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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 8 W 27/06
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, RVG, BGB, RPflG, DRiG


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 273 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 278 Abs. 1
ZPO § 278 Abs. 2
ZPO § 278 Abs. 5
ZPO § 278 Abs. 5 Satz 1
ZPO § 362
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
BRAGO § 11
BRAGO § 13 Abs. 2
BRAGO § 26
BRAGO § 31 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 118
RVG § 4
RVG § 15 Abs. 1
RVG § 15 Abs. 2
RVG § 17 Nr. 7
RVG § 17 Nr. 7 a
RVG § 17 Nr. 7 d
RVG § 19 Abs. 1 Nr. 2
RVG § 34
RVG § 46
BGB § 612
RPflG § 11 Abs. 1
DRiG § 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

8 W 27/06

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

am 12.10.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 12.12.2005 (Az.: 10 O 110/05) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600,- EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

In dem vorliegenden Zivilverfahren hat die zuständige Kammer mit Beschluss vom 17.09.2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und es der Mediationskammer gem. §§ 278 Abs. 1, 5 Satz 1, 362 ZPO analog vorgelegt mit dem Ersuchen, das Mediationsverfahren durchzuführen und einen gegebenenfalls abzuschließenden Vergleich zu protokollieren. Nach erfolglosem Mediationsversuch hat die Mediationskammer die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens mit Verfügung vom 31.03.2005 an die zuständige Kammer zurückgereicht. Nachdem mit Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichtes Rostock vom 29.07.2005 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin auferlegt worden sind, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.08.2005, korrigiert am 01.09.2005, beantragt, die Kosten wie folgt festzusetzen:

1. Mediationsverfahren:

 1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG 1.029,00 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Gesamt: 1.049,00 EUR

2. Klageverfahren:

 10/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 686,00 EUR
10/10 Verhandlungsgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 686,00 EUR
Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO 20,00 EUR
Zwischensumme: 1.392,00 EUR
abzgl. Hälfte der 1,5 Geschäftsgebühr (Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG) -524,50 EUR
Gesamt: 1.926,50 EUR

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Mediationsverfahren vor dem Landgericht Rostock werde durch eine nach § 17 Nr. 7 a RVG durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle durchgeführt, sodass die im vorausgegangenen Güteverfahren entstandenen Gebühren gemäß dieser Vorschrift auf die durch das gerichtliche Verfahren entstandene Gebühren nicht vollständig anzurechnen seien. Es handele sich insoweit um verschiedene Angelegenheiten. Allerdings sei gemäß Nr. 2303 VV RVG die Hälfte der Geschäftsgebühr aus dem Mediationsverfahren auf die Prozessgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen. Hilfsweise vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die anwaltliche Vertretung im Mediationsverfahren auch für den Anwalt Gebühren nach § 34 RVG (analog) auslöse, die dann gemäß § 612 BGB zu berechnen seien.

Die Klägerin ist diesen Auffassungen entgegengetreten und meint, für eine Gebührenerstattung im Mediationsverfahren gäbe es keine gesetzliche Grundlage.

Die Rechtspflegerin des Landgerichtes ist in ihrem angefochtenen Beschluss vom 12.12.2005 der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gefolgt. Sie hat die Festsetzung gesonderte Gebühren für das Mediationsverfahren abgelehnt und die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1, 2, 26 BRAGO auf insgesamt 1.392,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Vorschrift des § 34 RVG sei für den anwaltlichen Vertreter einer gerichtlichen Mediation analog anzuwenden. Es bestehe eine Gesetzeslücke, weil die Projekte beim Landgericht Göttingen und Rostock so neu seien, dass der Gesetzgeber noch nicht hierauf habe reagieren können. Anderenfalls sei eine Erstattung der Gebühren auch gemäß § 17 Nr. 7 d RVG möglich, da das richterliche Mediationsverfahren dem Verfahren vor sonstigen Einigungsstellen, Gütestellen und Schiedsstellen so ähnlich sei, dass eine Anwendung dieser Vorschrift in Betracht komme. Die Klägerin ist dieser Auffassung entgegengetreten.

Mit Verfügung vom 31.05.2006 hat der Senat den Präsidenten des Landgerichtes Rostock gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine amtliche Auskunft zu folgenden Fragen gebeten:

"1. Handelt es sich bei den im Rahmen des Projektes "gerichtliche Mediation" beim Landgericht Rostock durchgeführte Mediationen um Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder wird die Durchführung des Mediationstermins als Teil des gerichtlichen Verfahrens angesehen ? Auf welcher Rechtsgrundlage wird es durchgeführt?

2. Gibt es nach der Konzeption des Projektes und den Erfahrungen der Praxis beim Landgericht Rostock Gründe dafür, die Tätigkeit des anwaltlichen Vertreters in der gerichtlichen Mediation der Tätigkeit eines Anwaltsmediators im Sinne von § 34 RVG gleichzustellen ?"

