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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 12 UF 156/04
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 621 e II
ZPO § 705
EGZPO § 26 Nr.
Die Rechtskraft von Beschlüssen der Oberlandesgerichte in den Familiensachen des § 621 I Nr. 1 - 3, 6 und 10 ZPO tritt bereits mit Verkündung der Entscheidung ein, nicht erst mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (Abgrenzung zu Bundesgerichtshof FamRZ 1990, 283 ff).
Beschluss

12 UF 156/04

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 01. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen das Rechtskraftzeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 02. November 2004, wonach die Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 19. Oktober 2004 seit dem 21. Oktober 2004 rechtskräftig und wirksam ist, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Die nach den §§ 706, 573 ZPO zulässige Erinnerung der Beteiligten zu 1) ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Urkundsbeamte die Rechtskraft der Entscheidung des Senats zum Versorgungsausgleich vom 19. Oktober 2004 zum 21. Oktober 2004 bescheinigt.

Gegen die Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2004 ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß den §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2, 544 ZPO gemäß der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO generell nicht anfechtbar ist.

Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1990, 283, 286 f.; vgl. auch Kammergericht FamRZ 1993, 1221) lässt sich auf den jetzigen Rechtszustand nicht übertragen. In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung, ein Rechtsmittel gegen Ehesachen sei nicht grundsätzlich unstatthaft, damit begründet, dass das Gesetz für den Fall der Nichtzulassung der Revision bzw. der weiteren Beschwerde keine Regelung enthalte und deshalb in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich sei (a. a. O., 287).

Das ist jetzt anders. In den §§ 543, 544 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich geregelt.

Die Vorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde sind aber - und zwar generell - gemäß § 26 Ziff. 9 EGZPO für eine Übergangszeit bis Ende des Jahres 2006 nicht anwendbar. Die Rechtsfolgen der Nichtzulassung sind damit eindeutig geregelt. Für eine Entscheidung des Revisionsgerichts insoweit bleibt kein Raum.

Da hier im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2004 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde generell ausgeschlossen ist, tritt die Rechtskraft des Beschlusses nicht erst mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist ein.



Ende der Entscheidung

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