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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 03.09.2009
Aktenzeichen: 3 U 271/08
Rechtsgebiete: HGB, ZPO, BGB


Vorschriften:

HGB § 105 Abs. 2
HGB § 128
HGB § 129
HGB § 130
HGB § 131 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2
HGB § 161
HGB § 161 Abs. 2
HGB § 164
ZPO § 256
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 301
ZPO § 301 Abs. 1
ZPO § 524
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 271/08

Verkündet am: 03.09.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Teilurteil des Landgerichts Schwerin vom 06.11.2008 werden zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner - aber im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner - der Klägerin für die Erstattung der allein auf die Beklagte zu 1) entfallenen Kosten des Verfahrens 3 O 267/08 vor dem Landgericht Schwerin sowie derjenigen Kosten, die der Klägerin für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Beklagte zu 1) aus dem Teilversäumnisurteil des Landgerichts Schwerin vom 06. November 2008 (3 O 267/08) entstanden sind und bis zum 09. März 2009 noch nicht festgesetzt waren, persönlich und unbeschränkt haften.

3. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahren haben die Klägerin zu 36 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 64 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Auch die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Der Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 204.347,39.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) und 3) die Erstattung von Liegeplatzkosten für das Motorschiff "A.", das zuvor "G. II" hieß und als Schiff für den zollfreien Einkauf (sogenannte "Butterfahrten") eingesetzt worden war.

Die Beklagte zu 1) beauftragte die Klägerin im Mai 2006 mit der Reparatur der MS "A.". Nach der Ausführung der Reparatur und Bezahlung der Rechnung verholte die Klägerin das Schiff wunschgemäß an einen Liegeplatz der Werft und versorgte das Schiff. Teile der hierdurch entstandenen Forderungen bezahlte die Beklagte zu 1) nicht.

In einem vor dem Landgericht Schwerin geführten Prozess (Az: 3 O 221/07) erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) am 24.01.2008 ein Versäumnisurteil über € 118.425,93 und Nebenforderungen. Einen von der Beklagten eingelegten Einspruch verwarf das Landgericht mit Zweitem Versäumnisurteil vom 27.03.2008. Das letzte Urteil ist rechtskräftig. Die Beklagten zu 2) und 3) werden im vorliegenden Rechtsstreit unter anderem auf Zahlung dieser titulierten Forderung in Anspruch genommen, zunächst mit der Behauptung, sie hätten ihre Einlage als Kommanditist nicht geleistet.

Die Beklagte zu 1) wurde ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 14.01.2004 gegründet. Ihr Zweck ist der Erwerb und der Betrieb des Fahrgastschiffes "G. II" in Brasilien. Komplementär sollte die "H. T. GmbH" mit Sitz in Lübeck sein. Als Kommanditisten beteiligten sich der Beklagte zu 2) mit einer Einlage von € 10.000,- sowie der Beklagte zu 3) und G. von P. mit einer solchen von je € 500,-.

In dem Vertrag heißt es unter § 3 Ziffer 3 im letzten Satz:

"Neue und Altkommanditisten sind berechtigt, übernommene Kommanditanteile durch Sacheinlagen zu erbringen."

In § 16 des Gesellschaftsvertrages ist unter anderem bestimmt:

"2. Ein Gesellschafter scheidet ferner aus der Gesellschaft aus, wenn

a) über sein Vermögen das Insolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird und sein Kommanditanteil nicht binnen eines Zeitraumes von 12 Monaten seit Erlass des Eröffnungsbeschlusses auf einen Dritten übertragen wird;

[...]

3. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern mit allen Aktiven und Passiven unter der bisherigen Firma fortgeführt. Dies gilt auch, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausscheidet.

4. Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter aus, haben die Kommanditisten durch Beschluss unverzüglich einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter zu bestellen. [...]"

