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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 15 UF 254/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573 V
Der Unterhaltsanspruch einer im Zeitpunkt der Scheidung 41 Jahre alten Frau , die aufgrund ihrer Qualifikation zu jenem Zeitpunkt grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt vermitttelbar war, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hatte und keine ehebedingten Nachteile erlitten hatte, kann zeitlich zu begrenzen sein. Eine später eintretende Erkrankung ist unerheblich.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 254/01

Verkündet am: 8. Sept. 2003

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hauser und die Richter am Oberlandesgericht Petersen und Lewin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage und ihrer Anschlussberufung vom Beklagten nachehelichen Unterhalt ab Februar 1996.

Die ... 1940 geborene Klägerin heiratete den ... 1938 geborenen Beklagten am 22. September 1969. Die Parteien trennten sich im April 1980. Im Dezember 1980 wurde vom Beklagten ein Scheidungsantrag eingereicht und der Klägerin zugestellt. Die Ehe der Parteien wurde rechtskräftig am 12. Oktober 1981 geschieden.

Bereits am 5. März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, nach dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin bis zum 31. März 1984 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.100,00 DM zu zahlen. Nach dem Vergleich bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass nach dem 31. März 1984 die gesetzliche Unterhaltsbestimmung gelten sollte. Auf den Inhalt des Vergleichs (Bl. 7 - 14 d.A.) wird im Übrigen verwiesen.

Der Beklagte zahlte zunächst den im Vergleich festgesetzten monatlichen Unterhalt. Seit 1983 zahlte der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.310,00 DM. Zusätzlich zahlte der Beklagte in der Zeit von 1986 bis 1988 monatlich weiter 1000,- DM an die Klägerin. Ab Februar 1996 bis einschließlich Oktober 1997 zahlte der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.500,00 DM. Ab November 1997 zahlt der Beklagte keinen Unterhalt mehr.

Die Klägerin war nach dem Schulabschluss und ihrer Ausbildung von April 1959 bis Juli 1964 als Sekretärin beschäftigt. Am 16. Mai 1964 wurde ihr Sohn M. geboren. Mit dem Vater war sie von Juli 1964 bis Mai 1969 in erster Ehe verheiratet. Während dieser ersten Ehe und der sich anschließenden Ehe mit dem Beklagten war die Klägerin nicht erwerbstätig.

Der Beklagte hat zwei Töchter aus einer vorangegangenen Ehe, die 1965 und 1966 geboren sind.

In der Zeit nach Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs durchlief die Klägerin eine einjährige Umschulung zur Fremdsprachensekretärin beim Fremdspracheninstitut C. in Hamburg. Vom 17. Januar bis 31. Juli 1983 war sie als Sekretärin in der Praxis des Dipl.-Kaufmannes, und Steuerberaters J. in Hamburg tätig. Nach den Angaben der Klägerin verrichtete sie Arbeiten im Sekretariat der Fa. G. S.GmbH in Hamburg von Mai bis Dezember 1984 und von Juni 1984 bis Januar 1988 im Zusammenhang mit dem Dreimastschoner A. von Hamburg in der Weise, dass sie Vorbereitungen von Reisen und Reisebegleitungen durchführte. In der Zeit von Januar 1986 bis Dezember 1998 war die Klägerin als Privatsekretärin bei Herrn D. tätig. Seit Juli 1989 betreibt die Klägerin daneben einen selbständigen Büroservice.

Im Rahmen einer Erbschaft wurde ein Grundstück in G. veräußert. Aus dem Veräußerungserlös flossen im April 1994 der Klägerin 13.000,00 DM zu. Im Rahmen einer Erbschaft fiel der Klägerin ein Grundstück in F. zu. Dieses wurde verkauft, und im August 1995 flossen der Klägerin - nach ihren Angaben - nach Ablösung von Hypotheken 261.337,33 DM zu.

