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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 1 U 104/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 631
Zum Leistungsinhalt einer von der Zustimmung der Bauordnungsbehörde abhängigen Vorentwurfsplanung eines Architekten.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 U 104/06

verkündet am: 12. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. April 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 1) zu 40% alleine und die Beklagten zu 2) und zu 3) zu 60 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A.

Der Kläger verlangt von den Beklagten restliches Architektenhonorar.

Der Kläger bildete mit zwei Architektinnen unter der Bezeichnung "Architekten Contor B." eine Architektengemeinschaft, die nach einem Sieg in einem Wettbewerb für die Stadt B. einen Vorentwurf zur Rathauserweiterung ausgearbeitet hatte. Dieser Entwurf erstreckte sich auch auf das neben dem Rathaus in B. liegende, im Eigentum des Beklagten zu 1) stehende Nachbargrundstück Rathausstraße 20 bzw. das damals im Eigentum der Beklagten zu 2) und zu 3) stehende Nachbargrundstück Rathausstraße 22. Auf Grundlage der Planungen der Architektengemeinschaft ergab sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Abänderung des damals gültigen Bebauungsplans, um zu einer weiter reichenden Bebauungsmöglichkeit zu gelangen. Eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes wurde von der Stadt B. fremd vergeben und am 4. März 1998 - als Bebauungsplan Nr. 13 - neu - 4. Änderung und Ergänzung der Stadt B. - beschlossen.

Mit Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 1) vom 12. März 1998 und mit den Beklagten zu 2) und zu 3) vom 10. und 29. März 1998 wurde die Architektengemeinschaft beauftragt, einen planerischen Vorentwurf für die jeweiligen Grundstücke zu erarbeiten. Ausweislich der Vereinbarungen sollte sie für das Grundstück Rathausstraße 20 mit 30.000,00 DM und für das Grundstück Rathausstraße 22 mit 45.000,00 DM honoriert werden. Das Honorar sollte zu einem Drittel bei Ablieferung des Planes und zu weiteren zwei Dritteln bei Zustimmung der Planung durch die Stadt fällig werden. Die Architekten übergaben den Beklagten die Vorentwürfe am 3. Juni 1998. Nach den Planungen sollten auf den Grundstücken sowie auf städtischem Grund insgesamt 174 (132 + 42) Stellplätze entstehen. Ausweislich des zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam geänderten Bebauungsplans waren demgegenüber neben weiteren Abweichungen von der Planung der Architektengemeinschaft insgesamt lediglich 132 Stellplätze vorgesehen, wobei sich zweimal 40 Stellplätze in einer Parkpalette auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) und zu 3) hätten befinden können. Insgesamt sollten 25 der Stellplätze der Stadt zustehen. Der Bebauungsplan Nr. 13 - neu - 4. Änderung und Ergänzung der Stadt B. erlangte am 11. Februar 2003 Rechtskraft. Abweichend von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sind später jedoch nur insgesamt 119 Stellplätze tatsächlich errichtet worden.