Am 12.03.2005 trat die "S. L. S. Limited" mit Sitz in Gibraltar als Kommanditist der Gesellschaft bei und wollte als Kommanditanteil das Schiff "G. II" zu einem noch zu bestimmenden Wert einbringen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und mit welchem Wert die S. L. S. Limited die Einlage geleistet hat. Wegen der näheren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der notariellen Urkunden des Notars R. Bezug. Das Amtsgericht Hamburg trug die Beklagte zu 1) am 18.09.2006 als Eigentümerin in das Schiffsregister ein.

Am 06.10.2006 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) statt. Die Gesellschafter beschlossen unter anderem eine Erhöhung des Kommanditkapitals und eine neue Aufteilung der Gesellschaftsanteile. Ferner übertrug die S. L. S. Limited Kommanditanteile an die dies annehmenden Beklagten zu 2) und 3). Am 19.04.2007 meldeten die Gesellschafter der Beklagten zu 1) beim Amtsgericht Schwerin die Eintragung mit den jeweiligen Anteilen an, zu der es in der Folge auch kam.

Das Amtsgericht Schwerin eröffnete mit Beschluss vom 21.01.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärgesellschaft.

Ausweislich eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Protokolls beschloss die Gesellschafterversammlung am 06.05.2008, dass die Beklagten zu 2) und 3) ausscheiden und deren Anteile von M. Sch. übernommen werden; Herr Sch. trete der Gesellschaft bei.

Im Juni 2008 ließ die Klägerin die angeblichen Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Einzahlung ihrer Einlagen vom AG Grevesmühlen pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Seit dem 19.08.2008 ist das Schiff beschlagnahmt und befindet sich in Sequestration.

In einem - ebenfalls nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten - Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 15.10.2008, an welcher die Beklagten zu 2) und 3) als "Kommanditisten" mitwirkten, heißt es:

"Es wird einstimmig beschlossen:

Die H. T. GmbH scheidet als persönlich haftende Gesellschafterin mit sofortiger Wirkung aus. Neue persönlich haftende Gesellschafterin wird die S. L. S. Ltd.

Die S. L. S. Ltd. tritt der Gesellschaft bei."

Vor dem Landgericht haben die Parteien den Streit darüber geführt, ob die Beklagten zu 1) und 2) deshalb haften müssen, weil sie - als Sonderrechtsnachfolger der S. L. S. Limited - ihre Einlage nicht geleistet haben. Zur Begründung hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu 1) bereits vor Einbringung des Schiffes Eigentümerin gewesen sei. Ferner haben sie über die Höhe des Wertes des Schiffes gestritten.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Schwerin mit der Klage vom 02.07.2008 sowie mit Schriftsatz vom 04.09.2008 auch Liegeplatzkosten für die Zeit vom 01.12.2007 bis 18.08.2008 nebst Zinsen rechtshängig gemacht. Erneut hat sie ihre Klage mit Schriftsatz 27.10.08, den Beklagten zugestellt am 10.11.2008, erweitert und von den Beklagten zu 2) und 3) die Bezahlung der mit den Beschlüssen vom 14.7.2008 und 22.08.2008 gegenüber der Beklagten zu 1) festgesetzten Kosten (von € 4.940,50 und € 452,80 nebst Zinsen) gefordert. Im Übrigen hat sie den Antrag angekündigt, festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) für die darüber hinausgehenden Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagte zu 1) aus dem Verfahren 3 O 221/07 und die Zwangsvollstreckung aus dem in diesem Verfahren ergangenen Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) vom 24.01.2008 haften. Wegen des näheren Wortlauts der Anträge und ihrer Begründung verweist der Senat auf den Inhalt der vorgenannten Schriftsätze.

