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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 7 W 60/03
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 80 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
Geschäftsnummer 7 W 60/03
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von W., Bl. 2210, eingetragene Grundstück, Gemarkung W., Flur 29, Flurstück 100,
hat der Senat7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
die Richterin am Oberlandesgericht E., den Richter am Oberlandesgericht A. und den Richter am Oberlandesgericht B.
am 30.10.2003 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 07.07.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.04.2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.000,00 EUR
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist zwar gem. § 80 Abs. 1 GBO zulässig, jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die auch bezüglich der Darstellung des Streitgegenstandes Bezug genommen wird, unbegründet.
Eine Beschwerdeberechtigung lag zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung nicht mehr vor. Zwar ist jeder Antragsberechtigte bei Erlass einer Zwischenverfügung grundsätzlich auch beschwerdeberechtigt, jedoch ist die Beschwerdeberechtigung nur zu dem Zweck eingeräumt, den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch durchzusetzen (vgl. Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rn. 63, 65, 66 m. w. N.). Folglich kann Gegenstand einer gegen eine Zwischenverfügung gerichteten Beschwerde nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis sein. Mit der Vornahme der beantragten Eintragung wird die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung unzulässig. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf anstehende, weitere Eintragungsbegehren der Beschwerdeführer, weil wirtschaftliche oder sonstige Interessen eine Beschwerdeberechtigung nicht zu begründen vermögen (vgl. Demharter a. a. O., Rn. 59).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO; die Wertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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