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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: 11 U 58/01
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 19
BNotO § 24
1. Ist einem Notar im Wege einer Treuhandauflage vorgegeben worden, über das Kaufgeld erst verfügen zu können, wenn die Umschreibung des Eigentums und die Eintragung von Grundpfandrechten "sichergestellt" ist, darf er erst auszahlen, wenn der grundbuchmäßige Vollzug der Umschreibung und der Eintragung der Grundpfandrechte nicht mehr von einem Dritten verhindert werden kann, also nur noch abhängt von pflichtgemäßen Handeln des Notars und pflichtgemäßen behördlichen Handeln.

2. Eine Sicherstellung im oben genannten Sinne ist noch nicht erreicht, wenn dem Notar für die Begleichung der Grunderwerbssteuer lediglich ein Scheck der Verkäuferin zur Verfügung steht.

3. Zweck des § 19 BNotO ist es auch, den Treugeber dagegen zu schützen, dass der Notar den noch zulässigen Widerruf des Treuhandauftrages und die darauf gegründete Rückerstattung des Treugutes durch vorzeitige Auszahlung vereitelt.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 58/01

Verkündet am: 04. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schomaker und die Richter am Oberlandesgericht Philipp und Dr. Teschner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Februar 2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 204.516,75 € (= 400.000,00 DM).

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht mit der Begründung in Anspruch, er habe seine Pflichten als Notar ihr gegenüber verletzt.

Der Beklagte beurkundete am 7. März 1995 einen Kaufvertrag zwischen der Fa. F. GmbH als Verkäuferin und dem Kaufmann K. C. als Käufer über ein in Mecklenburg-Vorpommern belegenes Grundstück. Der Kaufpreis von 1 Mio. DM war zum 30. Juni 1995 auf ein einzurichtendes Anderkonto des Beklagten zahlbar. In § 2 Ziffer 3 und 5 des Kaufvertrages heißt es wie folgt:

"3. Der Notar darf über das Kaufgeld zugunsten des Verkäufers verfügen, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch sichergestellt und im Übrigen die pfand- und lastenfreie Eigentumsumschreibung auf den Käufer gewährleistet ist. Vom Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer ist hierbei abzusehen ...

5. Sollte der Notar an der Auskehrung des Kaufpreises durch Treuhandauflagen der den Kaufpreis finanzierenden Geldinstitute gehindert sein, ohne dass die Hinderungsgründe in der Person des Verkäufers begründet liegen, so tritt gleichwohl eine Verzinsung gemäß Ziffer 2 ein. In diesem Zusammenhang hat der amtierende Notar auf die üblicherweise von Finanzierungsinstituten zu erwartenden Treuhandaufträge belehrt. Im Hinblick hierauf verpflichtet sich Käufer, den Betrag der Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit gleichfalls auf Notaranderkonto des amtierenden Notars zu belegen."

Der Käufer C. kam der letztgenannten Verpflichtung nicht nach.

Gemäß § 7 des Kaufvertrages blieb es dem Käufer C. unbenommen, eine zugunsten der Klägerin seinerzeit noch nicht eingetragene Grundschuld über 650.000,00 DM zu übernehmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die Klägerin mit Herrn C. einen Darlehensvertrag über 1 Mio. DM, wonach die Mittel verfügbar sein sollten, wenn alle Sicherheiten ordnungsgemäß bestellt würden, nämlich die genannte erstrangige Grundschuld über 650.000,00 DM und eine weitere Grundschuld über 350.000,00 DM. Letztere wurde am 26. Juni 1995 vom Beklagten beurkundet.

Die Klägerin kündigte dem Beklagten Überweisung des Kaufpreises mit Schreiben vom 21. Juni 1995 unter folgender Treuhandauflage an:

"Von dem Betrag wollen Sie bitte nur Gebrauch nehmen, wenn sichergestellt ist, dass

1. der mit vorerwähntem Vertrage erworbene Grundbesitz im Grundbuch auf Herrn K. C. umgeschrieben wird,

2. im Grundbuch von F. Bl. 145 Pfandrechte in Höhe von DM 650.000,00 und DM 350.000,00 zugunsten unseres Hauses ohne weitere Vorlasten eingetragen werden ...

Die Erledigung dieses Treuhandauftrages haben wir zum 30.9.1995 vorgesehen."

Der Beklagte, der diesen Treuhandauftrag bestätigte, übernahm am 31. Juli 1995 einen weiteren Treuhandauftrag der Klägerin für die Abwicklung eines Kreditengagements gegenüber der Verkäuferin, der Fa. F. GmbH.

Schon mit Scheiben vom 7. Juli 1995 hatte der Beklagte bei dem zuständigen Amtsgericht die für die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber sowie die Eintragung der Grundschuld über 350.000,00 DM zugunsten der Klägerin erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung eingereicht. Am 2. August 1995 überwies der Beklagte den Betrag von 1 Mio. DM von seinem Anderkonto an die Fa. F. GmbH auf deren Girokonto bei der Klägerin, von wo es auf ein dort geführtes Darlehenskonto dieser Firma umgebucht wurde.

Am 20 Oktober 1995 wurde in dem Grundbuch die Grundschuld über 650.000,00 DM für die Klägerin und eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Fa. F. GmbH wegen deren der Veräußerung an Herrn Helge C. vorausgegangenen Erwerbsvorgang sowie am 14. Mai 1996 die Fa. F. GmbH als Eigentümerin des Grundstückes eingetragen.