Am 7. April 2003 wurde den Beklagten das Resthonorar in Rechnung gestellt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben ihr Grundstück in der Folgezeit auf den Beklagten zu 1) übertragen. Die beiden Kolleginnen aus der Architektengemeinschaft haben im ersten Rechtszug ihre Ansprüche aus den Honorarvereinbarungen mit den Beklagten an den Kläger abgetreten.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das von dem Beklagten zu 1) zu beanspruchende Resthonorar sei fällig, weil die erforderliche Zustimmung der Stadt B. in Gestalt des geänderten Bebauungsplanes vorliege. Die Zustimmung könne nicht so restriktiv verstanden werden, dass der Vorentwurf in allen Einzelheiten dem künftigen Bebauungsplan entsprechen müsse. Ein Vorentwurf sei nur vorläufig und werde in der Regel auch in der Genehmigungsphase noch geändert. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen in dem Verhandlungstermin berge eine Vorentwurfsplanung immer ein gewisses Genehmigungsrisiko in sich. Es müsse ein grundsätzliches Einverständnis mit dem planerischen Konzept bestehen, das in den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Ausdruck komme. Nicht jede Abweichung der Festsetzungen rechtfertige es, eine Versagung der Zustimmung anzunehmen. Hiervon sei erst auszugehen, wenn sich die Differenzen nicht mehr im Rahmen der Entwicklungsfähigkeit des Vorentwurfes hielten. Auf die Unterschreitung der nach den Planungen vorgesehenen Stellplatzzahl komme es im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 1) nicht an. Auch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) stehe dem Kläger ein Honoraranspruch zu. Die von den Architekten geplanten Grundflächen- bzw. Bruttogeschossflächenzahlen lägen deutlich unter den Grenzen des Bebauungsplans. Der Fälligkeit stehe nicht entgegen, dass die geplante Parkplatzpalette nicht in der geplanten Form habe umgesetzt werden können. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Vorentwurf insoweit über das nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Zulässige hinaus gehe und eine vollständige Zustimmung der Stadt nicht vorliege. Hieran könne allerdings die Fälligkeit des Resthonorars nicht scheitern. Der bloß quantitative Unterschied zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes halte sich noch im Rahmen der Veränderungen, die von dem Begriff der Entwicklungsfähigkeit einer Vorplanung abgedeckt seien. Das geplante Gebäude selbst könne ohne Einschränkungen vollständig realisiert werden. Auch eine Parkplatzpalette könne, wenn auch in reduzierter und teilweise modifizierter Form, verwirklicht werden. Von einer Nichterteilung der Zustimmung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Parkplatzpalette insgesamt nicht hätte gebaut werden können oder eine so große Reduzierung hätte erfahren müssen, dass die bauordnungsrechtliche Stellplatzanzahl für das Gebäude nicht mehr hätte gestellt werden können. Hätte der Kläger von Anfang an eine kleinere Form der Parkplatzpalette geplant, so hätte dies ohne weiteres zur Fälligkeit des Honorars geführt, ohne dass die Beklagten hiergegen irgendwelche Einwendungen hätten erheben können. Außerdem seien die Beklagten bei der hier gegebenen Sachlage verpflichtet gewesen, dem Kläger eine Korrektur seiner Vorplanungen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ermöglichen. Dies hätten sie nicht getan.

Die Beklagten tragen mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung im Wesentlichen vor: Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit dem Beschluss des geänderten Bebauungsplanes eine Zustimmung der Stadt zu der von dem Kläger erarbeiteten Planung vorliege. Eine solche sei auch nicht in dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt B. und ihnen zu sehen. Es seien von den Architekten Planungen verlangt worden, die genehmigungsfähig seien, nachdem die Stadt Art und Maß der Bebauung in dem künftigen Bebauungsplan festgesetzt gehabt habe. Auf eine nachträgliche Abänderbarkeit der Planungen komme es nicht entscheidend an. Der Sachverständige sei davon ausgegangen, dass die Planung im Einzelnen nicht genehmigungsfähig sei. Seines Erachtens sei die Differenz von 10 % zwar so gering, dass sie im Rahmen einer Vorentwurfsplanung zu vernachlässigen sei und einer späteren Genehmigung grundsätzlich nicht entgegenstünde. Dies sei aber vom tatsächlichen Ausgangspunkt falsch, weil sich eine Abweichung von 12,3 % ergebe und diese nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen sei. Auch im Maß der baulichen Ausnutzbarkeit habe sich der Sachverständige geirrt. Aus der Berechnung des Zeugen, der das Bauvorhaben des Beklagten zu 1) letztlich durchgeführt habe, ergebe sich, dass die GFZ der klägerischen Planung sich auf 2,04 belaufe und damit von der Festsetzung im Bebauungsplan (GFZ = 1,75) erheblich abweiche. Es sei mithin von einer Abweichung von über 16 % und von real 373 m² auszugehen. Auch das Landgericht sei von 280 m² ausgegangen. Es sei offensichtlich, dass 280 m² bzw. 373 m² Geschossfläche eine wirtschaftlich bedeutsame Rolle für ein Bauvorhaben spielten. Auch die Frage der Stellplatzzahl habe für den Beklagten zu 1) eine entscheidende Rolle gespielt. Die Attraktivität des Einzelhandelsgeschäfts sei entscheidend von der real vorhandenen Anzahl der zu nutzenden Stellplätze abhängig gewesen. Es hätte über die Behauptung der Beklagten Beweis erhoben werden müssen, dass eine GFZ von 1,25 über die gesamte Fläche der Grundstücke vereinbart worden sei. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass für den Beklagten zu 1) die Frage entscheidend gewesen sei, ob sein Vorhaben wirtschaftlich sinnvoll sei oder nicht. Im Hinblick auf die Vereinbarung des Klägers mit den Beklagten zu 2) und zu 3) habe das Gericht selbst festgestellt, dass eine vollständige Zustimmung der Stadt nicht vorliege. Die Grenzen einer möglichen Auslegung würden allerdings verlassen, wenn man dies im Endeffekt für unwesentlich hielte und damit die Fälligkeit des Resthonorars bejahte. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass für die Frage des 2/3-Resthonorars ein Alles-oder-nichts-Prinzip gewählt worden sei. Mit dieser Vereinbarung habe aber gerade der Kläger das Risiko übernommen, dass sich seine Planung, in welchen Teilen auch immer, nicht realisieren lassen würde. Eine Abweichung von 52 Stellplätzen sei überdies nicht mehr unwesentlich.

