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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: 13 UF 88/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1615 l II
BGB § 1516 I
BGB § 157
Wie sich der Unterhalt der Mutter einer unehelichen Tochter gegenüber dem Vater des Kindes bemißt, wenn dieser einem weiteren unehelichen Kind Unterhalt leisten muß und die Mutter von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt beanspruchen kann.

SchlHOLG, 4. FamS., Urteil vom 25. Mai 2000, - 13 UF 88/99 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 UF 88/99 60 C 23/98 AG Pinneberg

Verkündet am: 25. Mai 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

des Herrn ...

Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, v. Hobe, Dr. Petersen und Schober in Schleswig -

gegen

Frau ...

Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schömers in Schleswig -

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Friedrichsen, die Richterin am Oberlandesgericht Jantzen und den Richter am Oberlandesgericht Hohmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 19. März 1999 im Ausspruch zu Ziffern I., III. und V. des Tenors teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 01. Dezember 1996 folgende Unterhaltsbeträge für die Klägerin zu zahlen:

1. Für Dezember 1996 bis Dezember 1997 monatlich 355,- DM,

2. für Januar 1998 bis Juli 1998 monatlich 400,- DM und

3. für die Zeit vom 01. August 1998 bis zum 20. Oktober 1999 monatlich 520,- DM.

Der Unterhalt ist für die Zeit bis zum 04. Februar 1998 an die Klägerin selbst und für die Zeit ab 05. Februar 1998 an das Sozialamt der Stadt Wedel zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %, die des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin und der am ... geborene Beklagte sind Eltern des nicht ehelich geborenen Kindes ... L., geb. am ....

Der Beklagte erkannte durch Urkunde des Fachdienstes Soziale Dienste Amtspflegschaften und -vormundschaften des Kreises Pinneberg vom 27.08.1997 an, Vater der Tochter L zu sein, und verpflichtete sich, an das Kind ab 21.10.1996 den Regelunterhalt zzgl. 35 % des Regelbedarfs zu zahlen.

Die Klägerin hat aus einer im Jahre 1987 geschiedenen Ehe zwei weitere Kinder,

Je, geb. am ... , und

R, geb. am .

Die Kinder leben bei ihr. Der geschiedene Ehemann ist wieder verheiratet und hat aus dieser zweiten Ehe ein weiteres Kind, Ju, geb. am ... Er ist seiner Ehefrau ergänzend unterhaltspflichtig. Die Klägerin erhielt nach der in der früheren DDR ausgesprochenen Scheidung Unterhalt für die Kinder Je und R, jedoch keinen Ehegattenunterhalt, weil sie zur Zeit der Scheidung erwerbstätig war. 1989 ging die Klägerin mit Je und R nach Westdeutschland und lebte im wesentlichen von Sozialhilfe. Vom 14.12.1995 bis zum 31.01.1996 war die Klägerin als Verkäuferin bei der Firma A in H tätig.

Der Beklagte ist vollschichtig als Arbeiter im Bauhof der Stadt W beschäftigt. Daneben war er bis März 1999 bei der Glas- und Gebäudereinigungsfirma ... tätig. Der Beklagte ist Vater eines weiteren nicht ehelichen Kindes, M Hartmann, geb. am ... . Der Sohn M befindet sich seit August 1998, dem Eintritt seiner Volljährigkeit, in der Ausbildung.

Die Klägerin hat Stufenklage erhoben, mit der sie Unterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab Dezember 1996 verlangt hat. Daneben hat sie einen Antrag auf Kostenersatz für die Babyausstattung in Höhe von zunächst 2.544,44 DM verlangt.

Das Familiengericht hat durch Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 04.12.1998 festgestellt, daß der Auskunftsanspruch der Klägerin in der Fassung des Anerkenntnisses des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 27.07.1998 erledigt ist.

Zuletzt hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

an sie ab Dezember 1996 einen monatlichen Unterhalt von 1.192,- DM und ab August 1998 von 1.407,- DM zu zahlen,

ferner an sie 1.548,50 DM für die Babyausstattung als Sonderbedarf zu zahlen.

Die Klage auf Zahlung von mehr als 1.548,50 DM für die Babyausstattung hat sie zurückgenommen.

