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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 3 U 65/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 850 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 849
StGB § 263
Bei einer Klage auf Feststellung dahin, dass eine in einem Insolvenzverfahren festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist das Interesse des Klägers darauf gerichtet, deren Vollstreckbarkeit ungeachtet der Restschuldbefreiung des Beklagten im anhängigen Verbraucherinsolvenzverfahren zu erhalten. Wie in derartigen Fällen der Streitwert zu bemessen ist, hängt von den jeweiligen Vollstreckungsmöglichkeiten ab. Bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird auch bei Ausnahme eines Vollstreckungstitels von der Restschuldbefreiung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich sein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchsgrundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 65/06

Laut Protokoll verkündet am: 19.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 02.03.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg abgeändert und wie folgt gefasst:

Die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten (Amtsgericht Neubrandenburg, 9 IK 61/05) zur Tabelle festgestellte Forderung des Klägers ist in Höhe von 78.000,00 € zuzüglich kapitalisierter Verzugszinsen in Höhe von 8.366,75 € wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14/100 und der Beklagte zu 86/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in derselben Höhe stellt.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 80.000,00 €.

Gründe:

I.

In dem am 06.05.2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten (AG Neubrandenburg, 9 IK 61/05) meldete der Kläger am 09.05.2005 eine Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 88.000,00 € sowie Zinsen in Höhe von 12.588,89 € mit dem Zusatz an, sie sei wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet. Das Insolvenzgericht stellte die Forderung zur Insolvenztabelle fest. Der Beklagte widerspricht der Feststellung der Forderung als wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet.

Bei der Hauptforderung von 88.000,00 € handelt es sich um einen Anspruch auf Rückzahlung mehrerer Darlehen, die der Beklagte von dem Kläger erhalten hatte. Zu den einzelnen Darlehensverträgen, zu den Absprachen der Parteien bei Vereinbarung der Darlehen sowie zu den Einwänden des Beklagten betreffend den Zweck der Darlehen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsanspruch, so seine Begründung, bestehe nicht, denn der Beklagte habe den Kläger nicht durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen geschädigt; insbesondere habe er weder die strafrechtlichen Tatbestände der Untreue (§ 266 StGB) noch des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Durch die Hingabe der Darlehensbeträge habe der Kläger im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen keinen Vermögensschaden erlitten. Die spätere Entwicklung der Vermögenslage des Beklagten sei unerheblich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen den Kläger über die Werthaltigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs, also über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit bei Fälligkeit der Rückzahlung, getäuscht habe, seien nicht ersichtlich.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er vorträgt, mit Weiterleitung der an den Beklagten ausgereichten Darlehensbeträgen an J. T. habe der Beklagte eine Untreue in Form des Treuebruchs begangen. Der Kläger habe dem Beklagten finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um damit den Ankauf von Kunstgegenständen zu finanzieren. Der Beklagte habehier bei dem Kläger erläutert, dass er die Kunstwerke zu unter dem Marktwert liegenden Preisen von Privatleuten erwerben und mit hohem Gewinn weiter veräußern könne. Er habe jedoch nicht die entsprechenden finanziellen Mittel. Er, der Kläger, habe den Beklagten gefragt, ob die Ankäufe in irgendeiner Beziehung zu Herrn J. T. stünden, der einen zweifelhaften und keinesfalls seriösen Ruf genossen habe. Schon beim ersten Gespräch mit den Beklagten im Frühjahr 2002, vor Vergabe des ersten Darlehens, habe er, der Kläger darauf hingewiesen, dass er das Darlehen dem Beklagten nur gewähre, wenn die Darlehenssumme nicht für Geschäfte in Zusammenhang mit T. eingesetzt werde. Der Beklagte habe den Kläger über die Verwendung der Darlehensvaluten, die er letztlich doch an Herrn T. weitergegeben habe, getäuscht.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 02.03.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 2 O 230/05) festzustellen, dass die unter laufender Nr. 8 der Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten (Az.: 9 IK 61/05) festgestellten Forderung in Höhe von 100.588,89 € aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung besteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, der Zeuge H. habe den Kontakt zu dem Kläger als Darlehensgeber vermittelt. Bei dem ersten Gespräch mit dem Kläger, in Gegenwart des Zeugen H., habe der Kläger keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Darlehensbeträge gemacht, insbesondere habe er nicht erklärt, dass die Darlehensvaluta nicht an Herrn T. weitergereicht werden dürfe. Vielmehr hätten die Parteien vereinbart, dass die Darlehenssummen zur Zwischenfinanzierung des Ankaufs von Kunstwerken dienen sollten. Dem Kläger, der nicht im Kunsthandel tätig sei, sei es darum gegangen, hohe Zinsen zu verdienen. Ihm sei hierbei bewusst gewesen, dass der Beklagte als Pastor im Wartestand nicht selbst mit Kunstgegenständen handele.