Durch das der Beklagten am 10.11.2008 zugestellte "Teilurteil und Teilversäumnisurteil" vom 06.11.2008, auf das zur näheren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von € 118.424,93 nebst Zinsen stattgegeben, ihre Verpflichtung jedoch der Höhe nach auf die Einlage begrenzt. Dieser Anspruch sei begründet. Die Beklagten könnten Einwendungen gegen die Höhe des mit dem Versäumnisurteil vom 24.01.2008 (3 O 221/07) titulierten Anspruchs nicht gemäß der §§ 161, 129 HGB vorbringen. Der Beklagte zu 2) habe seine Einlage lediglich in Höhe von € 10.000,- erbracht. Im Übrigen habe die Santa Lucia Shipping Limited und somit auch der Beklagte zu 2) sowie der Beklagte zu 3) die Einlage nicht erbracht. Die Beklagten hätten nicht ausreichend dargelegt, dass die Santa Lucia Shipping Limited am 12.03.2005 verfügungsbefugte Eigentümerin des Schiffes gewesen sei. Es komme daher auf die Werthaltigkeit des Schiffes nicht an.

Gegen das Urteil richten sich die am 05.12.2008 bzw. 10.12.2008 beim Oberlandesgericht eingelegten und am 09.02.2009 bzw. 10.02.2009 begründeten Berufungen der Beklagten zu 2) und 3).

Der Beklagte zu 2) bringt vor, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen von einer Erfüllung der Einlagepflicht durch die S. L. S. Limited auszugehen sei. Auf die vom Senat in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise trägt er ergänzend vor: Von dem Grundsatz des Übergangs in die Abwicklungsgesellschaft könne nur abgewichen werden, wenn die verbleibenden Gesellschafter das Handelsgeschäft fortgeführt hätten. Tatsächlich hätten die Gesellschafter keine Geschäftstätigkeit nach außen entwickelt, ausgenommen den Versuch im Zusammenwirken mit der Klägerin, das Schiff zu verkaufen. Dies spräche für eine Abwicklungsgesellschaft. Das bloße Halten des Schiffes stelle keine werbende Tätigkeit dar; denn jede Gesellschaft im Liquidationszustand halte Vermögen, es sei ja gerade ihre Aufgabe, das Vermögen zu realisieren. Eine Verwaltung des Vermögens liege nicht vor, da das Schiff festliege und die Beklagten nicht in dessen Besitz seien. Zudem ergebe die Auslegung des Vertrages in § 16 Ziffer 3, dass die Gesellschafter beim Ausscheiden des Komplementärs davon ausgegangen seien, es werde ein neuer bestellt. Sie hätten allein die Fortführung als "Kommanditgesellschaft" im Auge gehabt. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie die Fortführung einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung gewollt. Den endgültigen Wegfall des Komplementärs hätten sie nicht bedacht. Diese Lücke im Vertrag sei zu schließen: Die Fortsetzung der Gesellschaft wäre nur bei der Existenz eines Komplementärs gewollt gewesen. Auch sei zu bedenken, dass eine persönliche Mitwirkung der Kommanditisten nicht angedacht gewesen sei; es sei für sie lediglich eine Geldanlage gewesen.

Der Beklagte zu 3) zitiert den erstinstanzlichen Vortrag und meint, dass die Vorlage der notariellen Urkunden und der Beweisantritt durch Zeugen über die Richtigkeit des Inhalts der Urkunden genügt habe. Zu den Hinweisen des Senats führt er ergänzend aus, dass der Insolvenzverwalter der Komplementärin sich geweigert habe, die Beschlüsse vom 06.05.2008 und 15.10.2008 beurkunden zu lassen, womit er aber nunmehr einverstanden sei. Einer Umwandlung in eine oHG sowie einer unbeschränkten Haftung der Beklagten stünde entgegen, dass - seit der Insolvenz der Komplementärin - keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet worden seien. Auf das Eigentum an dem Schiff könne nicht abgestellt werden, da es den Beklagten wegen der Beschlagnahme und der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entzogen gewesen sei. Alle Bemühungen eines Verkaufs seien gescheitert.

