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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 3 U 99/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 138
InsO § 143 Abs. 2 Satz 2
Aus der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO als Ausnahme zu Satz 1 folgt, dass der Insolvenzverwalter als Anfechtender, der Wertersatz über die vorhandene Bereicherung hinaus fordert, die Unredlichkeit des Anfechtungsgegners im maßgeblichen Zeitpunkt zu beweisen hat. Für nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO ist keine Ausnahme von dieser Beweislastverteilung zu machen.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 99/07

Laut Protokoll verkündet am: 17.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (2 O 36/06) teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217.029,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 294.728,33 €.

Gründe:

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter des J. F. (nachfolgend Schuldner genannt) macht Anfechtungsansprüche gem. §§ 134, 143 InsO gegen dessen Schwägerin geltend.

Der Schuldner war Gesellschafter eines Unternehmens, das Anleger anwarb, damit diese Gelder an der amerikanischen Börse gewinnbringend anlegten. Es wurden jedoch nur Teile der vereinnahmten Gelder in Höhe von ca. 86 Mio US $ zweckentsprechend verwandt. In der Zeit von Januar bis April 2002 überwies er insgesamt 260.000,00 US $ zum Tageskurs von 296.758,10 € auf das Konto der Beklagten. Der Schuldner befand sich auf Grund des Haftbefehles des Amtsgerichts Dresden vom 26.03.2003 in der Zeit vom 29.03.2003 bis zu seiner Außervollzugsetzung am 05.05.2003 in Untersuchungshaft. Das Landgericht Dresden verurteilte ihn wegen Betruges in über 600 Fällen zu einer mehrjährigen Haftstrafe.

Den Betrag von 296.758,10 € fordert der Kläger als unentgeltliche Leistung zurück. Die Beklagte behauptet, sie habe die gesamte Summe in verschiedenen Teilbeträgen an den Schuldner zurückgezahlt, bzw. mit dem überwiesenen Geld dessen Verbindlichkeiten getilgt.

Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das Landgericht die Klage überwiegend - bis auf einen Teilbetrag von 2.029,77 € - abgewiesen hat. Zur Begründung führt die Kammer aus, es sei nach Vernehmung der Zeugen B., V. und F. erwiesen, dass ein Betrag von 294.728,33 € zurückgeflossen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Klage in Höhe des abgewiesenen Teils weiter verfolgt. Er greift im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts an und macht geltend, dass der Schuldner am 29.03.2003 am Wohnort der Beklagten in B. verhaftet worden sei, so dass die Beklagte seit dieser Zeit Kenntnis von den an den Schuldner gerichteten Vorwürfen gehabt habe. Aus diesem Grund könne sich die Beklagte nicht auf Entreicherung berufen. Ihr seien die Umstände bekannt gewesen, die zwingend darauf schließen lassen mussten, dass Zahlungen an einzelne Gläubiger des Schuldners eine Vielzahl seiner weiteren Gläubiger benachteiligen würden. Dies gelte insbesondere für die behaupteten Überweisungen an Dritte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass die entsprechenden Gelder in das Vermögen des Schuldners zurückgeflossen seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 25.05.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Neubrandenburg zu verurteilen, an den Kläger weitere 294.728,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Die Zahlungsverurteilung in Höhe von 2.029,77 € nimmt die Beklagte hin.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Klage ist gem. §§ 134, 143 InsO in Höhe von 217.029,77 € begründet; im Übrigen ist sie abzuweisen.

1.

Bei den Zahlungen des Schuldners an die Beklagte handelte es sich um ein unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 InsO. Solche sind anfechtbar, es sei denn, sie sind früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Voraussetzungen liegen für den gesamten hier geltend gemachten Betrag vor. Unstreitig hat die Beklagte von dem Schuldner in der Zeit vom 07.01.2002 bis 29.04.2002 insgesamt 296.758,10 € erhalten, ohne dass diesen Zahlungen eine entsprechende Leistung gegenüberstand. Die Beklagte hatte für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert zu erbringen (Kirchhof in MünchKomm zur InsO, 2. Aufl., Band 2, Rn. 17 zu 3 134 m.w.N.). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert vom 12.12.2003.

