Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 3 W 137/05
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 20
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 29
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9
FGG § 27
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1901 Abs. 3
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1828
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock

Beschluss

3 W 137/05

In der Betreuungssache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. J., die Richterin am Oberlandesgericht B. und den Richter am Oberlandesgericht B.

am 17.05.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Betroffene schloss vor Anordnung einer Betreuung für sie mit dem Beschwerdeführer vor dem Notar Dr. B. mit Sitz in R.-D. am 04.04.2002 einen Grundstückskaufvertrag über eine noch unvermessene Teilfläche ihres Grundstücks zur Urkundenrollennummer 327/2002 mit Auflassung, deren Bewilligung jedoch durch die veräußernde Betroffene schriftlich erklärt werden sollte. Gegenstand des Vertrages war der Erwerb einer Teilfläche aus dem Flurstück 64 und einer weiteren Teilfläche aus dem Flurstück 63/2 der Flur 1 der Gemarkung P. in Gesamtgröße von ca. 540 qm, wovon ca. 150 qm auf das Flurstück 64 und ca. 390 qm auf das Flurstück 63/2 entfallen sollten. Nach Vornahme der Aufmessung erfolgte die katasterliche Weiterführung der veräußerten Flächen als Flurstück 64/1 in einer Größe von 147 qm und 63/6 mit einer Größe von 393 qm.

Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 30.10.2002 wegen Altersdemenz eine Betreuung angeordnet und zunächst Rechtsanwalt S. als Betreuer bestellt und für die Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Zwischenzeitlich hat ein Betreuerwechsel stattgefunden.

Der für die Betroffene zunächst bestellte Betreuer, Rechtsanwalt S., gab zur Urkundenrollennummer 217/2004 des Notars Dr. B. zum einen eine Messungsanerkennung ab, zum anderen erklärte er die Auflassung des sich in katasterlicher Fortführung ergebenden, näher bezeichneten Grundstückes zugunsten des Beschwerdeführers. Er beantragte mit Schriftsatz vom 29.01.2004 und der Notar Dr. B. mit Schriftsatz vom 17.03.2004 die vormundschaftliche Genehmigung der Erklärungen in der Urkunde zur Urkundenrollennummer 217/2004.

Das Amtsgericht R.-D., die Rechtspflegerin, kündigte nach Anhörung der Betroffenen und Durchführung weiterer Ermittlungen mit Beschluss vom 28.04.2005 an, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hierüber nicht erteilen zu wollen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass es in Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen der Übertragung des Grundstückes nicht zustimmen könne. Zum einen sei der in der notariellen Urkunde vom 04.04.2002 vereinbarte Kaufpreis im Verhältnis zu dem ermittelten Verkehrswert unverhältnismäßig niedrig. Tatsächlich ließe sich ein etwa dreimal höherer Kaufpreis für das Grundstück erzielen. Zum anderen führe die Veräußerung der nunmehr vermessenen Fläche dazu, dass der Betroffenen der bisherige Zugang zu ihrem Grundstück entfiele. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Verfügung des Amtsgerichtes Bezug genommen.

Der Erwerber, der sich auch schon zuvor im Genehmigungsverfahren mehrfach geäußert hatte, legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Er begründete sein Rechtsmittel dahin, dass er einen Anspruch auf die hier streitgegenständlichen Erklärungen bereits aus dem mit der Betroffenen geschlossenen Kaufvertrag habe, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sei. Darüber hinaus meint er, eine Auflassungserklärung über jene hinaus, die bereits im Kaufvertrag vom 04.04.2002 abgegeben wurde, sei nicht erforderlich.

Der Betroffenen werde auch nicht der Zugang zu ihrem Grundstück genommen. Zwar ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Weg über die noch der Betroffenen gehörenden Grundstücke verlaufe. Tatsächlich sei der Weg derzeit auf den Flurstücken angelegt, die Gegenstand des Kaufvertrages sind. Würde jedoch eine Übereinstimmung der tatsächlichen mit der grundbuchlich gesicherten Wegführung hergestellt, könnte die Betroffene ihr Grundstück über die ihr im Weiteren gehörenden Flurstücke erreichen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2005 die Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer falle bereits nicht in den Kreis der beschwerdeberechtigten Personen, der sich aus § 20 FGG ergebe. Dieser erfasse nur den Betroffenen und dessen Betreuer oder einen Verfahrenspfleger. Der Geschäftsgegner des Betroffenen sei nicht Beteiligter am Genehmigungsverfahren und daher auch nicht beschwerdeberechtigt. Eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ergebe sich auch aus keinem anderen ersichtlichen Rechtsgrund. Insbesondere greife kein Ausnahmefall von § 20 Abs. 1 FGG. Der Geschäftsgegner sei im Verfahren der vormundschaftlichen Genehmigung nur ausnahmsweise beschwerdeberechtigt, wenn er seinen Angriff darauf stützt, eine vormundschaftliche Genehmigung sei im Einzelfalle nicht erforderlich.

