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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: 11 U 53/99
Rechtsgebiete: BNotO, DONot


Vorschriften:

BNotO § 14
BNotO § 19 Abs. 1
BNotO § 23
BNotO § 24
DONot § 11 Abs. 1
Der Notar ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Vertragspartner vor der Auszahlung von Ablösungsbeträgen vom Anderkonto über die Höhe des auszuzahlenden Betrages zu benachrichtigen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 53/99 3 O 308/98 - LG Itzehoe

Verkündet am: 07. September 2000

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

Frau

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Uwe Petersen, Dr. Peters, Grimm, v. Hobe, Dr. Petersen und Schober, Schleswig,

gegen

Notar

Beklagter und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giese, Alter Garten 25, 24837 Schleswig

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht sowie den Richter am Oberverwaltungsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe - 3. Zivilkammer - vom 05. März 1999 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für den Berufungsrechtszug betragen jeweils 13.062,97 DM.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten keinen Schadensersatz aus § 19 Abs. 1 BNotO beanspruchen. Das erstinstanzliche Urteil des LG ist dementsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen.

Es begegnet bereits Zweifeln, ob vorliegend eine Amtspflichtverletzung des Beklagten gegeben ist (unten 1). Auch wenn eine solche Amtspflichtverletzung angenommen wird, kann die Klägerin keinen Schadensersatz nach § 19 Abs. 1 BNotO beanspruchen, weil diese für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich war (unten 2).

1) Das LG hat angenommen, der Beklagte habe seine notariellen Amtspflichten gegenüber der Klägerin aus §§ 14, 23, 24 BNotO verletzt, weil er die von der Volksbank geforderte Summe zur Ablösung der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden in Höhe von 198.000 DM ausbezahlt habe, bevor die Klägerin über die Höhe dieser Summe benachrichtigt worden und die Richtigkeit dieses Betrages bestätigt worden sei. Eine Amtspflichtverletzung lässt sich daraus indes nicht herleiten.

Der Beklagte war nach §§ 3, 5 Satz 3 und 11 des Kaufvertrages vom 26. Januar 1998 mit dem Vollzug einschließlich der Herstellung der (vereinbarten) Lastenfreiheit des verkauften Grundstücks beauftragt. Er hatte - dementsprechend - im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und der dazu erteilten Weisungen der Vertragsparteien alles zu veranlassen, was zum Zwecke der Herstellung der Lastenfreiheit erforderlich war. Dies entsprach der Verpflichtung der Klägerin und ihres Ehemannes als Verkäufer des Grundstücks und diente zugleich der Erfüllung des dementsprechenden Anspruches der Käufer. An die Volksbank war dementsprechend aus dem Kaufpreis der Betrag (in der Höhe) auszukehren, der zur Herstellung der Lastenfreiheit erforderlich war.

Mit der am 27. März 1998 veranlassten Überweisung von 198.000 DM an die Volksbank hat der Beklagte dieser Verpflichtung entsprochen. Er war - entgegen der Auffassung des LG - nicht verpflichtet, die genannte Auszahlung erst nach einer Benachrichtigung bzw. einer "Bestätigung" der Klägerin (bzw. ihres Ehemanns) über die Richtigkeit des ausgezahlten Betrages vorzunehmen. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Beklagte die Richtigkeit der Angaben der Bank über die Höhe der geforderten Ablösungsbeträge "nicht überprüfen kann und dazu auch nicht aufgerufen ist"; dies entspricht dem - auch bei Vollzugs- und Treuhandtätigkeiten des Notars geltenden - Grundsatz, dass der Notar die für das zu vollziehende Rechtsgeschäft maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht selbstständig festzustellen oder zu klären hat (vgl. Seybold/Schippel, BNotO, Kommentar, 1995, § 24 Rnr. 31 a. E.). Aus den §§ 14, 23, 24 BNotO lässt sich - darüber hinaus - auch nichts für eine Pflicht des Beklagten gewinnen, die Vertragsbeteiligten vor der Auszahlung von Ablösungsbeträgen vom Anderkonto über die Höhe des auszuzahlenden Betrages zu benachrichtigen. Eine solche Benachrichtigungspflicht besteht in der Regel nicht; sie kann - ausnahmsweise - nur in Betracht kommen, wenn der Notar besondere Anhaltspunkte dafür hat, dass die von den dinglich gesicherten Gläubigern angeforderten Ablösungsbeträge überprüfungsbedürftig sind. In solchen Fällen kann der Notar eine Benachrichtigung an die Vertragsparteien im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens dazu nutzen, sich darüber zu vergewissern, dass die "angeforderte" Summe - (auch) ihrer Höhe nach - zur Herstellung der vertraglich vereinbarten Lastenfreiheit erforderlich ist. Eine generelle Pflicht, vor jeder Auszahlung vom Anderkonto die Vertragsbeteiligten zu benachrichtigen, besteht dagegen nicht.