Der Beklagte ist gelernter Luftverkehrskaufmann und war während der Ehe überwiegend als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften tätig, an denen er zum Teil auch beteiligt war. Inzwischen ist er in 4. Ehe wieder verheiratet.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte sei ihr gegenüber unterhaltsverpflichtet. Sie sei unterhaltsbedürftig, weil sie trotz ihrer Erwerbstätigkeit, auf Grund des Alters und des Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Der Beklagte sei leistungsfähig. Insgesamt habe er aus seiner Geschäftsführertätigkeit höhere Einnahmen als er angebe. Aus den Beteiligungen an Gesellschaften habe er zudem erhebliche Einnahmen. In vorwerfbarer Weise würde er versuchen, zu ihrem Nachteil seine Vermögenssituation zu verschleiern.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ab dem 1. Juni 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.350,00 DM bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an sie zu zahlen;

den Beklagten weiter zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Mai 1998 rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 33.180,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 1. Juni 1998 an sie zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im ersten Rechtszug ausgeführt, dass er nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet sei. Es sei eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB zu berücksichtigen. Er habe mehr als ausreichend Unterhalt nach der Ehescheidung an die Klägerin bezahlt. Die Klägerin sei verpflichtet und in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Zudem sei er auch nicht leistungsfähig.

Das Amtsgericht hat zu den Einkünften des Beklagten Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Rechtsanwalts und Steuerberaters U. .

Im angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Beklagten zu Unterhaltszahlungen ab Oktober 1998 verurteilt. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung rügt der Beklagte, ein Unterhaltsanspruch der Klägerin sei gemäß § 1573 Abs. 5 BGB jedenfalls auf 15 Jahre zeitlich zu begrenzen. Auf Seiten der Klägerin seien keine ehebedingten Berufsnachteile aufgetreten. Die Klägerin habe es vielmehr vermieden, vollschichtig zu arbeiten. Nun im Rentenalter wäre die Rente der Klägerin höher ausgefallen, wenn sie vollschichtig gearbeitet hätte. Ein Einkommen der Klägerin sei höher als 2.000,00 DM monatlich zu fingieren. Zudem sei auf Seiten der Klägerin ein Wohnvorteil durch Bewohnen des vormaligen gemeinsamen Hauses in Höhe von monatlich mindestens 2.500,00 DM zu berücksichtigen. Ferner sei einzurechnen, dass die Klägerin 1998 eine Lebensversicherung in Höhe von 120.000,00 DM ausgezahlt bekommen habe, die von ihm angespart worden sei (Scheidungsfolgenvergleich).

Seit Januar 2002 beziehe er nun selbst Altersrente. Er sei gegenüber der Klägerin nicht leistungsfähig.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im zuerkannten Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten darüber hinaus zur Zahlung weiteren monatlichen Unterhalts ab Februar 1996 in Höhe von insgesamt 2.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit jeweiliger Fälligkeit auf die rückständigen Unterhaltsbeträge bis April 2000 und auf die Unterhaltsbeträge, die ab Mai 2000 fällig geworden sind, jeweils 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG zu verurteilen.

Die Klägerin trägt vor:

