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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 249/01
Rechtsgebiete: DÜG, VVG, AKB, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
VVG § 61
VVG § 1
VVG § 49
AKB § 12 2 I e
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 249/01

Verkündet am: 30.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Amtsgericht

auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.09.2001 - 2 O 175/01 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Streitwert des Berufungsverfahrens: DM 15.082,33 7.711,47 €.

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeug-Vollversicherung geltend.

Der Kläger befuhr am 30.09.2000 gegen 16.39 mit seinem PKW die H Straße in H. Er wohnte zu diesem Zeitpunkt noch in L und befuhr die Strecke an diesem Tag erstmalig. Der Kläger näherte sich dem Kreuzungsbereich H Straße/H O. Zu diesem Zeitpunkt war die für den Kläger maßgebliche Ampel auf rot geschaltet. Unmittelbar vor der Ampel führt eine Fußgängerbrücke über die H Straße, bei der es sich um eine mehrspurige Hauptverkehrsader mit hohem Verkehrsaufkommen und hektischem Großstadtverkehr handelt. An dieser Brücke befinden sich Ortshinweisschilder. Unmittelbar bevor der Kläger den Kreuzungsbereich erreichte, rief seine Beifahrerin dem Kläger zu, dass er nach rechts abbiegen müsse. Der Kläger erschrak, sah auf die Hinweisschilder, um sich zu orientieren, ob er noch kurzfristig einen Spurwechsel vornehmen müsse. Dabei übersah er, dass die Ampel auf rot geschaltet war und fuhr in den Kreuzungsbereich hinein. Sein Fahrzeug kollidierte dort mit einem Linksabbiegerfahrzeug.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei ein Schaden von 15.082,33 DM entstanden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.082,33 DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet. Ein Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht sei wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und sei ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht. Der Kläger als Versicherungsnehmer habe, um sich von dem Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verstoß in einem milderen Licht erscheinen ließen. Besondere Umstände der Örtlichkeit des Kreuzungsbereiches oder in der Person des Klägers lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Ampelanlage in der vorgefundenen Form zu beanstanden sei. Die Tatsache, dass die Verkehrsführung im Bereich der Kreuzung und die Ampelanlage selbst dem Kläger unbekannt gewesen seien, entlasteten ihn nicht, sondern hätten ihn als Fahrzeugführer gerade zu erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit verpflichtet. Auch der Hinweis der Mitfahrerin könne ihn vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht exkulpieren. Der Kläger habe das notwendige Maß an Konzentration subjektiv unentschuldbar nicht aufgebracht.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gem. § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klagantrag vollumfänglich weiter verfolgt.

Er meint, das Landgericht komme unzutreffend zu dem Schluss, dass die Einstandspflicht der Beklagten gemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 2 I e AKB gemäß § 61 VVG ausgeschlossen sei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Entscheidungsgründe ließen jegliche Subsumtion zur Einwendung des § 61 VVG vermissen. Der Kläger habe seinen Anspruch dargetan. Nicht der Kläger müsse sein Verhalten entschuldigen, sondern die Beklagte sei für die Begründung ihrer Leistungsfreiheit, also das objektive und subjektive grob fahrlässige Verhalten des Klägers, darlegungs- und beweispflichtig. Die genaue Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles ergebe, dass der Kläger den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht habe. Das Landgericht habe sich nicht nicht mit allen bedeutenden Umständen auseinandergesetzt.

Der Kläger habe Tatsachen dargelegt, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Er komme aus einer kleinen Stadt, mit nur 3.500 Einwohnern im dünn besiedelten Landkreis U und sei solchen Verkehr, wie er auf der mehrspurigen Hauptverkehrsader mit hektischem schnellfließenden Großstadtverkehr gewesen sei, nicht gewohnt gewesen. Er sei hochkonzentriert und aufmerksam an die Kreuzung herangefahren. Der hektische schnell fließende Verkehr, der unvermittelte hektische Zuruf seiner Beifahrerin, die daraus resultierende Ablenkung, das Erfordernis, schnell die Orientierungsschilder suchen zu müssen, um zu entscheiden, ob ein Spurwechsel angezeigt sei und das damit einhergehende Erfordernis auf den übrigen Straßenverkehr zu achten, habe zu einer augenblicklichen Überforderung des Klägers geführt, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen sei, die vielen unterschiedlichen Eindrücke des Verkehrsgeschehens aufzunehmen, zu verarbeiten und sich objektiv richtig zu verhalten.

