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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 12 UF 39/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1374 Abs. 2
BGB § 1379
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 UF 39/04

Verkündet am: 8. Dezember 2004

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ortmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Zieper und Schiemann auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung, der Antragstellerin gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Husum vom 20. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit dem 25. Oktober 1969 verheiratet und leben seit 1998 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 23. März 2001 zugestellt.

Beide Parteien betreiben in ... eine Apotheke, die Antragstellerin die ...-Apotheke als Alleineigentümerin und der Antragsgegner die von ihm seit 1978 gepachtete ...-Apotheke. Diese Apotheke hat der Antragsgegner mit Vertrag vom 10. September 1978 (Bl. 205 ff.) von seinem inzwischen verstorbenen Vater gepachtet. Der Pachtvertrag war auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen und verlängerte sich, wenn er nicht gekündigt wurde, jeweils um fünf Jahre. Nach § 1 Abs. 3 des Pachtvertrages ist der Pächter nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis in irgendeiner Weise auf einen Dritten zu übertragen (Bl. 205). Verpächterin ist inzwischen die Mutter des Antragsgegners, die die Apotheke im Wege der Erbfolge als Alleineigentümerin erhalten hat.

Als Pachtzins sind gemäß § 4 des Vertrages 8 % des Umsatzes vereinbart.

In dem streitigen Zugewinnausgleichsverfahren begehrt die Antragstellerin im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, der Antragsgegner macht im Wege der Widerklage einen bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 hat der Antragsgegner den Auskunftsanspruch teilweise anerkannt und im Übrigen Klagabweisung beantragt.

Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, über den Wert der ...-Apotheke durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen Auskunft zu erteilen.

Durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Teilurteil hat das Amtsgericht wie folgt erkannt:

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, weiter Auskunft zu erteilen zum Stichtag 23.03.2001 durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Volksbank Raiffeisenbank zum Wert der Genossenschaftsanteile nebst Dividendenguthaben per 23.03.2001, schriftliche Erklärung der Firma ... zum Dividendenguthaben per 23.03.2001, eine Liste über den Bestand der Briefmarkensammlung mit Angabe der Katalogwerte per 23.03.2001.

Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zur Auskunftserteilung über den Wert der ... in Garding per 23.03.2001, insbesondere durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Bilanzen und Anlagen für die Jahre 1998 bis 2000, zu verurteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien streiten nach wie vor darum, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, Auskunft über den Wert der von ihm gepachteten Apotheke zu erteilen.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich des Wertes der vom Antragsgegner gepachteter ...-Apotheke verneint.

Nach § 1379 BGB ist grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände besteht aber dann nicht, wenn unzweifelhaft ist, dass dieser Vermögensgegenstand nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt (vgl. BGH NJW 1972, 433; 1980, 1462; 1986, 143). So liegen die Dinge hier. Die vom Antragsgegner betriebene ... Apotheke fällt nicht in seinen Zugewinn.

Nach § 1 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 10. September 1978 ist der Antragsgegner nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis in irgendeiner Weise auf einen Dritten zu übertragen. Auch nach Auffassung des Senats hat eine solche Pachtapotheke, die nicht auf Dritte übertragen werden darf, neben den dem Pächter gehörenden Dingen - hier dem Warenlager- keinen Marktwert, den man in die Zugewinnausgleichsrechnung zum Stichtag einstellen könnte. Die Apotheke kann nicht veräußert oder unterverpachtet werden. Der während der Laufzeit des Pachtvertrages geschaffene Goodwill fällt auch nicht dem Pächter, sondern nach Pachtende dem Verpächter zu (BGH NJW 1986, 2306 und ausdrücklich für eine Pachtapotheke BGH Urteil vom 4. März 1964. VIII ZR 155/62 - insoweit nicht veröffentlicht).

Der Antragsgegner kann auch nicht wie ein wirtschaftlicher Eigentümer der Apotheke güterrechtlich behandelt werden. Eine etwaige Erbaussicht nach seiner Mutter ist keine Rechtsposition, die als objektiv bewertbares Recht in den Zugewinnausgleich fallen könnte. Wenn man dies anders bewerten würde, würde die Apotheke Übrigens gleichermaßen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Antragsgegners zuzurechnen sein.

Nach alledem hat das Amtsgericht zu Recht eine Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners über die von ihm betriebene Pachtapotheke durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen verneint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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