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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 7 W 88/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 494 a Abs. 1
ZPO § 494 a Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 49
BRAGO § 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

Geschäftsnummer: 7 W 88/03

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der Senat 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht B. - als Einzelrichter -

am 19.04.2004 beschlossen:

Tenor:

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 04.11.2003 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Landgericht Neubrandenburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat am Schluss des Termins zur Anhörung des Sachverständigen am 05.05.2003 den Streitwert auf 383.468,91 EUR (= 750.000,00 DM) festgesetzt.

Nach Erlass eines Beschlusses gem. § 494 a Abs. 1 ZPO vom 04.08.2003, berichtigt und ergänzt durch Beschluss vom 27.08.2003, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.08.2003 mitgeteilt, dass eine Klage zur Hauptsache betreffend die Antragsgegner zu 6., 7. und 9. nicht eingereicht werde, so dass der Antragsteller insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Gleichzeitig hat er beantragt, den Streitwert bezüglich der Antragsgegner zu 6., 7. und 9. auf 10.000,00 EUR bzw. 2.000,00 EUR festzusetzen, da dies den Kosten der Beseitigung der Mängel entspreche, für die der Antragsteller eine Verantwortlichkeit der Antragsgegner zu 6., 7. und 9. angenommen habe.

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.11.2003 "der Beschwerde des Antragstellers vom 22.08.2003 gegen den Streitwertbeschluss vom 05.05.2003" nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Es hat ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers vom 22.08.2003 auf gesonderte Streitwertfestsetzung bezüglich der Antragsgegner zu 6., 7. und 9. als Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 05.05.2003, mit dem der Streitwert einheitlich auf 383.468,91 EUR festgesetzt worden sei, auszulegen sei. Die Beschwerde sei aber unbegründet, da eine Differenzierung fehle, wer für welche Beweisbehauptungen Antragsgegner sein solle. Demgemäß sei für alle Antragsgegner der Streitwert des gesamten Verfahrens maßgebend.

II.

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 04.11.2003 war - ersatzlos - aufzuheben, da ein solcher nicht veranlasst war.

Der Antrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 22.08.2003 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 05.05.2003 anzusehen. Zum einen fehlt es schon an den Formalien einer Beschwerde gem. § 569 Abs. 2 ZPO. Zum anderen hat das Landgericht mit jenem Beschluss nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens durch mündliche Anhörung des Sachverständigen den Gebührenstreitwert für das gesamte Verfahren gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. Dieser Wert ist unmittelbar zunächst nur für die Berechnung der zu erhebenden Gerichtsgebühren maßgebend und bestimmt sich nach den gesamten verfahrensgegenständlichen Mängelbeseitigungskosten. Dass jener Gesamtwert zwecks Berechnung der Gerichtskosten unrichtig festgesetzt worden sei, wird von keinem Verfahrensbeteiligten behauptet. Mit Schriftsatz vom 22.08.2003 hat der Antragsteller lediglich beantragt, den Streitwert bezüglich der Antragsgegner zu 6., 7. und 9. gesondert reduziert festzusetzen. Damit kann aber keine für die Gerichtsgebühren maßgebende gesonderte Wertfestsetzung gemeint sein. Zwar kann im selbständigen Beweisverfahren ebenso wie im Hauptsacheverfahren der Streitwert gegenüber einem Streitgenossen entsprechend dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch auch unterschiedlich im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen festgesetzt werden (vgl. Zöller-Herget, § 3 Rn. 16 "Selbständiges Beweisverfahren"). Der Antragsteller schuldet jedoch die Gerichtsgebühren ohnehin nach dem Gesamtwert, § 49 GKG, und im selbständigen Beweisverfahren kann es nicht zu einer Kostenentscheidung zu Lasten eines Antragsgegners mit der Folge kommen, dass ihm die Gerichtsgebühren aufgebürdet werden. Im selbständigen Beweisverfahren ist allenfalls eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers möglich, § 494 a Abs. 2 ZPO.

Daher kommt im selbständigen Beweisverfahren allenfalls eine gesonderte Herabsetzung des Streitwertes für die außergerichtlichen Kosten eines Antragsgegners in Betracht.

Dies ist auch ersichtlich Sinn und Zweck des Antrages des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 22.08.2003. Es handelt sich somit nicht um eine Beschwerde gem. § 25 Abs. 3 GKG, sondern um einen Antrag nach § 10 Abs. 1 BRAGO, wonach auf Antrag des Rechtsanwaltes, des Auftraggebers oder - wie hier - des erstattungspflichtigen Gegners die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit anderweitig festgesetzt werden können, wenn sie sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten. Solches behauptet der Antragsteller.

Über diesen Antrag hat das Landgericht noch nicht abschließend entschieden. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.

Dabei wird das Landgericht zu beachten haben, dass - wie bereits erwähnt - bei mehreren Antragsgegnern die Streitwerte grundsätzlich entsprechend ihrer Beteiligung zuzuordnen und jeweils getrennt festzusetzen sind (vgl. Zöller-Herget a. a. O.; OLG Düsseldorf, BauR 1995, 586). Soweit das Landgericht in dem Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 04.11.2003 auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 19.08.1999 (MDR 1999, 1522 = OLGR Nürnberg 2000, 58) abstellt, hält der Senat den dort zugrundeliegenden Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht für vergleichbar. Während dort der Antragsteller offenbar in seinem Antrag für sämtliche Mängelbehauptungen verschiedene Antragsgegner als mögliche Verursacher ohne Differenzierung benannt hat, trifft dies vorliegend bezüglich der Antragsgegner zu 6., 7. und 9. nicht, jedenfalls nicht umfassend, zu. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass die Antragsgegner zu 6., 7. und 9. für sämtliche verfahrensgegenständliche Mängel als Verursacher in Betracht kommen. Er hat vielmehr mit Antrag vom 14.02.2001 unter "B Ausführungsmängel" verschiedene einzelne Mängel unterschiedlicher Gewerke behauptet und in der Begründung zu Ziff. 2. die vertraglich gebundenen Werkunternehmer, die Antragsgegner zu 4. bis 9., unter Benennung der jeweils einzelnen Gewerke und Beifügung der jeweiligen Verträge aufgeführt.

Aus diesem Zusammenhang lassen sich die konkreten behaupteten Mängel und dem folgend die wertbestimmenden Mängelbeseitigungskosten den jeweiligen in Betracht kommenden Gewerken - jedenfalls ganz überwiegend - zuordnen und damit auch den entsprechenden Antragsgegnern.

An diesen Grundsätzen wird sich das Landgericht bei dem nachzuholenden Beschluss gem. § 10 Abs. 1 BRAGO zu orientieren haben.

Ende der Entscheidung

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