In der Berufungsverhandlung behauptete der Beklagte unwidersprochen, dass er das erste, am 13.05.2002 gewährte Darlehen nicht an T. weitergereicht habe. Die Parteien stellten unstreitig, dass der Beklagte dieses Darlehen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit dem Kläger zurückzahlte. Zu den Absprachen der Parteien hat der Senat den Zeugen H. vernommen. Auf die Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2007 sowie auf die beiderseitigen Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers mit dem Ziel, den Widerspruch des Schuldners gegen den Anmeldungsgrund zu beseitigen, ist gegeben. Es besteht schon jetzt. Der Gläubiger braucht nicht abzuwarten, wie sich der Schuldner in der Zwangsvollstreckung, die aufgrund des Tabellenauszugs zulässig ist, verhält. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner sich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen unerlaubten Handlung wehren wird, etwa nach erteilter Restschuldbefreiung Vollstreckungsgegenklage erheben wird, ist die frühzeitige ergänzende Feststellungsklage zulässig (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 = NZI 2006, 536 = ZInsO 2006, 704). Diese Rechtsprechung entspricht der früheren zu § 850 Abs. 2 ZPO, die die Einzelzwangsvollstreckung betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 208/02, ZVI 2002, 422).

2. Die Feststellungsklage ist teilweise begründet.

2.1. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist dem Grunde nach gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gerechtfertigt.

a) Der Kläger hat nachgewiesen, dass der Beklagte ihn bei Absprache und Entgegennahme der Darlehen über den von ihm, dem Beklagten, beabsichtigten Verwendungszweck getäuscht hat. Der hierzu vernommene Zeuge K.-P. H., der als Makler im Finanzbereich tätig ist, hat bekundet, beide Parteien zu kennen. Er habe die beiden geschäftlich in der Weise zusammengebracht, dass letztlich der Kläger dem Beklagten die Darlehen gewährt habe. Bei den mündlichen Verhandlungen der beiden sei er zugegen gewesen. Zum Ablauf der Gespräche bekundete der Zeuge, dass er zunächst mit dem Beklagten allein gesprochen habe. Hierbei sei es um den Erwerb von Kunstgegenständen gegangen. Er, der Zeuge, habe bei diesem Gespräch nach T. gefragt, der ihm als unseriös bekannt gewesen sei. Der Beklagte habe erwidert, T. spiele keine Rolle. Bei dem nachfolgendem Gespräch der Parteien sei er, der Zeuge, ebenfalls zugegen gewesen und er habe nochmals danach gefragt, ob der Galerist T. bei diesem Geschäft eine Rolle spiele. Der Beklagte habe dies wiederum verneint. Weiter bekundete er, dass er dem Kläger von der Darlehensgewährung abgeraten hätte, wenn bei den Gesprächen mit dem Beklagten der Name T. gefallen wäre. Zwar habe er, der Zeuge, den Beklagten nicht gefragt, ob er sich als Strohmann für T. betätige, dieser habe aber versichert, dass T. keine Rolle spiele. Der Zeuge erläuterte ebenfalls, warum er von sich aus bei dem Gespräch mit dem Beklagten den Galeristen T. angesprochen habe. Im Zusammenhang mit Kunstgegenständen und F., so seine Aussage, sei T. bekannt gewesen. Deshalb habe er von sich aus die Frage aufgeworfen, ob die Darlehensgeschäfte mit ihm zusammenhängen würden. Der Senat hält diese Aussage glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig. Der Zeuge steht keiner Partei näher oder ferner als der anderen. Er hat das Darlehensgeschäft vermittelt. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht auch die Erklärung des Beklagten im Anschluss seiner Vernehmung. Während er zuvor stets behauptet hatte, der Name T. sei bei den der Darlehensgewährung vorangegangenen Gesprächen nie gefallen, gibt er nunmehr zu, dass bei dem Gespräch der Parteien der Zeuge den Namen T. ins Gespräch gebracht habe. Er habe gesagt, dass man mit T. kein Geschäft machen könne, woraufhin er, der Beklagte, scherzhaft erwidert habe: "Ohne ihn aber auch nicht."

