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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: 5 U 263/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 263/08

verkündet am: 24.04.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2008 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock - 9 O 438/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 90.540,00 EUR

Gründe:

I.

Die Klägerin fordert von der beklagten Unfallversicherung Zahlung von Invaliditätsleistungen, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten bestand der Versicherungsvertrag vom 30.10.2002, dem die Versicherungsbedingungen für die .......-Unfallversicherung (AUB 2000) zugrundelagen. Mit dem Vertrag ist die Klägerin gegen unfallbedingte Invalidität versichert. Sie erlitt am 17.12.2004 in einer Straßenbahn einen Arbeitsunfall. Sie ist Fahrkartenkontrolleurin und befand sich mit dem Rücken in Fahrtrichtung stehend an einen Sitz gelehnt in einer Straßenbahn, die verkehrsbedingt aus einer Geschwindigkeit von 35 - 40 km/h eine Vollbremsung machen musste. Infolge einer gegen sie fallenden anderen Person stürzte die Klägerin mit dem Rücken gegen die hinter ihr befindliche Sitzlehne und verletzte sich an der Wirbelsäule. Sie litt bereits vor diesem Unfallereignis an Beschwerden an der Wirbelsäule. Die Klägerin suchte danach den Durchgangsarzt auf, der eine HWS-Distorsion und eine LWS-Kontusion feststellte sowie als vom Unfall unabhängige gesundheitliche Beeinträchtigung ein chronisches LWS-Syndrom bei NPP L3/4. Ab dem 04.01.2005 ließ sich die Klägerin krankschreiben und ist bis heute erwerbsunfähig und mittlerweile auf Dauer verrentet. In der Zeit vom 01. bis 02.02.2005 und 04. - 29.03.2005 befand sie sich in stationärer Behandlung in der HELIOS-Klinik, in deren Rahmen ihr eine Bandscheibenprothese L 4/L 5 inplantiert wurde. Am 21.03.2005 zeigte die Klägerin der Beklagten den Schaden an. Diese forderte über die Klägerin einen ärztlichen Bericht der HELIOS-Klinik in Schwerin an, den diese unter dem 29.03.2005 übersandte. Darin werden als Diagnose eine degenerative Bandscheibenerkrankung L 4 / L 5, eine postoperative linksseitige Lumboischialgie und ein chronisches Schmerzsyndrom aufgeführt. Mit Schreiben vom 31.03.2005 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab mit der Begründung, dass Versicherungsschutz für Schäden an Bandscheiben gem. Ziff. 5.2.1. AUB nur dann bestehe, wenn ein Unfallereignis die überwiegende Ursache sei, was bei der Klägerin nicht der Fall sei.

Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- u. Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das Landgericht die Klage abwies. Zur Begründung führt das Landgericht aus, der Anspruch scheitere daran, dass ein unfallbedingter Dauerschaden (Invalidität) der Klägerin nicht gem. Ziff. 2.1.1.1. AUB innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sei. Zu den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Urteilsgründe.

Am 07.08.2008 beantragte die Klägerin, ihr für die Durchführung der Berufung gegen das am 10.07.2008 zugestellte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie reichte gleichzeitig den Entwurf einer Berufung, einer Berufungsbegründung und eines Wiedereinsetzungsantrages ein. Mit Beschluss vom 30.09.2008 bewilligte der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 08.10.2008 legte die Beklagte Berufung ein und begründete diese. Ferner stellte sie einen Wiedereinsetzungsantrag. Mit Beschluss vom 15.10.2008 gewährte der Senat der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die Beklagte habe den Einwand der nicht fristgerechten Invaliditätsfeststellung jedenfalls verwirkt. Das von der Beklagten der Klägerin zur Weiterreichung und Ausfüllung an ihren Arzt übersandte Formular habe die zur Beurteilung der Invalidität erforderlichen Fragen nicht gestellt. Deswegen könne sich die Beklagte auf den Fristablauf nicht berufen. Die Ablehnung der Beklagten vom 31.03.2005 habe sich nicht auf die fehlende ärztliche Feststellung der Invalidität i. S. einer dauerhaften Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezogen, sondern auf Ziff. 5.2.1. AUB. Sie habe nicht das Vorliegen einer Invalidität, sondern nur die Unfallbedingtheit bestritten. Dies habe die Klägerin nicht anders deuten können, als dass die Beklagte zumindest die Invalidität nicht in Abrede stelle. Die bei der Klägerin festgestellten Wirbelsäulenverletzungen und das chronische Schmerzsyndrom stellten sich als Dauerschäden dar. Zudem sei eine hinreichende Feststellung der Invalidität innerhalb der Frist gegeben, diese liege nämlich nach den Feststellungen des Landgerichtes in der degenerativen Bandscheibenerkrankung L 4/ L 5, in der postoperativen linksseitigen Lumboischialgie und in dem chronischen Schmerzsyndrom. Außerdem fehle dem Landgericht die Kompetenz dazu, Feststellungen darüber zu treffen, ob bestimmte Krankheitsbilder typischerweise degenerativ oder unfallbedingt seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 04.07.2008 verkündeten Urteils des Landgerichtes Rostock (9 O 438/06)

