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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 13 UF 142/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 521
BGB § 1629 III
Zur Frage, ob eine Kindesmutter als Prozessstandschafterin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Anschlußberufung einlegen kann, wenn die Berufung sich nur (noch) gegen die Unterhaltsverpflichtung bezgl. eines anderen Kindes richtet.

SchlHOLG, 4. FamS, Urteil vom 15. März 2001, - 13 UF 142/00 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

13 UF 142/00 91 F 209/99 UK AG Flensburg

Verkündet am: 15. März 2001

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 05. Juli 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg geändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung vom 20. August 2000 der Beklagten für die gemeinsame Tochter N., geb. am 04. November 1983, keinen Unterhalt mehr schuldet.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ab 01. Januar 2001 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 435,- DM für C., geb. am 23. September 1988, und in Höhe von 370,- DM für D., geb. am 03. Juli 1999, zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers, Kindesunterhalt für drei gemeinsame Kinder zu zahlen.

Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben jedoch voneinander getrennt. Sie haben drei gemeinsame Kinder,

N., geb. am 1983, C., geb. am 1988 und D., geb. am 1999.

Die Kinder leben bei der Beklagten. Im Rahmen des (91 F 20/99 AG Flensburg) anhängigen Scheidungsverbundverfahrens haben die Parteien innerhalb eines einstweiligen Anordnungsverfahrens am 21. Juli 1999 einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt der Kläger der Beklagten insgesamt 700,- DM monatlich Kindesunterhalt zu zahlen hatte, und zwar 277,36 DM für N., 220,32 DM für C. und 202,32 DM für D..

Im ersten Rechtszug hat der Kläger unter Berufung darauf, dass er zum November 1999 seine Arbeitsstelle verloren und bis Frühjahr 2000 nur Arbeitslosengeld bezogen habe, beantragt,

den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Flensburg am 21. Juli 1999 abgeschlossen Vergleich dahingehend abzuändern, dass er an die Beklagte ab 01. November 1999 für die gemeinschaftlichen Kinder N., C. und D. keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für eine vom Kläger begehrte Änderung sei kein Raum, weil er sich nicht in ausreichendem Maße um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Begehren des Klägers um eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO handele. Es hat diese Klage im Wesentlichen abgewiesen. Lediglich für den Monat November 1999 hat es eine Unterhaltspflicht des Klägers im Hinblick auf die eingetretene Arbeitslosigkeit und die damit verbundene Leistungsunfähigkeit entfallen lassen. In der Zeit vom 01. Dezember 1999 bis zum 14. März 2000 müsse sich der Kläger mangels ausreichender Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle so behandeln lassen, als hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert. Soweit der Kläger ab 15. März 2000 eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, verdiene er dort wieder so viel, wie im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs, so dass der dort vereinbarte Unterhalt weiter zu zahlen sei. Soweit einkommensmindernd nunmehr Fahrtkosten geltend gemacht würden, sei dem Kläger zuzumuten seinen Wohnort an seine neue Arbeitsstelle zu verlegen.

Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt.

Er hat dazu vorgetragen, seine Bemühungen um den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle seien ausreichend gewesen. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit sei er leistungsunfähig gewesen. An seiner neuen Arbeitsstelle im Kurzentrum Damp verdiene er etwa genauso viel wie an seiner alten Arbeitsstelle, jedoch habe er nunmehr monatliche Fahrtkosten von 247,50 DM. Diese seien zu berücksichtigen, was dazu führe, dass er der Beklagten weniger als in dem Vergleich festgelegt an Kindesunterhalt zahlen könne. Ein Umzug nach Damp sei ihm schon deshalb nicht zuzumuten, weil es sich lediglich um einen Zeitarbeitsvertrag handele.

Er hat zunächst beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Ausgangsvergleich um weitere 75,- DM monatlich ab Dezember 1999 (25,- DM je Kind) zu seinen Gunsten abzuändern.

