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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: 3 U 43/04
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 307
BGB § 631 Abs. 1 a.F.
BGB § 640 Abs. 1
BGB § 640 Abs. 1 S. 2
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 1
VOB/B § 3 Nr. 10
VOB/B § 12 Nr. 3
VOB/B § 14
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1
VOB/B § 16 Nr. 5 (3)
VOB/B § 16 Nr. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 43/04

Laut Protokoll verkündet am: 07.02.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eckert den Richter am Oberlandesgericht Dr. Jedamzik die Richterin am Oberlandesgericht Bartmann

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.051,43 € nebst 5 % Zinsen über den Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank auf 23.723,94 € seit dem 09.01.2000 sowie 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 8.327,49 € seit dem 24.02.2001, höchstens jedoch 9 % Zinsen p. a. auf die vorgenannten Beträge sowie Mahnkosten in Höhe von 10,23 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 33.392,63 €.

Gründe:

I.

Der Kläger macht einen Werklohnanspruch für den Austausch einer Heizkesselanlage in einem Hotel der Beklagten geltend. Das Ingenieurbüro der Beklagten erstellte das Leistungsverzeichnis vom 11.08.2000, das der Kläger mit Preisen versah und der Beklagten am 25.08.2000 als Angebot übermittelte. Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Schreiben vom 13.09.2000 schriftlich mit der angebotenen Leistung zu einer Auftragssumme von netto 59.474,45 DM. Grundlage der Beauftragung war die VOB/B in der neuesten Fassung mit Vereinbarung einer 5%-igen Sicherheitseinbehalts bezogen über fünf Jahre Gewährleistung. Vertragsinhalt waren ferner allgemeine Vorbemerkungen sowie technische Forderungen zur Ausführung der Heizungsanlage. Der Kläger führte die Arbeiten durch und erteilte der Beklagten am 25.10.2000 eine Abschlagsrechnung über 46.400,00 DM, die sie nicht ausglich. Am 22.11.2000 stellte der Kläger der Beklagten die Schlussrechnung, die mit einem Zahlbetrag von brutto 65.310,30 DM endet. Mit Schreiben vom 23.11.2000 teilte sie dem Kläger mit, sie habe die Rechnung an das Ingenieurbüro K. zwecks Prüfung weitergeleitet, mit Datum vom 16.11.2000 sei die Freigabe bestätigt worden und sie sei bemüht, kurzfristig zu reagieren, jedoch werde sie noch ein paar Tage Bearbeitungszeit benötigen. Am 04.01.2001 fand eine Abnahme des Werkes statt. Die Parteien erstellten ein Abnahmeprotokoll mit der Überschrift: "Annahme der Teilleistung". In dem Abnahmeprotokoll sind sieben Mängel aufgeführt, die von dem Kläger zu beseitigen waren. Dem kam der Kläger teilweise bezüglich der Punkte 1, 2, 6 und 7 nach. Mit Schreiben vom 02.01.2001 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Zahlung der Abschlagsrechnung mit Fristsetzung zum 08.01.2001

Er hat behauptet, er habe sein Werk mängelfrei und vollständig erstellt.

Nach teilweiser Klagerücknahme zu Inkassokosten i. H. v. 938,73 € hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 33.392,63 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, die vorgelegte Schlussrechnung sei nicht prüffähig, weil weitere Unterlagen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht vorgelegt worden seien. Im Übrigen sei der Werklohn noch nicht fällig, da lediglich eine Teilabnahme erfolgt sei und das Werk noch nicht vollständig fertiggestellt sei.

Das Landgericht gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens statt. Begründend führte es aus, der Kläger habe sein Werk vollständig und mangelfrei erbracht habe.

Der Sachverständige habe festgestellt, dass eine betriebsfertige und betriebsfähige Heizungsanlage hergestellt worden sei. Ein Anschluss an die Hausleittechnik sei nicht vertraglich geschuldet gewesen. Ein weitergehender Anspruch auf Vorlage von Unterlagen bestehe nicht, da die Beklagte von dem Kläger eine Revisionszeichnung gemäß Anlage 2 zum Gutachten erhalten habe. Eine Rückführung von Leitungen sei vertraglich nicht geschuldet gewesen. Die Rechnung der Beklagten sei prüffähig, da der Kläger die Positionen aus dem Leistungsverzeichnis in seine Schlussrechnung übernommen habe. Die Vorlage weiterer Unterlagen zur Mengen- und Massenrechnung sei nicht erforderlich. Mit den Stundenzetteln seien auch die geleisteten Stunden nachvollziehbar dargetan.