Mit Zwischenverfügung vom 26. März 1996 wies das zuständige Grundbuchamt den Beklagten darauf hin, dass der Eintragung des Herrn C. als Eigentümer und der Grundschuld über 350.000,00 DM zugunsten der Klägerin noch die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung entgegenstehe und setzte insoweit eine Frist von 2 Monaten für die Beibringung.

Der Beklagte erhielt am 3. Mai 1996 vom Finanzamt R. den Grunderwerbsteuerbescheid. Die Steuer wurde nicht bezahlt. Das Grundbuchamt verlängerte zunächst die Beibringungsfrist und wies mit Beschluss vom 27. Mai 1997 den Eintragungsantrag wegen der fehlenden Bescheinigung zurück.

Die Klägerin forderte Anfang 1997 einen Grundbuchauszug an und stellte dort fest, dass die Umschreibung des Eigentums auf Herrn C. und die Eintragung der Grundschuld zu ihren Gunsten noch nicht erfolgt waren. Sie forderte den Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 1997 und Erinnerungsschreiben vom 6. Mai 1997 zur Überprüfung und Angabe der Hinderungsgründe auf. Der Beklagte reagierte darauf nicht. Über die Zurückweisung des Eintragungsantrages informierte der Beklagte die Klägerin ebenfalls nicht.

Der Kaufpreisfinanzierungskredit für Herrn C. wurde in der Folgezeit im Juli 1997 in einen jederzeit kündbaren Kontokorrentkredit umgewandelt, den Herr C. aber ebenfalls nicht bedienen konnte. Am 3. März 1998 teilte er der Klägerin schriftlich mit, dass er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde.

Die Klägerin forderte den Beklagten unter Hinweis auf die nicht erfüllten Treuhandauflagen vom 21. Juni 1995 mit Schreiben vom 19. September 1998 zur Rücküberweisung des Betrages von 1 Mio. DM auf. Der Beklagte reagierte hierauf nicht. Daraufhin erinnerte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 1999 unter Fristsetzung bis zum 19. Februar 1999. Am 19. Februar 1999 antwortete der Beklagte erstmals und teilte mit, er könne dem Wunsch auf Rücküberweisung nicht Folge leisten. Die Eigentumsüberschreibung sei bisher nicht erfolgt, weil Herr C. seiner Verpflichtung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht nachgekommen sei. Dies Hindernis sei zwischenzeitlich beseitigt, so dass in Kürze mit der Eigentumsumschreibung gerechnet werden könne.

Tatsächlich hatte der Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 1999 erneut bei dem zuständigen Grundbuchamt einen Antrag auf Eigentumsumschreibung und Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin gestellt. Auch mit diesem Antrag kündigte er die Nachreichung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung an. Am 26. Februar 1999 erteilte das Finanzamt R. die Unbedenklichkeitsbescheinigung, nachdem die Verkäuferin des Grundstücks, die Fa. F. GmbH, die Grunderwerbsteuer überwiesen hatte. Im Laufe des Berufungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit ist der Käufer K. C. am 27. Juni 2001 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden, am gleichen Tag ist auch die Grundschuld zugunsten der Klägerin über 350.000 DM eingetragen worden.

Mit Schreiben vom 29. April 1999 erklärte die Klägerin die Kündigung des Herrn C. gewährten Kredites und kündigte die Verwertung der Sicherheiten an. Unter dem 11. Juni 1999 forderte die Klägerin den Beklagten erneut auf, den Treuhandauftrag zu regulieren. Sie verwies darauf, dass der Beklagte bereits mit Schreiben vom 19. September 1998 und wiederholt vom 10. Februar 1999 zur Rücküberweisung des treuhänderisch überlassenen Betrages aufgefordert worden sei.

Welcher Erlös eine Zwangsversteigerung des Grundbesitzes erbringen wird, ist weiterhin offen. Die Parteien gehen davon aus, dass er 1 Mio. DM zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen auf keinen Fall erreichen werde. Der Erwerber C. ist zu Zins- und Tilgungsleistungen nicht in der Lage.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen die Treuhandauflage vom 21. Juni 1995 verstoßen, als er den Kaufpreis am 2. August 1995 an die Verkäuferin auszahlte, obwohl zu jenem Zeitpunkt weder die Eigentumsumschreibung auf Herrn C. noch die Eintragung der Grundschuld sichergestellt gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass der Beklagte den von der Klägerin im Hinblick auf den Grundstückskaufvertrag zwischen der F. GmbH in Eckernförde als Verkäuferin und dem Kaufmann K. C. in E. als Käufer vom 7. März 1995 (UR-Nr. .../1995 des Beklagten) auf Notaranderkonto des Beklagten überwiesenen Betrag von 1 Mio. DM an die F. GmbH ausgezahlt hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Treuhandauflagen erfüllt zu haben, weil Eigentumsumschreibung und Grundschuldeintragung sichergestellt gewesen seien. Dieser Begriff sei im Sinne des Grundstückskaufvertrages auszulegen mit der Folge, dass der Eingang der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vor Auszahlung nicht habe abgewartet werden müssen. Im Übrigen habe die Fa. F. GmbH die Zahlung der Grunderwerbsteuer für den Fall der Nichtzahlung durch den Erwerber C. zugesagt, damit der Kaufpreis habe ausgezahlt werden können. Als Sicherheit habe er - der Beklagte - einen Scheck in Höhe der Grunderwerbsteuer verlangt, der ihm auch ausgehändigt worden sei. Allerdings habe er den Scheck nur verwenden sollen, wenn Herr C. nach Veranlagung der Grunderwerbsteuer diese tatsächlich nicht bezahlen würde. An der Benutzung des ihm von der Verkäuferin übergebenen Schecks habe er sich solange gehindert gefühlt, als er keine Klarheit darüber gehabt habe, ob Herr C. die Grunderwerbsteuer bezahlen werde. Später habe er nach Zahlung durch die Verkäuferin den ihm zur Sicherheit übergebenen Scheck an diese zurückgereicht.

Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Klägerin habe auch keinen Schaden erlitten, den er ihr zu ersetzen habe. Hilfsweise sei der Klägerin ein Mitverschuldensvorwurf zu machen. Der Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich sämtlicher dort enthaltener Bezugnahmen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, weil die Höhe des Schadens noch nicht feststehe. Der Anspruch folge aus den §§ 19, 23 f. BNotO. Der Beklagte habe bei der Auszahlung des Treuhandbetrages gegen seine Pflichten aus der Treuhandauflage vom 21. Juni 1995 verstoßen. Bei der Auszahlung sei nämlich die Umschreibung des Grundbesitzes auf Herrn C. als Eigentümer und die Eintragung der der Klägerin bestellten Grundschulden im Grundbuch nicht sichergestellt gewesen. Der dem Beklagten vorliegende Scheck über die Grunderwerbsteuer in Höhe von 20.000,00 DM habe insoweit nicht ausgereicht, zumal der Beklagte davon nur nach besonderen Maßgaben habe Gebrauch machen sollen und können.

Durch die Pflichtverletzung sei der Klägerin auch der von ihr geltend gemachte Schaden entstanden. Zweck des § 19 BNotO sei es nämlich auch, den Treugeber dagegen zu schützen, dass der Notar den noch zulässigen Widerruf eines Treuhandauftrages und die Rückerstattung des Treugutes vereitele. Auf rechtmäßiges Alternativverhalten könne sich der Beklagte nicht berufen. Auch könne der Klägerin kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt, weil die Klägerin unwiderlegt habe vortragen können, Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt erst nach Einsichtnahme in die Grundakten im Jahre 1999 erlangt zu haben.

Gegen dieses ihm am 7. März 2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. April 2001 Berufung eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7. Juli 2001 mit einem am 2. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte macht geltend:

Die Treuhandauflage der Klägerin vom 21. Juni 1995 habe er bei Übersendung des Kaufgeldes am 02. August 1995 beachtet. Er habe nämlich zuvor bei dem Grundbuchamt den Antrag auf Umschreibung des Grundvermögens und Eintragung der Grundpfandrechte gestellt, womit die Klägerin sichergestellt gewesen sei, weil Zwischenanträge beim Grundbuchamt nicht vorgelegen hätten. Auf die Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes komme es nicht an. Dies sei keine notwendige Voraussetzung für die Rechtsänderung und auch kein notwendiger Bestandteil eines wirksamen Umschreibungsantrags.

Ohnehin könne mit dem Begriff "Sicherstellung" in der Treuhandauflage nicht eine 100 %-ige Sicherheit gemeint sein. Der Begriff sei vielmehr dahin zu verstehen, dass der grundbuchmäßige Vollzug der Umschreibung und der Eintragung der Grundpfandrechte nicht mehr von einem Dritten verhindert werden könne, also nur noch abhänge von der Entscheidung des Notars und des pflichtgemäßen Handeln des Grundbuchrechtspflegers. Insofern komme es allerdings auch nicht mehr darauf an, ob der Rechtspfleger den Antrag des Beklagten wegen des Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung hätte zurückweisen dürfen. Das Landgericht habe nämlich verkannt, dass der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin den Treuhandauftrag widerrufen habe - nämlich am 11. Juni 1999 - bereits einen neuen Umschreibungsantrag vom 12. Februar 1999 gestellt und schließlich auch Ende Februar 1999 die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt habe.

Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, habe der Beklagte seine Amtspflichten jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil ihm die Geschäftsführer der Verkäuferin, nämlich die Eheleute Schielke, vor Auszahlung des Kaufgeldes einen Scheck übergeben hätten. Sie hätten ihm die Zahlung der Grunderwerbssteuer für den Fall der Nichtentrichtung durch den Käufer zugesagt und als Sicherheit diesen Scheck hergegeben. Am 03. Mai 1996 sei der Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamtes bei ihm eingegangen. Er habe dann in der Folgezeit wiederholt bei dem Käufer C. angefragt, ob dieser die Grunderwerbssteuer bezahlt habe. Eine Antwort habe er nicht erhalten. Schließlich sei dann die Grunderwerbssteuer von der Verkäuferin gezahlt worden. Die Zahlung sei allemal sichergestellt gewesen, jedenfalls durch die Verkäuferin, um deren Bonität der Beklagte gewusst habe und schließlich durch den Beklagten selbst. Ohne Bedeutung sei, ob die Fa. F. den Scheck hätte jederzeit sperren können. Denn die Eheleute Schielke seien selbst gegenüber dem Finanzamt zur Zahlung verpflichtet gewesen. Das eigentliche Interesse der Klägerin habe darin bestanden, dass die Eintragung der Grundschulden zu ihren Gunsten gewährleistet gewesen sei. Dies sei zum Zeitpunkt der Auskehrung des Kaufpreises aber auch zum Zeitpunkt des Widerrufes der Treuhandauflage der Fall gewesen.

