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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 13.04.2004
Aktenzeichen: 3 U 68/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
BGB § 260
BGB § 562b
1.

Der Mieter der in die Mieträume eingebrachte Sachen ohne Wissen oder gegen den Willen des Vermieters aus diesen entfernt, ist dem Vermieter gegenüber zur Auskunft über die weggeschafften Sachen verpflichtet. Die fristgerechte gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der Stufenklage hindert das Erlöschen des Pfandrechtes.

2.

Den Auskunftsanspruch und den von der Auskunft abhängigen Antrag auf Herausgabe der entfernten Sachen zur Zurückschaffung in die Mieträume kann der Vermieter zur Erhaltung seines Pfandrechts im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.


Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 68/04

verkündet am: 13.04.2004

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eckert, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Jedamzik und die Richterin am Oberlandesgericht Bartmann

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 7 O 10/04) vom 29.01.2004 abgeändert und als Teilurteil wie folgt gefasst:

Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin über sämtliche von ihm nach Maßgabe des § 12 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages vom 10.11.1999 in die Mieträume P.-straße .. eingebrachte, in seinem Eigentum befindliche und zur Sicherung an Dritte übereignete Sachen, soweit er diese am 03.01.2004 aus den Mieträumen entfernt hat, Auskunft zu erteilen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Über die Kosten der Berufung hat das Landgericht Schwerin in seinem Schlussurteil zu entscheiden.

Streitwert der Berufung: 3.000,00 €

Gründe:

I.

Der Verfügungsbeklagte mietete von der Klägerin mit Mietvertrag vom 10.11.1999 Gaststättenräume in S., P.-straße ... Am 13.12.2003 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und erklärte zugleich, dass sie ihr Vermieterpfandrecht ausübe. Am 03.01.2004 entfernte der Verfügungsbeklagte Einrichtungsgegenstände aus den Gaststättenräumen. Am 09.01.2004 ging der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten ein. Sie kündigte dort den u. a. Antrag an, den Antragsgegner zu verpflichten, über die in die Mieträume eingebrachten, in seinem Eigentum befindlichen Sachen Auskunft zu erteilen, soweit er diese am 03.01.2004 aus den Mieträumen entfernt hat, die Richtigkeit der Auskünfte ggf. an Eides statt zu versichern, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen in die Mieträume zurückzubringen. Das Landgericht beschloss, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

In der mündlichen Verhandlung am 29.01.2004 beantragte die Verfügungsklägerin, den Verfügungsbeklagten zur Auskunft und ggf. zur Versicherung ihrer Richtigkeit an Eides statt zu verpflichten sowie ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft anzudrohen. Der Verfügungsbeklagte beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht wies den Antrag der Klägerin mit der Begründung zurück, sie nehme mit ihrem Auskunftsanspruch die Hauptsache vorweg. Eine existentielle Bedeutung, die ausnahmsweise die Verpflichtung zur Auskunft im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertige, habe die Verfügungsklägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Das Urteil des Landgerichts wurde der Verfügungsklägerin am 04.02.2004 zugestellt. Ihre Berufung einschließlich Berufungsbegründung ging am 01.03.2004 beim Oberlandesgericht ein. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie ohne die erstrebten Auskünfte nicht in der Lage sei, ihre Ansprüche aus dem Vermieterpfandrecht geltend zu machen bzw. das eigenmächtige Handeln des Verfügungsbeklagten angemessen abzuwehren. Mit der Auskunftserteilung werde nicht die Entscheidung zur Hauptsache vorweggenommen. In der Berufungsschrift kündigte die Verfügungsklägerin an, sie werde beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und den Verfügungsbeklagten entsprechend den in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 gestellten Anträgen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte sie diesen Antrag dahingehend, dass sie auch Auskunft hinsichtlich der an Dritte zur Sicherung übereigneten Sachen begehre.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 29.03.2004 überreichte sein Verfahrensbevollmächtigter eine eidesstattliche Versicherung sowie eine Auflistung von Gegenständen, die der Beklagte am 03.01.2004 aus den Gaststättenräumen entfernt hat.

