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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 3 U 241/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock

Beschluss

3 U 241/08

1 O 289/06 LG SN

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 26.05.2009 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 16.04.2009 gegen den Beschluss vom 24.03.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 24.03.2009 hat der Senat die zulässige Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Nach Zustellung des Beschlusses am 02.04.2009 beantragt die Klägerin mit per Fax am 16.04.2009 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag das Berufungsverfahren gem. § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen, unter Abänderung des am 05.09.2008 verkündeten landgerichtlichen Urteils die Widerklage abzuweisen, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und Feststellung, dass der Beschluss vom 24.03.2009 gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoße. Entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2008, 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572 dürfe ein berufungszurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht ergehen, wenn eine ihm zugrunde liegende Rechtsfrage noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sei. Die Frage der Beweislastverteilung im Rahmen der Aufklärungspflicht des Beklagten stelle im Hinblick auf die Kommentierung bei Palandt-Weidenkaff eine offensichtlich nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage dar. Nach dieser von ihr zitierten Kommentierung sei die Verteilung der Beweislast umgekehrt als vom Senat angenommen vorzunehmen. Der Frage der Beweislastverteilung im Rahmen eines vertraglichen Haftungsausschlusses komme grundsätzliche Bedeutung zu.

II.

Der binnen der Rügefrist des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO von zwei Wochen nach Zustellung gestellte Antrag auf Fortführung des Berufungsverfahrens gem. § 321 a Abs. 5 S. 1 ZPO ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Beschluß vom 24.03.2009 verstößt nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2008, 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572 ist eine mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbare und den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann gegeben, wenn diese sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache nach im Grundsatz übereinstimmender Auffassung nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt dabei die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Nicht jede Gegenstimme vermag allerdings einen Klärungsbedarf zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist weiterer Klärungsbedarf nur gegeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des Bundesgerichtshofes widersprechen oder wenn neue Argumente vorgebracht werden, die den Bundesgerichtshof dazu veranlassen können, seine Ansicht zu überprüfen ( vgl. BVerfG a.a.O., m.w.N. ).

Die Entscheidung des Senats steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht gehörig aufgeklärt hat, trifft danach den Käufer. Dieser muss allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte Aufklärung widerlegt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2000, V ZR 285/99, NJW 2001,64 m.w.N.; siehe auch Brandenburgisches OLG, Urt. v. 10.04.2008, 5 U 10/07 zitiert nach Juris ).

Dass die Kommentierung bei Palandt-Weidenkaff BGB, 68. Aufl., § 444 Rn. 4 ohne weiteren Nachweis und somit vereinzelt eine andere Beweislastverteilung anzunehmen scheint, führt bereits nach der von der Klägerin in dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2008 wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu der Annahme eines weiteren Klärungsbedarfes dahin gehend, dass sich der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die von Palandt-Weidenkaff vertretene Ansicht zu einer Überprüfung seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst sehen könnte.

Der Senat hat mit Schreiben vom 18.02.2009 darauf hingewiesen, dass er sich der dort zitierten ständigen Rechtssprechung des BGH betreffend die Frage der Beweislastverteilung anzuschließen beabsichtigt. Dass der Senat der von der Klägerin ausführlich vorgetragenen Ansicht zur Beweislastverteilung nicht gefolgt ist, begründet bereits im Hinblick auf den Umfang der Ausführungen hierzu nicht ansatzweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



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