Mit Verfügung vom 14.06.2006 hat der Präsident des Landgerichtes Rostock mitgeteilt:

"1. Die Durchführung des Mediationstermins wird als Teil des gerichtlichen Verfahrens angesehen. Nach Zustimmung der Parteien zur Durchführung der Mediation wird das Verfahren der Mediationskammer gem. §§ 278 Abs. 1, 5 Satz 1, 362 ZPO analog vorgelegt mit dem Ersuchen, das Mediationsverfahren durchzuführen und ggf. abzuschließenden Vergleich zu protokollieren. Der Richtermediator wird als ersuchter Richter mit der Durchführung der Güteverhandlung beauftragt. Eine Ablichtung eines entsprechenden Beschlusses ist diesem Schreiben beigefügt. Die Zuweisung der Mediatorentätigkeit ist beim Landgericht Rostock im richterlichen Geschäftsverteilungsplan bestimmt.

2. Solche Gründe gibt es nicht. Der Mediator ist ein neutraler Dritter, der ohne eigene Entscheidungskompetenz die Parteien dahin unterstützt, eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu erzielen. Die Tätigkeit des anwaltlichen Vertreters in der gerichtlichen Mediation ist der Tätigkeit eines Anwaltsmediators gerade nicht gleichzustellen, weil der Anwalt nicht neutraler Dritter, sondern Parteivertreter ist."

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V. mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Rostock ist unbegründet.

Die zuständige Rechtspflegerin hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten zu Recht auf 1.392,00 EUR festgesetzt, die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

 10/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 686,00 EUR
10/10 Verhandlungsgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 686,00 EUR
auslaufend Pauschale gem. § 26 BRAGO 20,00 EUR
Gesamt 1.392,00 EUR

Der Senat vermag Gründe für die begehrte Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht zu erkennen. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der über den tenorierten Betrag hinaus geltend gemachten 524,50 EUR, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig sind (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zwischen Anwalt und Mandant entstehenden Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie ein wirtschaftlich denkender Mensch als erforderlich und angemessen erachten würde (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91, Rn. 12). Daran fehlt es aber grundsätzlich, wenn Kosten schon nach der anwaltlichen Gebührenordnung nicht verlangt werden können. Die begehrte 0,75 Geschäftsgebühr kann der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht fordern, weil mit der Erstattung der Prozess- und Verhandlungsgebühren gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO auch das durchgeführte Mediationsverfahren abgegolten ist. Für ein solches Mediationsverfahren kann der Prozessbevollmächtigte lediglich zusätzliche Reisekosten nach § 46 RVG und - bei Abschluss eines Vergleiches - eine Gebühr nach VV 1000 geltend machen. Gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO bzw. § 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt nämlich Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16 Aufl., § 19, Rn. 29). Im Landgerichtsbezirk Rostock wird die Mediation als gerichtliche Mediation im Rahmen der rechtshängigen Sache durchgeführt und ist damit Teil des gerichtlichen Verfahrens. Ausweislich der amtlichen Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Rostock vom 15.06.2006 erfolgt die Vorlage der betreffenden Sache an die Mediationskammer nach Zustimmung der Parteien gemäß §§ 278 Abs. 1, 5 Satz 1, 362 ZPO analog. Der Richtermediator wird als ersuchter Richter im Sinne des § 362 ZPO tätig. Die Zuweisung der Mediatorentätigkeit ist im richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts bestimmt.

