Urt. v. 21.07.2006, V ZR 158/05, ZfIR 2006, 182 = MDR 2007, 145). Demnach ist auch der Begriff des Hauptwohnsitzes, den die Parteien dem Rücktrittsrecht des § 9 Abs. 2 lit. e) Kaufvertrag zugrundegelegt haben, an den mit diesem Vertrag umzusetzenden Vorschriften auszurichten.

b.

Gem. § 3 Abs. 8 lit. b) AusglLeistG können natürliche Personen, die einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Neueinrichtung ortsansässig werden und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft bewirtschaften, Forstflächen der vom Gesetz erfassten Art erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben. Gem. § 4 Abs. 3 AusglLeistG wird die Bundesregierung ermächtigt, Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeiten sowie der Verfahren zu regeln. § 1 Abs. 3 der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen FlErwV regelt, dass Hauptwohnsitz im Sinne der Verordnung der Lebensmittelpunkt des Berechtigten, bei Verheirateten der Lebensmittelpunkt der Familie ist. Gem. § 4 FlErwV, der den Erwerb von Waldflächen betrifft, sind und werden natürliche Personen ortsansässig, wenn ihr Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte liegt oder im Zusammenhang mit der Neueinrichtung dorthin verlegt wird.

c.

Was unter einem Hauptwohnsitz zu verstehen ist, gibt also § 1 Abs. 3 FlErwV vor. Danach ist grundsätzlich auf den Lebensmittelpunkt des Käufers abzustellen, bei Verheirateten auf den der Familie.

Bei der näheren Auslegung des in § 1 Abs. 3 FlErwV verwandten Begriffs "Lebensmittelpunkt" stellt der Senat nicht in erster Linie auf den Begriff "Hauptwohnung" des Melderechts ab. Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass § 1 Abs. 3 FlErwV über den melderechtlichen Begriff der "vorwiegend genutzten Wohnung" in § 12 MRRG a.F. in der bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des MRRG vom 11.03.1994 (BGBl. I, S. 529) geltenden Fassung (MRRG a.F.) hinausgeht. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es (BR-Drucks. 741/95):

"In Abs. 3 wird die vom Gesetz als Erwerbsvoraussetzung geforderte Ortsansässigkeit der Wieder- und Neueinrichter näher konkretisiert. Um Wertungswidersprüche zwischen den Definitionen des Hauptwohnsitzes in den Meldegesetzen der Länder und in dieser Verordnung zu vermeiden, gilt der Begriff 'Hauptwohnsitz' ausschließlich für die Anwendung dieser Verordnung."

Neben dem Ort der Wohnung, an dem man sich "quantitativ" am meisten aufhält, spielen nach Ansicht des Senates unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der subventionsbeschränkenden Regelung auch Aspekte eine Rolle, die besondere Bindungen zu einem Ort belegen. Solche Aspekte können den Ort betreffen,

- an dem sich die Räumlichkeiten befinden, die man im Rahmen seiner Selbstverwirklichung nach seinem persönlichen Lebensstil eingerichtet hat,

- an dem man hauptsächlich den Beruf ausübt,

- an dem man gesellschaftlich verankert ist,

- an dem man überwiegend seine Freizeit verbringt,

- an dem man sozial oder auch politisch engagiert ist,

- an dem man im engeren Sinne familiär gebunden ist und

- an dem sich im Wesentlichen die persönliche Habe befindet.

Diese Aspekte sind nicht abschließend und in ihrer Wertigkeit nicht schematisch zu gewichten. Insbesondere kann nicht einem Ort, wie z.B. dem Ort der Berufsausübung, von vornherein eine entscheidende und ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Stets ist eine Gesamtschau erforderlich (so schon der Senat mit Urteil vom 07.08.2008, 3 U 20/08) .

d.

Diese Ansicht des Senates findet in Rechtsprechung und Literatur durchaus stützende Elemente.