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 90.540,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2005 zu zahlen.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Anwaltskanzlei ................ 986,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.01.2007 an die Beklagte zu zahlen,

hilfsweise,

ein Grundurteil zu erlassen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Invalidität der Klägerin und die Höhe der Versicherungsleistung an das Landgericht Rostock zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich - wie erstinstanzlich - darauf, dass die Invalidität der Klägerin nicht gem. Ziff. 2.1.1.1. AUB innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sei. Dies sei Anspruchsvoraussetzung, durch die im Interesse einer rationellen arbeits- u. kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollten, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos gehindert sei oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen sei. Die Beklagte sei nicht daran gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen, da in den AUB ein deutlicher Hinweis auf die Anspruchsvoraussetzung erteilt worden sei. Es liege kein Ausnahmefall vor, insbesondere sei für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin womöglich trotz eines wahrscheinlichen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Frist aus Unkenntnis versäumen könnte. Der Behandler habe in dem Formular Anlage B 1 eindeutig angegeben, dass die Beeinträchtigungen nichts mit einem Unfallereignis zu tun hätten. Die von der Beklagten nicht einmal mitgeteilte Bandscheibenprothesenimplantation im März 2005 sei keine unfallbedingte Behandlungsmaßnahme gewesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend stellte das Landgericht fest, dass ihr keine Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung zustehen.

1.

Die Berufung ist zulässig, da Wiedereinsetzung innerhalb der 2-wöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt und die Berufung gleichzeitig eingelegt und begründet worden ist. Wird - wie hier - PKH bewilligt, beginnt die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die Nachholung der Prozesshandlung gem. § 236 Abs. 2 ZPO mit förmlicher Zustellung des PKH-Beschlusses (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Rdn. 7 zu § 234).

2.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aufgrund des Unfalles vom 17.12.2004 zu.

Die Klage ist nicht schlüssig. Gem. Z. 2.1.1.1 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AUB 2000 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Versicherten bei der Beklagten geltend gemacht werden.

Diese Regelung dient dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht. Streit über die Verursachungsbeiträge von Spätfolgen soll vermieden werden. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellungen zu prüfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will (BGH, Urt. v. 16.12.1987, IV a ZR 195/86 = R+S 1988, 120 = VersR 1988, 286).

Die ärztliche Feststellung der Invalidität ist gem. Z. 7.1 der AUB 2000 Anspruchsvoraussetzung (Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AUB 94 Rdn. 22 a; OLG Düsseldorf VersR 2006, 1487). Das Erfordernis der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten stellt ebenso wie der Eintritt der Invalidität binnen Jahresfrist eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung dar (BGH VersR 1978, 1037). Eine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung der Dauerfolgen ist gegeben, wenn ein Arzt innerhalb von 15 Monaten bescheinigt, dass innerhalb der Jahresfrist seit dem Unfall Invalidität eingetreten und auf den Unfall zurückzuführen ist (OLG Düsseldorf, Urt .v. 3.12.2005, ZfS 2006, 523).

