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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 3 W 16/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 W 16/09

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 04.03.2009 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde vom 14.01.2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 03.12.2008 wies das Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 4 T 232/08 die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Landgerichts zurück. Diesen Beschluss griff der Beschwerdeführer mit Fax vom 06.12.2008 an. Das Oberlandesgericht, dem die Sache vorgelegt wurde, wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.01.2009 darauf hin, dass eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist. Allerdings komme in Auslegung seines Begehrens eine Gegenvorstellung, über die das Landgericht zu befinden habe, möglicherweise in Betracht. Die Sache wurde dem Landgericht zur Entscheidung erneut vorgelegt.

Mit Beschluss vom 08.01.2009 wies das Landgericht die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. Diesen Beschluss greift der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2009 an.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen, da gegen die Entscheidung über eine Gegenvorstellung kein Rechtsmittel zum nächsthöheren Instanzenzug mehr gegeben ist.

Die Gegenvorstellung ist ausdrücklich weder im FGG noch in der ZPO geregelt. Sie zielt auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper ab, der sie erlassen hat (BGH, Beschl. v. 17.03.1982, IVa ZB 5/82, VersR 1982, 598). Sie kommt allenfalls in Betracht, wenn ein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf nicht oder nicht mehr eröffnet ist, da ein solcher stets der Gegenvorstellung vorginge (Zöller/Heßler, ZPO, 27 Aufl., § 567 Rn. 23). Sie soll in solchen Fällen dem Spruchkörper die Möglichkeit zur Korrektur seiner Entscheidung eröffnen. Ob nach Einführung der Anhörungsrüge des § 321 a ZPO zum 01.01.2005 durch Art. 1 Nr. 1 des AnhRügG vom 09.12.2004 für eine Gegenvorstellung als Mittel zur weiteren Überprüfung der Entscheidung überhaupt noch Raum ist, ist streitig (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26.09.2007, V S 10/07, NJW 2008, 543; zum Streitstand der Anwendbarkeit und ihrer Voraussetzungen siehe auch Zöller/Heßler, a.a.O., § 567 Rn. 22 ff.). Wenn überhaupt ist die Gegenvorstellung nur bei einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung bzw. einer Entscheidung, mit der das Gericht gegen das Willkürverbot verstoßen hat, eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 21.02.2008, 7 U 27/07). Das braucht der Senat hier abschließend aber nicht entscheiden.

Über die Gegenvorstellung entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss. Dieser Beschluss ist nicht beschwerdefähig (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.12.2007, 5 W 293/07, OLGR 2008, 316; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2006, 13 W 29/06, OLGR 2006, 942; Zöller/Heßler, a.a.O., § 567 Rn. 28).

Dieser Ansicht schließt sich der Senat mit der ergänzenden Erwägung an, dass die Gegenvorstellung gerade nur dann in Betracht kommt, wenn eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht gesetzlich nicht stattfinden soll. Die Zulassung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss, mit dem über die Gegenvorstellung entschieden wird, würde dazu führen, dass entgegen des Willens des Gesetzgebers auf Umwegen die zugrunde liegende Entscheidung in die Überprüfung des nächsthöheren Gerichts gestellt würde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 KV-GKG.

Ende der Entscheidung

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