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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 6 U 103/06
Rechtsgebiete: GmbHG, HGB, AktG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 38 Abs. 1
HGB § 133
HGB § 140
AktG § 241
AktG § 241 Nr. 1
ZPO § 132
ZPO § 283
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 103/06

Laut Protokoll verkündet am: 19.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.07.2006, Az. 3 O 53/05, geändert:

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der V. B. GmbH & Co. KG vom 16.06.2005, mit dem diese den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft beschlossen hat, wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis zu 3.518.000,00 € festgesetzt; für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.500.000,00 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, durch den der Kläger am 16.06.2005 aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde. Bei der Gesellschaft handelt es sich um die V. B. GmbH & Co. KG in V. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1.-9. und 11.-12. sind als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt, die Beklagte zu 10. (V. B. GmbH) fungiert als Komplementärin.

Bezüglich der konkreten Beteiligungen der einzelnen Parteien an der B. KG, die über ein Kommanditkapital von 148.529,89 € verfügt wird auf den Schriftsatz vom 24.06.2005 verwiesen. Seit 1994 hält der Kläger nach einstimmiger Änderung des Gesellschaftsvertrags eine Stimmenmehrheit i.H.v. 54,12%. Zudem war er vom 28.05.1991 bis zum 24.09.2004 Geschäftsführer der V. Bauernhofgesellschaft mit beschränkter Haftung. Als solcher wurde der Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom 24.09.2004 jedoch gem. § 38 Abs. 1 GmbHG wegen alkoholbedingten Fehlverhaltens abberufen. Seinen ursprünglichen Antrag, auch die Nichtigkeit seiner Abberufung als Geschäftsführer feststellen zu lassen, hilfsweise aufzuheben, hat er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stralsund am 01.06.2006 zurückgenommen.

Mit dem hier (noch) streitgegenständlichen Beschluss der Gesellschaft vom 16.06.2005 wurde der Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

Das Landgericht Stralsund (KfH) hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen . Begründend hat es ausgeführt, der angefochtene Beschluss sei weder nichtig noch anfechtbar. Eine Nichtigkeit ergebe sich insbesondere nicht aufgrund mangelhafter Einberufung zur Gesellschafterversammlung (§ 241 Nr. 1 AktG analog). Zwar sei die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ladungsfrist (14 Tage) nicht eingehalten worden, doch sei bereits in der Gesellschafterversammlung vom 15.04.2005, an der auch der Kläger persönlich teilgenommen hat, beschlossen worden, dass bis spätestens 30.06.2005 eine weitere Gesellschafterversammlung stattfinde, zu der unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften geladen werden solle. Da der Kläger dieser Beschlussfassung nicht widersprochen habe, sei die Einladung an alle Gesellschafter zum 16.06.2005 per Brief vom 03.06.2005 ordnungsgemäß erfolgt. Andere Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich.

Der Gesellschafterbeschluss - so das Landgericht weiter - sei auch nicht anfechtbar. Der Kläger sei entsprechend der Regelung in § 13 des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Gegen die Regelung des § 13 als solcher bestünden keine rechtlichen Bedenken. Zwar solle eine Ausschließung aus der Gesellschaft grundsätzlich durch ein Gericht erfolgen, doch könnten die Gesellschafter das Ausschlussverfahren abweichend von den gesetzlichen Normen regeln.

Der für den Gesellschafterausschluss erforderliche wichtige Grund in der Person des Klägers sei in dessen unstreitiger Alkoholkrankheit zu sehen. Die Alkoholkrankheit habe zu einem Fehlverhalten des Klägers geführt, das die Interessen und den Bestand der Gesellschaft gefährde. Diese Krankheit habe über Jahre bestanden; sie habe in ihrer Dauer und Intensität dazu geführt, dass ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft vorliege. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks vertrauensvoll zusammen zu arbeiten hätten und der Kläger bis zu seiner Abberufung am 24.09.2004 auch noch als Geschäftsführer - somit in einer leitenden Position mit Außenwirkung für die Gesellschaft - tätig gewesen sei. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer habe er sich wegen seiner Alkoholkrankheit in ärztliche Behandlung begeben und behauptet, bei seiner Entlassung aus der Suchtklinik am 09.03.2005 geheilt zu sein. Dennoch sei es am 16.06.2005 zu einem Rückfall gekommen, der negative Außenwirkung für die Gesellschaft habe. Maßgeblich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei insofern auf diesen Zeitpunkt des Ausschlusses abzustellen. Ob der Kläger in der Zwischenzeit von seiner Alkoholkrankheit geheilt sei, sei demnach nicht zu prüfen.

