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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 14 W 40/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 661 a
Zu den Voraussetzungen einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB
14 W 40/03

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 06. Juni 2003 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kock, den Richter am Oberlandesgericht Hellwig und die Richterin am Landgericht Placzek am 25. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichtes ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet, denn die Voraussetzungen von § 114 ZPO liegen nicht vor.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ein Anspruch aus § 661 a BGB gegen die Antragsgegnerin nicht besteht. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin als Verbraucherin gegenüber keine Gewinnzusage abgegeben. Nach den Bedingungen, die die Antragstellerin vorlegt, kann bei objektiver Betrachtung nicht der Eindruck entstehen, die Antragstellerin habe eine Geldsumme von 25.000,--€ gewonnen ( vergl. Palandt-Sprau, BGB, 62. Aufl., § 661 a), Rn 2 ).

Zwar ist der Prospekt personalisiert, er wendet sich wie heute vielfach üblich an die Antragstellerin persönlich. Dort heisst es aber weiter:

" Öffnen Sie vorsichtig Ihre 3 roten Festlose. Steht auf 1 von diesen 3 Losen ein persönlicher Glückscode? Gratulation! Schauen Sie hier unten gleich nach, welchen Geldbetrag Sie jetzt schon gewonnen haben könnten, wenn Ihre persönliche Glücksnummer vorab als Gewinnnummer des Geldpreises gezogen worden ist. Vielleicht gehören die 25.000,-- schon in kurzer Zeit Ihnen. Mit etwas Glück kann das neue Jahr für Sie etwas ganz besonderes werden! Wenn Ihre persönlich Glücknummer mit der vorab gezogenen Gewinn- Nummer übereinstimmt und einer der unten stehen(den) Codes steht auf einem von Ihren 3 roten Festlosen, dann gewinnen Sie garantiert den zum Code gehörenden Geldbetrag!" Aus den vom Senat hervorgehobenen Passagen, die teilweise im Konjunktiv abgefasst sind, ergeben sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont bereits die Voraussetzungen für einen Gewinn: Identität der persönlichen Glücknummer, die sich auf dem Bestellschein findet ( hier: 1707151 ) mit der vorab gezogenen Gewinn- Nummer, die im Prospekt nicht angegeben wird, sowie zusätzlich Übereinstimmung zwischen einem Code und einem Los ( hier: EU 7320). Letzteres ist nach der Erfahrung des Senates aus gleichgelagerten Fällen stets gegeben. Massgeblich jedoch ist nach dem Wortlaut die Identität zwischen Gewinn- Nummer und persönlicher Glücksnummer. Erst für den Fall, dass diese Identität vorliegt, wird ein Gewinn garantiert.

Die formulierten Hinweise sind ausreichend deutlich, um beim durchschnittlichen Verbraucher erkennen zu lassen, dass allenfalls eine Aussicht auf einen Gewinn besteht. Eine irgendwie geartete Bestätigung, dass wie die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift anführt, Code und Gewinn- Nummer übereinstimmen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht und zwar auch nicht aus den mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 eingereichten, die inhaltlich mit den oben zitierten übereinstimmen. Dass ihre persönliche Glücksnummer mit der Gewinn- Nummer übereinstimmt, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Auch aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2002 (Blatt 33 d.A.) kann die Antragstellerin keine Rechte herleiten, denn in diesem Schreiben werden lediglich die Teilnahmebedingungen wiedergegeben, wie sie bereits dem Prospekt zu entnehmen sind.

Auf die Frage der Bedürftigkeit kommt es nach alledem nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus GKG-KV Nr. 1956 und § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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