Auch in der Sache sei die Beschwerde jedoch nicht erfolgreich, denn das Amtsgericht habe zutreffend dargelegt, dass eine Genehmigung der Verfügung über das Grundstück in mehrfacher Hinsicht den Interessen der Betroffenen zuwider laufe. Wegen der weiteren Begründung des landgerichtlichen Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.

Mit seiner weiteren Beschwerde vom 07.12.2005 greift der Beschwerdeführer den landgerichtlichen Beschluss an. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer durch das Landgericht die Beschwerdebefugnis genommen worden sei, indem die Beschwerde vom Beschwerdegericht als unzulässig angesehen worden sei, sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden. Eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers sei hier sehr wohl aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit und der dazu entwickelten Entscheidungspraxis im Beschlussverfahren zur sog. beabsichtigten Versagung der vormundschaftlichen Genehmigung gegenüber auf diese Weise "Drittbetroffenen" gegeben. Die Beschwerdebefugnis ergebe sich unter Heranziehung der vom Landgericht dargestellten Grundsätze bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer geltend mache, das Geschäft bedürfe einer Genehmigung nicht. Bereits in der Beschwerdeschrift habe er klargestellt, dass in erster Linie Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit bestünden. Hierin sei die Rüge zu sehen, dass das Geschäft gar keiner Genehmigung bedürfe.

Ein Beschwerderecht sei zudem nach § 20 FGG dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Verfügung in einem eigenen Recht, d.h. in einer durch die Rechtsordnung anerkannten und verfestigten materiellen Rechtsposition beeinträchtigt werde. Wirtschaftliche oder sonstige berechtigte Interessen würden nicht genügen, soweit sie sich nicht bereits materiell-rechtlich etwa in der Form eines Anwartschaftsrechtes verfestigt hätten.

Auch in der Sache habe die Beschwerde Erfolg haben müssen. Bei der Frage, ob der vereinbarte Preis dem Interesse des Betreuten entspreche, komme es nicht darauf an, welche Vorstellungen die Vertragsschließenden bei der Festlegung des Kaufpreises gehabt hätten, sondern allein darauf, ob der von ihnen vereinbarte Preis aus objektiver Sicht im Ergebnis angemessen sei. Es müsse aber auch bei dieser Betrachtung gem. § 1901 Abs. 3 BGB auf die Wünsche des Betroffenen abgestellt werden, auch wenn er diese vor Anordnung der Betreuung geäußert habe, es sei denn, er wolle an diesen erkennbar nicht mehr festhalten. Ausdrücklicher Wunsch der Betroffenen bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages sei die Veräußerung zu dem vereinbarten Preis gewesen, um so einer weiteren Bebauung des Grundstückes vorzubeugen. Es habe allein an der Neuvermessung gelegen, dass der Vertrag noch nicht vollzogen und die Umtragung im Grundbuch noch nicht erfolgt sei.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG zulässig.

Dabei ergibt sich die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Einlegung des Rechtsmittels im Verfahren der weiteren Beschwerde bereits daraus, dass seine Beschwerde durch das Landgericht als unzulässig verworfen und er hierdurch beschwert worden ist (OLG Köln ZMR 2004, 267; BGH NJW 1989, 1858 = FamRZ 1989, 369; BGH NJW 1999, 3718).

2. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Richtigerweise hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin gerichtet, mit welcher diese angekündigt hatte, die beantragte vormundschaftliche Genehmigung versagen zu wollen. Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung herausgebildeten Verpflichtung des Rechtspflegers, seine Absicht zur Versagung der Genehmigung durch Vorbescheid anzukündigen, ist es gerade, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu eröffnen, die Entscheidung des Rechtspflegers richterlich im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen (BVerfG NJW 2000, 1709; OLG Schleswig Rpfleger 2001, 416).

b) Dem Beschwerdeführer fehlt es jedoch an einem Beschwerderecht gegen den angegriffenen Vorbescheid.

aa) Das Beschwerderecht im vormundschaftlichen Genehmigungsverfahren steht zunächst den an diesem Verfahren formell Beteiligten zu. Dies sind die Betroffene, der Betreuer sowie, ist ein solcher bestellt, der Verfahrenspfleger (Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1828 Rn. 17). Die Genehmigung der insoweit vollmachtlich beschränkten Handlung des Betreuers wird vom Vormundschaftsgericht nur diesem gegenüber vorgenommen. Daher sind Dritte, die sich selbst zum Genehmigungsverfahren melden oder aber vom Vormundschaftsgericht im Rahmen der Amtsermittlung (§ 12 FGG) einbezogen werden, nicht formell Beteiligte des Verfahrens.

bb) Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch sonst nicht aus § 20 Abs. 1 FGG.

Gem. § 20 FGG steht das Beschwerderecht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Das erfordere - so der BGH - wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeige, einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht durch die Genehmigungsentscheidung. Dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt nicht (BGH NJW 1989, 1858 = FamRZ 1989, 369; BGH NJW 1999, 3718). Erforderlich ist hiernach ein unmittelbarer Eingriff durch die Genehmigungsentscheidung in ein Recht des Beschwerdeführers. Dass Ausfluss der Genehmigungsentscheidung in der Folge eine mögliche Beschränkung der Rechte des Beschwerdeführers sein kann, sich also in Folge der Entscheidung und im Rahmen ihrer Umsetzung Einwirkungen auf das Recht des Beschwerdeführers ergeben können, genügt hierfür nicht. So hat der BGH (NJW 1999, 3718) den Pflegeeltern ein Beschwerderecht für die Genehmigung der Einräumung des Sorgerechtes für die leibliche Mutter des Pflegekindes durch das Jugendamt nicht zugestanden. Ebenso hat er ein Beschwerderecht des Rentenversicherers bei im Rahmen des Versorgungsausgleiches nicht übertragenen Rentenanwartschaften und einem damit verbundenen möglichen schuldrechtlichen späteren Ausgleichsanspruch verneint. Das OLG Köln (ZMR 2004, 267) hat ein Beschwerderecht eines potenziellen Erben betreffend die Genehmigung eines Grundstücksgeschäftes abgelehnt, da der Erbfall erst während des Beschwerdeverfahrens, nicht aber schon vor der Genehmigungsentscheidung eingetreten war, der Erbe also zum Entscheidungszeitpunkt nicht unmittelbar in seinen bestehenden Rechten berührt worden sei. Die Genehmigungsentscheidung greift hier nicht unmittelbar auf die Rechte des Beschwerdeführers als Käufer des Grundstückes, insbesondere nicht auf seinen Anspruch auf Vollzug des Kaufvertrages durch. Dieser zivilrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers wird nicht unmittelbar durch die Genehmigungsentscheidung bzw. ihre Versagung geschaffen oder vernichtet. Dass etwa eine Versagung der Genehmigung möglicherweise späterhin die Durchsetzung einer Grundbucheintragung erschweren kann, ist daher nur Ergebnis späterer Auswirkungen dieser Entscheidung.

Von diesem Grundsatz hat die obergerichtliche Rechtsprechung in engem Rahmen Ausnahmen zugelassen. Der Partner eines Rechtsgeschäfts mit dem Pflegling/Betreuten soll bei Versagung der Genehmigung hiernach ausnahmsweise ein Beschwerderecht geltend machen können, wenn er sich darauf beruft, das Geschäft bedürfe überhaupt keiner Genehmigung (OLG Hamm FamRZ 1984, 1036 m.w.N. für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einer Erbengemeinschaft, der ein Minderjähriger angehört). Mit seiner weiteren Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dies in der Beschwerde gerügt zu haben. Jedenfalls sei sein Vortrag in der Beschwerdeinstanz dahin auszulegen gewesen. Ob dem gefolgt werden kann, ist aus Sicht des Senates bereits sehr zweifelhaft, macht der Beschwerdeführer doch vorrangig geltend, dass es der Erklärungen in der Urkunde 217/2004 des Notars Dr. B. überhaupt nicht mehr bedurft hätte. Der Senat braucht dieses aber aus den nachstehenden Gründen nicht abschließend entscheiden.