Der Beklagte hat zuletzt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Pinneberg hat durch Urteil vom 19.03.1999 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt in Höhe von monatlich 1.082,- DM für Dezember 1996 bis Juli 1998, 1.407,- DM monatlich für August 1998 bis Dezember 1998, 1.070,- DM monatlich für Januar bis März 1999 und 744,- DM monatlich für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 20.10.1999 zu zahlen. Die weitergehende Unterhaltsklage hat es abgewiesen. Ferner hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.548,50 DM für die Babyausstattung zu zahlen.

Gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Er trägt vor, das Familiengericht habe zu Unrecht den Unterhalt nach dem Maßstab des § 1578 BGB zugesprochen. Die Parteien seien nicht miteinander verheiratet gewesen. Im Rahmen des Unterhalts nach § 1615 l BGB gelte ein anderer Maßstab. Als Obergrenze könne sie nur beanspruchen, was ihr als Einkommen infolge der Schwangerschaft entgangen sei. Hierfür fehle es an einem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin. Sie habe schon seit Anfang des Jahres 1996 nicht mehr gearbeitet. Die hierfür von ihm angebotenen Beweise habe das Familiengericht übergangen.

Der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann und Vater ihrer Kinder Je und R zu. Hierzu fehle es an Vortrag der Klägerin.

Im Verhältnis zur Klägerin sei er nicht verpflichtet, mehr als einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er arbeite vollschichtig als Arbeiter im städtischen Bauhof der Stadt W. Seine Nebeneinkünfte bei der Firma ... stammten aus überobligationsmäßiger Tätigkeit.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu Ziffer I. des Tenors zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist,

für die Zeit

a) vom 01.12.1996 bis zum 31.12.1997 mehr als 355,- DM monatlich,

b) vom 01.01.1998 bis zum 31.07.1998 mehr als 400,- DM monatlich und

c) vom 01.08.1998 bis zum 20.10.1999 mehr als 500,- DM monatlich zu zahlen,

ferner das angefochtene Urteil zu ändern, soweit er verurteilt worden ist, den Unterhalt auch für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage an die Klägerin selbst zu zahlen, und auszusprechen, daß der Unterhalt insoweit an das Sozialamt der Stadt Wedel zu zahlen ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

ferner im Wege der Anschlußberufung,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, rückständigen Unterhalt für die Zeit

vom 21.06.1996 bis zum 20.10.1996 in Höhe von 500,- DM monatlich und

vom 21.10.1996 bis zum 30.11.1996 in Höhe von 450,- DM monatlich zu zahlen,

und zwar für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage an das Sozialamt der Stadt Wedel und für die Zeit davor an sie selbst.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Klägerin erhebt Anschlußberufung gegen das angefochtene Urteil, mit der sie Unterhalt auch für die Zeit vom 21.06.1996 bis zum 30.11.1996 begehrt. Sie trägt vor, der Beklagte sei verpflichtet, Unterhalt auch für die Zeit von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes zu zahlen. Außerdem sei er ihr für die Zeit ab 21.06.1996 unterhaltspflichtig, weil sie von diesem Zeitpunkt an bis zur Geburt des Kindes infolge der Schwangerschaft außerstande gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Ihr Bedarf bemesse sich nach den Einkünften bei der Firma A. Von ihrem geschiedenen Ehemann, Vater ihrer Kinder Je und R, habe sie niemals Ehegattenunterhalt erhalten. Als Maßstab für ihren Bedarf sei auch der notwendige Eigenbedarf von 1.400,- DM heranzuziehen.

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten sei unter Berücksichtigung auch seiner Nebentätigkeit bei der Firma zu beurteilen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Die Anschlußberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche im Umfange der ausgeurteilten Beträge für die Zeit vom 01.12.1996 bis zum 16.12.1996 gem. § 1615 l Abs. 1 BGB und für die Zeit vom 17.12.1996 bis zum 20.10.1999 gem. § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB. Soweit darüberhinaus Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 09.09.1996 bis zum 30.11.1996 gem. § 1615 l Abs. 1 BGB und für die Zeit vom 21.06.1996 bis zum 08.09.1996 gem. § 1615 l Abs. 2 S. 1 und 3 BGB in Betracht kommen, ist die Klage unbegründet, weil die Unterhaltsansprüche verwirkt sind.

Die Anspruchsgrundlagen für den Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den Vater des nicht ehelich geboRenén Kindes ergeben sich aus § 1615 l BGB. Danach hat der Vater der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren (§ 1615 l Abs. 1 BGB). Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Abs. 1 S. 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren (§ 1615 l Abs. 2 S. 1 BGB). Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB). Die Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 BGB beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und endet grundsätzlich 3 Jahre nach der Geburt (§ 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB).