Bezüglich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat ergänzend Bezug auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungantrag weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung und Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vertrages vor:

Das Landgericht habe einen unzutreffenden Umfang der vereinbarten Leistungen angenommen, es liege lediglich eine Teilabnahme vor. Der Sachverständige habe nicht zu entscheiden gehabt, welcher Leistungsumfang vereinbart gewesen sei. Der Kläger habe die geschuldete Aufschaltung der Heizungsanlage an die Hausleittechnik nicht erbracht. Da der Vertrag den Leistungsumfang nicht eindeutig wiedergebe, sei auf die Auslegung zurückzugreifen. Die Wortwahl in 2) der technischen Forderungen zur Ausführung der Heizungsanlage, wonach der Kläger jedenfalls die Herstellung einer funktionellen Gesamtanlage schulde, spreche dafür, dass nicht nur eine in sich funktionsfähige Heizung geschuldet sei, sondern dass die Heizungsanlage an die Hausregeltechnik angeschlossen werden müsse. Dies sei auch bei der zuvor installierten Heizungsanlage der Fall gewesen. Aufgrund des vorherigen Zustandes der Gesamtanlage ergebe sich die Verpflichtung des Klägers, nach Erneuerung der Heizanlage den Urzustand wiederherzustellen.

Auch der Inhalt des Abnahmeprotokolls spreche für diese Auslegung. Wenn der Rückbau von Leitungen nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört hätte, sei die widerspruchslose Bemängelung im Abnahmeprotokoll nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, wie der Sachverständige zu der Einschätzung gekommen sei, der Kläger hätte für eine Kalkulation für die Aufschaltung auf die Hausleittechnik entsprechende Informationen benötigt. Jedenfalls trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nur die isolierte Erneuerung der Heizungsanlage geschuldet sei.

Die von dem Kläger vorgelegten Schlussrechnungen seien nicht prüffähig. Zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung hätten die Parteien vereinbart, dass sämtliche zur Begründung der Forderungen notwendigen Unterlagen vorliegen müssten. In Ziffer 6.02 des Leistungsverzeichnisses sei vereinbart, dass die Leistungen durch unterschriebene und mit Datumsangaben versehene Abrechnungszeichnungen und durch besonders klar und übersichtlich gegliederte Masseberechnungen nachzuweisen seien. Der Kläger sei seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen insbesondere von Zeichnungen nicht nachgekommen.

Die von dem Kläger vorgelegten Stundenlohnzettel seien fehlerhaft und entsprächen nicht den vertraglichen Anforderungen. Es seien dieselben Leistungen unter unterschiedlichen Tagen abgerechnet worden.

Der Zinsanspruch sei erst ab Zugang der mit Schriftsatz am 26.06.2002 überreichten Schlussrechnung zuzusprechen. Den Nachweis der Dichtigkeitsprüfung habe der Kläger erst mit Schriftsatz vom 04.11.2003 vom Kläger zur Verfügung gestellt, so dass ein etwaiger Zahlungsanspruch nicht vor Zugang dieses Nachweises fällig geworden sei.

Die Kostenentscheidung sei fehlerhaft, da der zurückgenommene Teil nicht nur Nebenansprüche, sondern einen als Hauptantrag formulierten und bezifferten Zahlungsanspruch, der immerhin 5 % der Gesamtforderung ausgemacht habe, betreffe.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vertrages.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zum geringen Teil begründet.

Die Klage hat im titulierten Umfang bis auf die Kosten der Stundenlohnarbeiten von 1.341,20 € Erfolg.

1.) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB a.F. i. H. v. 32.051,43 € zu. Die Werklohnforderung ist fällig (§§ 271, 641 Abs. 1 BGB).

a) Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches setzt Fälligkeit grundsätzlich keine Rechnungserteilung voraus (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Rn 7 zu § 271). Der Kläger musste keine prüffähige Rechnung vorlegen.

aa) Bei den von der Beklagten gestellten Vertragsbedingungen, insbesondere den Vorbemerkungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Dafür spricht schon die äußere Gestaltung des Textes. Die Bedingungen sind offenkundig für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert.

bb) Die gesamte Vertragsgestaltung entspricht nicht dem in § 9 AGBG geforderten Transparenzgebot. Auch gegenüber dem Kläger als Unternehmer war für die Inhaltskontrolle § 9 AGBG maßgebend (Palandt/Heinrichs, AGBG, 60. Aufl., Rn 4 zu § 24). Dieses Gebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Rn 17 zu § 307).