Die Beklagen zu 2) und 3) beantragen jeweils,

das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 06.11.2008, AZ: 3 O 267/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung

1. die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner mit der II. G. R. GmbH und Co. KG zu verurteilen, über die vom Landgericht Schwerin im Teilurteil und Teilversäumnisurteil vom 06. November 2008 (Geschäftsnummer 3 O 267/08) zugesprochenen Beträge hinaus an die Klägerin weitere € 69.496,83 zu zahlen nebst Zinsen auf einen Betrag von € 4.940,50 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Mai 2008, auf einen Betrag von € 452,80 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2008, auf einen Betrag von € 37.082,74 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2009, auf einen Betrag von € 21.445,44 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2009.

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) der Klägerin als Gesamtschuldner auch für die Erstattung der auf die Beklagte zu 1) entfallenen Kosten des Verfahrens 3 O 267/08 vor dem Landgericht Schwerin persönlich und unbeschränkt haften sowie für die Erstattung derjenigen Kosten, die der Klägerin für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Beklagte zu 1) aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Schwerin vom 24. Januar 2008 (3 O 221/07) und aus dem Teilversäumnisurteil des Landgerichts Schwerin vom 06. November 2008 (3 O 267/08) entstanden sind und die bis zum 09. März 2009 noch nicht festgesetzt waren.

Die Beklagen zu 2) und 3) beantragen jeweils,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klageerweiterung resultiere aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) seit dem Ausscheiden der Komplementärin am 22.01.2009 eine offene Handelsgesellschaft sei und die Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 128 HGB unbeschränkt haften würden. Die Regelung in § 16 Nr. 2 a) des Gesellschaftsvertrages sei im Wege der Vertragsauslegung auch auf den persönlich haftenden Gesellschafter anzuwenden. Die Beklagte zu 1) sei nunmehr gemäß § 161 Abs. 2 HGB zu einer offenen Handelsgesellschaft geworden. Denn die Beklagte zu 1) verwalte Vermögen, so dass sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts infolge der Eintragung gemäß § 105 Abs. 2 HGB konstitutiv zur oHG geworden sei. Die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten sei veranlasst, da vermutlich aus der Zwangsversteigerung des Schiffes keine Deckung der der Klägerin entstandenen Kosten zu erwarten sei. Die Kosten der Zwangsversteigerung erhöhten sich bis auf weiteres um € 12.000,- pro Monat.

Das Landgericht hat am 29.05.2009 ein Schlussurteil erlassen, gegen das die Parteien auch Berufung und Anschlussberufung (3 U 81/09) eingelegt haben.

II.

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist unbegründet.

Es bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils. Die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 ZPO liegen vor. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Im Rahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Urteilselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen, ausgeschlossen werden. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.04.2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716; Urt. v. 5.12.2000, VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Teilurteil des Landgerichts zulässig gewesen, weil es über den Anspruchsgrund gleichzeitig im Wege eines sogenannten Teilgrundurteils befunden hat, auch wenn es dies nicht ausdrücklich ausgesprochen hat.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) gemäß §§ 128, 130 HGB einen Anspruch im Hinblick auf alle entstandenen und neu entstehenden Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1).

a. Die Beklagte zu 1) wandelte sich mangels Bestellung eines Komplementärs in eine offene Handelsgesellschaft um, so dass die Beklagten über die von ihnen im Gesellschaftsvertrag ausbedungene Haftsumme hinaus auch für Altverbindlichkeiten (§ 130 HGB) in Anspruch genommen werden können (§ 128 HGB). Es ist folglich nicht entscheidungserheblich, ob und in welcher Höhe die Beklagten ihre Bar- und Sacheinlage an die Gesellschaft geleistet haben.

aa. Gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 HGB, der für die Kommanditgesellschaft über § 161 Abs. 2 HGB anwendbar ist, führt die Insolvenz eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden. Der maßgebliche Zeitpunkt hierfür ist der Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses (§ 131 Abs. 3 Satz 2 HGB), so dass die Komplementärgesellschaft am 21.01.2008 ausschied.

bb. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte zu 1) nicht aufgelöst, sondern kraft Gesellschaftsvertrages von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt.