Ob nämlich ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zwecke des grundbuchlichen Vollzuges eines Grundstücksgeschäftes darauf beruft, dass die entsprechende Erklärung einer Genehmigung gar nicht bedurfte, ist umstritten (allgemein verneinend OLG Frankfurt/a.M. Rpfleger 1979, 423). Will er - wie hier - erreichen, dass statt der Versagung der vormundschaftlichen Genehmigung ein Negativattest des Gerichtes erteilt wird, das ausspricht, dass es der Genehmigung nicht bedarf, fehlt es auch nach Ansicht des Senates an einer Beschwerdeberechtigung, wenn nicht weitere, ein besonderes Interesse begründende Umstände hinzutreten. Selbst nämlich, wenn der Beschwerdeführer sein Ziel, die Genehmigungsfreiheit feststellen zu lassen, erreichen würde, hätte dieses Negativattest keine Bindungswirkung für das Grundbuchamt (OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174 = FamRZ 2000, 117; Palandt/Diederichsen, § 1821 Rn. 2). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass das Grundbuchamt auch bei Vorlage einer Negativbescheinigung weitergehende Bedenken erhebt und im Rahmen der Prüfung in eigener Sachkompetenz eine vormundschaftliche Genehmigung für erforderlich erachtet. Das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen, ist Sache des Grundbuchamtes. Anders als bei dem vom OLG Hamm (a.a.O.) entschiedenen Fall kommt es hier wegen der eigenständigen Prüfungspflicht des Grundbuchamtes nicht darauf an, ob eine anderweitige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts geeignet sein könnte, den Anschein eines unwirksamen Rechtsgeschäfts zu setzen.

Soweit das BayObLG (FamRZ 1977, 141) hiervon abweichend einem Dritten, insbesondere dem Vertragspartner des Mündels, ein Beschwerderecht gegen die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung dann zuerkennt, wenn er vorbringt, das Rechtsgeschäft habe keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft und seine Rechtslage durch den förmlichen Bestand des die Genehmigung versagenden Beschlusses beeinträchtigt wird, liegt dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem dort entschiedenen Fall hatte das Grundbuchamt vom Grundstückserwerber für dessen Eintragung im Grundbuch als Grundstückseigentümer zum Nachweis eines wirksamen Rechtsgeschäftes im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Negativattest des Vormundschaftsgerichtes verlangt. Dieses hatte ein solches jedoch nicht erteilt, sondern die Genehmigung versagt. Zwar wirke die Versagung dann, wenn das Geschäft tatsächlich einer Genehmigung nicht bedürfe, nicht dahin, dass das Rechtsgeschäft unwirksam sei. Grundsätzlich nämlich werde die Genehmigung nur gegenüber dem Vertreter nach § 1828 BGB erteilt. Das Geschäft wäre, bedurfte es einer Genehmigung tatsächlich nicht, vielmehr von Anfang an wirksam. In einem solchen Fall würde durch die Versagung der Genehmigung der Anschein erweckt, das Geschäft sei nicht wirksam zustande gekommen. Da das Grundbuchamt ausdrücklich eine entsprechende Bescheinigung verlangt hatte, also den Nachweis der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes in grundbuchrechtlich ordnungsgemäßer Form, hätte sich dieses an diesem Rechtsschein in seiner Entscheidung ausrichten können. So liegt der Fall hier aber nicht, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Eintragung vor dem Grundbuchamt betrieben hat; erst recht nicht, dass dieses ein solches Negativattest verlangt hätte.

c) Darüber hinaus könnte bereits der Vortrag des Beschwerdeführers, dass es der Erklärungen, für welche er eine Versagung der vormundschaftlichen Genehmigung bekämpfen will, gar nicht bedurfte wegen eines mangelnden Rechtsschutzinteresses einem ausnahmsweisen Beschwerderecht entgegenstehen. Bedarf es dieser Erklärungen nicht, hat die Versagung ihrer vormundschaftlichen Genehmigung auch keine Auswirkungen auf die Rechte des Beschwerdeführers.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 KostO.

Der Beschwerdewert folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.



Ende der Entscheidung

Zurück