Besondere Umstände, die im vorliegenden den Beklagten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hätten veranlassen müssen, eine Auszahlung der von der Volksbank geforderten Ablösesumme von einer vorherigen Benachrichtigung - im Sinne einer "Anhörung" - bzw. einer Bestätigung der Richtigkeit der ausgezahlten Summe durch die Klägerin und ihres Ehemannes abhängig zu machen, waren vorliegend nicht gegeben.

Die von der Klägerin insoweit benannten "Auffälligkeiten" begründen eine derartige (Amts-)Pflicht des Beklagten nicht. In welcher Höhe die nominell auf 189.000 DM lautenden Grundschulden noch valutierten, war dem Beklagten bis zur Auszahlung an die Bank nicht bekannt; dies musste er auch nicht erforschen. Der Frage, ob der Volksbank hinsichtlich des geforderten Ablösungsbetrages ein "Zahlendreher" unterlaufen ist, ist der Beklagte nachgegangen. Allein der Umstand, dass der Ablösungsbetrag von 198.000 DM um 9.000 DM (entsprechend 4,76 %) höher lag als der Nominalwert der eingetragenen Grundschulden, musste noch keinen Anlass für eine Benachrichtigung, Rückfrage oder das Abwarten einer "Bestätigung" der Klägerin geben; der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass diese Differenz auch im Hinblick auf die gesicherten Zinsen von 14 bzw. 15 % erklärt werden konnte. Es ist - im Übrigen - in erster Linie Sache der Vertragsparteien selbst, die notwendigen tatsächlichen Klärungen zur Höhe des Ablösungsbetrages herbeizuführen; der Notar muss insoweit nicht gleichsam ungefragt in eine Nachberechnung der geforderten Ablösesumme eintreten bzw. eine solche Nachberechnung durch die Vertragsbeteiligten anregen. Er ist - auch im Interesse einer zeitnahen Abwicklung des Vertrages - gehalten, die Voraussetzungen der Lastenfreiheit schnell herbeizuführen.

Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten ist - weiterhin - auch nicht im Hinblick auf § 11 der Dienstordnung für Notare (DONot) festzustellen. Zwar muss der Notar gem. § 11 Abs. 1 DONot bei der Verwahrung von Geld auf einem Anderkonto auf eine Hinterlegungsanweisung hinwirken, die die Voraussetzungen für die Auszahlung von Geldern vom Anderkonto bzw. des - nach Lastenfreistellung verbleibenden - "Überschusses" an die Verkäufer klar regelt. Der Kaufvertrag vom 26. Januar 1998 enthält solche Regelung nicht; hinsichtlich der Auszahlung des "Überschusses" hat die Klägerin dem Beklagten aber mit Schreiben vom 19. März 1998 die Weisung erteilt, ihr die "Hälfte des verbleibenden Restes des Verkaufspreises" zu überweisen. Eine Regelung oder Weisung hinsichtlich der Frage, wie der "verbleibende Rest" zu errechnen ist, ist - ausdrücklich - nicht getroffen worden. Der Beklagte durfte insoweit - mangels entgegenstehender anderslautender Anhaltspunkte - davon ausgehen, dass so zu verfahren ist, wie es in der unter dem 03. April 1998 erteilten Abrechnung geschehen ist. Besondere - weitere - veranlassende Umstände, auf detailliertere Hinterlegungsanweisungen hinzuwirken, waren nicht gegeben.