§ 1615 l Abs. 1 BGB erfaßt in dem vorliegenden Fall die Zeit vom 09.09.1996 bis zum 16.12.1996. Für diesen Unterhaltsanspruch kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1998, 541, 542 f.) allgemein auf die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters an. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen seien nur die Schwangerschaft und Geburt. Dagegen sei eine kausale Verknüpfung zwischen diesen Umständen und der Bedürftigkeit nicht erforderlich. Der Anspruch bestehe auch dann, wenn die Mutter bereits aus anderen Gründen, etwa wegen Krankheit, der Betreuung eines anderen Kindes oder mangels einer Beschäftigungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt ihren Bedarf nicht durch eigene Erwerbstätigkeit decken könne. Dies folge aus dem Wortlaut der Vorschrift, die im Gegensatz zu Abs. 2 S. 1 der Regelung keine entsprechende Kausalität vorsehe, zum anderen aus ihrer Zielsetzung. § 1615 l Abs. 1 solle in Anlehnung an die Mutterschutzvorschriften die Mutter in der kritischen Phase vor und nach der Entbindung allein mit Rücksicht auf die damit verbunden Belastungen von jeder Erwerbspflicht freistellen. Außerdem solle das Kind dadurch geschützt werden, daß die Mutter in diesem Zeitraum in jedem Falle wirtschaftlich abgesichert sei. Da somit für den Anspruch nach § 1615 e Abs. 1 BGB eine kausale Verknüpfung zwischen Schwangerschaft/Geburt und Bedürftigkeit nicht vorausgesetzt ist, ist grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 09.09.1996 bis zum 16.12.1996 zu bejahen, der aber für die Zeit bis zum 30.11.1996 verwirkt ist und daher erst ab 01.12.1996 verlangt werden kann. Zwar bedarf es für Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Anerkennung der Vaterschaft durch die Urkunde des Fachdienstes Soziale Dienste Amtspflegschaften und -vormundschaften des Kreises Pinneberg vom 27.08.1997 des nach § 1613 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorausgesetzten Verzuges nicht. Denn nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB, der auch für Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB heranzuziehen ist, kann der Berechtigte für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung für den Zeitraum verlangen, in dem er aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Die Rechtswirkungen der Vaterschaftsanerkennung durch den Beklagten sind mit dem 27.08.1997 eingetreten (§ 1594 Abs. 1 BGB), so daß die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit davor einen Verzug nicht voraussetzen. Gleichwohl kann die Klägerin den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 1 BGB für die Zeit vom 09.09. bis zum 30.11.1996 wegen Verwirkung nicht verlangen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. § 242 Rn. 87). Das sogenannte Zeitmoment ist erfüllt. Hieran sind in Bezug auf rückständigen Unterhalt keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu insbesondere BGHZ 103, 62, 68, 70). Im Einzelfall kann schon das Verstreichenlassen von etwa einem Jahr ausreichen (BGH a. a. O. S. 70; OLG Schleswig NJW RR 1994, 582, 583). Denn von einem Unterhaltsgläubiger ist zu erwarten, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs bemüht. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen Unterhalts für die Zeit ab 01.12.1996 in Verzug gesetzt hatte, erhob sie mit Klageschrift vom 14.01.1998 Stufenklage, mit der sie ankündigte, Unterhalt nach § 1615 l BGB ab 01.12.1996 in einer nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Höhe zu verlangen. Erstmals in der Berufungsinstanz verlangte sie mit Schriftsatz vom 08.02.2000 rückständigen Unterhalt für die Zeit vor dem 01.12.1996. Damit hat die Klägerin, die bald nach der Vaterschaftsanerkennung vom 27.08.1997 die Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB hätte geltend machen können, diese im Sinne der Voraussetzungen der Verwirkung längere Zeit nicht geltend gemacht. Auch das Umstandsmoment ist hier gegeben. Neben dem Zeitablauf liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer der Beklagte sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte, daß er von der Klägerin für die Zeit vor dem 01.12.1996 nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, und tatsächlich auch eingerichtet hat. Obwohl die Klägerin seit dem Jahre 1991 Sozialhilfe bezog und - wie sie vorträgt - der Anstoß, Unterhalt von dem Beklagten zu verlangen, von dem im Unterhaltsrecht rechtskundigen Sozialamt ausging, hat die Klägerin während des gesamten Verfahrens in der ersten Instanz Unterhalt erst ab 01.12.1996 verlangt. Im Hinblick auf die Abtretungserklärung des Sozialamtes des Stadt Wedel vom 12.05.1998 war für den Beklagten erkennbar, daß zwischen der Klägerin und dem Sozialamt auch nach Einreichung der Klage Kontakt bestand, dem Sozialamt der Unterhaltsprozeß also bekannt war. Wenn die Klägerin dennoch den Unterhalt zunächst nur für die Zeit ab Dezember 1996 verlangte, durfte sich der Beklagte darauf verlassen, daß Unterhalt aus der Zeit davor auch künftig nicht beansprucht werden würde. Er konnte davon ausgehen, daß der Sozialhilfeträger andernfalls darauf gedrungen hätte, auch den älteren Unterhaltsrückstand einzuklagen. Er mußte nicht damit rechnen, daß die Klägerin später aus eigener Veranlassung den Unterhalt aus früheren Zeiten einklagen würde, zumal sie nach ihren persönlichen Erklärungen vor dem Senat sich wegen Unterhaltsansprüchen gegen den Beklagten und auch gegen ihren geschiedenen Ehemann nur auf Betreiben des Sozialamtes geltend gemacht hat. Aufgrund dieser Umstände bestand für den Beklagten kein Anlaß, in der Erwartung, auch auf Unterhalt für die Zeit vor Dezember 1996 in Anspruch genommen zu werden, entsprechende Rücklagen zu machen. Angesichts seiner Einkommensverhältnisse und seiner Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter L und gegenüber seinem Sohn M bis zu dessen Volljährigkeit im August 1998 kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihm Geldmittel zur Verfügung stehen, um Unterhaltsrückstände größeren Umfangs zu decken. Dementsprechend führt der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 62, 71) aus, daß es nicht der Feststellung konkreter Investitionen bedürfe, die der Unterhaltsverpflichtete im Vertrauen darauf gemacht habe, auf rückständigen Unterhalt nicht in Anspruch genommen zu werden, weil erfahrungsgemäß ein Unterhaltsverpflichteter seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasse, so daß er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen könne und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerate.