Der Klägerin sei durch das Verhalten des Beklagten kein Schaden entstanden. Das Ziel der Klägerin, als Sicherheit für den Darlehensbetrag die Bestellung der beiden Grundschulden zu erhalten, sei aufgrund des Umschreibungsantrages vom 12. Februar 1999 erreicht worden. Die Klage diene nur dazu, das Risiko der Klägerin, das sich in dem wirtschaftlichen Zusammenbruch ihres Darlehensnehmers realisiert habe, nunmehr auf den Beklagten abzuwälzen. Verfehlt sei die formale Betrachtungsweise, schon mit Auszahlung des Kaufpreises am 02. August 1995 wäre ein Schaden entstanden. Diese Betrachtungsweise müsste dann jedenfalls die Konsequenz haben, dass ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei, weil die Klägerin sofort auf Leistung klagen könne und müsse. Der BGH habe in seinen Entscheidungen auch keinesfalls derart eindeutig votiert, wie dies das Landgericht zugrunde lege.

Man könne dem Beklagten allenfalls vorwerfen, dass er die Grunderwerbssteuer nicht früher von der Verkäuferin habe bereitstellen lassen. Hätte er dies getan, dann ergebe sich aber in Bezug auf die wirtschaftliche Absicherung der Klägerin keine andere Situation als jetzt. Vor diesem Hintergrund sei dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass der Beklagte sich nicht auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen könne.

Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verjährt, weil die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass sie im Februar 1997 Nachforschungen angestellt und einen Grundbuchauszug erhalten habe. Sie habe daher gewusst, dass die Grundpfandrechte nicht eingetragen gewesen seien. Das habe ausgereicht, um einen Feststellungsantrag anhängig zu machen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht geltend:

Entgegen ihrem Treuhandauftrag vom 21. Juni 1995 sei sie bei der Verfügung des Beklagten über das Kaufgeld am 03. August 1995 und auch später ungesichert gewesen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung habe nämlich gefehlt und die weitere Abwicklung zeige, dass von einer Sicherstellung deshalb nicht die Rede gewesen sein könne. Zurückgefordert worden sei die 1 Mio. DM mit Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 18. September 1998, dies sei noch einmal mit Schreiben vom 10. Februar 1999 wiederholt worden. Tatsächlich sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst noch später, nämlich am 26. Februar 1999 erteilt worden. Die Grundschuld über 350.000 DM sei erst am 27. Juni 2001 eingetragen worden. Vor diesem Hintergrund seien komplizierte Diskussionen über die Bedeutung der Unbedenklichkeitsbescheinigung überflüssig.

Der Notar müsse bei seiner gesamten Tätigkeit den sichersten Weg mit den geringsten Risiken wählen. Eine Sicherstellung, die keine sei, sei aber keinesfalls der sicherste Weg zur Abwicklung eines Treuhandauftrages. Es sei abzusehen gewesen, dass das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses zurückweisen würde, denn es sei nach § 22 Abs. 1 Grunderwerbssteuergesetz gehalten gewesen, den Erwerb eines Grundstücks erst dann in der Grundbuch einzutragen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliege. Die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides räume der Beklagte auch ein. Unzutreffend sei die Behauptung der Berufungsbegründung, die Unbedenklichkeitsbescheinigung habe bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen, als die Klägerin den Treuhandauftrag widerrufen habe. Tatsächlich sei nämlich die Rückforderung des Treuhandgeldes bereits unter dem 19. September 1998 erfolgt, während die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst vom 26. Februar 1999 datiere.

Im Übrigen komme es auf die spätere Abwicklung nicht an, denn bei pflichtgemäßen Verhalten hätte der Beklagte die Treuhandsumme zurück überweisen können. Zweck des § 19 Abs. 1 BNotO sei es gerade auch, den Treugeber dagegen zu schützen, dass der Notar den zulässigen Widerruf des Treuhandauftrages und die darauf gegründete Rückerstattung des Treugutes vereitele. Das alles habe der BGH in seiner Entscheidung vom 08. Februar 1990 ausgeführt und im Einzelnen begründet, die das Landgericht zutreffend herangezogen habe.

Sämtlicher Vortrag zum möglichen Ausgleich der Grunderwerbssteuer und zur Bonität der Zahlungspflichtigen bleibe bestritten.

Der Feststellungsantrag der Klägerin trage im Übrigen den Anforderungen der genannten BGH-Entscheidung in vollem Umfang Rechnung. Der Umstand, dass nunmehr die Sicherheiten im Grundbuch eingetragen seien, habe nur Bedeutung für die Frage, in welchem Umfang ein Schaden verblieben sei, ändere aber nichts an der Schadensentstehung und dem Schaden im Ausgangspunkt.

Die Verjährungseinrede greife nicht durch, weil die Klägerin Kenntnis von der Amtspflichtverletzung des Beklagten erst im Jahre 1999 erlangt und der Beklagte frühere Erkenntnisse bewusst vereitelt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen aus § 19 Abs. 1 BNotO stattgegeben.

Die Feststellungsklage ist zulässig, an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt es nicht. Die Klägerin hat Klage erst erhoben - und im Übrigen auch erst von der Pflichtwidrigkeit des Beklagten Kenntnis erhalten - als dieser bereits schadenskompensierend tätig geworden war und einen erneuten Eintragungsantrag mit nunmehr vollständigen Eintragungsunterlagen bei dem Grundbuchamt eingereicht hat. Auf dieser Grundlage ist zwischenzeitlich auch die Eintragung des Käufers und der fraglichen Grundschulden erreicht worden. Diese Grundschulden sind bei der Schadensfeststellung deshalb zu berücksichtigen, weil sie den durch die vorzeitige Auszahlung des Valutabetrages verursachten Nachteil gemindert haben können (ebenso BGH in DNotZ 1990, 661, 665). Es ist aber weiterhin offen, in welcher Höhe eine Verwertung des Grundbesitzes möglich sein wird. Dann aber steht die Höhe des Schadens noch nicht fest und kann die Klägerin unter Einbezug der im Übrigen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zulässigerweise einen Feststellungsantrag stellen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 BNotO, denn dieser hat fahrlässig gegen die Treuhandauflage vom 21. Juni 1995 verstoßen, indem er am 2. August 1995 das ihm anvertraute Kaufgeld an die Verkäuferin ausgezahlt hat, obwohl die in der Treuhandauflage verlangte Sicherstellung noch nicht erreicht gewesen war.