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Klägerin (erneut) vorgetragen, der Beklagte habe ihr - telefonisch - den von der Bank geforderten Ablösungsbetrag genannt, und sie habe daraufhin Bedenken zum Ausdruck gebracht. Auch daraus lässt sich - indes - für eine besondere Amtspflicht des Beklagten nichts gewinnen. Aus der eigenen Sachdarstellung der Klägerin, die i. Ü. vom Beklagten bestritten worden ist, ergibt sich nicht, dass über die Höhe des Ablösungsbetrages mit dem Beklagten vor Auszahlung des Geldes vom Anderkonto (telefonisch) gesprochen worden ist. Zum Inhalt eines ersten Telefonats mit dem Beklagten (das ihrem Schreiben vom 19. März 1998 vorausgegangen sein) vor Auszahlung des Geldes an die Bank hat die Klägerin nicht angegeben, dass seinerzeit (auch) über die Höhe des Ablösungsbetrages gesprochen wurde. Soweit diese Frage erst in einem weiteren - Telefonat am 01. April 1998 (an dieses Datum erinnerte sich die Klägerin genau) erörtert worden sein soll und die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt gesagt haben will, dass der Ablösungsbetrag "aber viel" sei, ist festzustellen, dass dieses Telefonat erst nach der Auszahlung des Ablösungsbetrages an die Bank am 27.03.1998 stattgefunden hat. Besondere Nachforschungs-, Rückfrage- oder Anhörungspflichten hinsichtlich der Höhe des zuvor ausgezahlten Ablösungsbetrages sind damit aus den von der Klägerin angegebenen tatsächlichen Umständen nicht zu begründen.

Die Klägerin wendet sich im Übrigen nicht gegen die (rechnerische) Richtigkeit des von der Volksbank geforderten Ablösungsbetrages, sondern allein gegen die Einbeziehung der ihrem geschiedenen Ehemann zuzurechnenden Schulden in diese Summe. Der Umstand, dass diese Schulden einbezogen worden sind, war indes dem Beklagten - ersichtlich - nicht bekannt, als er die Überweisung an die Volksbank am 27. März 1998 vorgenommen hatte. Der Klägerin war - andererseits - bewusst, dass ihr (geschiedener) Ehemann dazu neigte, Schulden zu machen; sie hätte demgemäß auf den Gedanken kommen können, dass die Bank derartige Schulden in den geforderten Ablösungsbetrag einbeziehen würde. Für den Beklagten lagen diesbezügliche Ansatzpunkte nicht vor, so dass er in dieser Richtung - sei es durch eine Benachrichtigung, eine Anhörung oder durch das Erwirken einer den genannten Umständen Rechnung tragenden "speziellen" Hinterlegungsanweisung - nicht weiter tätig zu werden brauchte.

Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten ist nach alledem nicht festzustellen.

2) Auch wenn man im Hinblick darauf, dass zwischen dem Nennbetrag der eingetragenen Grundschulden und dem von der Volksbank angeforderten Betrag eine Differenz von 9.000 DM besteht, eine Pflicht des Beklagten annehmen wollte, die Klägerin und ihren Ehemann vor der Auszahlung des Ablösungsbetrages an die Volksbank zu benachrichtigen und ihre Bestätigung der Richtigkeit des Betrages abzuwarten, ließe sich daraus ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 BNotO nicht ableiten.

Dem LG wäre - in diesem Fall - darin zu folgen, dass der Beklagte seiner Benachrichtigungspflicht nicht bereits mit dem Telefonat mit der Klägerin vor Auszahlung des Ablösungsbetrages entsprochen hat. Das Telefonat - als solches - ist unstreitig; streitig geblieben ist, ob der Beklagte im Rahmen dieses Telefonats auch den Ablösungsbetrag genannt hat. Die Klärung dieser Frage kann dahinstehen. Auch wenn unterstellt wird, dass der Ablösungsbetrag nicht genannt wurde, wäre der geltend gemachte Schaden auf die - damit (hier) anzunehmende - Pflichtverletzung nicht kausal zurückzuführen. Die Klägerin kann vom Beklagten nach § 19 Abs. 1 BNotO nur den Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der bei pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten vermieden worden wäre. Die Information über die Höhe des Ablösungsbetrages oder - gar - das Abwarten einer "Bestätigung" über die Richtigkeit des Betrages hätte - im Ergebnis - nicht zur Vermeidung des geltend gemachten Schadens geführt.

Zu Gunsten der Klägerin kann - zunächst - davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Benachrichtigung des Beklagten über die Höhe der geforderten Ablösungssumme auf den Umstand hingewiesen hätte, dass ihr Ehemann das gemeinsame Girokonto in der Zeit nach dem 20. Oktober 1997 im Umfang von weiteren ca. 30.000 DM überzogen hat. Dieser Hinweis hätte indes - letztlich - zu keiner anderen Vertragsentwicklung führen können, als es vorliegend geschehen ist, denn die Volksbank konnte bei ihrer Ablösungsforderung zu Recht die Kontokorrentverbindlichkeiten aus dem weiter bestehenden Girokonto Nr. 400 471 00 berücksichtigen. Die - vertraglich von der Klägerin geschuldete und vom Beklagten im Rahmen des erteilten Treuhandauftrages herbeizuführende - Lastenfreiheit des verkauften Grundstücks war dementsprechend nur durch eine Ablösungszahlung unter Einschluss dieser Kontokorrentschuld zu erreichen.