Zudem habe der Kläger seine Mitgesellschafter dadurch "hintergangen", dass er nach seiner Entlassung aus der Suchtklinik versuchte, ohne Rücksprache mit seinen Mitgesellschaftern beim Registergericht seine Wiedereintragung als Geschäftsführer durchzusetzen. Durch dieses Verhalten sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern endgültig zerstört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Gegen diese richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers.

Er bringt vor, der angegriffene Beschluss sei wegen mangelhafter Einberufung zur Gesellschafterversammlung am 16.06.2005 gem. § 241 Nr. 1 AktG sowie wegen der Verweigerung der Stellungnahme des Klägers zum Ausschluss nichtig. Zwar sei auf der Gesellschafterversammlung vom 15.04.2005 beschlossen worden, dass eine weitere Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung von Form- und Fristvorschriften stattfinden solle. In dieser sollte es jedoch nur um das Anstellungsverhältnis des Klägers gehen, nicht um seinen Ausschluss aus der Gesellschaft. Eine Generalvollmacht zur form- und fristlosen Einberufung der Gesellschafterversammlung zu einem beliebigen Thema sei somit nicht erteilt worden.

Der Verstoß gegen die 14-tägige Ladungsfrist verletze die Rechte des Klägers erheblich, da er sich nicht umfassend auf die Tagesordnungspunkte habe vorbereiten können. Seine Anwesenheit auf der Versammlung vermöge den Fristverstoß nicht zu heilen, zumal er diesen auch mit Schreiben vom 08.06.2005 ausdrücklich gerügt habe. Des Weiteren habe es die Gesellschafterversammlung versäumt, ihn vor seinem Ausschluss aus der Gesellschaft zu hören. Ihm sei nicht die Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Außerdem sei das Versammlungsprotokoll falsch, da der Einstimmigkeitsvermerk nahe lege, auch der Kläger habe für seinen Ausschluss gestimmt.

Insbesondere sei aber dem Landgericht nicht in der vertretenen Auffassung zu folgen, es habe ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft am 16.06.2005 vorgelegen. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung stütze die Gesellschaft den Ausschluss auf vier Gründe; dazu habe die Alkoholkrankheit des Klägers nicht gehört. Vielmehr habe ihn die Gesellschafterversammlung bis zu seiner Abberufung als Geschäftsführer trotz Kenntnis seiner Alkoholsucht regelmäßig entlastet, so dass die Alkoholsucht nicht mehr als wichtiger Grund für einen Ausschluss aus der Gesellschaft herangezogen werden könne.

Überdies liege sowieso kein wichtiger Grund i.S. der §§ 133, 140 HGB vor. Das Landgericht vermenge zum einen die Gründe, die eine Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigen würden, mit denen, die einen Ausschluss eines Gesellschafters legitimieren sollen. Zum anderen stelle die Alkoholkrankheit keinen wichtigen Grund dar. Durch seine Alkoholsucht habe er in seiner Position als Kommanditist der Gesellschaft weder im Innen- noch im Außenverhältnis einen Schaden zugefügt. Der Ausschluss eines Kommanditisten sei nur in schwersten Fällen möglich (Verweis auf BGH, Urteil v. 12.12.1994, Az.: II ZR 206/93). Trunksucht allein genüge nicht für einen Ausschluss. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die entweder eine schwere Verletzung der Achtung der Mitgesellschafter darstellen würden, oder den Fortbestand der Gesellschaft entscheidend berührten. Auf jeden Fall sei der Ausschluss aus der Gesellschaft die ultima ratio, weshalb über mildere Mittel nachgedacht werden müsse.