Die Feststellung eines sogenannten Augenblickversagens könne ein entlastendes Moment sein. Er, der Kläger, habe es nicht an der gebotenen Konzentration vermissen lassen, sondern habe die erforderliche Sorgfalt im Verkehr wegen Überforderung versehentlich, jedoch nicht in besonders großem Maße außer Acht gelassen.

Weiter verweist der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (ZfS 2001, 459f.). Für den Maßstab der groben Fahrlässigkeit sei danach maßgeblich auf den Gesetzeszweck des § 61 VVG abzustellen, die Vesichertengemeinschaft von besonderen Gefährdungen zu entlasten. Hierfür sei nicht abstraktes Fehlverhalten entscheidend, sondern die persönliche Haltung des Versicherungsnehmers, nicht beachten zu wollen, was jedem redlichen Verkehrsteilnehmer einleuchten müsse. Diese Haltung komme bei einem qualifizierten Augenblicksversagen, in einer folgenschweren Fehleinschätzung oder Fehlreaktion, wie sie jedem, auch dem allgemein sorgfältigen und verantwortungsbewussten Menschen einmal unterlaufen könne, nicht zum Ausdruck.

Die vielfältige Ablenkung des Klägers stelle sich als ein solches qualifiziertes Augenblicksversagen dar. Dem Kläger könne ein sorgloses oder gleichgültiges Umgehen mit dem versicherten Gut, seinem eigenen Wagen, nicht vorgeworfen werden. Der Kläger sei ein ruhiger, umsichtiger und defensiver Fahrer, der sich alle Mühe gegeben habe, den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden und weder "geschlafen" habe, noch einen Verkehrsverstoß in Kauf genommen habe. Der Kläger sei konzentriert, aber durch das Verkehrsgeschehen und aufgrund der Umstände des Einzelfalls gestresst und aus diesem Grunde überfordert gewesen.

Der Kläger beantragt,

das am 26.09.2201 verkündete Urteil des Landgericht Neubrandenburg - 2 O 175/01 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.711,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch gem. §§ 1, 49 VVG i. V. m. § 12 2 I e AKB nicht zu.

Das Landgericht hat den Anspruch zutreffend wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 VVG abgewiesen, wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Auch unter Berücksichtigung des neuen Tatsachenvorbringens des Klägers hat dieser den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt.

1.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß übersteigt.

Neben dem objektiven nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abstellenden Maßstab sind somit auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH, VersR 1992, 1085 f.).

2.

Es gibt zwar keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel - wie hier - stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles anzusehen ist (BGH Urteil vom 29.01.2003 IV ZR 173/01, recherchiert in JURIS unter Nr.: KORE3081172003).

3.

Die vom Kläger aufgeführten Umstände rechtfertigen es indes nicht, den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten.

a)

Die Feststellung, es handele sich um ein Augenblicksversagen, reicht zur Verneinung grober Fahrlässigkeit nicht aus, da in einer Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr lediglich ein Augenblicksversagen vorliegt, bei dem der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Gebot oder Verbot übersieht. Da die nur momentane Unaufmerksamkeit unterschiedliche Ursachen haben kann, müssen deshalb weitere subjektive Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH VersR 1992, 1085 f.; BGH Urteil vom 29.01.2003 IV ZR 173/01). Der vom OLG Frankfurt gewählte Maßstab zur Bestimmung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit findet von daher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze und wird vom Senat nicht geteilt.

b)

Der Versicherungsnehmer hat die besonderen ihn entlastenden Umstände darzulegen. Legt er keine Besonderheiten dar, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO die Möglichkeit, vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu schließen (BGH, VersR 1989, 582 [584]).

aa)

