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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 3 W 36/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
GKG § 66
GKG § 68 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 W 36/08

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 15.04.2008 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners zu 1. werden der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 05.12.2007, Az.: 4 OH 9/04, abgeändert und der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auf 30.000,00 € festgesetzt.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat zunächst gegen den Antragsgegner zu 1. zur Feststellung näher bezeichneter behaupteter Baumängel sowie der Kosten ihrer Beseitigung die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Das Landgericht Neubrandenburg hat antragsgemäß einen Beweisbeschluss erlassen. In der Folgezeit hat die Antragstellerin das Beweisverfahren auf die Antragsgegnerin zu 2. erweitert.

Die Antragsgegnerin zu 2. hat zu dem Beweisantrag der Antragstellerin Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass neben Mängelbeseitigungskosten für die ordnungsgemäße Erstellung des Bauvorhabens, unterstellt, die behauptete Mangelhaftigkeit sei gegeben, in erheblichem Umfang Sowieso-Kosten zu erwarten sein dürften. Sie hat angeregt, dem Sachverständigen aufzugeben, nicht nur die Kosten der Beseitigung der behaupteten und möglicherweise festzustellenden Baumängel, sondern auch die hierin enthaltenen Sowieso-Kosten auszuweisen. Das Landgericht hat in Abänderung seines Beweisbeschlusses dieser Anregung entsprochen. Unter Aufgliederung in Mangelbeseitigungskosten und Sowieso-Kosten hat der Sachverständige auf Seite 14 seines Ergänzungsgutachtens vom 15.05.2006 Gesamtkosten in Höhe von 28.950,00 € gerundet ausgewiesen. In seiner Anhörung vom 05.10.2007 hat er hierzu Ergänzungen vorgenommen und unter Abzug der Sowieso-Kosten von den Beseitigungskosten insgesamt einen Aufwand der Mängelbeseitigung in Höhe von 13.322,50 € angegeben.

Jedenfalls in der Sitzung vom 05.10.2007 hat das Landgericht im Einvernehmen mit den Parteien den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 09.11.2007, den das Landgericht als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 05.10.2007 ausgelegt hat, hat das Landgericht den Streitwert auf bis zu 14.000,00 € abgeändert und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen seien, da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin diese im Hauptsacheverfahren nicht geltend machen wird.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden, die die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1. sowohl in dessen Namen als auch in eigenem Namen eingelegt haben. Wegen ihrer Begründung wird auf diese Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. als unzulässig verworfen und der Beschwerde seiner Prozessbevollmächtigten nicht abgeholfen. Die Antragstellerin habe ihren Willen, im späteren Hauptsacheverfahren die Sowieso-Kosten nicht geltend machen zu wollen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass gem. Ziff. 15 des Beweisbeschlusses der Sachverständige auch die Sowieso-Kosten ausweisen sollte. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 01.02.2008 Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. ist als unzulässig zu verwerfen. Begehrt eine Partei die Heraufsetzung eines Streitwertes fehlt es ihr hierfür in aller Regel an einem Rechtsschutzinteresse, da sie hierdurch allenfalls mit einer höheren Kostentragungslast belastet würde (BGH, Beschl. v. 12.02.1986, IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; LG Hildesheim, Beschl. v. 10.02.1995, 5 T 102/95, NdsRpfl. 1995, 131). Dies kann ausnahmsweise dann anders liegen, wenn die Partei aufgrund einer Honorarvereinbarung ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung schuldet, die über der gesetzlich vorgesehenen liegt und sie bei Festsetzung eines höheren Streitwertes einen größeren Anteil hieran vom Verfahrensgegner verlangen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2005, 5 W 13/05, MDR 2006, 297). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

Da die Sache ohnehin dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt worden ist, ist es in der Sache ohne Belang, dass das Landgericht seinem Ausspruch nach die Beschwerde hat verwerfen wollen. §§ 68 Abs. 1, 66 GKG sehen nur vor, dass das Gericht, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde eingelegt wird, im Falle ihrer Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde abhelfen kann. Eine Verwerfungskompetenz regeln sie hingegen nicht.

2.

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1. hat hingegen Erfolg und führt zur Festsetzung des Streitwertes auf 30.000,00 €.

Wird ein dem Hauptsacheverfahren vorgeschaltetes isoliertes selbständiges Beweisverfahren angestrengt, richtet sich dessen Streitwert nach dem Beweisinteresse des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens, welches regelmäßig dem im späteren Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch entspricht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.05.2001, 5 W 8/01, BauR 2001, 1785; OLG Köln, Beschl. v. 21.06.2005, 22 W 33/05, BauR 2005, 1806; OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.08.2002, 4 W 2348/02, OLGR Nürnberg 2003, 111). Es ist also aus objektiver Sicht anhand der Antragstellung zu ermitteln, welchen Anspruch der Antragsteller im Hauptsacheverfahren verfolgen will. Richtet sich das Beweisverfahren auf die Feststellung von Mängeln oder Schäden und die Kosten ihrer Beseitigung, sind regelmäßig auch die Beseitigungskosten, die der Sachverständige festgestellt hat, streitwertbestimmend. Enthalten sie allerdings Sowieso-Kosten, von denen der Antragsteller von Anfang an erkennen lässt, dass er diese im Hauptsacheverfahren nicht mitverfolgen will, sind diese bei der Streitwertbestimmung in Abzug zu bringen (OLG Köln, a.a.O.). Dies setzt zumindest voraus, dass mit dem Antrag auch der gesonderte Ausweis der Sowieso-Kosten verfolgt wird, wobei sich dies entweder aus der Antragsformulierung selbst oder der Begründung ergeben kann (vgl. auch OLG Nürnberg a.a.O). Werden die Sowieso-Kosten jedoch im Antrag und auch in der Begründung nicht erwähnt, kann nicht mit der hinreichenden Sicherheit gesagt werden, dass der Antragsteller diese im späteren Hauptsacheverfahren nicht geltend machen werde. Insoweit schließt sich der Senat der Ansicht des OLG Köln an, dass sich das nicht schon bei einer anwaltlich vertretenen Partei von selbst verstehe.

Vorliegend hat die Antragstellerin in ihrem Beweisantrag weder eine Unterscheidung der in Betracht kommenden Beseitigungskosten vorgenommen noch in Betracht gezogen, dass diese anteilig Sowieso-Kosten enthalten könnten. Vielmehr hat erst die Antragsgegnerin zu 2. nach Erweiterung des Beweisantrages auf diesen Umstand hingewiesen und den gesonderten Ausweis dieser Kosten angeregt. Die Antragstellerin hat sich dies bis hin zu ihrem Antrag vom 09.11.2007 in keiner Weise zu eigen gemacht. Somit waren die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung der Sowieso-Kosten bei der Streitwertbestimmung nicht gegeben.

Demnach war der Streitwert durch das Beschwerdegericht auf die zu erwartenden Beseitigungskosten festzusetzen. Diese hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten auf 28.950,00 € beziffert und diese Angaben in seiner Anhörung vom 05.10.2007 noch um einige weitere kleinere Beträge ergänzt. Sie lassen sich demnach auf ca. 30.000,00 € bestimmen und der Streitwertfestsetzung zugrundelegen.

Für die Beschwerdeentscheidung unbeachtlich ist, ob das Schreiben der Antragstellervertreter vom 09.11.2007 als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 05.10.2007 oder als Anregung zur Streitwertabänderung zu behandeln war. In jedem Falle war das Landgericht gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG berechtigt, den Streitwert von Amts wegen abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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