Der Kläger sei seit seiner Entlassung aus der Suchtklinik trockener Alkoholiker, es sei nur einmal zu einem Rückfall gekommen (16.06.2005). An diesem Rückfall seien die Beklagten jedoch nicht ganz unschuldig, da sie eine Kündigung zur Unzeit ausgesprochen hätten. Zudem könne von einem "Hintergehen der Mitgesellschafter" nicht gesprochen werden. Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, dass seine Suspendierung "automatisch" beendet sei, wenn er von seiner Alkoholsucht geheilt sei. Die ihm zum Ausschluss vorgehaltene Äußerung, "es werden Köpfe rollen", sei als gegenseitiges Geben und Nehmen zu verstehen, weil auch die anderen Gesellschafter ihn verbal attackiert hätten. Der Ausschluss aus der Gesellschaft erscheine im Nachhinein als Reaktion der übrigen Gesellschafter darauf, dass er mit seiner Stimme eine Kapitalerhöhung, von der insbesondere die Mitgesellschafter profitiert hätten, verhindert habe. Eine eigene schwere Verfehlung der Beklagten läge überdies in ihrem Angebot an den Kläger zu einer Abfindungssumme in Höhe von 100.000 €, denn allein der Buchwert der Gesellschaft betrage 5.633.000,00 €.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des am 04.07.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Stralsund (Az.: 3 O 53/05) festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Velgaster Bauernhof Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG vom 16.06.2005, mit dem diese den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft beschlossen hat, nichtig ist,

hilfsweise,

den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Velgaster Bauernhof Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG vom 16.06.2005, mit dem diese den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft beschlossen hat, aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Insbesondere liege kein Einberufungsmangel zur Gesellschafterversammlung am 16.06.2005 vor. Zum einen sei in der Gesellschafterversammlung vom 15.04.2005 beschlossen worden, zur nächsten Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung von Form- und Fristvorschriften zu laden, zum anderen sei der Kläger zur Gesellschafterversammlung erschienen und habe über alle anderen Tagesordnungspunkte (mit Ausnahme seines Ausschlusses) mit abgestimmt.

Auch liege in der Sache ein wichtiger Grund für den Ausschluss aus der Gesellschaft vor. Die Alkoholsucht des Klägers habe jahrelang ein rufschädigendes Verhalten für die Gesellschaft nach sich gezogen, sein Verbleib in der Gesellschaft sei den übrigen Gesellschaftern unzumutbar. Der Kläger habe willkürlich gehandelt, ohne auf die Interessen der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen. Daher sei sein Ausschluss zulässig und das diesbezügliche Recht durch das nachsichtige Verhalten der übrigen Gesellschafter nicht verwirkt. Ein milderes Mittel stünde nicht zur Verfügung.

Mit nicht in der Einlassungsfrist des § 132 ZPO eingereichtem Schriftsatz vom 29.11.2007 bringen die Beklagten neue Gründe zur Ausschließung des Klägers vor und stellen dar, dass die Gesellschafter den am 16.06.2005 beschlossenen Ausschluss vor dem Hintergrund des vorgetragenen gesellschaftsschädigenden Verhaltens des Klägers mit Beschluss vom 08.11.2007 bekräftigt und erneuert hätten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie hat auch in der Sache (zum Hilfsantrag) Erfolg, denn für den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft fehlt es an einem wichtigen Grund i.S. der §§ 133, 140 HGB.

1.

