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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 7 U 206/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 2
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3
GKG § 25 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

Geschäftsnummer 7 U 206/03

19.04.2004

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Der Gegenvorstellung des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senates vom 10.03.2004 wird nicht abgeholfen.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 23.02.2004 seine Berufung gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Rostock vom 20.11.2003 vor Ablauf der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen.

Nach Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Streitwert, von der lediglich die Beklagte Gebrauch gemacht hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 10.03.2004 den Streitwert entsprechend der Werte des angegriffenen landgerichtlichen Urteils auf 16.313,22 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung vom 30.03.2004, auf gerichtlichen Hinweis vom 13.04.2004 ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 23.02.2004 (bei Gericht eingegangen am 19.04.2004). Er begehrt die Streitwertfestsetzung unter Vernachlässigung des Wertes für den erstinstanzlich anerkannten Widerklaganspruch, den er mit der Berufung nicht habe angreifen wollen, was mangels Berufungsbegründung nicht habe klargestellt werden können.

Die Beklagte hält die Streitwertfestsetzung des Senats für zutreffend.

II.

Ein Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung des Senates ist nicht gegeben, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Die in zulässiger Weise innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung bietet keinen Anlass, den Streitwert des Berufungsverfahrens anders festzusetzen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach der mit der Berufung angreifbaren Beschwer des Klägers, § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Umfang und Zielrichtung des Berufungsangriffs bestimmt der Berufungskläger regelmäßig mit der Berufungsbegründung, § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die Regelung entspricht wortgleich § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, so dass die zwischenzeitlichen Änderungen des Berufungsrechts keinen Einfluss auf die hier anzuwendenden Grundsätze haben. Mit den Berufungsanträgen ermöglicht der Berufungskläger die Streitwertfestsetzung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Fehlt es an einer Berufungsbegründung (und damit an Berufungsanträgen), ist allein auf die tatsächliche, materielle Beschwer des Berufungsklägers durch das angegriffene Urteil abzustellen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG), ohne dass der Berufungskläger die Möglichkeit hätte, in anderer Weise eine beachtliche Berufungsbeschränkung zu erklären oder herbeizuführen (vgl. OLG Köln, MDR 1984, 766; OLG Karlsruhe MDR 1982, 417).

Der Kläger wird durch das angegriffene landgerichtliche Urteil auch insoweit materiell beschwert, als der Urteilsausspruch auf dem erstinstanzlichen Anerkenntnis des Klägers beruht. Wegen des nur prozessual wirkenden Anerkenntnisses mag es an einer formellen Beschwer fehlen (vgl. zum Meinungsstand nach wie vor zutreffend OLG Karlsruhe a.a.O.). Darauf kommt es bei der Streitwertfestsetzung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG jedoch nicht an, wie die gebotene Abgrenzung zu § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt. Die formelle Beschwer des Berufungsklägers ist ebenso wie der beabsichtigte umfangmäßig beschränkte Angriff gegen die materielle Beschwer über die Antragstellung im Berufungsrechtszug nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG berücksichtigungsfähig. Mit der fehlenden Antragstellung geht auch die Berücksichtigungsfähigkeit der formellen Beschwer verloren. Andernfalls wäre bei der Streitwertfestsetzung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG die gleiche Differenzierung nach beabsichtigten (= gestellten) Anträgen und nicht beabsichtigten (= nicht gestellten) Anträgen vorzunehmen, die bereits zur Anwendbarkeit des Satz 1 oder des Satz 2 der Norm führt. Dafür ist kein Raum, nachdem die gebotene Differenzierung bei fehlender Antragstellung bereits das Abstellen allein auf die antragsunabhängige und damit ausschließlich materielle Beschwer gebietet. Im Übrigen bestünde hierfür im vorliegenden Fall der Berufungsrücknahme ohne Antragstellung und noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch kein Anlass. Der Kläger hätte eine Beschränkung seiner Berufung und damit eine Streitwertreduzierung dadurch herbeiführen können, dass er vor der Berufungsrücknahme (ggf. auch im gleichen Schriftsatz) den "an sich beabsichtigten" Berufungsantrag stellt.

Damit beträgt der Streitwert 16.313,22 EUR, weil auch der vom erstinstanzlichen Anerkenntnis umfasste Wert von 10.800,00 EUR zu berücksichtigen ist.

Ende der Entscheidung

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