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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 15 UF 231/02
Rechtsgebiete: EGBGB, türk. ZGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 17 I
EGBGB Art. 14
türk. ZGB Art. 166 n.F.
türk. ZGB Art. 134
1. Rechtsmissbräuchlich im Sinne des Art. 166 II n.F., 134 türk. ZGB kann bereits der erste Widerspruch des anderen Ehegatten gegenüber einer Scheidungsklage sein (entgegen OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 477).

2. Ein Rechtsmissbrauch ist dann zu verneinen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des widersprechenden Ehepartners an der Aufrechterhaltung der Ehe besteht.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 231/02

verkündet am: 23. April 2003

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 13.11.2002 wird geändert.

Die am 20.08.1970 in Istanbul - Türkei geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

Die Parteien, die beide die türkische Staatsangehörigkeit haben, haben am 20. August 1970 in Istanbul die Ehe geschlossen. Die Eheleute leben seit August 2001 voneinander getrennt.

Der Antragsteller hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Ehe sei gescheitert.

Er hat beantragt,

die Ehe der Parteien zu scheiden.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:

Das Scheidungsbegehren sei auf Artikel 166 n.F. des türkischen Zivilgesetzbuches zu stützen. Nach dieser Vorschrift könne eine Ehe dann geschieden werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft so grundlegend zerrüttet sei, dass dem Ehegatten die Fortsetzung nicht zugemutet werden könne. Diese Voraussetzungen hat das Familiengericht nach der persönlichen Anhörung beider Ehegatten als gegeben erachtet. Es hat allerdings die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe wirksam von ihrem Widerspruchsrecht nach Art. 166 Abs. 2 ZGB Gebrauch gemacht. Der Widerspruch der Antragsgegnerin sei auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Antragsteller führt zur Begründung der Berufung aus:

Bei der Frage, ob der Antragsgegnerin ein Widerspruchsrecht zustehe, dürfe nicht auf die Verhältnisse beider Parteien abgestellt werden, vielmehr komme es auf den Zeitpunkt der Widerspruchserhebung an. Widerspruch sei erstmals im Schriftsatz vom 22.01.2002 erhoben worden und dem Antragstellervertreter erst am 12.08.2002 zugegangen. Sowohl Mitte August 2002 als auch beim Termin zur mündlichen Verhandlung sei die Situation zwischen den Eheleuten so gewesen, dass weder die eine noch die andere Partei überhaupt auf den Ehepartner zugegangen sei. Die Antragsgegnerin habe es auch an jeglicher ehelicher Gesinnung fehlen lassen, obwohl sie gewusst habe, dass der Antragsteller psychisch stark beeinträchtigt gewesen sei. Nach dem Hinweis auf den Suizidversuch des Antragstellers habe die Antragsgegnerin erwidern lassen, er habe den Suizidversuch inszeniert, um die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder in Angst und Schrecken zu versetzen. Wer so wenig Verständnis für die Nöte seines Ehepartners aufbringe, dem könne nicht abgenommen werden, dass er überhaupt noch eine Bindung an den anderen Ehepartner habe. Sofern die Trennung andauere, ohne dass wieder Annäherungsversuche gemacht würden, könne ein Widerspruch gegen die beantragte Scheidung nicht als beachtlich angesehen werden.

Der Antragsteller beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Ehe der Parteien zu scheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, es habe immer wieder während der Ehe Streit miteinander gegeben. Das Verhalten des Antragsstellers sei auf seine psychische Erkrankung und den Alkoholkonsum zurückzuführen. Sofern der Antragsteller bereit sei, sich einer Therapie zu unterziehen habe er es selbst in der Hand, ob die Ehe fortgeführt werde, eine positive Zukunftsprognose für die Ehe könne daraus noch gestellt werden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Die Ehe der Parteien war nach Artikel 166 neue Fassung des türkischen Zivilgesetzbuches zu scheiden. Aufgrund der Anhörung der Parteien steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.

Der Antragsteller weigert sich, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin wieder herzustellen. Auch die Antragsgegnerin ist hierzu nicht bereit. Sie kann sich eine Rückkehr zum Antragsteller allenfalls dann vorstellen, wenn dieser bereit ist, sich einer psychologischen Behandlung zu unterziehen. Diese Bereitschaft besteht aber beim Antragsteller gerade nicht.

Dem Scheidungsbegehren des Antragstellers steht auch nicht der von der Antragsgegnerin erhobene Widerspruch entgegen. Nach Art. 166 Abs. 2 ZGB hat der Beklagte Ehegatte das Recht, der Scheidungsklage zu widersprechen, wenn das Verschulden des klagenden Teils überwiegt. Zwar hat die Antragsgegnerin erklärt, z. Zt. nicht geschieden werden zu wollen.

Der demnach anzunehmende Widerspruch der Antragsgegnerin stellt sich allerdings als rechtsmissbräuchlich dar. Entgegen der Auffassung einiger Oberlandesgerichte ist der Senat der Auffassung, dass das Merkmal des Rechtsmissbrauchs bereits im ersten Scheidungsverfahren zu prüfen (vgl. entgegenstehend OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 477, 479). Das Merkmal des Rechtsmissbrauchs wurde vom türkischen Gesetzgeber in den §§ 134, 166 Abs. 2 n.F. ZGB eingefügt, ohne dass eine Anwendung im Erstverfahren ausgeschlossen wurde. Ein Rechtsmissbrauch ist dann zu verneinen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des widersprechenden Ehepartners an der Aufrechterhaltung der Ehe besteht. Nach der amtlichen Begründung des türkischen Gesetzbuches könne z.B. Gesundheitszustand, das Alter des Partners, gemeinsame Kinder und die Dauer der Ehe solche Interessen begründen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1994, S. 1112).

Ein solches schutzwürdiges Interesse konnte der Senat auf Seiten der Antragsgegnerin nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat keinen plausiblen Grund angegeben, warum sie mit dem Antragsteller verheiratet bleiben möchte. Sie verlangt von ihm eine Therapie. Nach einer erfolgreichen Therapie will sie sich dann entscheiden, ob sie zu ihm zurückkehrt. Diese Angaben sind zum einen sehr vage. Außerdem kann die Bedingung für eine mögliche Rückkehr der Antragsgegnerin zum Antragsteller überhaupt nicht eintreten, da der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat, er sehe keine Veranlassung, sich therapieren zu lassen. Tragfähige Erklärungen der Antragsgegnerin ergeben sich auch nicht aus ihrer Anhörung vor dem Familiengericht im Termin vom 09.10.2002.

Die Antragsgegnerin hat zudem in keiner der Anhörungen erklärt, sie sei dem Antragsteller noch in Liebe zugetan bzw. empfinde noch Zuneigung für ihn. Solche, von Gefühlen getragene Äußerungen finden sich in keinem der Schriftsätze.

Das Alter der gemeinsamen Kinder der Parteien vermag kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Die Kinder der Parteien sind längst volljährig. Die bloße Ehedauer von mehr als 30 Jahren begründet für sich allein kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe.

Bei Betrachtung der Gesamtsituation der Eheleute, der Länge der Trennung und der bestehenden erheblichen Differenzen stellt sich der Widerspruch als rechtsmissbräuchlich dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

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