Der BGH (Urt. v. 04.05.2007, a.a.O) schließt einen Hauptwohnsitz dann nicht aus, wenn ein regelmäßig aufgesuchter oder mit festem örtlichen Arrangement verbundener Zeitwohnsitz vorhanden ist. Kann der Käufer aber auf eine eigene Wohnung nicht verweisen, scheide die Annahme der Ortsansässigkeit aus. Der BGH knüpft also zum einen an das Vorhandensein einer Wohnung an, zum anderen daran, dass zumindest ein Lebensschwerpunkt am Ort des Hauptwohnsitzes gebildet wird, der mit wesentlichen lebensgestaltenden Bindungen verbunden sein muss und nicht nur einen losen Aufenthalt bedeutet. Soweit der Hauptwohnsitz eine eigene Unterkunft erfordert, genügt eine solche bei Verwandten (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 7 Rn. 6). Der Betroffene muss jedoch den Willen haben, den Ort ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 7 Rn. 7). Für die Begründung eines Wohnsitzes muss festgestellt werden, ob ein dauernder und nicht nur vorübergehender Lebensmittelpunkt begründet worden ist (BGH, Beschl. v. 21.12.1994, XII ARZ 35/94, NJW-RR 1995, 507). Schildert der Beklagte seinen Lebenswandel etwa der Art, dass er seine freie Zeit weit überwiegend bei seiner Freundin verbringt, obgleich er im Hause seiner Mutter ein Zimmer hat und dort auch polizeilich gemeldet ist, kann der Wohnsitz bei der Freundin angenommen werden (BGH, Beschl. v. 07.02.1990, XII ARZ 1/90, NJW-RR 1990, 506). Auch das OLG Naumburg (Urt. v. 26.10.2004, 11 U 40/04, OLG-NL 2005, 106) definiert den Begriff des Hauptwohnsitzes dahin, dass sich dieser dort befinde, wo sich der Betroffene hauptsächlich aufhalte und lebe. Dabei greife § 1 Abs. 3 FlErwV nur das begrifflich auf, was ohnehin gemeinhin unter dem Hauptwohnsitz verstanden werde. Auch hieraus ergibt sich, dass der Begriff des Hauptwohnsitzes nicht auf den melderechtlichen Begriff der "Hauptwohnung" beschränkt ist, der allein auf den Zeitaspekt abstellt.

Auch die Entscheidung des OLG Brandenburg (Urt. v. 05.06.2008, 5 U 61/07) macht deutlich, dass jeweils die Umstände des Einzelfalles bei der Bestimmung des Hauptwohnsitzes zu gewichten sind. Dort etwa stand es der Bejahung eines Hauptwohnsitzes nicht entgegen, dass sich der Betroffene zunächst zur Ableistung seines Wehrdienstes und sodann zu Studienzwecken an anderen Orten unter der Woche aufhielt, weil derartige Aufenthalte ihrer Natur nach vorübergehender Art seien. Da aber § 7 Abs. 2 BGB mehrere Wohnsitze der natürlichen Person zulässt, wird dem Begriff des Hauptwohnsitzes zumindest ein Verständnis dahin zukommen müssen, dass dieser bei Vorhandensein weiterer Wohnsitze ein gewisses Übergewicht in der Lebensgestaltung des Betroffenen einnimmt.

3.

Selbst wenn die Bindung der Klägerin an die öffentlich-rechtliche Auslegung des Vertrages anders beantwortet wird, gelangt der Senat im Wege der Auslegung der Vertragsklausel zu dem unter 2. c. und d. dargestellten Ergebnissen. Die Rücktrittsklausel in § 9 Abs. 2 lit. e) des am 25.02.2002 notariell beurkundeten Kaufvertrages ist als eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß §§ 305 ff. BGB zu qualifizieren. Es handelt sich um eine - wie dem Senat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren bekannt ist - von der Klägerin mit der einen oder anderen Modifikation immer wieder verwandte Vertragsklausel. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Klausel verhandelt worden ist, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Gleiches gilt für die hierneben vom Beklagten unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 28.07.2001, die unstreitig von der Klägerin vorgefertigt worden ist.

Da die Klausel den verwandten Begriff des Hauptwohnsitzes selbst nicht näher definiert, ist sie dahin auszulegen, dass die Klägerin zum Rücktritt hat berechtigt sein sollen, wenn der Beklagte als Käufer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Nähe des Forstbestandes hat und auch nicht beibehält.

Für die Auslegung geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrundezulegen sind (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 03.05.2006, VIII ZR 243/05, NJW-RR 2006, 1236). Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte; die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, soweit sie der Vertragspartner des Verwenders nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben (BGH, Urt. v. 17.05.2000, IV ZR 113/99, VersR 2000, 1091). Nimmt die Klausel erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug, ist auch für die Bestimmung des Klauselinhalts die allgemeine Gesetzesauslegung zugrundezulegen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19.03.2003, VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095; Ulmer in Ulmer/Brandner/Henssen, AGBG, 9. Aufl., § 5 Rn. 23; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rn. 27).

4.

Im Ergebnis der persönlichen Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2008 und der Zeugenaussagen der Zeugen R., G. und N. sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes im Übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt im vorverstandenen Sinne nach K., M.-V., zum 25.02.2004 verlegt hatte und sich hieran bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nichts geändert hat.

a.