Er trägt vor, dass er am 03.01.2004 nach vorangegangener Aufforderung der Klägerin mit der Räumung der Gaststätte begonnen habe. Hierbei sei eine weitere Gesellschafterin der Klägerin, Frau Sybille J., anwesend gewesen und sie habe den Räumungsvorgang überwacht. Zur Glaubhaftmachung verwies der Beklagte auf seine anliegende Erklärung sowie eine Erklärung der Frau Sybille J.. Diese Erklärungen lagen dem Schriftsatz vom 22.03.2004 nicht bei und der Beklagte reichte sie auch im Termin am 29.03.2004 nicht nach.

In der mündlichen Verhandlung erhielt der Beklagte Gelegenheit, zu der Ergänzung des Antrages der Klägerin bis zum 05.04.2004 Stellung zu nehmen. Er trägt weiter vor, nicht alle in die Mieträume eingebrachten Gegenstände stünden in seinem, des Verfügungsbeklagten, Eigentum. Bereits bei Einzug sei eine Vielzahl von Gegenständen zur Sicherung übereignet gewesen. Hintergrund seien Kredite im familiären Bereich. Das gesamte Mobiliar im unteren Kellerbereich habe er mit Vereinbarung vom 10.12.1999 an Frau Gerda W., die in den oberen Schankräumen befindliche Kasse, Küchendrucker, Kellnerdrucker, Gaststättendrucker sowie die in der Küche befindliche Geschirrspülmaschine an Frau J. übereignet. Ausweislich einer Erklärung vom 15.08.1999 habe er an Frau Doris K. den in der Küche befindlichen kleinen Dämpfer übereignet. Ferner habe er der Brauerei am 16.12.1999 das in den oberen Schankräumen befindliche Mobiliar, 25 Buchenstühle sowie 10 Tische, ferner die Kaffeemaschine und auch die Sitzbank zur Sicherung übertragen.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist weitgehend begründet.

1.

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann sie von dem Beklagten die verlangte Auskunft über Anzahl und Art der in die Mieträume eingebrachten und von ihm daraus entfernten Sachen verlangen, und zwar auch soweit er diese zur Sicherung an Dritte übereignet hat.

a)

Ein Verfügungsgrund ist gegeben.

aa)

Die Dringlichkeit ergibt sich aus § 562 b Abs. 2 BGB. Danach kann der durch Vermieterpfandrecht gesicherte Vermieter die Herausgabe der ohne sein Wissen oder gegen seinen Widerspruch aus den Mieträumen entfernten, zuvor eingebrachten Sachen verlangen. Zur Erhaltung seines Pfandrechts, das andernfalls erlischt, muss er diesen Anspruch binnen einen Monats, nachdem er von der Entfernung Kenntnis erlangt hat, gerichtlich geltend machen. Zur gerichtlichen Geltendmachung genügt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; wegen der Eilbedürftigkeit ist er geboten, denn damit erstrebt der Vermieter die Rückgängigmachung des von dem Mieter eigenmächtig zu seinen Gunsten herbeigeführten Zustandes (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 1521; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 935 Rz. 13). In dieser Hinsicht steht der durch das gesetzliche Pfandrecht gesicherte Vermieter gemäß § 1227 BGB i. V. m. § 1257 BGB dem Eigentümer gleich, der seinen Unterlassungsanspruch zur Abwehr oder zur Beseitigung einer Eigentumsstörung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen kann. Vergleichbar ist seine Situation auch mit der des Besitzers, der gem. § 861 Abs. 1 BGB Wiedererlangung des ihm durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes begehrt.

bb)

Die Dringlichkeit ist nicht nachträglich entfallen, weil die Verfügungsklägerin mit der Berufungseinlegung knapp einen Monat zugewartet hat. Die Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist gereicht ihr nicht zum Nachteil; auch § 562 b Abs. 2 BGB billigt dem Vermieter eine Frist von einem Monat zu.