2.

Nach § 143 Abs. 1 InsO muss, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Diese Verpflichtung der Beklagten besteht vorliegend in Höhe von 217.029,77 € nebst Zinsen.

a) In dieser Höhe ist die Beklagte nicht entreichert.

§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO schränkt die verhältnismäßig scharfe Haftung des Anfechtungsgegners nach Abs. 1 ein, wenn die Anfechtung ausschließlich auf § 134 Abs. 1 InsO gestützt wird. Danach hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Eine Bereicherung ist regelmäßig nicht mehr vorhanden, wenn - wie die Beklagte hier behauptet - das empfangene Geld an den Schuldner oder an Dritte gezahlt wurde, ohne dass dadurch notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen des Anfechtungsgegners erspart oder eigene Schulden getilgt wurden (vgl. Kirchhof in MünchKomm. zur InsO, § 143 Rn. 104). Es ist Sache der Beklagten als Anfechtungsgegnerin vorzutragen und nachzuweisen, dass und warum sie objektiv nicht mehr bereichert ist (Kirchhof a.a.O., Rn. 111).

aa) Das Vorbringen der Beklagten zum Zahlungsfluss ist nicht nur widersprüchlich, sondern teilweise auch nicht plausibel.

In der Klageerwiderung behauptete die Beklagte zunächst, dass die Zahlungen an den Schuldner jeweils in bar erfolgt seien und dass sie beispielsweise

am 02.04.2003 50.000,00 €,

am 17.04.2003 50.000,00 €,

am 05.06.2003 30.000,00 €,

am 19.06.2003 10.000,00 € und

am 26.06.2003 26.582,43 €

von ihrem Konto abgehoben und dem Schuldner ausgehändigt habe (vgl. Bd. I, Bl. 46 d. A.). Die behaupteten Geldübergaben am 02.04. und am 17.04.2003 sind bereits deshalb anzuzweifeln, weil der Schuldner zu dieser Zeit in Untersuchungshaft war.

Später trug die Beklagte vor, von den am 02.04. und 17.04.2003 abgehobenen Beträgen von insgesamt 100.000,00 € seien auf Anweisung des Schuldners am 04.04.2003 30.000,00 € an dessen Rechtsanwalt überwiesen und am 17.04.2003 50.000,00 € in bar dem Schuldner übergeben worden (vgl. Bd. I, Bl. 65/66 d. A.). Zur zeitnahen Verwendung der übrigen 20.000,00 € trägt sie nichts vor. Weshalb die Beklagte am 17.04.2003 50.000,00 € vom Konto abhob, wenn eine Aushändigung des Betrages an den Schuldner auf Grund seines Verweilens in U-Haft nicht erfolgen konnte, erklärt sie nicht, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Die Beklagte muss gewusst haben, dass der Schuldner in U-Haft war, denn seine Verhaftung erfolgte an ihrem Wohnsitz in B. Soweit sie später behauptet, die 50.000,00 € habe sie erst am 17.05.2003 in P. an den Schuldner übergeben, drängt sich der Verdacht auf, dass sie ihren Vortrag insoweit den Tatsachen angepasst hat.