1) Der Fortfall des einzigen Komplementärs führt - außer bei einer zweigliedrigen Gesellschaft - grundsätzlich zur Auflösung der Kommanditgesellschaft, da diese ohne ihren nach § 164 HGB allein vertretungsberechtigen Gesellschafter das Handelsgewerbe nicht fortführen kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1952, II ZR 260/51, BGHZ 8, 37; Urt. v. 16.02.1978, II ZR 53/76, WM 1978, 675; BayObLG, Besch. v. 10.03.2000, 3Z BR 385/99, BB 2000, 1211; Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar, 33. Aufl., § 131 Rn. 34, 36, 18; § 177 Rn. 1; Ebenroth/Boujong/Joost/Lorz, HGB, 2001, § 131 Rn 30 f; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, 2006, § 131 Rn 46, 100; zur zweigliedrigen Gesellschaft: BGH, Urt. v. 15.03.2004, II ZR 247/01, WM 2004, 1138; Beschl. v. 05.05.2008, II ZR 150/07, juris). Eine Kommanditgesellschaft wandelt sich zwar nicht automatisch in eine offene Handelsgesellschaft um, sie wird auch nicht zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern sie im Handelsregister eingetragen ist oder ein Handelsgewerbe betreibt. Vielmehr ist die aufgelöste Gesellschaft zu liquidieren. Jedoch wandelt sich diese in eine offene Handelsgesellschaft (§ 105 HGB) um, wenn dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist (so BGH, Urt. v. 23.11.1978, II ZR 20/78, NJW 1979, 1705) oder wenn die Gesellschafter nicht unverzüglich einen neuen Komplementär aufnehmen (BGH a.a.O., Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O.) oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben (Ebenroth/ Boujong/Joost, a.a.O.; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, a.a.O., Rn 46 m.w.N.).

2) Der Gesellschaftsvertrag sieht unter § 16 Ziffer 3 eine Fortführung der Gesellschaft bei Wegfall des persönlich haftenden Gesellschafters vor. Die Abwicklung der Gesellschaft (mit etwaig späterer Umwandlung) wünschten die Gesellschafter gerade nicht. Die hierin zutage getretene Willenserklärung der Vertragsparteien hat nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, so dass für eine Auslegung kein Raum ist.

cc. Der Bestimmung in § 16 Ziffer 3 Gesellschaftsvertrages lässt sich allerdings nicht entnehmen, als was die Gesellschaft fortgesetzt werden sollte. Eine Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass dies in der Rechtsform einer oHG geschehen sollte.

1) Nach den §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen - auch Gesellschaftsverträgen - der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urt. v. 18. 5. 1998, II ZR 19/97, WM 1998, 1535 unter B I 2; Urt. v. 31. 1. 1995, XI ZR 56/94, MDR 1995, 563 = WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212 unter II 2; v. 3. 11. 1993, VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39 [45] = MDR 1994, 136; Urt. v. 10. 12. 1992, I ZR 186/90, BGHZ 121, 13 [16] = MDR 1993, 635; vgl. zur Auslegung von Gesellschaftsverträgen: Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, S. 93 ff m.w.N.). In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Für die Auslegung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2006, III ZR 166/05, BGHR 2006, 1509). Allerdings hat der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19, 22), die Interessenlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13.03.2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Urt. v. 09.05.2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urt. v. 05.07.2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; Urt. v. 02.02.2007, V ZR 34/06, veröffentlicht in Juris). Ein von dem objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien nach §§ 133, 157 BGB geht dem objektiven Erklärungsinhalt vor. Dazu reicht es aus, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (BGH, Urt. v. 19.05.2006, V ZR 264/05, BGHR 2006, 1141 m.w.N.). Das nachträgliche Verhalten der Parteien im Prozess kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2006, VII ZR 166/05, NZBau 2007, 241; BGH, Urt. v. 24.06.1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878; BGH, Beschl. v. 24.11.1993, BLw 57/93, WM 1994, 267; BGH, Urt. v. 16.10.1997, IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305).