Aus der vorgelegten Sicherungsabrede für die zu Gunsten der Volksbank eingetragenen Grundschulden (Ziff. 1: "Zweckerklärung") ergibt sich, dass die Grundschulden nicht nur zur Absicherung der zur Finanzierung des Hausgrundstückes aufgenommenen Darlehen dienten, sondern auch die bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus laufender Geschäftsverbindung absichern sollten; dazu gehörten auch Kontokorrentschulden der Klägerin und ihres Ehemannes.

Soweit die Klägerin diesbezüglich einwendet, die von ihrem Ehemann (nach dem 20.10.1997 herbeigeführte) weitere Kontoüberziehung im Umfang von ca. 30.000 DM sei allein dessen Verbindlichkeit mit der Folge, dass insoweit nicht auf die Grundschulden habe zugegriffen werden dürfen, ist dem nicht zu folgen.

Die Klägerin hat zwar (erstinstanzlich) vorgetragen, das gemeinsame Girokonto sei auf ihren Ehemann umgeschrieben worden, im Berufungsverfahren ist dies aber bereits dahingehend modifiziert worden, dass das gemeinsame Konto am 22. Oktober 1997 von ihrem damaligen Ehemann für sie gesperrt worden sei, sie daraufhin die "Kreditkarte" zurückgegeben und von einem Bankmitarbeiter die Bestätigung erhalten habe, dass "weitere Verfügungen über das Konto mit der Folge einer Belastung der Klägerin nicht zugelassen werden würden". Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das gemeinsame Konto fortbestand, nur die Verfügungsbefugnis der Klägerin darüber nicht weiter gegeben war. Dies wird bestätigt, durch das von der Volksbank vorgelegte Schreiben vom 25. Januar 1999, wonach das Girokonto zum Zeitpunkt der Abwicklung des Treuhandauftrages durch den Beklagten als Gemeinschaftskonto mit den Kontoinhabern Kai und Heike Schäfer geführt wurde. Daraus ergibt sich eindeutig, dass - unbeschadet aller Absprachen zwischen den (zunächst getrenntlebenden, dann geschiedenen) Eheleuten untereinander - aus der Kontoverbindung beider Eheleute die Klägerin sowie ihr Ehemann der Bank gegenüber für die Verbindlichkeiten verpflichtet blieben. Im Innenverhältnis der Ehegatten mag nach ihrer Trennung und der "Kontosperre" für die Klägerin eine Ausgleichspflicht hinsichtlich der Schulden des Gemeinschaftskontos entstanden sein (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.1989, 11 U 75/89, FamRZ 1990, 629), für das Außenverhältnis der Eheleute zur Bank hat dies aber keine Bedeutung. Hier gelten, solange keine neuen Vereinbarungen bzw. neuen Kontoverbindungen begründet werden, die bei der Eröffnung des Gemeinschaftskontos getroffenen Vereinbarungen der Eheleute mit der Bank fort. Wenn seinerzeit sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau berechtigt waren, Verbindlichkeiten zu Lasten des Gemeinschaftskontos bei gesamtschuldnerischer Haftung der Eheleute einzugehen, bleibt dies auch im Falle einer Überziehung für beide Eheleute verbindlich und zwar auch in dem Fall, dass die Überziehung nur für einen der beiden beteiligten Ehegatten erfolgt (vgl. OLG Oldenburg/O., Urt. v. 06.02.1987 - 6 U 127/86 -, NJW-RR 1987, 999). Die Volksbank wäre - dementsprechend - nur gehindert gewesen, die vom Ehemann der Klägerin verursachte Kontoüberziehung in die Ablösungssumme einzubeziehen, wenn diese Überziehung auf einem anderen Konto als dem - im Außenverhältnis fortbestehenden - Gemeinschaftskonto erfolgt wäre. Bei der hier gegebenen Konstellation konnte die Volksbank das gesamte Debet des Gemeinschaftskontos in den Ablösungsbetrag zur Herstellung der Lastenfreiheit einbeziehen; der Beklagte war - dementsprechend - berechtigt, eine Ablösungssumme in der geforderten Höhe an die Volksbank auszukehren.

Ansprüche der Klägerin nach § 19 Abs. 1 BNotO sind nach alledem nicht begründet, so dass - unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils - die Klage abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer ist gem. § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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