Während der Dauer der Ehe mit dem Beklagten sei sie allein für die Familie zuständig gewesen. Sie habe sich um ihren eigenen Sohn, aber auch um die zwei Töchter des Beklagten gekümmert. Insofern sei schon beim Bau des Hauses an größere Räume gedacht worden. Der Beklagte habe während der Ehe diverse Affären gehabt. Er sei schließlich aus der Ehe ausgebrochen. Mit 41 Jahren habe sie vor dem beruflichen Aus gestanden, weil sie keine Berufserfahrung gehabt habe. 1983 habe sie von dem Beklagten einen langen Brief erhalten. Dieser habe sich als eine Art Hilferuf und Bereitschaft zu einem Neuanfang dargestellt. Die Ehe, die der Beklagte mit seiner dritten Ehefrau nach der Ehe mit ihr geführt habe, sei nur auf dem Papier geschlossen worden. Der Beklagte habe nie mit der dritten Ehefrau zusammengelebt. Seine Wohnung in der Badestraße habe er 1986 aufgegeben, als er wieder zu ihr, der Klägerin, nach Großhansdorf gezogen sei. Während dieser Zeit des Zusammenlebens habe sie, die Klägerin, wieder für den Beklagten gesorgt, gekocht, gewaschen. Ein Entgelt habe sie nicht erhalten. Dieses erneute Zusammenleben habe von 1986 bis 1988 gedauert. Zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltszahlungen von 2.310,00 DM habe der Beklagte monatlich 1.000,00 DM auf ihr Konto überwiesen. Nach der endgültigen Trennung im Januar 1988 sei sie 48 Jahre alt gewesen. Die seit 1986 bei Herrn D. ausgeübte stundenweise Tätigkeit als Privatsekretärin sei von diesem aus Arbeitsmangel gekündigt worden. Immerhin habe sie durch die Arbeit bei Herrn D. ein geringes Gehalt und Rentenansprüche erlangt. Auf dem Arbeitsmarkt habe sie dann als Sekretärin keine Chancen mehr gehabt. Viele Bewerbungen habe sie vorgenommen, ohne Ergebnis. Seit dem 27. Juli 1989 sei sie selbständig. Im Übrigen sei sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Lage nie in der Lage gewesen, einer vollschichtigen Berufstätigkeit als Sekretärin nachzugehen. Schon im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 19.12.1983 sei dieses festgehalten worden. Entsprechendes gelte für das ärztliche Attest vom 30.11.1999 des Arztes Dr. Goßler. Im Jahre 1998 habe sie einen Bandscheibenvorfall erlitten.

Die Klägerin macht ausführliche Darstellungen zur Einkommenssituation des Beklagten, seinen Provisionszahlungen der Fa. F. D., der Abfindung bei Beendigung der dortigen Tätigkeit, seiner Beteiligung bei der G. E. GmbH, der Tätigkeit bei der G. E. A., Vermittlung von Charterflügen und Flugzeugen, und der G. E. GmbH. Die Klägerin behauptet weiter Beteiligungen und Einkünfte des Beklagten bei der G. S.GmbH, der D. , Liechtenstein, der T. Mallorca SL und hinsichtlich des Schiffes A. von Hamburg. Auf Grund ihres Vorbringens geht sie von einer umfänglichen Leistungsfähigkeit des Klägers während des hier relevanten Unterhaltszeitraumes aus.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Einkünfte und verweist auf die von ihm vorgetragenen Einkommensbeträge, ab Januar 2002 auf die von ihm bezogene Rente hin.

Wegen des weiter gehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Zeit ab Februar 1996 keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB sind nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf die ärztlichen Atteste vom 19.12.1983 (Bl. 260 d.A.), vom 13.1.1984 (Bl. 261 d.A.), 25.11.1998 (Bl. 547 d.A.), 9.8.1999 (Bl. 546 d.A.) und 30.11.1999 (Bl. 603 d.A.) bezieht, ergibt sich daraus kein Krankheitsbild, wonach im Sinne von § 1572 BGB eine Nichterwerbstätigkeit kausal hervorgehen könnte. Das ärztliche Attest des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Bad Oldesloe vom 19.12.1983 führt in Ergänzung eines nicht vorgelegten arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 9.12.1983 aus, dass bei der Klägerin ein Überforderungssyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Neigung zu erhöhtem Blutdruck bestehe. Stärkere Verschleißzeichen an der Wirbelsäule seien durch Röntgenuntersuchung kassenärztlich ausgeschlossen worden. Die Klägerin befände sich in gutem Allgemein- und Kräftezustand. Psychische Beschwerden zu einer Leistungsminderung seien nicht gegeben. Die Beschwerden seien laut dem ersten Gutachten abgeklungen. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Vermittlung durch das Arbeitsamt in Tagesschicht vollschichtig für leichte und mittelschwere Arbeiten möglich. Im negativen Leistungsbild sollte keine andauernde Zwangshaltung der Arme vorgenommen werden. Büromaschinenarbeit für 50 % der Arbeitszeit sei der Klägerin aus gesundheitlicher Sicht zuzumuten.