Die Auslegungsalternativen sind herauszuarbeiten. Im Anschluss bedarf es einer Auseinandersetzung, für welche der denkbaren Alternativen die besseren Gründe sprechen (BGH, MDR 2000, 203). Hierbei kommt der beiderseitigen Interessenlage eine überragende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2006, III ZR 166/05, BGHR 2006, 1509).

2) Die Regelung

"In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern mit allen Aktiven und Passiven unter der bisherigen Firma fortgeführt. Dies gilt auch, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausscheidet."

lässt offen, in welcher Rechtsform die Gesellschaft fortgesetzt werden sollte. Der Wortlaut des Vertrages gibt hierüber keinen unmittelbaren Aufschluss. Zwar haben sich die Gesellschafter in § 16 Ziffer 4 verpflichtet, "unverzüglich" einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter zu bestellen, jedoch folgt hieraus nicht, was für die Dauer eines gewissen Übergangszeitraumes und danach geschehen sollte.

Die Betrachtung der Formulierung in sprachlichem Zusammenhang (grammatikalische Auslegung) als auch im Gesamtzusammenhang des Textes (systematische Auslegung) macht jedoch deutlich: Auch wenn der Komplementär ausscheidet, sollte das Geschäft weiter betrieben werden.

3) Begleitumstände des Verragsschlusses (Entstehungsgesichte des Vertrages und Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Vertrages) sind weder ersichtlich noch von den Parteien mitgeteilt worden.

4) Eine interessengerechte und zweckorientierte Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien eine Fortführung - selbstverständlich - in der rechtlich zulässigen Form wollten.

Im Vordergrund stand die Erhaltung des wirtschaftlichen Werts des Unternehmens. Denn wie die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz ausführen, diente es den Gesellschaftern als Geldanlage. Aus § 4 des Vertrages ergibt sich , auch stillen Gesellschaftern eine Anlage ihrer finanziellen Mittel zu ermöglichen. Ferner sieht der Gesellschaftsvertrag die Wahl eines Beirats (§ 7) und die Aufnahme eines Treuhandkommanditisten (§ 16 Ziffer 4 Satz 2) vor. Die Grundlagen einer Publikumsgesellschaft wurden geschaffen.

Um den Bestand des Unternehmens zu erhalten, haben sie diesen nicht vom Verbleib des persönlich haftenden Gesellschafters in der Gesellschaft abhängig gemacht. Sie haben diese Möglichkeit seines Wegfalls gesehen und sich deshalb in § 16 Ziffer 4 verpflichtet, "unverzüglich" einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter zu berufen. Ihnen stand somit auch vor Augen, dass sie eine Kommanditgesellschaft nicht ohne persönlich haftenden Gesellschafter führen können.

Das Ziel der Erhaltung und Fortsetzung des Unternehmens lässt sich am sinnvollsten durch die Umwandlung in eine oHG erreichen, wenn ein Komplementär nicht bestimmt wird oder aufgenommen werden kann. Die Gesellschafter haben sich auferlegt, "unverzüglich" zu handeln. Mit "unverzüglich" meinten die Gesellschafter eine Berufung "ohne schuldhaftes Zögern". Diese Legaldefinition gilt für das gesamte Privatrecht (vgl. § 121 Abs. 1 BGB, § 377 Abs. 1 und 3 HGB, § 92 Abs. 1 AktG). Auch wenn ein sofortiges Handeln nicht erforderlich ist, muss die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist eingehalten werden. Die Obergrenze wird von den Gerichten mit 2 Wochen bemessen. Auch im vorliegenden Fall ist eine Frist von maximal 2 Wochen ausreichend, da die Gesellschafter auch einen Komplementär aus ihren eigenen Reihen berufen können. Der Vertrag ist nicht dahin zuverstehen, dass im Falle der Fristüberschreitung oder bei Unterlassung der Bestimmung eines Komplementärs die Abwicklung betrieben werden sollte. Dies widerspräche dem zutage getretenen Ziel der Unternehmenserhaltung.