Weiter behauptet die Beklagte, von den seit dem 05.06.2003 abgehobenen Beträgen seien eine Rechnung vom 30.05.2003 in Höhe von 3.263,13 € beglichen, 25.000,00 € am 27.06.2003 dem Schuldner in bar übergeben und auf Anweisung des Schuldners in der Zeit vom 15.07.2003 bis Februar 2004 diverse Beträge an Dritte überwiesen worden. Darüber hinaus habe der Schuldner am 19.12.2003 weitere 10.000,00 € in bar erhalten (vgl. Bd. I, Bl. 66). Selbst wenn der Senat unterstellt, dass die (übrigen) 20.000,00 € zwischenzeitlich ebenfalls in das Schuldnervermögen zurückgeflossen waren, dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte am 19.06.2003 weitere 10.00,00 € abhob, obwohl von dem am 05.06.2003 abgehobenen Betrag von 30.000,00 € nach Bezahlung der Rechnung über 3.236,13 € die dem Schuldner am 27.06.2003 übergebenen 25.000,00 € noch als Barbetrag vorhanden gewesen sein mussten.

Weshalb die Beklagte in der Zeit vom 05.06.2003 bis 26.06.2003 in drei Handlungen das gesamte Restguthaben iHv 66.582,43 € abhob, wenn - mit Ausnahme der behaupteten Übergabe von 30.000,00 € am 27.06.2003 - zu dieser Zeit keine weiteren Anweisungen seitens des Schuldners zur Verwendung des Geldes vorlagen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht vorstellbar, dass bereits im Juni 2003 absehbar war, dass bis Februar 2004 in Höhe des Restguthabens künftige Verbindlichkeiten des Schuldners zu tilgen waren. Die Erklärung der Beklagten hierzu in der mündlichen Verhandlung, sie habe das Geld zu Hause in einem Karton aufbewahrt, ist nicht plausibel. Vor dem Senat gab die Beklagte an, im Mai 2003 50.000,00 €, im Juni 2003 25.000,00 €, im Dezember 2003 10.000,00 € an den Schuldner übergeben zu haben. Diese Aussage steht im Gegensatz zu den Behauptungen in der Klageerwiderung, in der die Beklagte vortrug, insgesamt 166.000,00 € von ihrem Konto abgehoben und dem Schuldner übergeben zu haben.

bb) Die Beklagte konnte nur beweisen, dass sie in Höhe von 79.728,33 € objektiv nicht mehr bereichert ist (vgl. unten 3.), nicht aber, dass sie weitere 217.029,77 € an den Schuldner ausbezahlt hat.

aaa) Die Aussage des Schuldners, er habe den Gesamtbetrag in bar erhalten, hält der Senat nicht für glaubhaft. Sie steht im Widerspruch zum Vortrag der Beklagten, sie habe für den Schuldner Überweisungen an Dritte vorgenommen, und den hierzu abgereichten Belegen. Danach kann nicht richtig sein, dass die Beklagte den Betrag vollständig an den Schuldner weitergeleitet hat. Außerdem bekundete der Zeuge anfangs, das Geld sei in drei oder vier Zahlungen und in bar zurückgezahlt worden und zwar im Frühjahr 2002. Dies ist nicht plausibel, denn er überwies die Beträge in der Zeit von Januar bis April 2002 an die Beklagte.

bbb) Die Aussage des Zeugen B., des Ehemannes der Beklagten, zu der Frage, in welcher Höhe Barzahlungen an den Schuldner geleistet wurden, ist unergiebig. Er machte weitgehend ungenaue Angaben und bekundete, dass er sich nicht so genau um die Geldtransaktionen gekümmert habe. Soweit der Zeuge bekundete, im Jahre 2002 seien zwei Barrückzahlungen erfolgt, nämlich 40.000,00 € und 90.000,00 €, steht seine Aussage zudem im Widerspruch zum Vortrag der Beklagten, die Barzahlungen an den Schuldner erst ab 2003 behauptet.

ccc) Im Ergebnis ist nicht erwiesen, dass Barrückzahlungen in Höhe von 217.029,77 € an den Schuldner erfolgten. Die Beklagte hat keine Aufzeichnungen hierüber oder Quittungen, was sich nunmehr zu ihrem Nachteil auswirkt. Sie ist beweisfällig geblieben.

b) Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 187 Abs. 1, 288, 291 BGB. Der Kläger kann Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage verlangen.