Der Beklagte verfügt im Haus seines Bruders in K. über separate Wohnräume, die er allein nutzt und die er in Verwirklichung seines persönlichen Lebensstils selbst eingerichtet hat. Dies hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung am 29.05.2008 ausgeführt. Der Senat hat keinen Anlass, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Seine Darstellungen waren widerspruchsfrei, konkret, freimütig und nachvollziehbar. Aus der Anhörung des Beklagten ergeben sich für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.

Der Beklagte hat angegeben, neben der Wohnung in K. auch seit 1999, dem Zeitpunkt, zu dem er dienstlich nach F. am M. gekommen ist, eine kleine nicht sehr komfortable Wohnung zu besitzen. Das ist nachvollziehbar, denn während seiner Vollzeittätigkeit in der D. B. muss sich der Beklagte zwischen den Dienstzeiten irgendwo aufhalten. Wenn er aber angibt, dass diese Wohnung noch immer - und auch im Jahre 2004 - dem entsprach, wie er sie 1999 eingerichtet hatte und sie einen geringen Standard aufweist, verdeutlicht dies, dass dies nicht die Wohnung ist, in welcher er fortlaufend seinen persönlichen Lebensstil verwirklicht.

b.

Dass der Beklagte einer Vollzeitbeschäftigung bei einer Bank in F. am M. und damit in ca. 600 km Entfernung zu K. nachgeht, spricht auf den ersten Blick nicht dafür, dass er seinen Hauptwohnsitz nach K. verlegt hat. Bei näherer Betrachtung mag diesem Umstand eine gewisse Indizwirkung zukommen, er schließt aber die Hauptwohnsitznahme in K. nicht aus.

Zum einen hat der Beklagte ausgeführt, dass es sich um ein Gleitzeitarbeitsverhältnis handelt, was es ihm erlaubt, auch Tage herauszuarbeiten, an denen er dann nicht vor Ort sein muss. Zum anderen führt die Wahrnahme einer Vollzeittätigkeit nicht automatisch dazu, dass der Betroffene am Ort seiner Arbeitsstätte seinen Lebensmittelpunkt einrichtet. Vielmehr sind in der Praxis eine Reihe von Lebensgestaltungen anzutreffen, die in Zeiten gestiegener Flexibilität am Arbeitsmarkt dazu zwingen, sich beruflich an einem anderen Ort aufzuhalten, als an dem, an dem sich das eigentliche "zu Hause" befindet. Dies etwa ist typisch für Zeitarbeitnehmer, ausliegende Monteure oder abgeordnete Beamte. Andere Aufenthalte wiederum sind schon ihrer Natur nach auf einen vorübergehenden Aufenthalt ausgerichtet, auch wenn dieser mehrere Jahre erfasst, so etwa ein Studium oder eine Berufsausbildung (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.). Auch für alleinstehende Arbeitnehmer lässt sich nicht der zwingende Schluss aus dem Umstand einer Vollzeitbeschäftigung ziehen, dass sie ihr Privatleben am Ort ihrer Beschäftigung ausrichten, wenn etwa andere persönliche Beweggründe diese veranlassen, besondere Bindungen zu einem anderen als diesem Ort zu unterhalten und sich bei der Gestaltung ihrer Freizeit und ihres Privatlebens dort auszurichten. Insoweit wiederspiegelt die anderweitige einwohnermelderechtliche Betrachtungsweise im Einzelfall nicht die tatsächlichen Gegebenheiten.

Auch der Umstand, dass der Beklagte neben seiner Vollzeitbeschäftigung noch einer anwaltlichen Tätigkeit nachgeht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Er hat glaubhaft dargelegt, dass er allenfalls drei Mandate im Jahr wahrnimmt. Diese bearbeitet er an den Abenden, an denen er sich ohnehin berufsbedingt in F. am M. aufhält, in seiner Wohnung. Sie erfordern auch keine besondere Akquisetätigkeit, da es sich, so der Beklagte, um Gelegenheitsmandate handelt. Somit bedingt auch die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten keinen zusätzlichen Aufenthalt in F. am M.

c.

Auch Gesichtspunkte der sozialen Verankerung und des sozialen und politischen Engagement sprechen für die Hauptwohnsitznahme in K. Der Beklagte hat angegeben, sich vor allem hier, insbesondere an Wochenenden, mit anderen Personen, insbesondere Waldeigentümern oder Jägern, zu treffen und auch schon mal ein Bierchen mit diesen zu trinken. Solche Kontakte pflege er an den Abenden, wenn er in F. am M. dienstlich weilt, nicht. Der Senat hat keinen Anlass, diesen Angaben keinen Glauben zu schenken.