b) Der Beklagte hat den straflichen Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt.

Er hat den Kläger über den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck der Darlehen getäuscht. Zwar ist festzustellen, dass der Kläger ausdrücklich die Bedingung, die Darlehenssumme nicht an T. weiterzugeben, schon vor der ersten Darlehensvergabe am 13.05.2002 gestellt und vor den weiteren Darlehensgewährungen nicht wiederholt hat. Indessen wusste der Beklagte aus den Vorbehalten des Klägers gegen T. und den ihm vorgegebenen eingeschränkten Verwendungszweck der Darlehensvaluten, dass dieser ihm weitere Darlehen nicht geben würde, wenn er die Geldbeträge an T. weiterreichen würde. Auch wenn er das erste Darlehen termingerecht zurückgezahlt hatte, so oblag ihm jedenfalls angesichts der ihm bekannten Vorbehalte des Klägers die Pflicht, diesen vor Annahme des zweiten Darlehens darauf hinzuweisen, dass er nunmehr unter Einsatz der von dem Kläger erlangten Darlehensbeträge Geschäfte mit T. machen werde.

Diese Täuschung war kausal für den Irrtum des Klägers und dessen anschließende Vermögensverfügungen, nämlich die Auszahlung von 20.000,00 € am 29.11.2002, von weiteren 20.000,00 € am 14.05.2003 sowie von 50.000,00 € am 09.09.2003.

Infolgedessen erlitt der Kläger einen Schaden, und zwar schon mit Auszahlung der Darlehenssummen. Die von dem Beklagten in Aussicht genommene Verwendung der Darlehensbeträge entgegen den Vorgaben des Klägers beeinträchtigte von vornherein die Werthaltigkeit der vertraglichen Rückzahlungsansprüche (vgl. BGH JZ 1997, 75), weil T. nicht die Bonität bot, die der Kläger an denjenigen stellte, mit dem der Beklagte die durch die Darlehenshingaben vorfinanzierten Geschäfte tätigte. Von vornherein bestand die erhebliche täuschungsbedingte Gefahr der Uneinbringlichkeit der Darlehensrückzahlungsforderungen, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtung schon die Vermögensgefährdung, die sich letztlich realisierte, das Vermögen des Klägers verringerte.

Dass die Rückzahlung der Darlehen an den Kläger gefährdet war, wenn er seinerseits sein Geld nicht von T. zurückerhielt, war dem Beklagten bewusst. Gleichwohl nahm er die Darlehen auf und gab die Valuten an T. weiter. Somit nahm er billigend in Kauf, die Kredite nicht zurückzahlen zu können; folglich handelte er vorsätzlich.

Der Beklagte handelte auch in der Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, denn es kam ihm darauf an, die von dem Kläger erhaltenen Darlehenssummen als sichere und erwünschte Folge seines Handelns zu erlangen (vgl. BGHSt 16, 1), um sie für sich gewinnbringend einzusetzen. Dass der von ihm kalkulierte, ihm bleibende Vermögensvorteil niedriger ist, als die Darlehensbeträge ist unerheblich. Auszuschließen ist, dass er selbst keinerlei finanzielles Interesse an diesen Darlehensgeschäften hatte.