Bei der Treuhandtätigkeit - einem notariellen Geschäft gemäß § 24 BNotO - obliegt dem Notar gegenüber dem Treugeber die Pflicht, die jeweilige Treuhandauflage mit peinlicher Genauigkeit zu beachten sowie wortgetreu auszuführen. Ein Ermessensspielraum bei Auslegung der Treuhandauflage hat der Notar nicht, und er ist auch nicht berechtigt, seine eigene Einschätzung der Risikolage und des Sicherungsbedürfnisses an die Stelle derjenigen des Treugebers zu setzen. Ist eine Treuhandauflage nicht gänzlich eindeutig oder steht sie möglicherweise in Widerspruch zu der Treuhandauflage eines anderen Treugebers, muss der Notar vor jeder Auszahlung darauf drängen, dass die Treuhandanweisung durch den Treugeber entsprechend verändert wird. Kann er eine Durchführbarkeit auf diesem Wege nicht erreichen, ist das Treugut umgehend an den Treugeber zurückzugeben und der Treuhandauftrag zu beenden (zu diesen Grundsätzen vgl. etwa BGH DNotZ 1987, 566; Senat, SchlHA 2001, 14 ff.; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl. 1998, Rdnr. II 133 m.w.N.; Arndt, BNotO, 3. Aufl. 1996, § 23 Rdnr. 100).

Die Klägerin hat dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 21. Juni 1995 hinsichtlich des dort zur Überweisung auf das Notaranderkonto angekündigten Kreditbetrages von 1 Mio. DM einen Treuhandauftrag erteilt und dabei - für den Beklagten erkennbar - eigenständige Sicherungsinteressen verfolgt, die sich in gesonderten und über den Inhalt des Kaufvertrages hinausgehenden Treuhandauflagen niedergeschlagen haben. Dieser Treuhandauftrag - der ausdrücklich in dem genannten Schreiben vom 21. Juni 1995 auch so bezeichnet worden ist - ist von dem Beklagten schriftlich unter dem 27. Juni 1995 angenommen worden. Danach durfte der Beklagte der Klägerin gegenüber von der überwiesenen Summe aber nur Gebrauch machen, wenn sichergestellt war, dass der fragliche Grundbesitz auf Herrn K. C. umgeschrieben wurde und im Grundbuch Pfandrechte in Höhe von 650.000,00 DM und 350.000,00 DM zugunsten der Klägerin ohne weitere Vorlasten eingetragen wurden. Gegen diese Auflage hat der Beklagte verstoßen, als er das Kaufgeld an die Verkäuferin auszahlte, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Grunderwerbsteuerbetrag von 20.000,00 DM auf seinem Notaranderkonto noch nicht eingegangen war und auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlag.

Damit war aber im Auszahlungszeitpunkt eine "Sicherstellung" im Sinne der Treuhandanweisung vom 21. Juni 1995 noch nicht erreicht. "Sicherstellung" bedeutet nämlich, dass der grundbuchmäßige Vollzug der Umschreibung und der Eintragung der Grundpfandrechte nicht mehr von einem Dritten verhindert werden können darf, also nur noch abhängen muss von der Entscheidung bzw. dem pflichtgemäßen Handeln des Notars und pflichtgemäßem behördlichen Handeln (vgl. BGH DNotZ 1987, 560, 561).

Bei pflichtgemäßem notariellen und behördlichen Handeln war aber im Auszahlungszeitpunkt die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer und die Eintragung der Grundschulden nicht sichergestellt. Denn das vorliegende Grundstücksgeschäft unterlag gemäß § 1 Grunderwerbsteuergesetz der Grunderwerbsteuer. Gemäß § 22 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz darf der Erwerber eines Grundstückes erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamtes vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Diese Bescheinigung hat das Finanzamt gemäß § 22 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Diese Vorschriften musste der Grundbuchbeamte beachten (vgl. dazu Demharter, Grundbuchordnung, 23. Aufl. 2000, § 20 Rdnr. 48 m.w.N.) und durfte deshalb hier bei pflichtgemäßem Handeln die Eintragung nicht vornehmen. Vielmehr musste er - wie dies auch tatsächlich geschehen ist - nach § 18 Abs. 1 GrundbuchO verfahren, eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses bestimmen und nach fruchtlosem Ablauf den Antrag mangels Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückweisen.

Soweit die Berufung meint, eine Eintragung in das Grundbuch ohne vorherige Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung habe aber gemäß einem Beschluss des Landgerichts Kiel vom 10. Februar 1997 (3 T 447/96) auf die Wirksamkeit der Eintragung keinerlei Einfluss, führt dies nicht weiter. Denn für die Frage, ob eine Eintragung "sichergestellt" im Sinne der genannten Treuhandauflage ist, muss abgestellt werden auf das Verhalten eines ordnungsgemäß handelnden Grundbuchbeamten.