Der Einwand der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 16.06.2005, wie er den Gegenstand des Hauptantrags zur Klage bildet, greift allerdings nicht durch.

a)

Die Ladung zur Gesellschafterversammlung am 16.06.2005 mit Brief vom 03.06.2005, der am 07.06.2005 durch Niederlegung bei der Post beim Kläger eingegangen ist, führt nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse, die auf der Gesellschafterversammlung gefasst wurden.

aa)

§ 241 AktG erfasst Fälle der Nichtbeachtung der Einberufungsfrist oder der unvollständigen Bekanntgabe der Tagesordnung nicht (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 241, Rz. 9). Denkbar wäre nur eine Anfechtung der Beschlüsse.

bb)

Zwar sieht § 8 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 21.12.1995 vor, dass zwischen dem Tag der Ladung und dem Tag der Gesellschafterversammlung mindestens 14 Tage liegen müssen. Doch haben die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vom 15.04.2005 beschlossen, zur nächsten Gesellschafterversammlung (spätestens zum 30.06.2005) ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften zu laden (Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 15.04.2005). Bei dieser Gesellschafterversammlung war auch der Kläger anwesend und erhob keine Einwände. Daher ist seine schriftliche Rüge vom 08.06.2005 hinsichtlich des angeblichen Ladungsmangels als widersprüchliches Verhalten zu werten. Ebenso ist seine Anwesenheit bei der Gesellschafterversammlung am 16.06.2005 selbst zu berücksichtigen. Der Kläger hat zu allen Tagesordnungspunkten abgestimmt und wendet sich mit seiner Klage nunmehr ausschließlich gegen seinen Ausschluss aus der Gesellschaft. Es ist aber nicht ins Belieben des Gesellschafters gestellt, welchen Beschluss er infolge Ladungsmängeln für wirksam hält und welchen nicht.

cc)

Auch der Einwand des Klägers, es habe in der am 15.04.2005 in Aussicht genommenen weiteren Gesellschafterversammlung (bis spätestens 30.06.2005), zu der ohne Einhaltung von Form und Frist habe geladen werden sollen, nur um sein Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer, nicht aber um seinen Ausschluss als Kommanditist gehen sollen, greift zu kurz. Als Tagesordnungspunkt 6 der Einladung zur Gesellschafterversammlung (Hervorhebung hier) ist nicht nur die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers benannt, sondern auch dessen Ausschluss als Gesellschafter. Dass dieser Tagungsordnungspunkt noch nicht ausdrücklich auf der Gesellschafterversammlung vom 15.04.2005 erwähnt wurde, ist ohne Bedeutung, da es nur auf die Ladung zur konkreten Gesellschafterversammlung und die dort aufgeführte Tagesordnung ankommt. Aufgrund der beschlossenen verkürzten Ladungsfrist musste dem Kläger klar sein, dass er grundsätzlich weniger Zeit als üblich für die Vorbereitung auf die einzelnen Tagesordnungspunkte haben würde.

b)

Unzutreffend ist im weiteren die Darstellung des Klägers, es sei ihm keine Möglichkeit der Stellungnahme hinsichtlich seines bevorstehenden Ausschlusses aus der Gesellschaft eingeräumt worden. Diese Behauptung widerspricht dem Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 16.06.2005. Dort heißt es unter Top 6:

"Herr D. (Kläger) äußert sich zu diesem Top überhaupt nicht, obwohl ihm dazu ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde."

Der Kläger müsste folglich nachweisen, dass ihm tatsächlich eine Stellungnahmemöglichkeit vorenthalten wurde. Solches ist nicht geschehen.

c)

Soweit der Kläger rügt, die einstimmige Beschlussfassung zu seinem Ausschluss vermittle den falschen Eindruck, dass er selbst dieser Entscheidung zugestimmt habe, mithin das Protokoll fehlerhaft sei, liegt darin eine Fehlinterpretation. Dass der Beschluss einstimmig gefasst wurde, ergibt sich aus der Natur der Sache, da der Kläger als Betroffener nicht stimmberechtigt war (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Gesellschaftsvertrag in der Fassung v. 21.12.1995).

Mithin kann dem Hauptantrag zur Klage kein Erfolg beschieden sein.

2.