Die Beklagten beantragen sinngemäß,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung am 10. November 2006 gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tage sowie auf die Schriftsätze der Parteien vom 24. November 2006 und 8. Dezember 2006 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Architektenhonorars. Der Honoraranspruch aus §§ 631, 398 BGB gegenüber dem Beklagten zu 1) beruht auf der Vereinbarung vom 12. März 1998 und gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) auf der Vereinbarung vom 10. und 29. März 1998.

Das vereinbarte Honorar für die Erarbeitung des Bebauungsvorschlages für das durchgehend im Eigentum des Beklagten zu 1) stehende Grundstück Rathausstraße 20 ist fällig, denn sämtliche Voraussetzungen der Vereinbarung der Parteien vom 12. März 1998 sind erfüllt.

Die Architektengemeinschaft hat einen der Vereinbarung entsprechenden Bebauungsvorschlag als einen Vorentwurf mit Ermittlung der technischen Kennzahl, der einschlägigen Kosten für die Aufstockung des eingeschossigen Ladengebäudes und mit einer vertikalen Erschließung über den Neubau auf dem Grundstück Rathausstraße 22 erbracht und dem Beklagten zu 1) am 3. Juni 1998 übergeben.

Als ein erhebliches Indiz dafür, dass die Architekten damit die geschuldeten Leistungen in Gestalt einer verwertbaren Vorplanung erbracht haben, ist bereits anzusehen, dass der Beklagte zu 1) das erste Drittel des Honorars vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Wenn die Vorplanung für ihn gar nicht verwertbar gewesen wäre, hätte er sich wohl kaum zu einer Zahlung bereit gefunden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht weiter fest, dass die Vorplanung auf mangelfreien Architektenleistungen beruht. Dabei ist für die Frage der Verwertbarkeit entscheidend, dass der streitige Vorentwurf sich nicht vollständig in den Bebauungsplan einfügen muss, sondern dass es ausreicht, dass ein sich "im Wesentlichen" auf den Vorentwurf stützender Entwurfsplan genehmigungsfähig wäre. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen sowie dessen Angaben in seiner Anhörung. Nach seiner Aussage haben sich die Architekten im Bereich ihrer Vorplanung sogar klug verhalten und versucht, möglichst viel vermietbare Fläche zu schaffen. Um dies zu erreichen, habe man versucht, möglichst viel Fläche zu erzeugen, die nach dem Bebauungsplan nicht hat angerechnet werden müssen. Die nach Angaben des Sachverständigen zu verzeichnende Überschreitung der zulässigen Maße um 10 % wurde von ihm für unwesentlich gehalten. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich, die sich auf diese Aussage stützende Feststellung des Landgerichts zu hinterfragen, die Differenz sei so geringfügig, dass sie im Rahmen der Vorentwurfsplanung zu vernachlässigen sei und einer späteren Genehmigung grundsätzlich nicht entgegenstünde. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob man mit der Berufung unter Ansatz ihres Rechenweges davon ausgeht, dass nicht nur eine Überschreitung von 10 %, sondern vielmehr von 12,3 % zu verzeichnen ist. Hierzu ist anzumerken, dass dieser Beweisantritt ohnehin im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet erscheint. Die Beklagten berufen sich insoweit auf eine Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauplanung Dipl.-Ing. Architektur Wolfgang So. vom 29. Juni 2005. Ein auf diese Stellungnahme gestütztes Sachverständigengutachten hätte allerdings schon im ersten Rechtszug eingeholt werden können und müssen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass es sich bei dieser Frage um eine durch den Senat zu entscheidende Rechtsfrage handelt. Nach Ansicht des Senats führt aber auch eine Überschreitung der baurechtlich zulässigen Nutzbarkeit in der von dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Größenordnung noch nicht dazu, dass die Vorentwurfsplanung für den Bauherrn nutzlos wird. Auch eine Korrektur in dieser Größenordnung hätte noch im Rahmen der späteren Entwurfsplanung erfolgen können, ohne dass damit die Grundlage des ursprüngliche Vorentwurfs hätte verlassen werden müssen .

Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) ist die Erreichung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,25 über die gesamte Fläche der Grundstücke nicht zum Leistungsinhalt gemacht worden. Der Beklagte zu 1) hat den Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht substantiiert dargelegt und ist für eine solche im Übrigen auch beweisfällig geblieben. Der Beklagte zu 1) kann sich hier nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht sei an dieser Stelle über einen Beweisantritt hinweggegangen. Der entsprechende Beweisantritt bezieht sich ausweislich der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 14. April 2004 allein auf das Grundstück 22. Im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 1) ist dieser Vortrag mithin ohne Belang, unabhängig davon, dass eine GFZ von 1,25 auf das Grundstück des Beklagten zu 1) bezogen zu einer kleineren Fläche im Sinne der Baunutzungsverordnung geführt hätte, was nach dem Inhalt seines Vortrages wohl nicht in seinem Sinne hätte sein dürfen.

Dem Berufungsangriff des Beklagten zu 1) ist schließlich auch der Erfolg im Hinblick darauf zu versagen, das Landgericht habe im Hinblick auf die für das Grundstück des Beklagten zu 1) zu veranschlagende Stellplatzanzahl grundlegende Zusammenhänge verkannt. Im Gegenteil ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und zu 3) bestehende schuldrechtliche Verpflichtung zur Errichtung von Kraftfahrzeugstellplätzen aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse nicht gegenüber dem Beklagten zu 1) auswirkt. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass die Läden ohne Parkplätze von Kunden in der Innenstadt nicht in dem gewünschten Umfang angenommen werden, so dass die geplante Stellplatzanlage auch für den Beklagten zu 1) von besonderer Wichtigkeit gewesen sein mag, obwohl sie nur in der Vereinbarung gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) schriftlich festgehalten worden ist. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Supermarktes ist in der Tat von entscheidender Bedeutung für einen Investor. Gleichwohl handelt es sich bei ihr schlichtweg um eine den Motiven der einen Seite zuzuordnende wirtschaftliche Erwartung, deren Bedeutung für die andere Vertragspartei nicht ohne weiteres erkennbar ist. Auch bei der hier zu verzeichnenden Vertragskonstellation, bei der auf Seiten der einen Partei Architekten zu verzeichnen sind, ändert diese nichts daran, dass es sich um derart subjektive, künftige Erwartungen handelt, deren Berücksichtigung nicht unabgesprochen zum Vertragsgegenstand wird. Will man diese zum Vertragsgegenstand machen, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung, wie in dem Verhältnis zwischen Kläger und den Beklagten zu 2) und zu 3) geschehen. Anhaltspunkte für eine stillschweigende Vereinbarung sind mit der Berufung nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Auch der restliche Honoraranspruch in Höhe von 2/3 des Gesamthonorars ist fällig, denn die Zustimmung der Stadt B. zu der Planung der Architektengemeinschaft wurde erteilt.

Die nach der Vereinbarung erforderliche Zustimmung der Stadt B. wurde sinngemäß bereits mit dem städtebaulichen Vertrag vom 31. Januar 2002 erklärt. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Begriff der Zustimmung nicht dahin verstanden werden kann, dass der Vorentwurf in allen Einzelheiten dem (künftigen) Bebauungsplan hat entsprechen müssen. Nach der Vereinbarung sollten die Vorplanungen auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 13 erfolgen. Auf dieser Grundlage wären die Planungen aber in keinem Fall realisierbar gewesen. Allerdings gingen alle Beteiligten davon aus, dass sich die Stadt B. wegen ihres Rathausumbaus nach dem Architektenwettbewerb mit dem Gedanken trug, den Bebauungsplan Nr. 13 zu ändern, wie es dann ja auch mit Erlass des Bebauungsplans Nr. 13 - neu - 4. Änderung und Ergänzung mit Wirkung vom 11. Februar 2003 tatsächlich geschehen ist. Schon dieser Hinweis auf den zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung gültigen Bebauungsplan legt bei rein wörtlicher Auslegung dieser Vertragsbestimmung nahe, dass die Architektengemeinschaft einen Erfolg, d.h. eine spätere Umsetzbarkeit des Projektes im Sinne des Beklagten zu 1) in keinem Fall geschuldet haben kann. Allerdings darf bei dieser rein wörtlichen Lesart grundsätzlich nicht stehen geblieben werden, denn sonst ergäbe das Zustimmungserfordernis keinen Sinn. Es bedarf insoweit ergänzender Betrachtung, dass die Parteien von der Erarbeitung eines Bebauungsvorschlages als Vorentwurf ausgegangen sind. Ein Vorentwurf hat gegenüber der eigentlichen Entwurfsplanung den Charakter relativer Abänderbarkeit, worauf das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgestellt hat. Ein solcher Entwurf ist immer nur vorläufig, d.h. er dient der Abklärung, ob das Bauvorhaben überhaupt möglich ist oder im Extremfall später auch einmal wieder aufgegeben werden muss (Hesse/Korbion, HOAI, § 15 Rn. 55). Oftmals will ein Auftraggeber auch nur wissen, ob das Vorhaben überhaupt möglich ist. Andererseits können die Vertragsparteien dem relativ unverbindlichen Charakter eines Vorentwurfs in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit in einem besonderen Fall auch einen bindenderen Charakter beimessen. Eine solch engere Bindung ist hier aber nicht festzustellen.