Die Erwägungen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit vom 09.09.1996 bis zum 30.11.1996 kommen auch für den Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l Abs. 2 S. 1 und 3 BGB für die Zeit vom 21.06.1996 bis zum 08.09.1996 zum Zuge. Zwar sind die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l Abs. 2 S. 1 an sich gegeben. Dieser Anspruch setzt voraus, daß die Schwangerschaft, Entbindung oder eine dadurch verursachte Krankheit zumindest mitursächlich für die Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist, so daß ein Unterhaltsanspruch ausscheidet, wenn die Erwerbstätigkeit bereits aus anderen Gründen, etwa wegen einer davon unabhängigen Erkrankung, einer bereits zuvor bestehenden Erwerbslosigkeit oder Versorgung anderer Kinder unterlassen wird; die Unterhaltsverpflichtung des Vaters geht nur soweit, wie die Bedürftigkeit der Mutter von ihm verursacht worden ist (BGH FamRZ 1998, 541, 543). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis bei der Firma A gem. § 2 des Anstellungsvertrages vom 02.12.1995 auch ohne vorherige Kündigung mit dem 28.02.1996 ausgelaufen wäre, im Hinblick auf die am 19.02.1996 festgestellte Risikoschwangerschaft und der darauf beruhenden Erwerbsunfähigkeit keine neue Arbeitsstelle finden konnte. Damit war Ursache dafür, daß sich die Klägerin im Anschluß an ihre Beschäftigung bei der Firma A nicht um eine neue Tätigkeit bemühen konnte, allein die inzwischen eingetretene und im Februar 1996 festgestellte Schwangerschaft. Dieser Unterhaltsanspruch ist jedoch verwirkt aus den im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 1 BGB erörterten Gründen.