Zwar ist auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gemäß § 61 VVG die Beklagte als Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.

bb)

Gleichwohl ist es Sache des Versicherungsnehmers, die Tatsachen vorzutragen, deren Abwägung die Herabstufung des Schuldvorwurfes der groben Fahrlässigkeit erlauben. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 29.01.2003 - IV ZR 173/01 mit Hinweisen auf BGH NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.H; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl., vor § 284, Rn. 24/34 ff.)

cc)

So liegt der Fall hier. Der Kläger allein ist in der Lage, die Vorgänge zu schildern, die zu dem Rotlichtverstoß führten, während die Beklagte nicht über Erkenntnisquellen verfügt.

b)

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger vorgetragenen Ursachen für seinen Rotlichtverstoß das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht auch subjektiv als unendschuldbares Fehlverhalten, also als ein grobes Versehen erscheinen lassen. Das ergänzende Klägervorbringen in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine andere Beurteilung durch den Senat nicht.

aa)

Die fehlende Fahrpraxis im Großstadtverkehr ist wie die Ortsunkundigkeit ein Umstand, der den Kläger zu erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte veranlassen müssen.

bb)

Auch die übrigen Ursachen der augenblicklichen Überforderung bei Erreichen der Ampel entlasten den Kläger nicht. Sein Vorbringen erlaubt den Schluss, dass der Kläger sich bis zu dem Zeitpunkt, als die Beifahrerin ihm zurief, er müsse rechts abbiegen, nicht ausreichend orientiert hat. Der Kläger durfte sich jedoch aufgrund der schon gegebenen Nähe zur Kreuzung wegen seiner Unerfahrenheit mit dem hektischen, schnellfließenden Großstadtverkehr nicht vordringlich auf die Frage konzentrieren, ob er, um sein Fahrziel zu erreichen, einen Spurwechsel durchführen müsse, wenn er dabei nicht das zur Beachtung der Lichtzeichenanlage erforderliche Mindestmaß an Konzentration aufzubringen vermochte.

Da der Kläger seine augenblickliche Überforderung somit selbst mitverursacht hat, kann ihn diese nicht entlasten. Die Beklagte hat deshalb mit Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger notfalls die Fahrt auch in aus seiner Sicht falscher Richtung hätte fortsetzen müssen, um sich dann an einem Punkt zu orientieren, an dem dieses gefahrlos möglich gewesen wäre.

4.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Auffassung des OLG Frankfurt (ZfS 2001, 459) stützen.

a)

Ausweislich der Gründe dieser Entscheidung lag dem OLG Frankfurt eine völlig andere Sachverhaltskonstellation zur Beurteilung vor. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte der Kläger sich der weitläufig angelegten Kreuzung bei Rotlicht angenähert und sein Fahrzeug deshalb angehalten. Während er an der Ampel stand, bemerkte er links neben sich ein anderes Fahrzeug, schaute in dieses hinein, erkannte einen Arbeitskollegen und grüßte ihn. Als er den Blick wieder nach vorne richtete, registrierte er gegen die Tatsachen grün für seine Fahrtrichtung und fuhr los. Das OLG Frankfurt folgerte aus den geschilderten Umständen, dem Kläger im dortigen Verfahren müsse eine Fehldeutung irgendeines in seinem Blickfeld gelegenen optischen Signals mit der Folge unterlaufen sein, dass er subjektiv voller Überzeugung erfüllt gewesen sei, es sei soeben grün geworden und daraufhin losgefahren sei. Solche Umstände hat der Kläger im hiesigen Verfahren gerade nicht dargetan.

b)

Im übrigen hat sich der BGH - wie bereits angeführt - im Urteil vom 29.01.2003, dem die angefochtene Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde lag, der Definition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit durch das Oberlandesgericht gerade nicht angeschlossen, sondern am Grundsatz der einheitlichen Bestimmung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093) festgehalten, um eine kaum überschaubare Aufsplitterung des Begriffes des groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG und damit eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Dem folgt auch der Senat aus dem überzeugenden Gründen der genannten BGH-Entscheidung.

II.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

2.

Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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