Der Kläger hat sodann seine Berufung, soweit davon der Kindesunterhalt für C. und D. betroffen ist, zurückgenommen und beantragt, nunmehr im Hinblick darauf, dass die älteste Tochter N. ab August 2000 Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis bezieht, nur noch

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass er der Beklagten mit Wirkung ab August 2000 für N. keinen Kindesunterhalt mehr schulde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil zu ändern und den Kläger zu verurteilen, an sie ab 01. Januar 2001 für C. monatlich 435,- DM und für D. monatlich 370,- DM Kindesunterhalt zu zahlen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger sei verpflichtet und in der Lage nach Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber N. für die beiden jüngeren Geschwister aufgrund seines Erwerbseinkommens Unterhalt in der geltend gemachten Höhe zu zahlen. Dabei könne er sich auch nicht darauf berufen, dass er - unstreitig - auch im jetzigen Winterhalbjahr wieder arbeitslos sei und über monatlich nur etwa 1.400,- DM Arbeitslosengeld verfüge, denn bei gehörigem Bemühen hätte es ihm möglich sein müssen, umgehend eine gleich bezahlte Arbeitsstelle zu erlangen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist (bis auf einen geringen Zeitraum) begründet, ebenso wie die Anschlussberufung zulässig (dazu unten) und begründet ist.

Prozessual liegen keine Klagen auf (wechselseitigen) Abänderung des vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Flensburg am 21. Juli 1999 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs vor. Dieser Vergleich kann nicht mit der Abänderungsklage den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Denn die Parteien haben ihn in einem Verfahren über eine einstweilige Anordnung abgeschlossen. Einem Prozessvergleich, durch den nichts anderes erreicht werden soll als eine der beantragten einstweiligen Anordnung entsprechende Regelung, kann im Regelfall keine weitergehende Wirkung zugemessen werden, als sie die einstweilige Anordnung selbst gehabt hätte (BGH, NJW 1983, 892 f.). Zwar ist es denkbar, dass die Parteien durch einen im Anordnungsverfahren abgeschlossenen Prozessvergleich eine weitergehende Regelung treffen wollen. Dies setzt jedoch eine entsprechende eindeutige Regelung voraus. Für einen derartigen Willen der Vertragsschließenden müssen ausreichend sichere Anhaltspunkte vorliegen (BGH, a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr spricht die Fassung des Protokolls des Amtsgerichts gegen eine solche weitergehende Wirkung, denn dort heißt es, die Parteien hätten den folgenden Vergleich "zur Erledigung dieses Verfahrens", also des EA-Verfahrens, geschlossen. Der Vergleich wird daher - wie die einstweilige Anordnung - durch eine anderweitige Regelung außer Kraft gesetzt (vgl. § 620 f ZPO), entweder aufgrund eines Urteils nach einer Zahlungs- oder einer negativen Feststellungsklage.

Selbst wenn jedoch der Vergleich weitergehende Wirkung entfalten sollte, käme eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht in Betracht. Eine Regelung nach § 620 S. 1 Nr. 4 ZPO unterliegt nicht der Abänderungsklage. Das gilt auch für einen im Anordnungsverfahren geschlossenen Prozessvergleich, jedenfalls wenn dessen Wirkungen - wie im vorliegenden Fall - nicht weitergehen als die einstweilige Anordnung, die anderenfalls erlassen worden wäre (BGH, a. a. O.).

Der Klagantrag des Klägers ist sachgerecht auszulegen. Dies führt zu der Feststellung, dass es sich bei seiner Klage um eine negative Feststellungsklage handelt, mit der der Kläger sich als Unterhaltsschuldner gegen seine Leistungspflicht wendet (BGH, a. a. O.), während die Beklagte Unterhalt für die Kinder C. und D. mit der Anschlussberufung im Wege der Leistungsklage geltend macht.

