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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 12 UF 140/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1573 II
BGB § 1606 III
1. Während der Ehe erbrachte Haushalts- und Kinderbetreuungsleistungen sind bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs nicht als geldwerte Positionen zu berücksichtigen.

2. Die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bedeutet nicht, daß bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt von dem Einkommen des die Kinder betreuenden Elternteils ein monetarisierter Betreuungsaufwand vorweg abgezogen werden kann.

Dies gilt auch in Fällen, in denen Ehegatten- und Kindesunterhaltspflichtiger auseinanderfallen.

3. Ein Betreuungsbonus wird allein als Ausgleich für überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit trotz Kinderbetreuung gewährt; er ist kein Gegenstück zu dem Vorwegabzug des Barunterhalts vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen.

4. Führt die Unterhaltsberechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz dazu, daß der die Kinder betreuende ehegattenunterhaltspflichtige Ehegatte über ein gleiches Einkommen wie der die Kinder nicht betreuende Gatte verfügt, kann dies im Rahmen der abschließenden Billigkeitsprüfung zugunsten des Betreuenden berücksichtigt werden.


Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner getrennt lebenden Ehefrau, Trennungsunterhalt. Hinsichtlich der aus der Ehe hervorgegangenen noch minderjährigen Kinder, die bei der Mutter leben, ist der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden.

Der Kläger ist Beamter im Ruhestand. Die Beklagte war zu Beginn des streitigen Zeitraumes als Lehrerin mit voller Stundenzahl tätig; seit Anfang 2001 ist sie ebenfalls im Ruhestand. Sie erhält insgesamt höhere Bezüge als der Kläger.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt, ist dabei aber unter den Anträgen des Klägers geblieben. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht der Beklagten durchgängig, unabhängig vom Alter der Kinder, einen Betreuungsbonus von 1/7 des Erwerbseinkommens zugebilligt. Von dem Einkommen des Klägers hat es nur einen Anteil von 1/3 und nicht den vollen Tabellenbetrag des geschuldeten Kindesunterhalts abgezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.

Während der Kläger mit seinem Begehren überwiegend durchdringen konnte, hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse.

Diese waren geprägt durch die Arbeits- bzw. Pensionseinkünfte der Parteien und das Wohnen im eigenen Hause.

Während der Ehe erbrachte Kindesbetreuungsleistungen sind bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zu berücksichtigen. Es kommt hier allein auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse während der Ehe an, nicht auf fiktive geldwerte Positionen, die sich aus ersparten Aufwendungen für sonst erforderliches Personal wie Dienstboten, Kindermädchen, Handwerker usw. ergeben. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei einer früheren Hausfrauenehe (BGH FamRZ 2001, 987 ff) besagt nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hatte lediglich darüber zu entscheiden, wie sichergestellt werden könne, daß dem Ehegatten, der um der Ehe und Kinder willen während der Ehe auf Erwerbseinkünfte verzichtet hatte, nach der Trennung der von beiden Ehegatten gemeinsam erreichte Lebensstandard zum gleichen Teil erhalten bleibt. Der Bundesgerichtshof hat dabei Kinderbetreuung und Leistungen im Haushalt ausdrücklich nicht als geldwert (etwa mit Festbeträgen für sonst erforderliche Fremdleistungen) monetarisiert, sondern hat vielmehr festgestellt, daß die nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit als Surrogat für die frühere Familienarbeit anzusehen sei und sich der Wert der Haushaltsleistungen in dem später erzielten Einkommen widerspiegele. Daher könne das spätere Einkommen des früher nicht erwerbstätigen Ehegatten in die Differenzberechnung eingestellt werden (BGH a.a.O. S. 991). Folgte man der Ansicht der Beklagten, Haushaltsleistungen und Kinderbetreuung seien bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse zu monetarisieren, müßte in allen Fällen, in denen während der Ehe Kinder betreut worden sind - nicht nur in denen, in denen ehegattenunterhaltsberechtigte und kinderbetreuende Partei auseinanderfallen - das Familieneinkommen durch den fiktiv festzusetzenden Geldwert der Kinderbetreuung erhöht werden, so daß die ehelichen Verhältnisse durch ein höheres, nicht ein niedrigeres Einkommen geprägt wären (wird ausgeführt).

Bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers geht der Senat zunächst von seinen Versorgungsbezügen als pensionierter Postbeamter sowie den erhaltenen Steuerrückerstattungen aus (wird ausgeführt).