Anders verhält es sich hingegen zum Hilfsantrag. Dieser ist begründet. Für den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft fehlt es am erforderlichen wichtigen Grund nach §§ 133, 140 HGB, so dass der angefochtene Gesellschafterbeschluss aufzuheben ist.

a)

Zwar bedarf der Ausschluss eines Gesellschafters grundsätzlich einer gerichtlichen Entscheidung. Doch handelt es sich bei den §§ 133, 140 HGB um dispositive Vorschriften (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 133, Rz. 18; § 140, Rz. 30), so dass die in § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags getroffene Regelung, wonach ein Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. §§ 133, 140 HGB aus der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden kann, zulässig ist.

b)

Ein Ausschließungsrecht besteht grundsätzlich auch gegenüber einem Kommanditisten. Im vorliegenden Fall ist es indes nicht gegeben.

aa)

Der Ausschluss eines Kommanditisten unterliegt von vornherein strengeren Anforderungen, weil dessen Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern loser ist als das der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und er geringere Einflussmöglichkeiten auf die Führung der Gesellschaft hat (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140, Rz. 10). Erforderlich ist, dass ein wichtiger Grund zur Rechtfertigung des Ausschlusses in der Person des Kommanditisten vorliegt. Ein wichtiger Grund zur Auflösung ist ein Sachverhalt, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden unzumutbar macht (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 133, Rz. 5 m.w.N.), mithin für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht erwartet lässt (BGH, Urteil vom 15.09.1997, Az.: II ZR 97/96, NJW 1998, 146). Diese Feststellung verlangt eine umfassende Würdigung aller Umstände, die - anders als vom Landgericht beurteilt - bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen müssen (BGH, a.a.O.).

bb)

Der dazu von den Beklagten unterbreitete Vortrag rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes zum Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft nicht.

aaa)

Der Ausschluss wird (vom Landgericht) im Wesentlichen auf seine in den vergangenen Jahren bestehende Alkoholsucht gestützt, somit auf einen wichtigen Grund, der in der Person des Auszuschließenden liegt. Alkoholsucht ist als Krankheit zu werten und ein Ausschluss aus einer Gesellschaft aus Krankheitsgründen grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt jedoch, es können wesentliche Aufgaben in der Gesellschaft dadurch nicht mehr wahrgenommen werden (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 133, Rz. 9).

Unbestritten ist indes, dass der Kläger nach wie vor zu den Gesellschafterversammlungen erscheint und dort auch abgestimmt hat. Es werden keine Tatsachen vorgetragen, wonach der Kläger nicht in der Lage ist, seinen Aufgaben und Pflichten als Kommanditist nachzukommen. Vielmehr vermittelt gerade der letzte Parteivortrag der Beklagten den Eindruck, dass der Kläger (zumindest zwischenzeitlich, und darauf kommt es entscheidend an) vollen Umfangs und ohne Einschränkungen am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, ohne dass eine (ehedem bestehende) Alkoholkrankheit ihn an der Ausübung einer solchen Tätigkeit hindern würde.

bbb)

Zur Unwirksamkeit des Ausschlusses aus der Gesellschaft tritt hinzu, dass zahlreiche Verfehlungen, die die Beklagten dem Kläger zuschreiben (beispielsweise die verspätete Beantragung von Beihilfen, den autoritärer Führungsstil, die mangelhafte Hygiene in den Stallungen, etc.), ausschließlich im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Geschäftsführertätigkeit stehen. Als Geschäftsführer wurde der Kläger aber aufgrund seiner Alkoholsucht bereits am 24.09.2004 abberufen, weil diese zu erheblichem, alkoholbedingtem Fehlverhalten geführt hatte, das die Gesellschaft zu schädigen geeignet war. Seither fungiert der Kläger nur noch als Kommanditist, wenngleich er einen großen Anteil am Gesellschaftsvermögen (37,86 %) und die Mehrheit der Stimmen (54,12 %) hält.

ccc)