Eine "Zustimmung" der Bauordnungsbehörde zu einer Vorentwurfsplanung gibt es im öffentlichen Baurecht im eigentlichen Sinne nicht. Am ehesten vergleichbar hiermit wäre die so genannte Bauvoranfrage, die allerdings zielgerichtet auf die mögliche Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet ist. Allerdings gehört die Bauvoranfrage in den Bereich der Entwurfsplanung als solcher. Mithin erscheint es dem Senat unpassend, den Erlass des geänderten Bebauungsplanes Nr. 13 als etwaige Zustimmung im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien anzusehen. Andererseits war sämtlichen Beteiligten spätestens seit Durchführung des Architektenwettbewerbes bekannt, dass die Stadt B. sich mit den Änderungsplänen trug, die von den Beklagten für ihre Bauvorhaben hinreichend ausgenutzt werden sollten. Ausgehend von diesem auf Seiten beider Vertragsparteien gleichermaßen vorhandenen Informationsstand haben sie mit der Verknüpfung der Fälligkeit des restlichen Honorars an eine "Zustimmung" der Stadt vereinbart, dass die geschuldete Vorplanung sich später - wie auch immer - in den zu ändernden Bebauungsplan hat einfügen sollen. Von daher war nach Sinn und Zweck der Vereinbarung lediglich ein grundsätzliches Einverständnis der Stadt mit dem planerischen Konzept des Architektenbüros erforderlich, das sich in die Planungen der Stadt zur Änderung des bestehenden Bebauungsplanes hat einfügen sollen.

Dieses grundsätzliche Einverständnis hat die Stadt B. bereits mit ihren Erklärungen im Rahmen des städtebaulichen Vertrages vom 31. Januar 2002 abgegeben. Dabei können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, der städtebauliche Vertrag sei bis zur endgültigen Verabschiedung des Bebauungsplanes schwebend unwirksam gewesen. Zwar ist insoweit unter "Wirksamwerden des Vertrages" eine aufschiebende Bedingung dahin aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan Nr. 13 - neu - 4. Änderung förmlich verbindlich in Kraft tritt oder aber eine bestandskräftige Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wurde. Auf den Eintritt dieser Bedingung können sich die Beklagten allerdings im Verhältnis zum Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Parteien des städtebaulichen Vertrages haben durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 4 BauGB augenscheinlich klarstellen wollen, dass es sich bei der Vereinbarung um einen sonstigen Vertrag handelt. Unabhängig davon, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine überflüssige Vorschrift handeln dürfte (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 11 Rn. 50 m.w.N.), gilt für diesen Vertrag ohnehin § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach ein vertraglicher Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplanes nicht begründet werden kann (Schrödter, a.a.O., § 1 Rn. 4). Die von den Beklagten in Anspruch genommene Bedingung in dem städtebaulichen Vertrag ist mithin in erster Linie als deklaratorische Bestätigung dahin aufzufassen, dass sich die Stadt B. den Erlass des Bebauungsplanes bis zum Schluss in bauplanerischer Hinsicht hat offenlassen wollen.

Einer abschließenden Entscheidung dieser Fragen bedarf es nicht. Auch wenn der städtebauliche Vertrag erst mit Verabschiedung des Bebauungsplanes wirksam geworden wäre, änderte dies nichts daran, dass die vertragliche Bindung in erster Linie zwischen den Parteien des städtebaulichen Vertrages eingetreten wäre. Die Architekten waren allerdings nicht Vertragspartei. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Erklärungen der Stadt nur bei einer vertraglichen Bindung zwischen der Stadt B. und der Architektengemeinschaft rechtliche Wirkungen gegenüber Letzterer entfalten. Entscheidend und ausreichend ist insoweit allein, dass die Architektengemeinschaft Beteiligte des Verfahrens war, wie sich auch aus der Besprechung vom 28. Januar 1999 ergibt.