Für die Zeit vom 17.12.1996 bis zum 21.10.1999 kann die Klägerin von dem Beklagten gem. § 1615 l Abs. 2 S. 2 und S. 3, 2. Halbs. BGB Unterhalt verlangen. Zu den Voraussetzungen dieses Unterhaltsanspruchs führt der Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 1998, 541, 543) aus, Abs. 2 S. 2 enthalte seit der Neufassung nur noch ein eingeschränktes Kausalitätserfordernis. Nach der früheren Regelung, nach der die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf habe beruhen müssen, daß das Kind andernfalls nicht versorgt werden könnte, habe es nicht im Belieben der Mutter gestanden, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie habe nachweisen müssen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung, z. B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestehe. Nach S. 2 der geltenden Fassung komme dagegen ein Anspruch bereits dann in Betracht, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Zwar sei die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzung an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB habe aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nicht ehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden sollen, daß die Mutter nicht mehr nachweisen müsse, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeiten des Kindes nicht erwerbstätig sein könne. Die Erweiterung des Betreuungsunterhaltsanspruches habe den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen sollen, daß ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter komme, die dafür durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt werde. Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit sei, komme es demnach nicht mehr an. Vielmehr bestehe ein Anspruch auch dann, wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos gewesen sei oder ein anderes Kind betreut habe, welches sie ebenfalls an einer Erwerbstätigkeit hindere. Danach ist nicht von Bedeutung, ob die Klägerin schon im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder Je und R an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder ob sie aus Gründen, die mit der Geburt des Kindes L nicht zusammenhängen, keine Arbeit aufnehmen kann. Vielmehr besteht für den Beklagten als nichtehelichen Vater grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes eine erhöhte Solidarität, die der Unterhaltsverpflichtung eines ehelichen Vaters nach § 1570 BGB angenähert ist.

Maßstab für die Bemessung der Unterhaltsansprüche nach § 1615 l Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 BGB für die Zeit vom 17.12.1996 bis zum 20.10.1999 ist die Lebensstellung des Bedürftigen (BGH a. a. O. S. 544). Da die Klägerin, seit sie 1989 nach Westdeutschland gezogen ist, nur gelegentlich erwerbstätig, insbesondere auch bei der Firma A nur kurzfristig beschäftigt war, überwiegend von Sozialhilfe lebte und an sich einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung der Kinder Je und R gem. § 1570 BGB gegen ihren geschiedenen Ehemann hatte, bemißt der Senat den Bedarf der Klägerin nach dem eheprägenden Bedarf aus der geschiedenen Ehe. Die Klägerin hat Verdienstbescheinigungen des geschiedenen Ehemannes, der als Niederlassungsleiter bei der Firma W in ...tätig ist, für das Jahr 1998 und für die Monate Januar bis August 1999 eingereicht. Danach errechnet sich für 1998 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.457,- DM und für 1999 von rund 4.168,- DM. Die Schwankungen dürften darauf beruhen, daß der geschiedene Ehemann Provisionen erhält, die - wie sich aus den Verdienstbescheinigungen für April, Mai und August 1999 ergibt - unterschiedlich ausfallen. Deshalb schätzt der Senat das monatliche Nettoeinkommen des geschiedenen Ehemannes auf rund 3.813,- DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Durchschnittsbetrag aus den Monatseinkünften von 3.457,- DM bzw. 4.168,- DM. Der Bedarf der Klägerin errechnet sich in Höhe der 3/7 Quote des Einkommens des geschiedenen Ehemannes nach Abzug der Tabellenbeträge für die gemeinsamen Kinder Je und R. Die Tabellenbeträge entnimmt der Senat unter Berücksichtigung dessen, daß der geschiedene Ehemann einem weiteren Kinde aus zweiter Ehe und ergänzend seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist, der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, Stand Juli 1999. Danach ergeben sich Tabellenbeträge für Je von 431,- DM und für R von 510,- DM, so daß 2.872,- DM verbleiben (3.813,- DM - 431,- DM - 510,- DM). Die 3/7 Quote beträgt 1.230,86 DM. Da es sich um einen geschätzten Bedarf im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach § 1516 l BGB handelt und die eheprägenden Lebensverhältnisse der Klägerin und ihres früheren Ehemannes in der damaligen DDR geringer gewesen sein dürften, schätzt der Senat den hier maßgeblichen Bedarf mit rund 1.000,- DM monatlich.