Mit seiner Stimmenmehrheit könnte der Kläger zwar - wie die Beklagten anführen und befürchten - Entscheidungen zu Lasten der Gesellschaft blockieren. Doch ist die zwischen den Gesellschaftern anerkannter Maßen bestehende Treuepflicht zu berücksichtigen. Diese verpflichtet den Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft und zur Schonung der Interessen der Mitgesellschafter auch, wenn es sich um einen Kommanditisten handelt (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. A., § 20 IV 2). Eine Treupflichtverletzung führt zur Rechtswidrigkeit der Stimmabgabe und berechtigt die übrigen Gesellschafter zur Anfechtung (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, a.a.O., § 20 IV A). Damit aber sind die Mitgesellschafter den Entscheidungen des Klägers trotz seiner Stimmenmehrheit nicht schutzlos ausgeliefert.

ddd)

Der Vortrag der Beklagten reicht auch nicht, um eine persönliche Zerstrittenheit als wichtigen Grund für einen Ausschluss anzunehmen.

Persönliche Spannungen und gesellschaftsbezogene Meinungsverschiedenheiten können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.12.1994, Az.: II ZR 206/93, NJW 1995, 597) die Ausschließung eines Kommanditisten nur in besonders schwerwiegenden Fällen rechtfertigen.

Nach dem wechselseitigen Parteivorbringen ist es zwar zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, doch haben sich diese insbesondere nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ereignet und keine so negativen Auswirkungen auf das Gesellschaftsverhältnis gehabt, dass dessen Fortsetzung als unzumutbar angesehen werden müsste.

Insbesondere der Versuch des Klägers, sich ohne Rücksprache mit den Mitgesellschaftern nach seiner Entlassung aus der Suchtklinik wieder als Geschäftsführer im Handelsregister eintragen zu lassen, steht wiederum im Zusammenhang mit seiner Abberufung in dieser Funktion, nicht aber in der Funktion des Klägers als Kommanditist und vermag die Enthebung aus dieser Position daher nicht zu legitimieren.

c)

Ebensowenig begründet der neue Vortrag der Beklagten, mit dem sie einen weiteren, zwischenzeitlich erwachsenen Grund zur Ausschließung des Klägers darzulegen suchen, die Ausschließungsentscheidung vom 16.06.2005, die durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.11.2007 bestätigt und bekräftigt worden ist. Eines Schriftsatznachlasses gem. § 283 ZPO zugunsten des Klägers, der dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, da die Einlassungsfrist (§ 132 ZPO) für ihn nicht gewahrt war, bedurfte und bedarf es daher nicht, denn das im Ergebnis unerhebliche (neue) Vorbringen der Beklagten vermag einen Ausschließungsgrund des Klägers aus der Gesellschaft nicht zu belegen. Im Einzelnen (und in der gebotenen Kürze):

aa)

Die Ergebnisse und Aussprachen der Parteien im Rahmen des der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgängigen Mediationsverfahrens sind von Rechts wegen unverwertbar und nötigen daher zu keiner weiteren Befassung.

bb)

Die von den Beklagten erhobenen Vorwürfe zur Einschaltung eines Herrn C. T. (und weiteren mit diesem verbundener Personen) zugunsten des Klägers, um landwirtschaftliche Flächen aus dem Bestand der Beklagten zu erhalten (und diese damit zu schädigen), entbehren jeglicher konkreter Substanz und bleiben von daher unbeachtlich.

cc)

Gleichfalls nicht durchzugreifen vermag der Vorhalt der Beklagten, der Kläger habe den Versuch unternommen - in Verletzung seiner gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern - , bisher seitens der Beklagten angepachtete landwirtschaftliche Flächen im Umfang von ca. 80 ha, sich selbst zu Besitz zu vermachen und wirtschaftlich zu verwerten, indem er den Verpächtern - in Konkurrenz zu den Beklagten - einen neuen Landpachtvertrag angeboten habe.

aaa)