Die Architektengemeinschaft ist von Beginn ihrer Planungsarbeiten an auf Seiten der Stadt B. auf zustimmendes Wohlwollen gestoßen. Ausweislich des Schreibens ihrer Ordnungs- und Bauabteilung vom 6. Oktober 2004 an den gerichtlichen Sachverständigen wurde bereits bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 - neu - von der Stadtvertretung bestimmt, dass der Vorentwurf des Büros der Architektengemeinschaft zur Planung der Rathauserweiterung zu berücksichtigen sei. Es ist zwar davon auszugehen, dass den Stadtvertretern der dem Beklagten zu 1) vorgelegte Vorentwurf der Architekten bei Beschlussfassung noch nicht vorgelegen hat. Gleichwohl hatte die Architektengemeinschaft den Wettbewerb gewonnen und man war auf Seiten der Stadt bemüht, den Wettbewerbsentwurf umzusetzen. Es erscheint daher nicht überraschend, dass in dem städtebaulichen Vertrag der Stadt B. mit den Beklagten auf die hier streitige Vorentwurfsplanung Bezug genommen wurde. In dem Vertrag heißt es unter "Planungsstand" auszugsweise:

"... Es liegt ferner vor ein von dem Architekten-Contor-B. J. und S. erstellter Fassadenentwurf (Anlage 2) für die Bebauung. Nach diesem Vorentwurf ist an das bestehende Rathaus ein Rathausanbau mit Büroräumen inklusive einem Sitzungssaal im ersten Obergeschoss geplant.

Unmittelbar neben dem Rathausanbau (Rathausstraße 22) wird ein dreigeschossiges Gebäude zuzüglich Dachgeschoss errichtet bzw. umgebaut. Das Grundstück Rathausstraße 20 kann nach den Vorgaben des Vorentwurfes unter Berücksichtigung der Festsetzungen des B-Planes 13 - neu -, 4. Änderung und Ergänzung, aufgestockt und umgebaut werden."

Mit der städtebauvertraglichen Fixierung des aktuellen Planungsstandes im Verhältnis zwischen der Stadt B. und den Beklagten hat sie sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls damals mit der Vorentwurfsplanung des Architektenbüros einverstanden war. Dass der Stadt der mit dem städtebaulichen Vertrag in Bezug genommene Vorentwurf der Architektengemeinschaft vorgelegen hat, ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004, denen der Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten ist.

Der Beklagte zu 1) kann sich mit seiner Berufung demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nicht auf den städtebaulichen Vertrag, sondern vielmehr auf den geänderten Bebauungsplan abzustellen, in den sich die Vorentwurfsplanung des Architektenbüros nicht einfüge. Eine derartige Lesart der Honorarvereinbarung bedeutete, dass die Vergütung des Klägers von dem mehr oder weniger großen Zufall hat abhängen sollen, ob sich sein Vorentwurf in den erst künftig zu erlassenden Bebauungsplan einfügen würde. Eine derartige Risikoverteilung lässt sich der Vereinbarung vom 12. März 1998 entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) nicht entnehmen. Dies erschiene auch lebensfremd. Die Vertragsparteien waren Fachleute. Auf Seiten des Beklagten zu 1) handelt es sich um einen Makler und auf Seiten der Architektengemeinschaft jedenfalls um Fachleute im bauplanerischen Bereich. Den Vertragsparteien sind mithin die Unwägbarkeiten kommunalpolitischer Entscheidungsabläufe im Bereich der Bauplanung sehr vertraut gewesen. Wäre es hier dem Beklagten zu 1) gelungen, eine sich derart zu Lasten seiner Vertragspartner auswirkende Regelung zu vereinbaren, hätte sich dies zur Überzeugung des Senats auch in einer eindeutigen Formulierung der Vertragsabsprache niedergeschlagen. Der Architektengemeinschaft hätte hier schon ein zutreffender Blick in die Zukunft möglich sein müssen, um das sie treffende Risiko eines Honorarausfalls einigermaßen abschätzen zu können. Den Architekten standen - im Wesentlichen - keine Steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung, weil die Stadt die Planungen zur Änderung ihres Bebauungsplanes fremdvergeben hatte. War das Planungsergebnis in Gestalt des letztlich verabschiedeten Bebauungsplanes für sie allerdings nicht beeinflussbar, so ist mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nicht davon auszugehen, dass die Parteien einen (gänzlichen) Honoraranspruch der Architekten davon haben abhängig machen wollen, dass sich ihre Planung nahtlos in den künftigen Bebauungsplan einfügen würde.

Der Kläger hat auch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Honorars. Auch bezogen auf die Honorarvereinbarung vom 10. und 29. März 1998 liegt eine fälligkeitsbegründende Zustimmung der Stadt in Gestalt des städtebaulichen Vertrages vor.

