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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 13 WF 120/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 12 II
In Ehesachen erhöht sich der Streitwert wegen eines durchschnittlichen, den üblichen Wohnbedarf deckenden Eigenheimes um die ersparte Kaltmiete.
13 WF 120/02

Beschluss

Gründe:

In Ehesachen ist der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen.

Darüber hinaus hat das Familiengericht auch das gemeinschaftliche Vermögen der Parteien zutreffend für die Streitwertfestsetzung herangezogen. Die Bundesschatzbriefe im Wert von ca. 6.000 ? hat das Familiengericht zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich insoweit nur um ein relativ geringes Vermögen handelt. Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Streitwerterhöhung aufgrund der gemeinschaftlichen Doppelhaushälfte der Parteien. Ob und in welchem Umfang ein von den Parteien genutztes Hausgrundstück bei der Bemessung des Wertes der Scheidung zu berücksichtigen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat durch Beschluss vom 18. März 1996 entschieden, dass das Grundvermögen bei der Wertbemessung mit 5 % des bereinigten Wertes zu berücksichtigen ist, sofern es sich bei dem Hausgrundstück nicht um ein durchschnittliches Objekt handelt (FamRZ 1997, 36). Die im Beschluss des Senats vom 18. März 1996 erfolgte Bewertung dürfte im vorliegenden Fall nicht einschlägig sein, da es sich bei der Doppelhaushälfte der Parteien nicht um ein Luxusobjekt handelt, sondern nur um ein durchschnittliches Haus im Wert von ca. 170.000 ?. Da die Doppelhaushälfte dazu diente, den Wohnbedarf der Familie zu decken, unterscheiden sich die tatsächlichen Verhältnisse der Parteien von denjenigen solcher Eheleute, die eine Wohnung angemietet haben, im wesentlichen dadurch, dass sie die Kaltmiete ersparen, andererseits Belastungen in Form von Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass der Streitwert im vorliegenden Fall um die ersparte Kaltmiete von drei Monaten (Nutzungswert abzüglich Kapitaldienst) zu erhöhen ist. Dies bezieht sich allerdings nur auf Vermögen in Form eines durchschnittlichen, den üblichen Wohnbedarf deckenden Eigenheims (ebenso OLG Köln, FamRZ 1987, 183; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Ehesachen"; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 1115 f.).

Ausgehend von den genannten Kriterien hat das Familiengericht die Doppelhaushälfte bei der Bemessung des Streitwertes zutreffend mit einem Betrag in Höhe von 921 ? berücksichtigt (3 x (450 ? Kaltmiete - 143,16 ? Belastungen)).

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