Offenbleiben kann, ob für ein "Sicherstellen" im Sinne der Treuhandauflage auch ausreichend gewesen wäre, wenn dem Beklagten als Notar vor der Auszahlung der Grunderwerbsteuerbetrag von 20.000,00 DM unwiderruflich auf seinem Anderkonto zur Begleichung der Grunderwerbsteuer zur Verfügung gestellt worden wäre. Dafür mag einiges sprechen, weil auch dann die Eintragung nur noch vom ordnungsgemäßen Verhalten des Notars und der beteiligten Behörden - nämlich des Grundbuchamtes und des Finanzamtes - abhängen würde und Dritte sowie die Beteiligten des Grundstücksgeschäftes die Eintragung nicht mehr hätten beeinflussen können. Der Beklagte selbst hat mit der Regelung in § 2 Ziffer 5 des Kaufvertrages zu erkennen gegeben, dass er unter Berücksichtigung der zu erwartenden üblichen Treuhandauflagen der finanzierenden Bank die vorherige Einzahlung des Grunderwerbsteuerbetrages auf das Notaranderkonto für jedenfalls erforderlich hielt. Tatsächlich war aber im Auszahlungszeitpunkt der Grunderwerbsteuerbetrag nicht auf dem Notaranderkonto eingezahlt, so dass es auf die aufgeworfene Frage nicht ankommt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war die erforderliche "Sicherstellung" nicht dadurch erreicht, dass ihm nach seinem Vortrag im Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufgeldes ein Scheck der Verkäuferin, nämlich der Fa. F. GmbH, in Höhe des Grunderwerbsteuerbetrages zur Verfügung gestanden haben soll. Der Beklagte hat insoweit selbst vorgetragen, dass ihm dieser Scheck durch die Geschäftsführer der Verkäuferin mit der Maßgabe ausgehändigt worden sei, ihn nur zu verwenden, wenn der Käufer C. nach Veranlagung der Grunderwerbsteuer diese nicht bezahlen würde. Die Hergabe des Schecks durch die Verkäuferin und dessen Annahme durch den Beklagten begründete somit ein weiteres Treuhandverhältnis, nach dessen Bedingungen im Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufgeldes an die Verkäuferin aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte bereits unwiderruflich und unabhängig von Dritten über den Grunderwerbsteuerbetrag verfügte. Vielmehr war die Einlösung dieses Schecks abhängig von der Veranlagung der Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt und der dann folgenden Feststellung, dass der Käufer den Grunderwerbsteuerbetrag nicht zahlen würde. Den Grunderwerbsteuerbescheid hat das Finanzamt erst 9 Monate später unter dem 3. Mai 1996 gefertigt. In der Folgezeit hat sich der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag monatelang bemüht, mit dem Käufer C. Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob dieser bezahlen würde. Auf der anderen Seite muss ein Scheck aber gemäß § 29 Abs. 1 Scheckgesetz, soweit er im Lande der Ausstellung zahlbar ist, binnen 8 Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. Anderenfalls verliert der Scheckinhaber den Rückgriff gegen die Indossanten und den Aussteller und ist die bezogene Bank nicht mehr verpflichtet, Zahlung zu leisten. Auch unabhängig davon und unabhängig von dem Umstand, dass der Beklagte nach den Treuhandauflagen von diesem Scheck ohnehin zunächst keinen Gebrauch machen durfte, konnte durch die Hergabe eines Schecks die Verfügung über den Grunderwerbsteuerbetrag nicht in der Weise sichergestellt werden, dass im Ergebnis die Eintragung des Käufers und der beiden Grundschulden nur noch von ordnungsgemäßem notariellen und behördlichen Handeln abhing. Vor der Einlösung des Schecks hing die Möglichkeit der Verfügung über den Grunderwerbsteuerbetrag nämlich ersichtlich auch von dem Scheckaussteller und der bezogenen Bank ab.

Angesichts der bereits mehrfach genannten Voraussetzungen für eine "Sicherstellung" im Sinne der Treuhandauflage kommt es nicht darauf an, wenn der Beklagte ausführt, die ihm als solvent bekannten Eheleute Schielke seien aber doch selbst gegenüber dem Finanzamt zur Zahlung verpflichtet gewesen und hätten ein eigenes Abwicklungsinteresse gehabt. Insoweit ist nur ergänzend auszuführen, dass es eine persönliche Verpflichtung der Eheleute Schielke zur Zahlung der Grunderwerbsteuer ohnehin nicht gab, denn diese waren nur Geschäftsführer der Verkäuferin. Steuerschuldner für die Grunderwerbsteuer war neben dem Käufer C. gemäß § 13 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz nur die Fa. F. GmbH als Verkäuferin.

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Klägerin aus der genannten Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist. Hat der Notar durch positives Tun gegen seine Amtspflicht verstoßen, so ist zum Zwecke der Schadensermittlung danach zu fragen, wie sich die Vermögensverhältnisse des Betroffenen ohne die hinwegzudenkende pflichtwidrige Handlung entwickelt hätten. Dann aber ist hinwegzudenken, dass der Beklagte den ihm zu treuen Händen überlassenen Darlehensbetrag am 2. August 1995 der Klägerin ausgehändigt hat. Der Darlehensbetrag wäre mithin auf dem Anderkonto verblieben. Dann aber hätte der Beklagte das Treugeld nach dem 30. September 1995 von seinem Anderkonto auf das Konto der Klägerin zurück überweisen können und müssen. Denn der Treuhandauftrag vom 21. Juni 1995 war mit einer Erledigungsfrist per 30. September 1995 versehen und ist danach nicht mehr verlängert worden. Unabhängig von diesem Umstand hätte der Beklagte das Treugut ohne die Pflichtverletzung aber spätestens auf das Schreiben der Klägerin vom 19. September 1998 zurück überweisen können und müssen. Denn in diesem Schreiben ist der Beklagte durch die Klägerin ausdrücklich zur Rücküberweisung des Treugeldes aufgefordert worden. Eine erneute Aufforderung zur Rücküberweisung sandte die Klägerin dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 10. Februar 1999.