Dem entsprechen die von der Beklagten zur Fälligkeit und Prüffähigkeit der Rechnung gestellten Vertragsbedingungen nicht. Dort sind für den Beklagten kaum überwindbare Hürden aufgestellt, aufgrund derer die Beklagte praktisch immer die Zahlung des Werklohn wegen fehlender Prüffähigkeit verweigern kann. In Ziffer 1 der allgemeinen Vorbemerkungen ist zwar die Geltung der VOB/B vereinbart. Die allgemeinen Vorbedingungen und die technischen Forderungen zur Ausführung der Heizungsanlage sowie der Auftrag selbst enthalten jedoch zahlreichen Abweichungen von der VOB/B, insbesondere 6.01 und 6.03 der allgemeinen Vorbemerkungen sowie Ziffer 2.1 der technischen Forderungen zur Ausführung der Heizungsanlage. Im Übrigen sollte die Gewährleistungsfrist fünf und nicht zwei Jahre - wie in der VOB/B alter Fassung vorgesehen - betragen. Schon die allgemeinen Vorbemerkungen enthalten damit so zahlreiche zusätzliche Bestimmungen, dass kaum erkennbar ist, ob hier die Regelungen der VOB/B oder die der Vorbedingungen gelten. Das Zusammenspiel aller Regelungen ist kaum durchschaubar, insbesondere ist nicht geregelt, welche Bestimmungen vorrangig gelten sollen. Deshalb ist nicht feststellbar, ob und in welcher Form der Kläger eine prüffähige Schlussrechnung zur erstellen hatte. Ziffer 6 der allgemeinen Vorbemerkungen stellt über § 14 VOB/B hinausgehende Anforderungen. Im Übrigen ist unklar, was unter notwendigen Unterlagen im Sinne von 6.03 der allgemeinen Vorbemerkungen zu verstehen ist.

b) Der Kläger legte jedenfalls eine prüffähige Schlussrechnung vor. Beide Rechnungen orientierten sich im Einzelnen am Leistungsverzeichnis der Beklagten. Der Kläger fügte jeweils die Einheitspreise in seine Rechnungen ein, die im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck, sondern sie soll dem Besteller die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglichen. Die Anforderungen ergeben sich aus seinem Informations- und Kontrollinteresse und richten sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Sachkunde und der seiner Hilfspersonen (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., Rn. 9a zu 641). Der Beklagten und ihrem Ingenieurbüro war es ohne weiteres möglich, die von dem Kläger erbrachten Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Preise anhand der Schlussrechnungen zu überprüfen. Die von ihr geforderten Zeichnungen und weiteren Erläuterungen waren dazu nicht erforderlich.

Die Rechnungen waren auch bezüglich der Stundenlohnarbeiten prüffähig. Aus den beigefügten Stundenlohnzetteln konnte die Beklagte ersehen, welche Stunden der Kläger wofür abrechnete.

c) Die Forderung aus der Schlussrechnung ist in Höhe der abgerechneten Einheitspreise zu zahlen, da der Kläger seine Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbrachte (§ 641 Abs. 1 BGB/§ 12 VOB/B). Dies stellte der Sachverständige in seinem Gutachten fest. Das Fehlen einzelner geringfügiger Leistungen spricht nicht dagegen. Ob am 04.01.2000 eine Teilabnahme oder eine Gesamtabnahme des Werkes stattfand, kann dahinstehen, denn die Beklagte war jedenfalls verpflichtet, das im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen und zu bezahlen. Eine Abnahmeverweigerung ist gem. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB, bzw. § 12 Nr. 3 VOB/B nur wegen wesentlicher Mängel statthaft (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., Rn. 14 zu § 640; Ingenstau/Korbion, VOB/B, 13. Aufl., Rn 82 zu § 12). Die Beklagte rügt unberechtigt nur noch drei von sieben bei der Abnahme festgestellten Mängeln.

aa) Wegen angeblich fehlender Unterlagen kann die Beklagte die Abnahme nicht verweigern. Die Bestimmungen in Ziffer 2.1 der Technischen Forderungen zur Ausführung der Heizungsanlage sind gleichfalls als AGB der Beklagten an § 9 Abs. 1 AGBG zu messen und unwirksam, da dadurch die Fälligkeit des gesamten Werklohns für unverhältnismäßig lange Zeit hinausgeschoben wird, ohne dem Unternehmer einen angemessenen Ausgleich zu eröffnen (vgl. dazu Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 9 und 12 zu § 640). Es verstößt gegen § 307 BGB/9 AGBG, § 640 Abs. 1, S. 2 BGB, der § 12 Nr. 3 VOB/B entspricht, vollständig abzubedingen (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 12). Ziffer 2. 1 der Technischen Forderungen zur Ausführung der Heizungsanlage führt im Ergebnis dazu. Es benachteiligt den Kläger unangemessen, wenn die Beklagte wegen geringfügiger Unterlagen, insbesondere wegen Zeichnungen, wofür im Leistungsverzeichnis nur 150,00 DM veranschlagt sind, den gesamten Werklohn einbehalten kann.