Für ein soziales und politisches Engagement in F. am M. könnte allein sprechen, dass der Beklagte dort in der Zeit vor 2004 Mitglied eines Altenvereins geworden ist. Dies, so hat der Beklagte ausgeführt, beruhe aber nicht auf einem besonderen sozialen Engagement in diesem Verein, sondern habe ausschließlich repräsentative Gründe gehabt. Er habe mit seiner Mitgliedschaft den Verein auf dessen Bitten helfen wollen. Weitere Anzeichen für ein nachhaltiges Engagement in diesem Verein finden sich in der Akte nicht. Für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten spricht bereits, dass er über diese Vereinsmitgliedschaft auf entsprechende Frage des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2008 umfassend berichtet hat, obgleich diese bislang nicht aktenkundig war.

Für ein soziales und politisches Engagement außer Betracht bleiben muss die Mitgliedschaft des Beklagten in einer Waldeigentümergemeinschaft in H. Es ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese Mitgliedschaft allein auf dem Umstand beruht, dass die alleinige Bewirtschaftung von zwei Morgen Wald, die im Eigentum des Beklagten stehen, nicht sinnvoll ist und er allein deshalb der Eigentümergemeinschaft angehört. Dass er in dieser besondere Aktivitäten entfaltet, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

d.

Auch die familiären Bindungen des Beklagten sprechen für die Hauptwohnsitznahme in K. Nach seinen glaubhaften Angaben ist der Beklagte weder verheiratet noch hat er eine feste Lebensgefährtin oder Freundin. Somit ergibt sich hieraus weder eine besondere Bindung an K. oder F. am M. In F. am M. hat der Beklagte auch keine weiteren Verwandten. Hingegen bewohnt er in K. Räume im Haus seines Bruders und dessen Familie. Auch ist er Patenonkel eines seiner Neffen. Die Zeugin G., deren Aussage im Übrigen unergiebig war, hat zudem bestätigt, dass der Beklagte gelegentlich mit seinen Neffen spazieren gehe. Somit bestehen alleinige familiäre Bindungen in K.

e.

Des weiteren hat der Beklagte angegeben, die von ihm bewohnten Räume in Kleefeld mit persönlichen Dingen ausgestattet zu haben. Auch seine Waffen, die neben dem streitgegenständlichen Wald im Wesentlichen seine persönliche Habe darstellen, bewahrt er in den Räumen in K. auf. Da der Beklagte im Wesentlichen dort zur Jagd geht, sieht der Senat auch insoweit keinen Anlass zu Zweifeln.

f.

Schließlich geht der Senat auch davon aus, dass der Beklagte den wesentlichen Teil seiner Freizeit in K. verbringt. Er selbst hat angegeben, jedwede freie Zeit dort und nicht in F. am M. zu verbringen. In F. am M. halte er sich nur an den Tagen seines Dienstes auf. Im Jahr 2004 habe er sich 44 Wochenenden bzw. 144 Tage in K. aufgehalten.

Dies wird von der Aussage des Zeugen R. insoweit gestützt, als dieser sich mit dem Beklagten allein an ca. 30 Terminen getroffen haben will. Dabei hat er angegeben, dass die von ihm zu Protokoll gegebenen Termine aus seinem Kalender stammten. Hin und wieder könne einer davon "geplatzt" sein, es seien aber auch andere dazu gekommen. Wenn er, der Zeuge R., im Rahmen seiner Tätigkeit in seinem privaten Forstbüro den Wald des Beklagten habe aufsuchen wollen, habe er auch unter der Woche bei ihm angerufen und wenn er da gewesen sei, sei der Beklagte mitgekommen. Der Aussage des Zeugen R. in der Sitzung vom 27.11.2008 ist zu entnehmen, dass er bei der Betreuung des Waldes des Beklagten ein besonders großes Engagement gezeigt hat. Er selbst hat ausgeführt, dass der Beklagte der erste Kunde des von ihm neben seiner Haupttätigkeit betriebenen Forstbüros war, für den er am intensivsten tätig geworden sei. Er habe weitere elf Kunden gehabt, um die er sich weit weniger nachhaltig gekümmert habe, die Arbeiten für den Beklagten hätten im Jahre 2004 ca. 1/3 seiner Nebentätigkeit ausgemacht. Dabei habe es sich zum einen um Arbeiten im Wald, zum anderen aber auch um Projektierungsarbeiten und um die Erstellung von Antragsunterlagen, beispielsweise für Fördermittel, gehandelt. Die Termine mit dem Beklagten habe der Zeuge nach seinen Angaben vorrangig an Wochenenden, aber auch nach Feierabend seiner Haupttätigkeit wahrgenommen. Wenn auch die vom Zeugen R. geschilderten Tätigkeiten, die er bei der Betreuung des Waldes des Beklagten vorgenommen hat, einen beachtlichen Zeitaufwand erfordern, ist es gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass er diesen Zeitaufwand auch unter Berücksichtigung seiner weiteren elf Kunden und seiner Berufstätigkeit erbracht hat. Seine Aussage hat deutlich gemacht, dass ihm dieser Forst besonders wichtig war und er sich hierfür in besonders großem Maße engagiert hat. Daher ist es durchaus nachvollziehbar, wenn er für diese Nebentätigkeit einen erheblichen Teil seiner Freizeit geopfert hat, zumal er hierfür im Rahmen seiner Nebentätigkeit auch entlohnt worden ist.

Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte sich nicht nur dann in K. aufgehalten hat, wenn er sich mit dem Zeugen R. getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte regelmäßig ganze Wochenenden in K. aufgehalten haben will, er sich aber mit dem Zeugen R. nicht immer jeden Samstag und Sonntag getroffen hat. Das lässt es einleuchtend erscheinen, dass der Beklagte weit mehr als nur 30 Tage im Jahr 2004 in K. verweilte.

Gegenteiliges lässt sich der Aussage der Zeugin G. nicht entnehmen. Auch wenn die Aussage im Übrigen weitgehend unergiebig war, hat die Zeugin doch bestätigt, den Beklagten mehrfach gesehen und getroffen zu haben. Das schließt nicht aus, dass sich der Beklagte häufiger, als von der Zeugin angegeben, in K. aufgehalten hat. Denn die Zeugin hat selbst angegeben, das Nachbargrundstück nicht ständig beobachtet zu haben.

Auch die Aussage des Zeugen N. veranlasst keine anderweitige Beurteilung. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Angaben des Zeugen waren vor allem auf Nachfrage häufig widersprüchlich. Konkreten Fragen wich der Zeuge eher aus. So musste er mehrfach dazu befragt werden, ob er bei seiner angeblichen Suche nach dem Beklagten auch aus dem Auto ausgestiegen sei und beim Bruder des Beklagten geklingelt habe. Ebenso widersprüchlich waren die Angaben des Zeugen zum Inhalt eines angeblich mit der Zeugin G. geführten Telefonates.

Unbeschadet dessen belegen die Darstellungen des Zeugen N. auch nicht, dass sich der Beklagte im Jahr 2004 nur sporadisch in K. aufgehalten habe. Er gab hierzu lediglich an, mehrfach mit dem Auto an dem Grundstück vorbeigefahren zu sein, den Beklagten dort aber nicht gesehen zu haben. Dabei gab er an, das Hausgrundstück Nr. 6 beobachtet zu haben. Erst auf Hinweis, dass der Beklagte und sein Bruder in Haus Nr. 5 wohnen, führte er aus, dass er zunächst das Haus Nr. 6 beobachtet habe, späterhin aber auch das Haus Nr. 5. Im Haus Nr. 6, so meinte er, müsse die Zeugin G. wohnen, die tatsächlich aber in Haus Nr. 4 wohnt. Warum er das vermeintliche Haus der Zeugin G. beobachtete, wenn er die Anwesenheit des Beklagten überprüfen wollte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Zudem ist der Umstand, dass der Zeuge beim Vorbeifahren den Beklagten nicht auf dem Grundstück gesehen hat, kein Beleg dafür, dass dieser nicht vor Ort war. Es ist bereits untypisch, dass der Bewohner eines Hausgrundstückes auf diesem für vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar ständig auf und ab läuft. Überdies hielt sich der Beklagte nach seinen eigenen Angaben häufig im Wald auf. Zudem gab der Zeuge an, die Beobachtungen immer dann gemacht zu haben, wenn er seine Bank in S. aufgesucht habe. Für gewöhnlich finden Banktermine an Werktagen statt, an denen sich der Beklagte wiederum aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in F. am M. befand, so dass der Zeuge ihn gar nicht sehen konnte. Dass der Zeuge N. weitergehende und verlässliche Nachforschungen zur Anwesenheit des Beklagten in K. unternommen hätte, hat der Zeuge selbst verneint.

g.

Da der Senat im Ergebnis der vorstehenden Würdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt i.S.d. § 1 Abs. 3 FlErwV bereits zum 25.02.2004 gewählt hatte, muss er die Frage, welche der Parteien beweisbelastet ist, nicht entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Da die Anforderungen an die Bestimmung des Lebensmittelpunktes höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind, lässt der Senat die Revision zu.

Ende der Entscheidung

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