Von dem Einkommen des Klägers abzuziehen ist der volle von ihm geschuldete Kindesunterhalt. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, welches unter Berufung auf OLG Hamburg FamRZ 1986, 1001 und FamRZ 92, 1187 die Kindesunterhaltsbeträge nur zu einem Drittel abgezogen hat, nicht. Auch der Ansicht der Beklagten, der Kindesunterhalt dürfe hier gar nicht vorweg abgezogen werden, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar kann es sich in den Fällen, wo Ehegattenunterhalts- und Kindesunterhaltsschuldner auseinanderfallen, und nur ein Ehegatte den vollen Barunterhalt bezahlt und diesen vorweg von seinem Einkommen abzieht, ergeben, daß der andere Partner mittelbar über den Aufstockungsanspruch auch für den Barunterhalt der Kinder zum Teil aufkommt (vgl. u.a. OLG Hamburg FamRZ 1986, 1001, Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rn. 1011 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats kann dies aber nicht dazu führen, daß von einem Vorwegabzug des Kindesunterhalts abzusehen ist. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt i.S.v. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bedeutet nicht, daß der (Bar- bzw. Betreuungs-) Unterhalt bei beiden Elternteilen abgezogen bzw. bei beiden nicht abgezogen werden muß, sondern besteht in der Befreiung des das Kind betreuenden Elternteils von der Beteiligung am Barunterhalt ohne weitergehende Auswirkungen auf mögliche Ansprüche der Ehegatten untereinander auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB. Der von dem Barunterhaltspflichtigen geleistete Kindesunterhalt ist eine besondere Form einer eheprägenden Verbindlichkeit, die wie alle ehebedingten Aufwendungen von dem Einkommen desjenigen, der die Aufwendungen trägt, abgezogen werden können (so auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1565). Der von dem anderen Elternteil erbrachte Betreuungsunterhalt ist dagegen - wie oben ausgeführt - nicht zu monetarisieren und dem Barunterhalt gleichzusetzen. Die Frage des Vorwegabzugs des Barunterhalts stellte sich im übrigen stets auch in den Normalfällen, nämlich beim Auseinanderfallen von Bar- und Betreuungsunterhaltsleistenden, nicht nur in dem hier vorliegenden Fall, in dem Ehegattenunterhalts- und Kindesunterhaltsschuldner auseinanderfallen. In den Normalfällen wird - soweit ersichtlich - der Vorwegabzug des Barunterhalts nicht in Frage gestellt. Gründe dafür, beim Auseinanderfallen von Bar- und Betreuungsunterhaltsleistenden von der ständigen Praxis aller Gerichte abzuweichen, sieht der Senat nicht. Dies führt hier auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Ehegattenunterhaltsverpflichteten, weil dem tatsächlichen Betreuungsaufwand der bis zu 16 Jahre alten Kinder durch Zubilligung eines Betreuungsbonus Rechnung getragen worden ist und die Betreuung größerer Kinder weniger aufwendig ist.

Die Einkommensberechnung im einzelnen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (es folgt Tabelle).

Bei der Ermittlung des Einkommens der Beklagten geht der Senat zunächst von ihrem Gehalt als Realschullehrerin und ab dem 01.02.2000 von ihren Versorgungsbezügen sowie den erhalten Steuerrückerstattungen aus (wird ausgeführt).

Der Senat billigt der Beklagten für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit, also bis zum 31.01.2000, neben dem Erwerbstätigenbonus von 1/7 einen Bonus von 15 % ihres Erwerbseinkommens für die Betreuung der Kinder zu, da ihr Arbeitseinsatz höher war, als von ihr angesichts des Alters der von ihr betreuten Kinder verlangt werden konnte. Die Beklagte hatte durchgängig bis zu ihrer Pensionierung vollschichtig gearbeitet. Zu Beginn des Trennungszeitraums war T. 11 Jahre alt; somit bestand nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Beklagte nur eine Verpflichtung zur halbschichtigen Erwerbstätigkeit. Im August 1999 ist T. 14 Jahre alt geworden, so daß die Beklagte nach der Senatsrechtsprechung nunmehr nur zu einer 3/4-schichtigen Tätigkeit verpflichtet war.

Andererseits konnte der Betreuungsbonus nicht mehr für die Zeit der Pensionierung gewährt werden, weil der Betreuungsbonus nicht als Entgelt für die Betreuung gezahlt werden soll, sondern als Ausgleich für die Doppelbelastung durch Betreuung kleinerer Kinder und überobligationsmäßige Berufstätigkeit gewährt wird (vgl. Wendl/Staudigl/Gerhard, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 1 Rn. 456 m.w.N.). Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Fall. Die von der Beklagten betonte Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bedeutet lediglich, daß hier allein der Kläger zum Barunterhalt herangezogen wird, nicht aber, daß der Betreuenden auch noch Geld (in Form von erspartem Ehegattenunterhalt) für ihre Kinderbetreuung zufließen soll. Folgte man der Auffassung der Beklagten, würde der Kläger neben dem Barunterhalt auch noch einen Teil des Betreuungsunterhalts bezahlen. (wird ausgeführt). Nach alledem ergeben sich folgende - rechnerische - Unterhaltsansprüche des Klägers: (wird ausgeführt)

Im Rahmen der abschließenden Billigkeitsprüfung hält der Senat eine Kürzung der rechnerischen Ansprüche für den Zeitraum ab Februar 2001 (Pensionierung der Beklagten) für geboten. Denn die dann durchgeführte Berechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigen- und Betreuungsbonus führt dazu, daß den Parteien genau die gleichen Beträge zur Verfügung stehen, obwohl die Lebensumstände der Parteien sich sehr unterscheiden. Während der Kläger unabhängig ist und seine Zeit frei gestalten kann, hat die Beklagte in ihrem Haushalt die Kinder zu versorgen und ist daher in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt. Der Senat hält es deshalb für billig, wenn der Beklagten 400 DM monatlich mehr zur Verfügung stehen als dem Kläger. Dies führt zu einer Verringerung der jeweiligen Unterhaltsansprüche um 200 DM (wird ausgeführt).

Der Senat sieht für die von der Beklagten beantragten Zulassung der Revision keinen Anlaß. Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen hinsichtlich der Monetarisierung des Betreuungsunterhalts und des Vorwegabzugs des Barunterhalts sind bereits geklärt. Der Bundesgerichtshof hat in der Grundsatzentscheidung zur Anrechnungsmethode (FamRZ 2001, 987) ausdrücklich nicht den Weg gewählt, Haushaltsleistungen und Kinderbetreuung zu monetarisieren. Hinsichtlich des Vorwegabzugs nur des Barunterhalts befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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