Nachdem der Kläger seine Berufung insoweit zurückgenommen hat, als sie darauf gerichtet war, feststellen zu lassen, dass er für C. und D. ab Dezember 1999 keinen Unterhalt mehr schulde, betrifft seine negative Feststellungsklage nur noch seine Verpflichtung, der Beklagten für die Zeit ab August 2000 für N. keinen Unterhalt mehr zu schulden. In diesem eingeschränkten Umfang ist die Berufung des Klägers weitgehend erfolgreich.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass N., die nicht mehr bei der Beklagten wohnt, ab August 2000 nach Beendigung des Schulbesuches eine Ausbildung absolviert, in der sie eine monatliche Ausbildungsvergütung von 900,- DM netto erhält. Nimmt man von diesem Zeitpunkt ihren Unterhaltsbedarf entsprechend demjenigen eines Studierenden mit 1.120,- DM monatlich an, berücksichtigt des weiteren keine pauschalen Beträge für berufsbedingte Aufwendungen und setzt das von der Beklagten bezogene Kindergeld für N. in vollem Umfang bedarfsdeckend ab, so ist N.s Bedarf durch ihre eigenen Einkünfte von monatlich 900,- DM in vollem Umfang gedeckt. Vom Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung an schuldet der Kläger der Beklagten für N. keinen Unterhalt mehr. Unbegründet ist seine Berufung nur für die Zeit vom 01. bis zum 19. August 2000 Denn in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2001 ist unstreitig geworden, dass N.s Ausbildung erst mit dem 20. August 2000 begann, sie also erst seit diesem Tage Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Sie ist zulässig, obwohl die Beklagte mit ihr im Wege der Leistungsklage höheren Unterhalt für D. und C. erst zu einem Zeitpunkt begehrt, zu dem der Kläger seine ursprünglich auch wegen einer Unterhaltspflicht gegenüber diesen beiden Kindern eingelegte Berufung zurückgenommen hatte. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine Partei sich der Berufung der Gegenseite nur dann anschließen kann, wenn sich deren Rechtsmittel (auch) gegen sie richtet (BGH, NJW 1991, 2569). Denn die unselbständige Anschlussberufung ist nach dem Gesetz (§ 521 ZPO) mit der Berufung eng verbunden und lediglich Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung. Sie ist deshalb nur zwischen den Prozessbeteiligten des Berufungsverfahrens möglich. Eine Partei, die nur im ersten Rechtszug beteiligt war, kann sich nicht durch eine Anschlussberufung Zugang zu dem nicht gegen sie gerichteten Rechtsmittelverfahren verschaffen (BGH, a. a. O., m. w. N.). Jedoch ist der vorliegende Fall davon gekennzeichnet, dass Beklagte nicht die drei Kinder sind, sondern dass dieses ihre Mutter als Prozessstandschafterin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB ist. Für den Fall der Prozessstandschaft ist umstritten, ob die soeben dargelegten Grundsätze des BGH uneingeschränkt gelten (Wosgien, Anschlussberufung bei gleichzeitiger Geltendmachung von Kindes- und Ehegattenunterhalt, FamRZ 1987, 1102 ff.). Bisher ist diese Streitfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung (Wosgien, a. a. O. unter Hinweis auf OLG Oldenburg - 4 UF 93/86 - und OLG München, - FamRZ 1987, 169 -) für Fälle entschieden worden, in denen eine Partei für sich selbst Ehegattenunterhalt und zugleich in Prozessstandschaft für die minderjährigen Kinder Kindesunterhalt geltend gemacht hat, wobei die Gegenpartei jeweils nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt Berufung eingelegt hat. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Berufungsbeklagte (in der Regel die Mutter) im zweiten Rechtszug im Wege der Anschlussberufung als Prozessstandschafterin höheren Kindesunterhalt für die Kinder verlangen kann, obwohl der Berufungskläger nur Berufung wegen des Ehegattenunterhalts eingelegt hat.

Diese Frage bejaht der Senat. Zum einen ist die Partei (hier die Beklagte und Berufungsbeklagte) einheitliche Trägerin des gesamten Prozessrechtsverhältnisses. Zum anderen liegt das Wesen der Prozessstandschaft gerade darin, ein fremdes Recht in eigenem Namen als Partei geltend zu machen. Der Prozessstandschafter ist bei der Geltendmachung des fremden Rechts in eigenen Rechten betroffen. Anders als in den von den Oberlandesgerichten Oldenburg und München zu beurteilenden Fällen wird die unmittelbare Verknüpfung aller Ansprüche im vorliegenden Fall noch deutlicher, weil die Beklagte nicht Trennungsunterhalt und zusätzlich in Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend macht. Gegenstand des Rechtsstreits war vielmehr von vornherein nur der Kindesunterhalt. Wegen der für alle drei Kinder bestehenden Prozessstandschaft musste der Kläger seine Klage gegen die Beklagte richten. Bei dieser Sachlage kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, im Wege der Anschlussberufung höheren Kindesunterhalt für die beiden jüngeren Kinder zu verlangen, auch wenn sich die Berufung des Klägers nur gegen seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an die älteste Tochter richtet. Die Anschlussberufung ist zulässig.