Diesen Bedarf hat der Beklagte im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht allein zu decken, sondern es hat eine Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem geschiedenen Ehemann und dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen (vgl. BGH a. a. O. S. 543, 544). Der Bundesgerichtshof führt aus, § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB verweise allgemein auf eine entsprechende Anwendung der für die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten geltenden Vorschriften. Von dieser Verweisung erfaßt werde auch § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, nach dem mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen hafteten. Damit vergleichbar könnten auch die jeweiligen Väter ehelicher und nicht ehelicher Kinder für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter anteilig herangezogen werden. Diese Auffassung, der der Senat folgt, führt zu einer nur anteiligen Inanspruchnahme des Beklagten. Diesen Anteil errechnet der Senat aus dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt und andererseits des Beklagten auf Zahlung von Unterhalt nach § 1615 l BGB.

Die Fähigkeit des geschiedenen Ehemannes, den Bedarf der Klägerin in Höhe von 1.000,- DM zu decken, besteht zu 92,22 %. Diese Quote errechnet sich auf der Grundlage eines Quasi-Mangelfalls, bei dem der Bedarf der Klägerin mit 1.000,- DM, der Unterhaltsbedarf für Je und R mit den Tabellenbeträgen der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, Stand Juli 1999, der Bedarf des Kindes Ju mit dem Zahlbetrag von 205,- DM nach Abzug des halben Drittkindergeldes (150,- DM) und ein ergänzender Bedarf der zweiten Ehefrau des geschiedenen Ehemannes in Höhe von 253,64 DM eingestellt werden. Hinsichtlich der zweiten Ehefrau errechnet sich ein eheprägender Bedarf in Höhe der 3/7 Quote von 1.078,71 DM, nachdem von dem Einkommen des Herrn D (3.813,- DM) die Tabellenbeträge für den Kindesunterhalt für Je, R und Ju (431,- DM, 510,- DM, 355,- DM) abgezogen worden sind, so daß 2.517,- DM verbleiben (x 3/7 = 1.078,71 DM). Hierauf sind die Einkünfte der zweiten Ehefrau in Höhe von monatlich 825,07 DM (9.900,80 DM : 12) anzurechnen. Dabei wird vorausgesetzt, daß die Ehefrau ihre Einkünfte aus Arbeitslosenunterstützung erzielt, da sie nicht erwerbstätig ist, so daß es angemessen ist, das gesamte Einkommen ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonusses in Abzug zu bringen. Bei der Quasi-Mangelfallberechnung berücksichtigt der Senat die Tochter Ju im Gegensatz zu den Kindern Je und R nur mit dem Zahlbetrag (355,- DM abzgl. des halben Kindergeldes von 150,- DM = 205,- DM), weil ein Kindergeldausgleich im Verhältnis der Klägerin zu dem geschiedenen Ehemann hinsichtlich Ju nicht stattfindet, dem geschiedenen Ehemann und seiner zweiten Ehefrau das Kindergeld voll erhalten bleibt. Bei einem Gesamtbedarf für alle unterhaltsbedürftigen Personen von 2.399,64 DM (1.000,- DM + 253,64 DM + 431,- DM + 510,- DM + 205,- DM) und einem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen des geschiedenen Ehemannes von 2.213,- DM (3.813,- DM - 1.600,- DM) errechnet sich eine Deckungsquote von 92,22 %. Damit wäre der geschiedene Ehemann der Klägerin in der Lage, den Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von 922,20 DM zu decken.

Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten und damit zur Ermittlung des Anteils, mit dem sich der Beklagte am Unterhalt der Klägerin beteiligen muß, legt der Senat die Einkünfte des Beklagten in seinem Hauptberuf als vollschichtig tätiger Arbeiter auf dem Bauhof W zugrunde. Die Nebeneinkünfte bei der Firma Z, die er bis März 1999 erzielte, bleiben dabei unberücksichtigt. Der Beklagte ist im Verhältnis zu der Klägerin nicht verpflichtet, mehr als vollschichtig zu arbeiten. Die Nebeneinkünfte bei der Firma Z beruhen auf überobligationsmäßiger Arbeit. Die Auswertung der Lohnbescheinigungen des Beklagten ergibt für 1996 ein Bruttoeinkommen von 67.508,69 DM und nach Abzug von Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag, pauschaler Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen ein Nettoeinkommen von 36.125,17 DM, mithin monatlich 3.010,43 DM. Dieses Einkommen wird auch für 1997, das nicht belegt ist, zugrundegelegt. Für 1998 ergibt sich aus der Jahresverdienstbescheinigung (Bl. 118) ein Bruttoeinkommen von 69.189,54 DM und nach Abzug der gesetzlichen Abzüge ein Nettoeinkommen von 37.374,13 DM, mithin monatlich 3.114,51 DM. Für 1999 ergibt sich aufgrund des Lohnkontos (Bl. 182) ein Bruttoeinkommen von 69.528,61 DM und nach Abzug der gesetzlichen Abzüge unter Einschluß auch der pauschalen Lohnsteuer und des pauschalen Solidaritätszuschlages ein Nettoeinkommen von 36.929,77 DM, mithin monatlich 3.077,48 DM.