b)

Seine Behauptung, die Klägerin habe Kenntnis von den aus den Mieträumen entfernten Sachen, weil die Gesellschafterin J. bei der Räumung zugegen gewesen sei, hat der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. In seiner eidesstattlichen Versicherung erwähnt er dies nicht. Zudem ist fraglich, ob sich die Klägerin die Kenntnis der Frau J. zurechnen lassen muss, denn diese ist nicht geschäftsführende Gesellschafterin.

c)

Der Senat sieht keine rechtlichen Hindernisse, die der Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen.

Aus dem Recht des Vermieters auf Durchsetzung und Erhaltung seines gesetzlichen Pfandrechts folgt gem. § 260 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Mieter (Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 8. Aufl., § 562 b BGB Rz. 24). Zwar darf die einstweilige Verfügung die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen, insbesondere darf keine Leistung angeordnet werden, die letztlich die Erfüllung des Verfügungsanspruchs bedeutet. Im Grundsatz gilt dies auch für den Auskunftsanspruch. Die überwiegende Auffassung lässt hiervon eine Ausnahme nur zu, wenn die von der Auskunft abhängende Realisierung des Hauptanspruchs für den Gläubiger von existenzieller Bedeutung ist (OLG Hamm NJW-RR 1992, 640; Musielak/Huber, a.a.O., § 940 Rz. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 940 Rz. 8 Stichwort: Auskunft; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 940 Rz. 17 Stichwort: Auskunft). Das OLG Rostock (WM 1998, 1530) hat sich demgegenüber zu Gunsten einer durch Globalzession gesicherten Bank für einen im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgbaren Anspruch auf Auskunft über den abgetretenen Forderungsbestand ausgesprochen

Die restriktive Betrachtung wird der Situation des nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohten Vermieters, der gem. § 562 b Abs. 2 BGB zur Erhaltung seines Pfandrechts Herausgabe der seinem Pfandrecht unterliegenden eingebrachten Sachen begehrt, nicht gerecht. Droht die Entfernung aus den Mieträumen, so kann er dem Mieter diese durch einstweilige Verfügung untersagen, wobei an die Konkretisierung der Sachen in dem Verfügungsantrag keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind; es genügt, dass er zur Identifizierung der Sachen lediglich auf das vorherige Einbringen in die Mieträume verweist (vgl. OLG Köln ZIP 1984, 89; OLG Stuttgart NJW 1997, 521; OLG Hamm MDR 2000, 386). Anders ist die Situation nach unerlaubtem Wegschaffen der eingebrachten Sachen, denn der Vermieter benötigt nun einen Herausgabetitel. Den Anspruch auf Herausgabe der entfernten Sachen zur Zurückverschaffung in die Mieträume kann er nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er diese im einzelnen bezeichnen kann. Hierzu ist er auf die Auskunft des Mieters angewiesen. Letztendlich wäre sein Rechtsschutz, den er gem. § 562 b Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen muss, entscheidend verkürzt, wenn er an der gerichtlichen Geltendmachung verhindert wäre, weil er die zurückzuverschaffenden Sachen nicht im einzelnen bezeichnen kann. Wenn er bei hinreichender Kenntnis der aus den Mieträumen entfernten Sachen deren Herausgabe im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann, so kann ihm auch ein Stufenantrag, d.h. zunächst Antrag auf Erteilung der Auskunft und sodann Antrag auf Zurückverschaffung nicht verwehrt sein (Herrlein/Kandelhart, Mietrecht, ZAP-Praxiskommentar, 2. Aufl., § 562 b Rn. 12). Im Übrigen dient die Auskunft nur der Vorbereitung der weiteren Rechtsverfolgung (Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 940 Rn. 53), führt also nicht zu einer abschließenden Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs. Die Auskunft berührt weder die derzeitigen Besitzverhältnisse noch die Rechte des Verfügungsbeklagten.