Für die oHG spricht der im Gesellschaftsrecht verankerte Grundsatz des Rechtsformenzwangs. Dieser setzt die Vertragsfreiheit zwar nicht außer Kraft, schränkt sie jedoch ein. Ausgehend vom Grundsatz der Verkehrsschutzes muss derjenige, der ein Rechtsgebilde schaffen will, das ein eigenes Vermögen haben, selbständig handeln und haften, vielleicht sogar klagen und verklagt werden soll, gesetzliche Mindestvoraussetzungen erfüllen. Er hat die Wahl zwischen vorgegebenen Rechtsformen, deren Organisation und Haftungsverfassung das objektive Recht ordnet (Karsten Schmidt, a.a.O., S. 102). Nach dem Verständnis des Senats haben die Gesellschafter in ihrem Vertrag diese Wahl getroffen. Da die Gesellschaft ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreiben wollte, scheidet - die ansonsten noch in Betracht kommende - Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus.

Durch diese Auslegung werden die Gesellschafter in keiner Weise in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt. Denn eine Abwicklung der Gesellschaft bleibt weiterhin möglich. Sie hatten es in der Hand, jederzeit auf betriebswirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren und etwa die Liquidation zu beschließen sowie zu betreiben.

5) Die im Übrigen zutage getretenen Umstände nach Vertragsschluss lassen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis der am Vertrag Beteiligten zu.

6) Die Bestimmung unter § 16 Ziffer 2 a) des Gesellschaftsvertrages lässt sich weder dem Wortlaut nach noch nach Sinn und Zweck dahin auslegen, dass der Komplementär erst 12 Monate nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausscheidet. Denn die Klausel stellt ausschließlich auf die Übertragung eines Kommanditanteils ab. Die Komplementärin sollte jedoch über keinen Gesellschaftsanteil verfügen, wie sich aus § 3 Ziffer 1 des Vertrages ergibt. Im Übrigen widerspräche diese Sichtweise dem Gesetz, da eine Kommanditgesellschaft ohne ihren persönlich haftenden Gesellschafter nicht existieren kann.

dd. Die Umwandlung in eine oHG erfolgte spätestens am 05.02.2008, da die verbliebenen Gesellschafter bis zu diesem Zeitpunkt keinen Komplementär bestimmten.

b. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass sich der Vertrag nicht wie vom Senat angenommen auslegen ließe, haben die Kommanditisten die Gesellschaft tatsächlich fortgeführt.

aa. Hierfür genügt es, dass die Beklagte zu 1) ihr Vermögen - das Schiff - verwaltet hat (§ 105 Abs. 2 HGB). Eine "werbende Tätigkeit" ist nicht erforderlich.

Nach der wohl herrschenden, die strengsten Voraussetzungen verlangenden Meinung kommt es darauf an, ob es sich um eine nicht völlig unbedeutende, wirtschaftlich über den alltäglichen privaten Bereich hinausreichende Betätigung in Bezug auf eigenes Vermögen handelt, die einem Gewerbe vergleichbar ist. Hierzu gehören typischerweise Objekt-, Fond-, Besitz-, Holding- oder Poolgesellschaften (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 13; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O.,§ 105 Rn. 22; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, a.a.O, § 105 Rn. 56 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Mithin fallen nicht gewerblich tätige, insbesondere freiberufliche Unternehmen oder etwa eine von Ehegatten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Familienheim hält, nicht darunter.