Die Architektengemeinschaft hat auch insoweit die nach der Vereinbarung geschuldete Leistung in vollem Umfang erbracht. Der Inhalt der Leistung bestimmt sich entgegen der Ansicht der Beklagten allein nach der vertraglichen Vereinbarung vom 10. und 29. März 1998. Die Beklagten haben den Zugang ihres an die Architektengemeinschaft gerichteten Schreibens vom 25. März 1998 nicht nachgewiesen. Der in dem Schreiben enthaltene Auftrag zur Überplanung der gesamten Flurstücke bei einer Ausnutzung mit einer GFZ von 1,25 zuzüglich zum ausgebauten Dachgeschoss hat mithin nicht zum Vertragsbestandteil werden können. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, betrifft der Beweisantritt in dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. April 2004, auf den sie sich im Berufungsrechtszug erneut berufen, die Besprechung der Beteiligten mit der Stadt B. vom 28. Januar 1999. Der mit der Berufung wiederholte Hinweis darauf, es sei anlässlich dieses Gespräches auch über die Ausnutzungszahlen gesprochen worden, genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag für die mündliche Vereinbarung einer Geschossflächenzahl. Wie bereits oben dargelegt, hat sich die GFZ von 1,25 nicht auf die Flurstücke 35/94 und wohl auch nicht 35/25 beziehen können, auf denen die zu planenden Kraftfahrzeugstellplätze errichtet werden sollten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt der Wert der überbauten Fläche mit der geplanten Grundflächenzahl von 684 m² deutlich unter dem nach dem Bebauungsplan zulässigen Wert der Grundfläche von 740 m². Auch die nach dem Bebauungsplan zulässige Bruttogeschossflächenzahl liegt deutlich über der sich aus der Vorplanung der Architektengemeinschaft ergebenden Bruttogeschossflächenzahl. Weiter sind auch mindestens 25 % der Geschossfläche oberhalb des Erdgeschosses als Wohnräume ausgewiesen. Ein Berufungsangriff gegen diese Feststellungen ist nicht zu verzeichnen. Auch sonst ist kein Anlass ersichtlich, hiergegen etwas zu erinnern.

Auch im Hinblick auf die geschuldete Vorplanung für den Neubau einer Pkw-Parkplatzpalette hat das Landgericht im Ergebnis das Richtige getroffen. Auszugehen ist zunächst davon, dass die Vereinbarung die Erbringung einer genau bezeichneten Stellplatzanzahl nicht vorsieht. Die Architektengemeinschaft hat mithin in erster Linie die Vorplanung für eine Pkw-Parkplatzpalette geschuldet, die für die Zwecke der Beklagten zu 2) und zu 3) grundsätzlich geeignet und verwertbar war. Bei der den Beklagten zu 2) und zu 3) übergebenen Vorplanung mit einer Stellplatzzahl von 174 war dies der Fall.

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach Inkrafttreten des geänderten Bebauungsplanes hiervon abweichend lediglich eine Zahl von 132 Stellplätzen hätte errichtet werden können. Wie oben dargelegt, ist von dem Vorliegen einer die Fälligkeit begründenden Zustimmung bereits seit Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 31. Januar 2002 auszugehen. Wenn sich die Zustimmung der Stadt B. auf den zu diesem Zeitpunkt erreichten Planungsstand erstreckt hat, bedeutet dies im Ergebnis, dass sich die Beklagten zu 2) und zu 3) nicht auf die Differenz zwischen den nach der Vorplanung möglichen und den nach dem Bebauungsplan zulässigen Stellplätzen berufen können. Abzustellen ist vielmehr auf die gemeinsamen Vorstellungen der Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses des städtebaulichen Vertrages.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) können sich in diesem Zusammenhang zunächst nicht mit Erfolg auf die Absprachen in dem Gespräch im Rathaus der Stadt B. vom 28. Januar 1999 berufen. Zwar hat der Beklagte zu 2) dort zu Protokoll erklärt, die im Planungsausschuss angedachte Reduzierung der Parkpalette um 50 Stellplätze werde nicht befürwortet. Er hat jedoch weiter bekundet, es sollten vielmehr so viele Stellplätze wie möglich geschaffen werden. Aus dieser Erklärung ergibt sich ein eindrücklicher Hinweis darauf, dass die Beteiligten während der Phase ihrer gemeinsamen Zusammenarbeit davon ausgingen, zunächst mit einer das zulässige Maß überschreitenden Planung an die Stadt B. heranzutreten, um auf diese Art und Weise im späteren Verlauf eine möglichst ausschöpfende Bebaubarkeit ihrer Grundstücke zu erzielen. Aus der Formulierung, es sollten so viele Stellplätze wie möglich geschaffen werden, ergibt sich allerdings ebenso, dass man auch mit einer gewissen Abweichung der Anzahl nach unten einverstanden war.