2.2. Infolge der unerlaubten Handlungen des Beklagten erlitt der Kläger einen Schaden in Höhe von 78.000,00 € zuzüglich Verzugszinsen. a) Die Hauptforderung (ohne Zinsen) ist nur in Höhe von 78.000,00 € berechtigt. Der Kläger selbst trägt hierzu vor, dass nur die Darlehensbeträge aus den Verträgen vom 09.09.2003 maßgeblich seien. Im ersten Vertrag wurden die früheren Darlehen vom 29.11.2002 und vom 14.05.2003 einschließlich aufgelaufener Zinsen zusammengefasst. Ausgezahlt hatte der Kläger jeweils 20.000,00 €. Nur diese Beträge sind in die Schadensberechnung einzustellen. 12.000,00 € hiervon hat der Beklagte zurückgezahlt. Unter Einbeziehung des weiteren Darlehens vom 09.09.2003 hat der Kläger infolge der Täuschung des Beklagten einen Schaden von 78.000,00 € erlitten.

b) Als Schadensersatz kann der Kläger nicht die vertraglich ausbedungenen Zinsen geltend machen, denn sein auf dem Betrug des Beklagten beruhender Schaden besteht nur in dem Verlust der hingegebenen Gelder, nicht in dem ihm entgangenen Zinsgewinn.

Dem Kläger stehen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu.

Nach § 849 BGB, der auch für die Entziehung von Geld durch unerlaubte Handlung einschlägig ist (BGHZ 8, 288) , beginnt die Verzinsung mit dem schädigenden Ereignis. Demgemäß sind aus den Darlehen vom 29.11.2002 8.000,00 € in der Zeit vom 30.11.2002 bis zum 05.04.2005, dem Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten, zu verzinsen. Das Darlehen über 20.000,00 € vom 14.05.2003 ist in der Zeit vom 15.05.2003 bis zum 05.04.2005 zu verzinsen, das letzte Darlehen über 50.000,00 € ab 10.09.2003 ebenfalls bis zum 05.04.2005.

Die maßgeblichen Basiszinssätze betrugen bis zum 31.12.2002 7,47 %, in der Folgezeit bis zum 30.06.2003 6,97 %, danach bis zum 31.12.2003 6,22 %, ab 01.01.2004 bis 30.06.2004 6,14%, vom 01.07.2004 bis 31.12.2004 6,13 % und schließlich ab 01.01.2005 6,61 %. Unter Zugrundelegung dieser Zinssätze errechnen sich für das Restdarlehen über 8.000,00 € Zinsen in Höhe von 1.114,29 €, für das Darlehen in Höhe von 20.000,00 € Zinsen in Höhe von 2.370,46 € und für das Darlehen über 50.000,00 € Zinsen in Höhe von 4.882,00 € insgesamt 8.366,75 €.

III.

Die Nebenentscheidungen ergehen nach § 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert bemisst der Senat auf 80% des zur Insolvenztabelle festgestellten Betrages. Zwar hat der Kläger über die streitgegenständliche Forderung einen Vollstreckungstitel, indessen ist sein Interesse darauf gerichtet, dessen Vollstreckbarkeit ungeachtet der Restschuldbefreiung des Beklagten im anhängigen Verbraucherinsolvenzverfahren zu erhalten. Wie in derartigen Fällen der Streitwert zu bemessen ist, hängt von den jeweiligen Vollstreckungsmöglichkeiten ab. Bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird auch bei Ausnahme eines Vollstreckungstitels von der Restschuldbefreiung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich sein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchsgrundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist. Vorliegend hat der Kläger jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass seine Vollstreckungsaussichten günstig sind, weil der Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Ruhestandsbezüge zu erwarten hat, die die Vollstreckung der titulierten Forderungen über einen langen Zeitraum hinweg ermöglichen dürften. Daher ist der Gegenstandswert der Berufung auf etwa 80% des zur Insolvenztabelle festgestellten Betrages anzusetzen.

In den Streitwert sind auch die kalkulierten Zinsen einzubeziehen. Diese sind keine bloßen Nebenforderungen, denn der Kläger wollte auch den Anspruch auf die vertraglichen Zinsen als auf unerlaubter Handlung beruhend festgestellt wissen. Im Übrigen gibt die Insolvenztabelle einen vollstreckbaren Titel bezüglich der Hauptforderung und der kapitalisierten Zinsen. Dieser würde mit Restschuldbefreiung verloren gehen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt es angezeigt ist, die Zinsen bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend setzt der Senat den Gegenstandswert der Berufung auf 80.000,00 € fest.

Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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