d)

Die Klägerin kann auch Auskunft hinsichtlich solcher Sachen verlangen, die der Verfügungsbeklagte zur Sicherung an Dritte übereignet hat. Auch insoweit dient die Auskunft nur der Vorbereitung des Zurückverschaffungsanspruchs, der ebenfalls keinerlei abschließende Regelung beinhaltet, sondern die Rechte der Sicherungseigentümer unberührt lässt. Das Interesse des Vermieters an der Auskunft hinsichtlich der sicherungsübereigneten Sachen ergibt sich insbesondere daraus, dass das Sicherungseigentum gegenüber dem Vermieterpfandrecht nachrangig ist, wenn es nach der Einbringung der Sachen in die Mieträume vereinbart wurde. Auch soweit letzteres unklar ist, hat der Vermieter ein Interesse daran, vom Mieter die notwendigen Informationen zu erhalten. Vorliegend ergibt sich das besondere Interesse der Verfügungsklägerin aus § 12 des Mietvertrages der Parteien hinzu. In dessen Absatz 1 hat der Verfügungsbeklagte versichert, Eigentümer der in die Mieträume eingebrachten Sachen zu sein. Zudem hat er der Verfügungsklägerin etwaige Rückübertragungsansprüche abgetreten. Dass er ihr gem. § 12 Abs. 2 BGB eine Auflistung der sicherungsübereigneten Sachen überlassen hat, bringt der Verfügungsbeklagte nicht vor.

e)

Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist nicht erledigt oder erfüllt, denn die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Liste genügt nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Auskunft. Diese soll den Verfügungskläger in die Lage versetzen, einen Antrag zu stellen, der eine einstweilige Verfügung mit vollstreckungsfähigen Inhalt zulässt. Der Beklagte hat lediglich aufgelistet, was er aus den Räumen entfernt hat, so hat er Holzbänke, Holztische, Stühle, Kassensysteme, Drucker, Dämpfer, Spülmaschine und dergleichen erwähnt, ohne diese näher zu bezeichnen. Insbesondere kann er die Art der Tische, insbesondere deren Ausmaße näher bezeichnen; auch die technischen Geräte sind zumindestens unter Angabe des Herstellers und des Typs zu beschreiben. Würde die Verfügungsklägerin in ihrem Antrag auf Zurückverschaffung der Gegenstände diese so bezeichnen, wie sie der Beklagte in seiner Auflistung wiedergegeben hat, wäre er der erste, der entgegnen würde, dass der Antrag unzulässig sei, weil daraufhin ein Titel mit vollstreckungsfähigen Inhalt nicht ergehen könne.

2.

Die weiteren Anträge der Klägerin sind zurückzuweisen.

a)

Dem Antrag, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Richtigkeit seiner Auskunft an eidesstatt zu versichern, kann erst stattgegeben werden, wenn die Auskunft vorliegt und Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ersichtlich sind.

b)

Mit der Auskunft gibt das Gericht dem Verfügungsbeklagten eine nichtvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) auf. Bei Vollstreckung der Verurteilung zur Vornahme einer nichtvertretbaren Handlung sind nach § 888 Abs. 2 ZPO die Zwangsmittel nicht anzudrohen.

III.

1.

Eine Kostenentscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Diese ist der abschließenden Entscheidung zur Hauptsache vorzubehalten, weil erst dann feststeht, inwieweit die Parteien obsiegt haben bzw. unterlegen sind.

2.

Den Wert der Berufung bemisst der Senat mit 3.000,00 €. Hierbei kann dahinstehen, wie hoch der Wert der Sachen im Einzelnen ist, maßgeblich ist, dass Gegenstand der Berufung lediglich der Auskunftsanspruch ist und noch nicht der etwaige Anspruch der Klägerin auf Zurückverschaffung der Gegenstände.

3.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da diese gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.

Ende der Entscheidung

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