Ausweislich des städtebaulichen Vertrages vom 31. Januar 2002 ist man unter "Stellplatzanlage" davon ausgegangen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine zweigeschossige Stellplatzanlage mit ca. 160 Stellplätzen vorgesehen war. Dabei waren im Untergeschoss ca. 90 und im Obergeschoss ca. 70 Stellplätze vorgesehen, von denen auf die Stadt B. in beiden Geschossen jeweils 20 Stellplätze hatten entfallen sollen, die möglichst günstig zum Rathausgebäude hatten gelegen sein sollen. Die restlichen 120 Stellplätze sollten den Beklagten zugeordnet werden. Dass dies der bei sämtlichen Beteiligten bekannte Planungsstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des städtebaulichen Vertrages war, ergibt sich auch aus dem mit nachgelassenem Schriftsatz des Klägers vom 24. November 2006 zu den Akten gereichten Vermerk der Planungsabteilung der Stadt B. vom 30. September 2002. Auch hier wird insoweit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des städtebaulichen Vertrages abgestellt und dann darauf hingewiesen, dass bei Errichtung einer zweigeschossigen Stellplatzanlage hiervon abweichend nunmehr lediglich etwa 120 Stellplätze möglich seien, wobei hiervon auf die Stadt B. 25 und auf die Beklagten 95 Stellplätze hatten entfallen sollen. Diese weitere Entwicklung im Planungsgang muss hier jedoch außer Acht bleiben, weil insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des städtebaulichen Vertrages abzustellen ist.

Zur abschließenden Beantwortung des Leistungsgegenstandes der Honorarvereinbarung der Parteien im Hinblick auf die geschuldete Stellplatzanzahl ist mithin nicht auf die Zahl von 174 Plätzen aus der Vorplanung, sondern von 160 Plätzen aus dem städtebaulichen Vertrag abzustellen. Ausgehend von der Vorplanung ist mithin zum Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung durch die Stadt B. von einer Unterschreitung der Stellplatzzahl um 14, mithin nur um 8 %, auszugehen. Es bedarf folglich keiner Entscheidung, ob bei einem Stellplatzdefizit von 52 Stellplätzen noch von einer wesentlichen Erbringung des Leistungsinhalts ausgegangen werden kann. Wie bereits oben bei der Bauflächenüberschreitung von 10 % bzw. 12,3 % dargelegt, ist dies auch hier bezogen auf die Frage der Unterschreitung der Stellplatzanzahl um 8 % der Fall.

Der Berufung zu diesem Punkt ist insoweit der Erfolg zu versagen, als sie auf die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004 seitens des Klägers zugestandenen Zahlen abhebt. Die Wirkungen des § 288 ZPO erstrecken sich lediglich auf zugestandene Tatsachenbehauptungen (Zöller-Greger, 26. Aufl., § 288 Rn. 1). Mit einem Zugeständnis der Differenz von 52 Stellplätzen, auf die die Beklagten zu 2) und zu 3) hier abheben, hätte der Kläger mithin noch nicht anerkannt, den geschuldeten Leistungsgegenstand nicht vollständig erbracht zu haben.

Ergänzend zu den durch das Landgericht im Hinblick auf §§ 133, 157 BGB angestellten Kontrollüberlegungen, denen auch der Senat folgt, ist auszuführen, dass der Beklagte zu 1) als Bauherr des zwischenzeitlich von den Beklagten zu 2) und zu 3) übernommenen Objektes mit dem heute errichteten Bauwerk die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebaubarkeit des Grundstücks noch nicht einmal vollständig ausgenutzt hat. Der Beklagte zu 2) hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. März 2005 zu Protokoll erklärt, es seien tatsächlich 119 Stellplätze errichtet worden. Wie die Beklagten ausweislich ihres Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 selbst anmerken, wurde im selben Verhandlungstermin unstreitig gestellt, dass mit den auf die Stadt B. entfallenden Stellplätzen zusammen 132 Stellplätze realisierbar gewesen wären. Hat sich der Beklagten zu 1) mithin an dieser Stelle mit einer Verringerung der Stellplatzzahl um 13 einverstanden erklärt, wird deutlich, dass dem Kläger nicht vorgehalten werden kann, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des städtebaulichen Vertrages vorgesehene Planung unterschreite die sich aus dem streitigen Vorplanungsentwurf ergebende Stellplatzzahl um 14 Stellplätze.

Nach allem ist die Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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