bb) Wegen des fehlenden Anschlusses an die Hausleittechnik durfte die Beklagte die Abnahme nicht verweigern, da dieser Anschluss nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht geschuldet war. Der Begriff "Anschluss an die Hausleittechnik" findet sich nicht in dem Leistungsverzeichnis und den sonstigen Vertragsbedingungen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen Anschluss nicht herzustellen hatte. Er schuldete lediglich eine funktionsfähige Heizungsanlage. Die Funktionsfähigkeit wurde durch den Anschluss an das Heizsystem getestet. Auch in dem Abnahmeprotokoll findet sich der Begriff "Anschluss an die Hausleittechnik" nicht. Hätte die Beklagte dies fordern können, so wäre es sicherlich im Abnahmeprotokoll festgehalten worden. Der Sachverständige stellt in seinem Gutachten fest, dass zu dem Anschluss des Heizkessels an die Hausleittechnik eine ausführliche Beschreibung der vorhandenen Leittechnik und die Hinzuziehung von Spezialisten erforderlich war. Die Einbindung des neuinstallierten Kessels in die vorhandene Gebäudeleittechnik sei kostenintensiv. Die Pflicht zur Erbringung einer solchen Leistung hätte ausdrücklich im Leistungsverzeichnis erwähnt werden müssen. Die Argumentation der Beklagten, der Kläger habe den vorherigen Zustand wiederherstellen müssen, verfängt nicht. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer nur die Leistungen zu erbringen, die ausdrücklich im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Das Leistungsverzeichnis ist nicht auslegungsfähig dahin, dass auch der Anschluss an die Hausleittechnik geschuldet sei.

cc) Gleiches gilt für die von der Beklagten geforderte Rückführung der Leitungen (Demontage der Kabel und Schutzrohre). Auch diese Position ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten und somit vom Kläger nicht geschuldet. Die Tatsache, dass diese Leistung im Abnahmeprotokoll als Mangel angeführt wurde, begründet keine entsprechende Verpflichtung des Klägers.

2.) Für Stundenlohnarbeiten kann der Klägern die beanspruchte Vergütung nicht verlangen, da er die Voraussetzungen für deren Erbringung nicht vorträgt. Nach § 3 Nr. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Nach Z. 5.01 der Allgemeinen Vorbemerkungen durften Stundenlohnarbeiten in Ausnahmefällen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt werden. Geht man von der Geltung des BGB aus, so ist die Rechtslage nicht anders, denn die Vergütung nach Zeitaufwand muss jeweils vereinbart sein (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., Rn 6 zu § 632). Dies trägt der Kläger nicht vor.

Die Beklagte bestritt die Berechtigung der Arbeiten.

3.) Die Zinsentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Insoweit gilt § 16 Nr. 5 (3) VOB/B. Widersprüche zu den sonstigen Vertragsbedingungen finden sich in diesem Punkt nicht. Die VOB/B ist zwar nicht als Ganzes ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen einbezogen worden. Dies führt jedoch nur dazu, dass deren Bestimmungen einer isolierten Inhaltskontrolle unterliegen. Dabei sind nur § 16 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Nr. 6 Satz 1 VOB/B unwirksam, nicht § 16 Nr. 5 (3) (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., Rn. 160, 161 zu § 307).

Der Kläger kann demnach Zinsen aus der Abschlagsrechnung verlangen, da diese fällig war. Die Beklagte erkannte die Berechtigung der Forderung aus der Abschlagsrechnung in ihrem Schreiben vom 23.11.1999 an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, ZPO. Wegen des zurückgenommenen Teils der Klage sind die Kosten der Klägerin nicht zum Teil gemäß § 92 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Gemäß § 4 Abs. 1, 2. HS ZPO bleiben Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Bei Inkassogebühren handelt es sich um Kosten im Sinne dieser Vorschrift (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rn 16 zu § 4). Diese sind daher bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, so dass der Kläger insoweit nicht teilweise unterlegen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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