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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 10 WF 57/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 323 | |
ZPO § 645 f | |
BGB § 1612 b V. |
SchlHOLG, 2. FamS, Beschluss vom 26. April 2001, - 10 WF 57/01 -
Beschluß
10 WF 57/01 5 F 10/01 AG Oldenburg i. H.
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg in Holstein vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 26. April 2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die beabsichtigte Klage gemäß Schriftsatz vom 09. Januar 2001.
Rechtsanwalt wird beigeordnet.
Ratenzahlung entfällt.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichtes hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse dahingehend, den für die Zeit ab Januar 2001 aufgrund der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB erhöhten Mindestkindesunterhalt im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Die Rechtsverfolgung erscheint im vorliegenden Fall auch nicht mutwillig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Titulierung des ihr aufgrund der Änderung der gesetzlichen Regelung über die Anrechnung des Kindergeldes ab 01.01.2001 zu zahlenden Mindestbetrages von 135 % des jeweiligen Regelbetrages.
Dieses Ziel kann die Klägerin im Rahmen der Anpassung von Unterhaltsrenten im vereinfachten Verfahren nach § 645 f. ZPO nach aller Voraussicht nicht erreichen.
Der Beklagte hat mit der Stellungnahme zu dem Antrag auf PKH-Bewilligung die Abweisung der Klage und die Zurückweisung des PKH-Gesuches beantragt. Zur Begründung werden materielle Einwendungen gegen die Erhöhung des geltend gemachten Kindesunterhaltes vorgetragen. Diese materiellen Einwendungen wird der Beklagte auch im vereinfachten Abänderungsverfahren geltend machen, so dass bei Widerspruch gemäß § 651 ZPO das vereinfachte Verfahren zwischen den Parteien zum streitigen Verfahren wird. Zu einer abschließenden Regelung im vereinfachten Verfahren wird es damit nicht kommen können.
Die Klägerin hat daher im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, das begehrte Prozessziel mit der Verfahrensart durchzusetzen, mit der sie das begehrte Prozessziel erreichen kann. Auch eine Partei, die die Prozesskosten selber tragen müsste, würde die Verfahrensart wählen, mit der das begehrte Ziel prozessual am schnellsten zu erreichen ist.
Die beabsichtigte Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass der angefochtene Beschluss zu ändern und der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu bewilligen ist.
Ende der Entscheidung
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