Die Leistungsfähigkeit gegenüber der Klägerin errechnet sich für die Zeit ab 01.12.1996 wie folgt: Es ist zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder des nicht ehelichen Vaters vor dem Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter Vorrang haben (§ 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB). Daher erfolgt keine Mangelfallberechnung, sondern die Leistungsfähigkeit des Beklagten besteht in der Höhe des Betrages, um den sein anrechenbares Einkommen - nach Abzug des Kindesunterhalts - den großen Selbstbehalt von 1.600,- DM übersteigt. Danach ergeben sich folgende Berechnungen:

01.12. bis 31.12.1996

Einkommen des Beklagten ohne Nebenverdienst 3.010,43 DM

abzgl. des Kindesunterhalts für M

geb. am 10.08.1980:

Zahlbetrag 402,- DM zzgl. des halben Kindergeldes

von 100,- DM = 502,00 DM

Kindesunterhalt für L gemäß

Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle,

Stand Januar 1996 400,00 DM

verbleibendes Einkommen 2.108,43 DM

abzgl. des großen Selbstbehaltes 1.600,00 DM

Leistungsfähigkeit für den Unterhalt der Klägerin 508,43 DM

Bei einer Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes der Klägerin von 922,20 DM und des Beklagten von 508,43 DM ergibt sich ein Haftungsanteil des Beklagten von 35,54 %. Er hat daher 355,40 DM, rund 355,- DM, an die Klägerin zu zahlen.

Entsprechendes gilt für Januar bis Dezember 1997.

Januar bis Juli 1998

Einkommen des Beklagten ohne Nebenverdienst 3.114,51 DM

abzgl. des Kindesunterhalts für M und L

wie in der Berechnung für Dezember 1996 502,00 DM

400,00 DM

verbleibendes Einkommen 2.212,51 DM

Unter Berücksichtigung des großen Selbstbehaltes von 1.600,- DM besteht daher Leistungsfähigkeit gegenüber der Klägerin in Höhe von 612,50 DM. Es ergibt sich eine Haftungsquote des Beklagten von 39,91 %, mithin bezogen auf einen Bedarf von 1.000,- DM ein Unterhaltsanteil von rund 400,- DM monatlich, wie es dem Antrag des Beklagten entspricht.

August bis Dezember 1998

Einkommen des Beklagten 3.114,51 DM

abzgl. des Kindesunterhalts für L aus der

Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle,

Stand Juli 1998 423,00 DM

Marcel ist inzwischen volljährig und nicht zu berücksichtigen

verbleibendes Einkommen 2.691,51 DM

Unter Berücksichtigung des großen Selbstbehaltes von 1.600,- DM besteht Leistungsfähigkeit des Beklagten in Höhe des vollen Bedarfs der Klägerin von 1.000,- DM.

Im Hinblick auf eine Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes der Klägerin von 922,20 DM errechnet sich eine Anteilsquote des Beklagten von 52,02 %, mithin 520,20 DM, rund 520,- DM.

Dies trifft im Ergebnis auch für den letzten Zeitraum vom 01.01. bis zum 20.10.1999 zu. Denn das anrechenbare Einkommen des Beklagten beträgt für diesen Zeitraum 3.077,48 DM und vermindert sich um den Kindesunterhalt für L (für Januar bis Juni 1999 um 423,- DM gem. Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle, Stand Juli 1998, bzw. um 430,- DM aus der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle, Stand Juli 1999) auf 2.654,48 DM bzw. 2.647,48 DM. Unter Berücksichtigung des großen Selbstbehaltes von 1.600,- DM ist der Beklagte mithin leistungsfähig in Höhe des vollen Bedarfs der Klägerin von 1.000,- DM. Bei einer Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes der Klägerin in Höhe von 922,20 DM hat der Beklagte den Bedarf der Klägerin in Höhe von 520,- DM zu decken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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