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Schaden nicht durch die spätere Eintragung des Käufers C. als Eigentümer und auch nicht durch die Eintragung der fraglichen Grundschuld über 350.000,00 DM zugunsten der Klägerin entfallen ist. Denn Zweck des § 19 Abs. 1 BNotO ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch in der Senatsrechtsprechung geteilt wird, den Treugeber auch dagegen zu schützen, dass der Notar den noch zulässigen Widerruf des Treuhandauftrages und die darauf gegründete Rückerstattung des Treugutes durch vorzeitige Auszahlung der Valuta vereitelt (BGH DNotZ 1990, 661, 664; BGH NJW 1996, 3343, 3344; Senat, SchlHA 2001, 14 f.; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 873 a).

Soweit die Berufung meint, die Besonderheit in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in DNotZ 1990, 661 ff. zugrunde lag, bestehe darin, dass sich die klagende Bank dort in dem Treuhandauftrag im Unterschied zum vorliegenden Fall dessen Widerruf ausdrücklich vorbehalten habe, war dieser Umstand bereits für den Bundesgerichtshof nicht entscheidungserheblich. Tatsächlich ist aber auch im vorliegenden Fall das Treugeld nicht unwiderruflich zur Verfügung gestellt worden, sondern vielmehr mit einem befristeten einseitigen Treuhandauftrag. Ein solcher einseitiger Treuhandauftrag ist jederzeit widerrufbar. Darüber hinaus ist Sinn und Zweck der Befristung auch, dass das Treugut nach Ablauf der Frist nicht mehr ausgekehrt werden darf, es sei denn, der Treuhandauftrag würde ausdrücklich verlängert. Sinn und Zweck der Verpflichtung des Notars, einen derartigen Treuhandauftrag punktgenau zu erfüllen ist es auch, der kreditgebenden Bank bis zur Erfüllung der Treuhandbedingungen die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs des Treuhandauftrages zu bewahren und ihr damit die Möglichkeit zu erhalten, auf das Treugeld bis zu diesem Zeitpunkt zugreifen zu können. Diese Möglichkeit hat der Beklagte aber durch die vorzeitige Auszahlung vereitelt.

Zu Unrecht führt die Berufung an, der Beklagte habe es aber doch vor Widerruf des Treuhandauftrages erreicht, die Eintragungsvoraussetzungen noch herbeizuführen, indem er nämlich im Rahmen seines neuen Umschreibungsantrags vom 10. Februar 1999 doch noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 26. Februar 1999 vorgelegt und eingereicht habe. Diese Argumentation greift schon deshalb nicht durch, weil sie auf der unzutreffenden Annahme der Berufungsbegründung beruht, die Klägerin habe den Treuhandauftrag erst am 11. Juni 1999 und mithin nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung widerrufen. Der Beklagte übersieht insoweit bereits, dass der Treuhandauftrag vom 21. Juni 1995 mit einer Erledigungsfrist per 30. September 1995 versehen ist, die nie verlängert wurde. Nach Ablauf dieser Frist durfte der Beklagte nicht mehr auszahlen und hätte sich entweder umgehend um eine schriftliche Verlängerung bemühen oder aber das Kaufgeld an den Treugeber zurücküberweisen müssen (vgl. ebenso Senat, SchlHA 2001, 14, 15). Unabhängig davon ist der Beklagte aber ausdrücklich mit Schreiben vom 19. Sept. 1998 durch die Klägerin aufgefordert worden, das Treugeld zurückzuüberweisen. Damit hatte der Treuhandauftrag sein Ende gefunden. An die Erledigung der Rücküberweisung ist der Beklagte durch Schreiben der Klägerin vom 10. Februar 1999 noch einmal erinnert worden. Mit dem weiteren Schreiben der Justiziare der Klägerin vom 11. Juni 1999 ist lediglich auf die vorausgegangenen Rücküberweisungsaufforderungen Bezug genommen worden.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein "rechtmäßiges Alternativverhalten" berufen und damit begründen, dass ihm der entstandene Schaden nicht zugerechnet werden könne. Soweit er diesbezüglich darauf abstellt, die Eintragungsvoraussetzungen schließlich noch Ende Februar 1999 hergestellt zu haben, fehlt es bereits an einem "rechtmäßigen Alternativverhalten". Denn zu diesem Zeitpunkt war der Treuhandauftrag erledigt und das Treugeld seit langem zurückgefordert. Soweit der Beklagte darauf abstellt, ggf. hätte er sich die Grunderwerbsteuer aber doch früher von der Verkäuferin durch unwiderrufliche Einzahlung auf Notaranderkonto bereitstellen lassen können, ist unerheblich, dass diesbezüglich eine Überzeugung des Senats bereits nicht gewonnen werden kann. Ein derartiges Alternativverhalten kann nämlich aus Rechtsgründen nicht maßgeblich werden. Dieser Einwand greift im Notarhaftungsrecht nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der jeweils verletzten Norm durch (BGH NJW 1986, 576; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl. 1998, Rdnr. II 229). Umfasst der Schutzzweck der verletzten Norm gerade auch den eingetretenen Schaden, so hat der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens keinen Erfolg. Im vorliegenden Fall soll aber die hier verletzte Amtspflicht - nämlich die Pflicht zur genauen Beachtung der Auszahlungsbedingungen des Treuhandauftrages - dem Treugeber gerade auch ermöglichen, den Treuhandauftrag jederzeit bis zur Erfüllung der Auszahlungsbedingungen zu widerrufen. Die Amtspflicht soll ihn deshalb auch davor schützen, Schäden zu erleiden, weil der Notar auftragswidrig zu früh ausgezahlt hat. Dann aber kann sich der Notar nach dem Schutzzweck der Norm nicht darauf berufen, er hätte mit einer anderen, tatsächlich nicht vorgenommenen Handlung - wenn man sie hinzudenke - vor der tatsächlich erfolgten Auszahlung die Auszahlungsbedingungen gemäß der Treuhandauflage herstellen können (ebenso Senat, SchlHA 2001, 14, 15).