Es nimmt aus wirtschaftlicher Sicht eines objektiv und vernünftig urteilenden Dritten nicht wunder, wenn ein Kommanditist, dem seine (wirtschaftliche) Existenz durch den Ausschuss aus einer Gesellschaft, die seinem Erwerb und Besitz dient, bedroht ist, im Wege anderweitiger wirtschaftlicher Betätigung (auch auf vergleichbarem Feld) den Versuch unternimmt, seine (wirtschaftlichen) Lebensgrundlagen zu sichern und in diesem Sinne am allgemein zugänglichen Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Nichts anderes hat der Kläger vorliegend unternommen.

bbb)

Eine gesellschaftliche Schädigung der Beklagten, bzw. eine Verletzung seiner Treuepflicht als Kommanditist, war hierbei von vornherein nicht in Aussicht genommen; sie ist auch nicht eingetreten.

aaaa)

Denn aus der Präambel des vorgelegten Landpachtvertragsangebots des Klägers ergibt sich, dass beide Parteien - des in Aussicht genommenen Pachtvertrages - darin übereinstimmten, dass vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages der bisherigen Pächterin, der Velgaster Bauernhof GmbH & Co. KG (also den einzelnen Beklagten) die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, von ihrem Optionsrecht zur Fortsetzung des bestehenden Pachtvertrages Gebrauch zu machen.

bbbb)

Entsprechend ist die genannte Gesellschaft und Vorpächterin - nach dem eigenen Vortrag der Beklagten - verfahren, so dass es in keinem einzigen der von ihnen benannten Fälle zu einer wirtschaftlichen Schädigung der Beklagten gekommen ist. Der Kläger hat mithin seine gegenüber der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern bestehende Treuepflicht vollen Umfangs gewahrt; die andersgeartete Würdigung der Beklagten zu der Vorbemerkung des Pachtvertragsentwurfes im Zusammenhang mit § 9 dieses Angebotes ist, soweit sie annimmt, im Falle des Ausschlusses des Klägers aus der Gesellschaft, komme der Pachtvertrag mit ihm zustande, fehlsam, da davorliegend, die (von den Beklagten wahrgenommene) Möglichkeit bestand, den Pachtvertrag zu ihren Gunsten fortzusetzen. Da dies geschehen ist, kann ein anderweitig gültiges Pachtverhältnis durch den Kläger (vorerst, d.h. bis zum Ablauf der vereinbarten neuen Pachtfrist) nicht begründet werden.

dd)

Nicht überzeugend ist im weiteren ebenso der Vorwurf, durch Vermittlung des Klägers sei es dazu gekommen, dass eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 17 ha, an deren Erwerb die Beklagten interessiert gewesen seien, durch ein höheres Angebot eines Kaufkonkurrenten (als das der Beklagten) an diesen, nicht aber an die Beklagten gefallen sei. Denn diese Konsequenz - Verkauf zum höheren Angebot - liegt in der Logik der markwirtschaftlich strukturierten Verhältnisse, ist aber nicht dem Kläger anzulasten.

ee)

Nach allem stellt sich auch die erneute Beschlussfassung der Beklagten am 08.11.2007 über die Ausschließung des Klägers als Kommanditist als unwirksam dar, wobei es keiner näheren Untersuchung bedarf, ob diese nicht bereits - wegen fehlender Anhörung des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen - die Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzte und ob ein diesbezügliches Nachschieben von Ausschließungsgründen statthaft war.

d)

Bei alledem völlig unberücksichtigt gelassen haben die Beklagten (und auch das Landgericht), dass die Ausschließung eines Gesellschafters bzw. eines Kommanditisten als ultima ratio zu betrachten ist. Sie kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein milderes Mittel zur Konfliktlösung zur Verfügung steht (BGHZ 69, 169; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 133, Rz. 6). Hier hätte als ein milderes Mittel zum Beispiel die Übertragung der Anteile des Klägers an einen Treuhänder (so der Vorschlag in BGHZ 18, 350, 362) in Betracht gezogen werden können, zumal der Kläger dargestellt hat, dass sein Interesse darauf gerichtet ist, seine Anteile an seinen Sohn zu vererben. Ein solches milderes Mittel haben die Gesellschafter bei der Beschlussfassung, den Kläger als Mehrheitskommanditisten auszuschließen, aber noch nicht einmal bedacht und erwogen.

e)

Auf den Einwand des Klägers, die Beklagten hätten ihr Recht auf seinen Ausschluss aus der Gesellschaft durch jahrelanges Zuwarten verwirkt, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an, so dass von einer näheren Behandlung abgesehen wird.