Solche ärztliche Feststellungen hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht vorgelegt. Eine Feststellung der Invalidität im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet, dass ein Arzt schriftlich festgestellt haben muss, dass bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sind und diese zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führen. Es muss sich daraus die ärztlicherseits angenommene Ursache der Invalidität und die Art der Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Versicherten entnehmen lassen, unabhängig davon, ob die Feststellungen zutreffend sind (BGH VersR 1997, 442; OLG Naumburg VersR 2005, 970).

Die Klägerin hat solche ärztlichen Atteste, Berichte oder Gutachten, aus denen sich eine unfallbedingte Invalidität im Sinne der Bedingungen ergibt, bis heute nicht vorgelegt.

Aus der ärztlichen Bescheinigung der HELIOS-Kliniken Schwerin vom 29.03.2005 folgt nicht, dass die Klägerin aufgrund eines Unfalles dauernd in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dort wird eine degenerative Bandscheibenerkrankung L4/L5, p.o. li-seitige Lumboischialgie sowie ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert. Es ist schon zweifelhaft, ob damit überhaupt eine Invalidität festgestellt wird, jedenfalls fehlt es an der Feststellung der Unfallbedingtheit. In dem Formular ist der untere Teil, wo ausdrücklich danach gefragt wird, ob der stationäre Krankenhausaufenthalt zu einem bestimmten Prozentsatz auf den von dem Verletzten geschilderten Unfall oder auf unfallfremde Erkrankungen zurückzuführen ist, nicht ausgefüllt.

Soweit die Klägerin auf das sozial-medizinischen Gutachten vom 30.03.2005 verweist, so hilft ihr dies nicht weiter. Daraus erschliesst sich die unfallbedingte Invalidität nicht. Dort heißt es: "Nach klinischer Untersuchung und ausführlicher Anamneseerhebung ist die angegebene Schmerzssymptomatik absolut glaubhaft. Dringend ist intensive komplexe Physiotherapie erforderlich und Unterstützung durch psychologische Beratung und Betreuung bei lang anhaltenden fortdauernden Schmerzen, die die Versicherte erheblich beeinträchtigen. Nach heutiger Einschätzung ist die zeitlich konkret zu datierende Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz nicht möglich. Derzeit ist kein positives Leistungsbild zu beschreiben. Die Arbeitsunfähigkeit wird auf absehbare Zeit nicht zu beenden sein."

Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass die Klägerin auf Dauer in der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, wie es Z. 2.1.1.1 AUB 2000 voraussetzt. Außerdem finden sich in dem Gutachten keine Feststellungen zur Ursache der Erwerbsminderung.

Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des OLG Hamm, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht durch einen Bescheid eines Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung ersetzt werden kann (OLG Hamm NVerZ 2001, 511). Entsprechendes gilt für ein sozial-medizinisches Gutachten, das nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten feststellen soll.

Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf einen Fristablauf berufen kann. Der Senat hat zunächst und vor allem zu prüfen, ob die ärztlichen Bescheinigungen, die die Klägerin innerhalb der genannten Fristen einreichte, ausreichen, um die unfallbedingte Invalidität überhaupt geltend zu machen. Weder die von der Klägerin fristgerecht eingereichte Bescheinigung vom 29.03.2005 noch das sozialmedizinische Gutachten vom 30.03.05 gaben der beklagten Versicherung Anlass, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und ihre Leistungspflicht auf der Grundlage der ärztlichen Feststellungen zu prüfen.

Die Klage musste ohne weiteres abgewiesen werden, da die Klägerin nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine ärztliche Invaliditätsfeststellung vorlegte, die den geschilderten Anforderungen genügte (OLG Hamm, Urt. v. 27.01.2006, 20 U 156/05, R+S 2007, 74). Das Landgericht Rostock wies bereits in seinem Urteil darauf hin, dass es an den ärztlichen Feststellungen zur Invalidität fehlt. Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, hierauf zu reagieren und eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Insbesondere hätte sie die Bescheinigung vom 29.03.2005 von den HELIOS-Kliniken Schwerin vollständig ausfüllen lassen können.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 31.03.2009 gab dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat der Klägerin keine Tatsachenfeststellung verweigert. Sie hatte Gelegenheit, die erforderliche ärztliche Bescheinigung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Erst dann hätte sich für den Senat die Frage gestellt, ob sich die Beklagte auf einen Fristablauf hätte berufen können oder ob sie diesen Einwand verwirkt hat.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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