Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 20.12.1999
Aktenzeichen: 12 WF 174/99
Rechtsgebiete: BSHG, ZPO


Vorschriften:

BSHG § 91 S. 2
ZPO § 114
Will der Hilfsbedürftige die auf ihn nach § 91 Abs. 4 BSHG zurückübertragenen Unterhaltsansprüche einklagen, so ist Prozeßkostenhilfe nicht zu gewähren, wenn er gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß hat.
12 WF 174/99 94 F 67/99 - AG Flensburg

Beschluß

In der Familiensache

der,

- Antragstellerin -

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Herrn,

- Antragsgegner -

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt

hier: Prozeßkostenhilfe

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 23.08.1999 wird - soweit ihr nicht durch den Beschluß vom 19.11.1999 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, daß die Antragstellerin hinsichtlich der beabsichtigten Klage auf laufenden Unterhalt nicht prozeßkostenhilfebedürftig ist, weil sie einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen das Sozialamt der Stadt gem. § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG hat.

Mit der Rückabtretungsvereinbarung vom 8. Juli 1999 hat die Stadt auch die infolge des laufenden Sozialhilfebezuges künftig noch übergehenden Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung auf die Antragstellerin zurückübertragen.

Infolgedessen macht die Antragstellerin mit der beabsichtigten Klage Rechte des Sozialhilfeträgers geltend.

Mit dem OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 und dem OLG Karlsruhe, FamRZ 1999 S. 1508 ff. ist der Senat deshalb der Auffassung, daß im vorliegenden Fall, in dem auch nur ein Teilbetrag von 90,-- DM, der mit monatlich 405,-- DM gewährten Sozialhilfe geltend gemacht werden soll, eine Bedürftigkeit der Antragstellerin für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht besteht.

Das Familiengericht hat die Antragstellerin deshalb zu Recht auf den Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Sozialhilfeträger verwiesen.

Der Senat weist aber darauf hin, daß er es mit dem OLG Karlsruhe a.a.O. aus prozeßökonomischen Gründen für gerechtfertigt hält, insgesamt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn der Hilfebedürftige einen ihm zustehenden die Sozialhilfeleistung übersteigenden Unterhaltsanspruch geltend macht. In diesen Fällen ist eine Aufspaltung der Klagforderung prozeßökonomisch nicht sinnvoll.

Ende der Entscheidung

Zurück