Aufgrund der angestellten Erwägungen ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Ausschließung der Klägers aus der Gesellschaft (auf seinen Hilfsantrag hin) aufzuheben.

Der nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 12.12.2007, den der Senat zur Kenntnis genommen hat, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Die von den Beklagten vorgetragenen Rechtsansichten zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss des Klägers als Gesellschafter aus der Gesellschaft teilt der Senat - aus den angeführten Gründen - nicht; einer weiteren und vertiefenden Begründung dazu bedarf es nicht.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 (da der Kläger im Ergebnis vermögensrechtliche Belange verfolgt hat [vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., Einl IV Rn. 1 u. 2]), 711 ZPO.

2.

Im Weiteren ist Anlass gegeben, die Streitwertfestsetzung des Landgerichts aus erster Instanz gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern und den Streitwert für das gesamte Verfahren in dem im Tenor der Entscheidung gefassten Gehalt zu bestimmen. Hierzu gilt Folgendes:

a)

Das Landgericht hat den Streitwert I. Instanz mit Beschluss vom 01.06.2004 für die Klageanträge zu 1.-3. auf 55.000,00 € festgesetzt (entsprechend der vom Kläger dargestellten Bemessung in der Klageschrift). Davon hat das Gericht erster Instanz je 9.000,00 € für die Klageanträge zu 1. und 2. = 18.000,00 € in Ansatz gebracht, die - wie ausgeführt - schon erstinstanzlich zurückgenommen worden sind, so dass als Beschwer und als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung in der Berufungsinstanz der Betrag von 37.000,00 € verbliebe.

b)

Eine solche Bestimmung des Streitwertes (betreffend sowohl die I. wie die II. Instanz) erscheint indes fehlerhaft.

aa)

Im Falle des Ausschlusses aus einer Gesellschaft (§ 140 HGB) - wie vorliegend - ist maßgeblich nicht der Kapitalanteil des Beteiligten, sondern das Interesse an dem Ausschluss; Ausgangspunkt hierfür ist der Wert der Geschäftsanteile des Klägers (also des Ausgeschiedenen) (vgl. BGHZ, 19, 175), wobei maßgeblich auf den Verkehrswert der Gesellschaftsanteile abzustellen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3, Rz. 16, Stichwort: "Ausschluss" m.w.N.).

bb)

Der Kläger, an dessen Würdigung die Bemessung des Wertes des Streitverhältnisses ihre Orientierung zu nehmen hat (vgl. § 61 Satz 1 GKG), bringt vor , der Buchwert der Gesellschaft betrage nach dem Vortrag der Beklagten (selbst) mindestens 5.633.000,00 €. Sein Anteil daran mache den Betrag von 2.129.274,00 € aus. Der tatsächliche Wert seines Geschäftsanteils übersteige diesen Betrag, wegen der erheblichen stillen Reserven des Unternehmens zum Bilanzstichtag, um ein Vielfaches.

Angesichts fehlender weiterer tatsächlicher Grundlagen zur Streitwertbemessung, zu denen der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2007 ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, setzt der Senat den Streitwert nach § 3 ZPO und im Wege einer (unvermeidbaren) Schätzung (§ 287 ZPO) wie folgt fest:

- für das Berufungsverfahren auf bis 3,5 Mio. € (= verbliebener Klageantrag zu 3.) = Berufungsantrag)

- für das Verfahren erster Instanz auf bis zu 3,518 Mio. € (= Klageantrag zu 3.) + Klageanträge zu 1.) und 2.) - angesetzt mit jeweils 9.000,00 €).

3.

Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die angewendeten Rechtsgrundsätze sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Ende der Entscheidung

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