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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 7 U 218/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

Geschäftsnummer 7 U 218/01

In dem Rechtsstreit

hat der Senat7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

die Richterin am Oberlandesgericht E., den Richter am Oberlandesgericht A. und den Richter am Oberlandesgericht B.

am 05.11.2003 beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Richter am Landgericht B. wird für begründet erklärt.

Gründe:

Der Antrag der Kläger, den Richter am Landgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist begründet.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch damit, dass der abgelehnte Richter mit der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten R. verheiratet ist. Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zum Prozessvertreter einer Partei wie nahe Verwandt- oder Schwägerschaft, insbesondere eine Ehe, sind Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen (vgl. nur Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl. 2002, § 42 ZPO Rn. 13 m. w. N.).

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