3.

Im Übrigen, d. h. in Höhe von 79.728,33 € war die Klage abzuweisen, da die Beklagte in diesem Umfang entreichert ist.

a) Die Beklagte kann sich gem. § 143 Abs. 2 InsO auf Entreicherung berufen, denn ihr waren keine Umstände bekannt, die zwingend auf eine Gläubigerbenachteiligung hätten schließen lassen.

Gem. § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO wird der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung ausnahmsweise nicht mehr begünstigt, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht schadet jede Kenntnis oder das Kennenmüssen im gesamten Zeitraum zwischen dem Empfang der Leistung bis hin zum Eintritt der Unmöglichkeit der Rückgewähr, für die der Empfänger ebenfalls haften soll. Die Zurechnung dessen, was der Leistungsempfänger den Umständen nach "wissen muss" knüpft an die tatsächlichen Umstände an, die auf die Gläubigerbenachteiligung hinweisen. Diese müssen dem Leistungsempfänger bekannt sein; eine Erkundigungspflicht obliegt ihm insoweit regelmäßig nicht. Sind ihm aber Tatsachen bekannt, die objektiv auf den Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung hinweisen, schadet schon jede fahrlässige rechtliche Fehlbewertung hinsichtlich dieses Umstandes (vgl. Kirchhof a.a.O., Rn. 107 zu § 143).

Aus der Fassung des Abs. 2 Satz 2 als Ausnahme zu Satz 1 folgt, dass der Kläger als Anfechtender, der Wertersatz über die vorhandene Bereicherung hinaus fordert, die Unredlichkeit des Anfechtungsgegners im maßgeblichen Zeitpunkt zu beweisen hat (Kirchhof, a.a.O., Rn. 112). Das OLG Düsseldorf spricht sich dafür aus, für nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO eine Ausnahme von dieser Beweislastverteilung zu erwägen (NZI 2001, 477, 478 zu § 11 Abs. 2 AnfG). Diese Ansicht teilt der Senat nicht, denn eine ausdrückliche Regelung hierzu findet sich lediglich in § 130 Abs. 3 InsO, wonach die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages gegenüber einer nahestehenden Person vermutet wird. § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO verweist nicht auf diese Regelung.

Zu den Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO trägt der Kläger vor, die Beklagte habe von der Verhaftung des Schuldners in B. und danach auch davon Kenntnis gehabt, dass dieser bei den etwa 11.000 geschädigten Anlegern einen Millionenschaden verursacht habe. Er schließt daraus, der Beklagten seien die Umstände bekannt gewesen, die zwingend darauf schließen lassen müssten, dass Zahlungen an einzelne Gläubiger des Schuldners die Vielzahl seiner weiteren Gläubiger benachteiligten. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um auf eine Kenntnis der Beklagten von den tatsächlichen Umständen, die auf eine Gläubigerbenachteiligung hinweisen, zu schließen. Der Beklagten war lediglich bekannt, dass der Schuldner am 29.03.2003 verhaftet wurde. Dass ihr zu diesem Zeitpunkt der Grund der Verhaftung bekannt war oder bekannt gewesen sein musste, ist nicht vorgetragen und aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich. Dies ist auch nicht zu unterstellen, denn bekanntermaßen machen weder Kriminalpolizei noch Staatsanwaltschaft gegenüber Dritten ohne Grund nähere Angaben zu gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfen.