Diese rechtliche Einordnung der gerichtlichen Mediation hält einer rechtlichen Überprüfung nach Auffassung des Senates auch Stand. Für die Frage, ob es sich bei der Durchführung der gerichtlichen Mediation in dem Zeitraum vor Abschluss eines Vergleiches um eine originäre richterliche Aufgabe, eine gem. § 4 Abs. 2 DRiG erlaubte richterliche Aufgabe der Gerichtsverwaltung handelt oder um eine dritte nicht näher zu bezeichnende Aufgabe, kommt es maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Begriff der Rechtsprechung in Art. 92 GG an. Danach ist die rechtsprechende Gewalt allein den Richtern anvertraut. Eine Definition des Rechtsprechungsbegriffes indes enthält das Grundgesetz nicht. Selbst wenn man einer früher vertretenen formellen Interpretation des Rechtsprechungsbegriffes nicht folgt (vgl. hierzu Gossrau in: NJW 1958, 929, 931; Knoll in: DÖV 1954, 263, 268) ergibt auch eine materielle Interpretation des Rechtsprechungsbegriffes, dass die beim Landgericht Rostock durchgeführte richterliche Mediation als rechtsprechende Gewalt, wenn selbstverständlich auch nicht als Spruchrichtertätigkeit, angesehen werden kann. Misst man den Begriff allerdings lediglich an dem Maßstab einer verbindlichen Entscheidung, lässt sich hiernach die Tätigkeit der richterlichen Mediation nicht als Rechtsprechungsaufgabe auffassen. Die Mediation, auch die richterliche, dient allein der Unterstützung der Konfliktparteien bei der Suche nach einer beiden Parteien dienlichen Lösung. Eine der Besonderheiten der Mediation liegt gerade darin, dass der Mediator keinerlei Entscheidungsbefugnis besitzt und den Parteien lediglich bei dem Finden einer gütlichen Einigung behilflich ist. Andererseits ist es unbestritten, dass die Förderung einer gütlichen Einigung der Konfliktparteien durch den Richter gem. § 278 Abs. 1 ZPO oder die Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 ZPO als rechtsprechende Tätigkeit des Richters bzw. Vorbereitung der rechtsprechenden Tätigkeit angesehen wird. Auch die Tätigkeit eines gem. § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO beauftragten oder ersuchten Richters in der Güteverhandlung, der selbst nicht mit der Entscheidung des Rechtsstreites betraut ist, gilt als richterliche Tätigkeit. Auch der beim Landgericht Rostock übliche Ruhens- und Überweisungsbeschluss an die Mediationskammer ist keine Verweisung an eine Stelle außerhalb des Gerichtes, sondern nach Bestimmung der Mediatorenkammer durch das Präsidium dieses Gerichtes eine Stelle innerhalb des Landgerichtes. Der Senat tritt daher der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung bei, wonach es sich auch bei der richterlichen Mediation um eine originäre Rechtsprechungsaufgabe handelt (ebenso OVG Greifswald, Beschluss vom 06.06.2006, Az.: 1 O 51/06, NordÖR 2006, 299-300; Greger in: ZKM 2003, 240, 244; v. Bargen in: DVBl 2004, 468, 474 f.; Greger in: Zöller, ZPO, § 278 Rdn. 11; a. A. Ortloff in: Haft/v. Schlieffen, Handburch Mediation, S. 762, 788; Volkmann, Mediation im Zivilprozess, S. 26, 27). Das gerichtliche Mediationsverfahren ist damit gebührenrechtlich Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens, so dass mit der dem Beschwerdeführer für das Klageverfahren gewährten Gebühren alle Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten in der Instanz abgegolten sind.

An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen auch nichts dadurch ändern, wenn man das gerichtliche Mediationsverfahren als Tätigkeit im Rahmen der Justizverwaltung ansehen wollte. In diesem Fall käme zwar grundsätzlich eine der Gebühr nach § 118 BRAGO nachgebildete Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Betracht, diese Tätigkeit des Rechtsanwaltes würde jedoch als außergerichtliche Verhandlung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 RVG als zu dem Rechtszug gehörend angesehen werden müssen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich der begehrte Gebührenanspruch auch nicht aus § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Nr. 7 a, d RVG. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem gerichtlichen Verfahren ein Güteverfahren vor einer der dort benannten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstellen vorausgegangen ist. Dem steht schon entgegen, dass die gerichtliche Mediation im Landgerichtsbezirk nicht als gesondertes Güteverfahren, sondern im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durchgeführt wird. Bei den Mediationskammern handelt es sich auch nicht um Gütestellen im Sinne der Norm, sondern um Kammern, die im Rahmen des richterlichen Geschäftsverteilungsplanes mit der gerichtlichen Mediation betraut worden sind. Das ergibt sich aus der oben genannten amtlichen Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Rostock.

Die geltend gemachte Gebühr ist auch nicht aus § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 RVG ableitbar, weil es sich vorliegend nicht um eine anwaltliche Mediation handelt. Während im Fall des § 34 RVG der anwaltliche Mediator als neutraler Dritter ohne eigene Entscheidungskompetenz die Parteien darin unterstützt, eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu erzielen, bleibt der Prozessbevollmächtigte einer Partei innerhalb der gerichtlichen Mediation Parteivertreter.

Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung der §§ 17 Nr. 7 a, d, 34 RVG nicht in Betracht. Dafür fehlt es schon an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Zum Zeitpunkt der Einführung des § 278 Abs. 5 ZPO (BGBl. I, S. 1887) war dem Gesetzgeber die Mediation als Form der Streitschlichtung nicht nur bekannt, sondern erschien ihm sogar förderungswürdig. Das Gericht sollte in geeigneten Fällen die Möglichkeit haben, eine Mediation als qualifizierte Güteverhandlung vorzuschlagen (vgl. Haft/Schliefen, Handbuch Mediation, § 17, Rn. 37; BT-Drs. 14/4722, Seite 83 - Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.11.2000). Dabei unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen der gerichtlichen (§ 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und der außergerichtlichen (§ 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO) Streitschlichtung. Entsprechend sind auch die Gebührentatbestände ausgestaltet. Im Falle einer gerichtsnahen, also im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausgestalteten Mediation sollen nach dem gesetzgeberischen Willen keine zusätzlichen Gebühren entstehen. Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber für den Fall der außergerichtlichen Mediation in den §§ 17 Nr. 7 und 34 RVG sowie im dazugehörigen Vergütungsverzeichnis unter VV 1000 sowie in § 4 RVG ausreichende Regelungen geschaffen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagte mit ihrer Beschwerde erfolglos geblieben ist.

Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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