Der Gesellschaftszweck der Beklagten zu 1) besteht in der Verwaltung von Vermögen. Sie wurde gegründet, um das Schiff zu erwerben, zu betreiben und zu verchartern. Auch das spätere Halten des Schiffes füllt eine Verwaltungstätigkeit aus. Es kommt nicht darauf an, dass sich das Schiff auf einem Liegeplatz der Klägerin befand. Aufgaben wie das Erfassen und Überprüfen von Rechnungen, die Auseinandersetzung mit der Klägerin und eine gewisse Kontrolle der Erhaltung und des Zustandes des Schiffes fielen dennoch an.

bb. Dass die Kommanditisten die Liquidation der Beklagten zu 1) betrieben haben könnten, ist nicht einmal im Ansatz erkennbar oder von den Beklagten dargetan. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) nunmehr vortragen, sich gemeinsam mit der Klägerin um den Verkauf des Schiffes bemüht zu haben, genügt dies nicht.

Es kann dahin stehen, ob ein förmlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Liquidation erforderlich ist. Entscheidend ist, dass die Abwicklung nicht nachhaltig betrieben wurde. Der Verkauf muss nicht zwangsläufig im Rahmen der Abwicklung erfolgen. Die Beklagten haben nicht einmal vorgetragen, wie der Erlös konkret verteilt worden und was mit einem etwaigen Überschuss [nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1)] gemacht worden wäre.

c. Der neue Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist nicht erheblich. Abgesehen davon, dass ein formumwandelnder Beschluss nötig gewesen wäre, ändert die Bestellung eines persönlich haftenden Gesellschafters im Oktober 2008 nichts an der unbeschränkten Haftung der Beklagten zu 2) und 3) hinsichtlich der bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten.

d. Da die Haftung der Gesellschaftsschuld folgt, weil sie akzessorisch ist, kommt es mithin nicht darauf an, ob der im Versäumnisurteil vom 24.01.2008 titulierte Anspruch (dem Grunde und der Höhe nach) berechtigt ist (§ 129 HGB).

Entsprechendes gilt für die titulierte Nebenforderung.

2. Die zulässige Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO, mit der die Klägerin die Klage erweitert hat, ist überwiegend unbegründet.

a. Dem mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Betrag (einschließlich der gesamten Nebenforderung) steht eine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Die Klägerin hat diese Forderung bereits mit der Klage vom 02.07.2008 sowie dem Schriftsatz vom 04.09.2008 geltend gemacht. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Schwerin am 11.09.2008 vorgenommene Beschränkung auf einen Betrag in Höhe der jeweiligen Kommanditeinlage bezieht sich auf eine andere Forderung.

Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt,

"[...] , dass die Beklagten zu 2) und 3) der Klägerin als Gesamtschuldner für die Erstattung derjenigen Kosten [persönlich und unbeschränkt haften], die der Klägerin für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Beklagte zu 1) aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Schwerin vom 24. Januar 2008 (3 O 221/07) [...] entstanden sind und die bis zum 09. März 2009 noch nicht festgesetzt waren"

steht auch diesem Antrag eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Denn die Klägerin hat diesen Antrag bereits im Schriftsatz 27.10.08 gestellt.

b. Der darüber hinaus gehende Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO ist zulässig und begründet.

Soweit die Beklagte zu 1) in dem Rechtsstreit (3 O 267/08) allein in Anspruch genommen wird, haften die Beklagten zu 2) und 3) für die Verfahrenskosten gemäß der § 128 HGB.

Dies gilt auch für die Kosten, die der Klägerin infolge der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu 1) aus dem Urteil vom 06.11.2008 (3 O 267/08) entstehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat den Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten ermittelt:

 Berufung € 118.425,93
Anschlussberufung/Antrag Ziffer 1. (ohne Zinsen) € 63.921,46
Anschlussberufung/Antrag Ziffer 2. 
- Verfahrenskosten 3 O 267/08 € 2.000,00
- Zwangsvollstreckungskosten 3 O 221/07 € 10.000,00
- Zwangsvollstreckungskosten 3 O 267/08 € 10.000,00
Summe: € 204.347,39

Von der Zulassung der Revision hat der Senat abgesehen, weil er deren Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht für erfüllt ansieht.

Ende der Entscheidung

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