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Aussage des Zeugen B.. Der Ehemann der Beklagten erklärte in seiner Zeugenvernehmung, dass sie ursprünglich auch nicht genau gewusst hätten, worum es bei den strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Schuldner gegangen sei. Er sei dann auch wieder auf freien Fuß gesetzt worden und habe ihnen erzählt, dass er wohl vernachlässigt haben solle, entsprechend eine von ihm mitgeführte Firma zu überwachen. Sie seien auch dann überrascht gewesen, worum es denn bei den Vorwürfen tatsächlich gegangen sei. Aus dieser Aussage, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich lediglich, dass die Beklagte zu einem späteren, zeitlich nicht genau bekannten Zeitpunkt erfuhr, was dem Schuldner vorgeworfen wurde, wobei offen bleibt, wie detailliert die Informationen waren. Der Senat nimmt nicht an, dass der Schuldner mit seinem Haftbefehl "hausieren" ging und seiner Verwandtschaft mitteilte, was ihm zur Last gelegt wurde. Erst nach Kenntnis der Schuldvorwürfe ist von einen "Unredlichkeit" der Beklagten auszugehen. Die Ermittlungen selbst waren erst 2004 abgeschlossen; die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft datiert vom 15.07.2004. Zu diesem Zeitpunkt war das Geld auf dem hierfür angelegten Konto nicht mehr vorhanden.

b) In Höhe eines Betrages von 79.728,33 € ist die Beklagte entreichert. Zahlungen in dieser Höhe erfolgten nachweislich an Dritte, ohne dass dadurch notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen der Beklagten erspart oder deren eigene Schulden getilgt wurden.

aa) Die Zeugin V. nahm folgende Zahlungen vor, wobei die einzelnen Beträge jeweils aus dem der Beklagten von dem Schuldner überwiesenen Geldbetrag stammten:

 an Rechtsanwalt H. am 04.12.2003 30.000,00 €,
an die A. E. B. am 15.07.2003 2.542,88 €,
an Herrn H. am 31.07.2003 2.085,00 €,
an Rechtsanwalt H. am 31.07.2003 5.000,00 €,
an Rechtsanwalt H. am 07.08.2003 7.400,00 €,
an Herrn B. am 08.09.2003 5.251,32 €,
an Rechtsanwalt Z. am 22.10.2003 3.480,00 €,
an Rechtsanwalt H. am 24.11.2003 8.226,00 €,
an Rechtsanwalt H. am 28.11.2003 9.000,00 €,
an Rechtsanwalt Z. am 01.02.2004 3.480,00 €
Gesamtsumme 76.465,20 €.

Dies steht fest auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin V. im Termin vom 19.11.2007. Sie bekundete, dass sie von der Beklagten diverse Geldbeträge erhielt, die sie in deren Auftrag auf andere Konten einzahlte. Sie bestätigte insbesondere eine Bareinzahlung auf das Konto des Rechtsanwalts H. in Höhe von 30.000,00 €. Diese Überweisungen sind außerdem nachgewiesen durch Kopien der Einzahlungsbelege, die die Beklagte zur Akte gereicht hat. Der Senat zweifelt nicht daran, dass die Gelder aus dem der Beklagten überwiesenen Betrag stammten. Die Zeugin V. hat glaubhaft bekundet, dass sie die Beträge jeweils von der Beklagten erhielt und die Einzahlungen auf Anweisung des Schuldners erfolgten. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen trotz deren Verwandtschaftsverhältnis zur Beklagten keine Zweifel.

bb) Weitere 3.263,13 € zahlte die Beklagte für den Schuldner auf die Rechnung der Firma G. M. GmbH vom 30.05.2003 (Bd. I, Bl. 72). Zwar ist diese diese Rechnung an den Zeugen B. adressiert. Dieser hat jedoch in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass die Rechnung an ihn gegangen sei, weil sein Schwager - der Schuldner - gesagt habe, er solle ihm das zahlen und er seine Adresse bei der Firma angegeben habe. Letztlich enthält die Rechnung auch die Bestätigung, dass die Vorauszahlung in Höhe von 2.000,00 € durch den Schuldner geleistet wurde. Im Hinblick darauf hält der Senat die Aussage des Zeugen in diesem Punkt für nachvollziehbar.

III.

Die Nebenentscheidungen ergehen gem. den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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