Die Schadenszurechnung ist im Übrigen entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht unbillig. Bei ordnungsgemäßem Verhalten hätte der Beklagte nach dem 30. September 1995 mit der Klägerin wegen des abgelaufenen Treuhandauftrages Kontakt aufnehmen und offen legen müssen, dass die Durchführung des Treuhandauftrages wegen der noch fehlenden Einzahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer bislang nicht möglich war. Die Klägerin hätte dann bereits Anlass gehabt, die Bonität ihres Kreditnehmers im Hinblick auf den Umstand zu prüfen, dass dieser die Grunderwerbsteuer nicht aufgebracht hatte. Spätestens mit Schreiben des Käufers C. an die Klägerin vom 3. März 1998 stand im Übrigen für die Klägerin fest, dass ihr Kreditnehmer ohne Mittel war und das hinter dem Verkauf stehende Geschäft wegen der veränderten Situation auf dem Immobilienmarkt nicht wie vorgesehen durchführen konnte. Das war aber noch lange vor dem Frühjahr 1999, als es dem Beklagten dann schließlich doch gelungen ist, die Voraussetzungen für die Grundbuchumschreibung herbeizuführen. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre es dann aber gerade nicht dazu gekommen, dass die Klägerin überhaupt noch die fraglichen Grundpfandrechte erhalten hätte. Sie hätte vielmehr die Verfügungsmöglichkeit über den Kreditbetrag behalten und diesen angesichts der veränderten wirtschaftlichen Situation ihres Kreditnehmers noch rechtzeitig mit Erfolg zurückfordern können.

Ohne Erfolg macht der Beklagte die Einrede der Verjährung geltend. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht nach der einschlägigen Verjährungsregelung, nämlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 852 BGB a.F., verjährt. Die Verjährung beginnt danach erst bei Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person zu laufen. Der Geschädigte muss also die Tatsachen kennen, die bei einer verständigen Würdigung ausreichen, um gegen die als Schädiger bekannte Person Haftpflichtklage - sei es auch nur auf Feststellung - zu erheben. Er muss insbesondere auch die Tatsachen kennen, aus denen sich das pflichtwidrige Verhalten des Notars ergibt (vgl. Haug in Schippel, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 19 Rdnr. 104 ff.). Diese Kenntnis hatte die Klägerin hier nicht bereits im Frühjahr 1997. Allerdings hat sie mit Schreiben vom 28. Februar 1997 einen Grundbuchauszug angefordert und festgestellt, dass das Eigentum noch nicht auf den Erwerber C. umgeschrieben und die Grundschuld über 350.000,00 DM noch nicht zu ihren Gunsten eingetragen war. Aus diesem Kenntnisstand ergaben sich aber noch keine Tatsachen für ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die Auszahlung des Kaufgeldes. Der bloße Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Umschreibung in einem Grundbuch betreffend ein Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern noch nicht erfolgt war, musste als solches kein Grund zur Annahme einer Pflichtverletzung sein, weil in den neuen Bundesländern im Grundbuchbereich häufig ein erheblicher Rückstau herrscht. Selbst wenn aber - was nicht feststeht - der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung bekannt gewesen wäre, hätte sie ebenfalls noch keinen ausreichenden Hinweis gehabt, von einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen. Denn in dem Kaufvertrag war gerade vorgesehen, dass die Grunderwerbsteuer vom Käufer auf das Notaranderkonto eingezahlt werden sollte. Wäre dies - unwiderruflich - geschehen, so wäre auch für die Klägerin eine ausreichende Sicherstellung gemäß ihrem Treuhandauftrag erreicht gewesen.

Nicht im Streit steht, dass der Beklagte die Klägerin von dem Beschluss des Grundbuchamtes vom 23. Mai 1997, mit dem der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung und der Grundschuld zurückgewiesen wurde, nicht in Kenntnis gesetzt hat und die Klägerin davon auch keine Kenntnis hatte. Der Beklagte hat vielmehr auf verschiedene Anfragen und Rückforderungsschreiben der Klägerin über einen längeren Zeitraum nicht reagiert und sich ihr gegenüber erstmals mit seinem Schreiben vom 19. Februar 1999 geäußert. Dort hat er der Klägerin dann offengelegt, dass der Käufer seiner Verpflichtung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht nachgekommen war. Erst auf der Basis dieser Erkenntnis ergab sich für die Klägerin eine Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick auf die am 2. August 1995 erfolgte Auszahlung und hätte mit Erfolg Feststellungsklage erhoben werden können. Lief aber ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist, so hat die am 29. Mai 2000 eingereichte Klage die Verjährung unterbrechen können.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 25 Abs. 2 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. liegen nicht vor. Insbesondere folgt der Senat zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage und zur Frage des ursächlich herbeigeführten Schadens der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DNotZ 1990, 661, 664 f.), wo insoweit für Fallkonstellationen der vorliegenden Art bereits eine grundsätzliche Entscheidung getroffen worden ist.

Ende der Entscheidung

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