Sie ist auch begründet. Ab 20. August 2000 schuldet der Kläger der Beklagten für N. keinen Unterhalt mehr. Sein Einkommen steht daher jedenfalls ab 01. Januar 2001 uneingeschränkt zur Verfügung, um für die jüngeren Kinder, C. und D., Kindesunterhalt zu zahlen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erzielt dieser aufgrund seiner Beschäftigung im Ferienzentrum Damp monatlich etwa 2.200,- DM netto. Selbst wenn man davon ausgeht, ihm sei in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um Saisonarbeit handelt, nicht zuzumuten nach Damp umzuziehen, so verfügt der Kläger nach Abzug von 247,- DM monatlichen Fahrtkosten mit rund 1.953,- DM etwa über die gleichen Einkünfte, die die Parteien mit monatlich 1.985,- DM netto 1999 zugrundegelegt hatten. Bei Einkünften in dieser Höhe hielt sich der Kläger zur Mehrarbeit in geringfügigem Umfang verpflichtet und damit in der Lage monatlich jedenfalls insgesamt 700,- DM an Kindesunterhalt aufzubringen. Daran ist festzuhalten, so dass der Kläger unter Berücksichtigung solcher Mehreinkünfte in den Zeiten, in denen er eine Anstellung hat, über monatlich 2.200,- DM netto verfügt.

Für die (regelmäßigen) Zeiten seiner Arbeitslosigkeit in den Winterhalbjahren gilt nichts anderes. Der Kläger ist seinen minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert erwerbsverpflichtet. Vor diesem Hintergrund darf er sich nicht darauf beschränken, in den Winterhalbjahren, in denen er regelmäßig arbeitslos ist, einige wenige regionale Firmen wegen einer Arbeitsstelle anzuschreiben und im übrigen auf seine Wiedereinstellung im Ferienzentrum Damp im nächsten Frühjahr zu warten. Der Kläger ist langjährig im Gastronomiegewerbe tätig. Dort werden immer fachkundige Arbeitskräfte gesucht. Zwar handelt es sich bei Arbeitsplätzen im Tourismusbereich regelmäßig um Saisonarbeitsplätze. Jedoch werden Arbeitskräfte nicht nur in der Sommersaison in Schleswig-Holstein sondern auch in der Wintersaison in den Wintersportgebieten gesucht. Der Kläger ist verpflichtet, seine Arbeitsbemühungen in diese Gebiete auszudehnen. Dabei muss vom Kläger nicht verlangen werden, seinen Wohnsitz zu wechseln. Aushilfskräfte im Gastronomiebereich werden in aller Regel kostenfrei oder kostengünstig für die Dauer der Saison am Ort ihrer Beschäftigung untergebracht. Deshalb können für diese Zeiten dem Kläger auch keine (fiktiven) Fahrtkosten einkommensmindernd gutgebracht werden.

Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Kläger darauf beschränkt, einige lokale und regionale Firmen (erfolglos) wegen einer Arbeitsstelle anzuschreiben. Dies reicht in Anbetracht der gegenüber den Kindern bestehenden gesteigerten Erwerbsverpflichtung nicht aus. Er ist damit insgesamt so zu behandeln, als stünde ihm das ganze Jahr hindurch ein monatlicher Nettoverdienst von 2.200,- DM zur Verfügung.

Damit stehen ihm oberhalb des kleinen Selbstbehaltes von 1.400,- DM monatlich 800,- DM zur Leistung des Kindesunterhalts zur Verfügung. Der Mindestunterhalt beträgt für C. 510,- DM monatlich (Gruppe 1 Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle) und für D. 431,- DM monatlich (Gruppe 1 Stufe 2). Der Kläger hätte also monatlich 941,- DM zu zahlen. Da ihm jedoch nur 800,- DM zu Verfügung stehen, kann er nur 85 % des eigentlich geschuldeten Unterhalts zahlen. Das sind für C. (510,- DM x 85 %) 435,- DM monatlich und für D. (431,- DM x 85 %) rund 370,- DM monatlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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