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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 12 UF 207/01
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB


Vorschriften:

VAHRG § 2
BGB § 1587g I S. 2
Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei anteiligen Versorgungsansprüchen gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger (hier: Magistrenes Pensionskasse, Dänemark).
12 UF 207/01

Beschluss

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 09. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 06. August 2001 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Versorgungsausgleich bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAHRG vorbehalten.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bleiben jedoch außer Ansatz.

Der Beschwerdewert wird auf 4.254,12 € (354,51 € x 12) festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige und begründete Beschwerde führt im Ergebnis dazu, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nicht durchgeführt werden kann und daher der Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zuzuweisen ist.

In der gesetzlichen Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, die vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1998 lief, haben die Parteien folgende Anwartschaften erworben:

Antragstellerin

1. Nach der Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 06. November 1998 hat die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1998 monatliche Rentenanwartschaften von 584,11 DM entsprechend 298,65 € erworben.

2. Ausgehend von den Auskünften der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 16.10.1998 und 30.09.2002, nach denen die Anwartschaften auch in der Leistungsphase statisch sein sollen (anders insoweit der Senat in SchlHA 2004, 23), hat die Antragstellerin unverfallbare statische Anwartschaften auf eine Versicherungsrente von monatlich 92,90 DM entsprechend 47,50 € erworben.

Unter Anwendung der neuen Barwertverordnung ergäbe sich eine dynamische Anwartschaft von monatlich 7,93 €.

Insgesamt hat die Antragstellerin somit in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von monatlich 306,58 € erworben.

Antragsgegner

1. Nach der Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 30.05.2002 hat der Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung in der gesetzlichen Ehezeit monatliche Rentenanwartschaften von 52,44 € erworben.

2. Anwartschaften bei der Magistrenes Pensionskasse: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in FamRZ 1980 S. 29 f. sind in die Versorgungsausgleichsberechnung auch ausländische Anwartschaften miteinzubeziehen.

Nur so kann insgesamt festgestellt werden, welcher Ehegatte ausgleichsverpflichtet ist.

Mit Schreiben vom 17.04.2002 hat die Magistrenes Pensionskasse mitgeteilt, dass der Antragsgegner in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1998 Beiträge eingezahlt hat, die zu einer Anwartschaft auf eine jährliche Alterspension ab 67 Jahren von 85.884 dänische Kronen führen.

Des Weiteren hat die Magistrenes Pensionskasse mit Schreiben vom 23.08.2002 mitgeteilt, in welcher Form diese Anwartschaften verzinst und wertmäßig angepasst werden.

Aus den mitgeteilten Zahlen der letzten fünf Jahre ergeben sich Anpassungen von:

1998: 4,25 % 1999: 5,5 % 2000: 7,0 % 2001: 6,5 % 2002: 4,5 % Summe: 27,75 %.

Dies ergibt eine jährliche Anpassung von 5,55 %.

Nach dieser Einschätzung dürften diese Anwartschaften daher als dynamisch anzusehen sein.

Umgerechnet in Euro ergeben sich folgende Anwartschaften: 85.884 dkr : 7,4307 (Kurs der dänischen Krone gemäß Bundesanzeiger Nr. 120 vom 03.07.2003) = 11.557,99 € monatlich (: 12) 963,16 €.

Summe der Anwartschaften des Antragsgegners 1.015,60 €.

Danach hätte der Antragsgegner in der Ehe die höheren Rentenanwartschaften erworben und ist somit ausgleichsverpflichtet.

Die Differenz der oben ermittelten Anwartschaften beträgt 709,02 €.

Der hälftige Ausgleichsanspruch der Antragstellerin betrüge somit 354,51 €.

Der Ausgleich dieser Anwartschaften zugunsten der Antragstellerin kommt gemäß § 2 VAHRG nur im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht, weil Versorgungsansprüche, die gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, im Inland nicht durch Richterspruch aufgeteilt werden können (OLG Stuttgart, FamRZ 1989, S. 760, 761).

Ein Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB oder Quasisplitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1, Abs. 3 VAHRG scheidet deshalb aus. Dasselbe gilt für die Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG.

Der danach an sich in Betracht kommende schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAHRG kann derzeit allerdings nicht durchgeführt werden, weil die Antragstellerin die nach § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Weder hat sie selbst eine Versorgung erlangt, noch ist sie erwerbsunfähig, noch hat sie das 65. Lebensjahr vollendet.

Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, weil der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93 a ZPO, 8, 17 a GKG.

Ende der Entscheidung

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