Das Attest von Dr. G. vom 13.1.1984 verhält sich dahin, dass die Klägerin von Anfang Juni 1983 wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen behandelt wurde. Vom 23.6. bis zum 29.7.1983 erfolgte eine Krankschreibung.

Aus diesen Umständen kann nicht rückgeschlossen werden, dass 1983, 1984 bei der Klägerin ein Krankheitsbild bestand, das es ihr nicht ermöglichte, Arbeitseinkünfte zu erzielen. Die Atteste verhalten sich nicht dahin, dass auf Seiten der Klägerin chronische Rückenbeschwerden, die zu einer weiter gehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, vorlagen. Aus dem amtsärztlichen Attest ergibt sich lediglich, dass die Klägerin nicht zu 100 % Schreibmaschinenarbeit leisten sollte. In der Zeit von Januar bis Juli 1983 war die Klägerin als Chefsekretärin beim Steuerberater J. tätig. Unter dem 12.8.1983 (Bl. 1291 f. d.A.) erteilte der Steuerberater der Klägerin ein Zeugnis. Daraus ist zu ersehen, dass zum Aufgabengebiet der Klägerin die Terminplanung und -überwachung, die Führung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Kasse und die Abrechnung von Reisekosten und Spesen des Praxisinhabers und der Mitarbeiter, die Erledigung der fachlichen und zum Teil umfangreichen privaten Korrespondenz nach Banddiktat und Stenogram sowie Vermittlung interner und externer Telefonate gehörte. Die Klägerin verrichtete also eine Tätigkeit, die nicht ausschließlich in Schreibmaschinen- bzw. Büromaschinenarbeit bestand. Nach den vorliegenden Attesten kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht der Grund dafür gewesen sein, dass die Klägerin die Arbeit beim Steuerberater von ihrer Seite aus kündigte. Die ärztlichen Bescheinigungen für die Zeit 1998 bis 1999 belegen, dass sich die Klägerin im November 1998, März und August 1999 wegen eines Bandscheibenvorfalles bei Dr. Müller in ambulanter Behandlung befunden hatte. Dr. G. bescheinigt, dass seit 1982 bei der Klägerin degenerative Wirbelsäulenveränderungen und ein labiler Hypertonus im Vordergrund des Krankheitsbildes steht. Welches weitere Krankheitsbild gemeint sein soll, ergibt sich aus dem Attest nicht. Dafür, dass die Klägerin nicht in einem erweiterten Umfange hätte berufstätig sein können, als sie tatsächlich war, ergeben diese ärztlichen Atteste nichts.

Für die Zeitspanne von 1981 (dem Abschluss des Scheidungsfolgenvergleiches) bis 1996 ist somit von der arbeitsmedizinischen Einschätzung im ärztlichen Gutachten des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Bad Oldesloe auszugehen, wonach für leichte und mittelschwere Arbeiten die Klägerin vollschichtig einsetzbar war. Lediglich eine vollständige Schreibmaschinentätigkeit sollte sie nicht ausüben. Damit ist kein Krankheitsbild gegeben, das es von vornherein der Klägerin verwehrt hätte, eine vollschichtige berufliche Tätigkeit im Bereich der Büro- oder Verwaltungstätigkeit auszuüben.

Ein Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB kommt nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt der Scheidung war die Klägerin 41 Jahre alt, gemeinschaftliche Kinder haben die Parteien nicht und es konnte über 1996 hinaus von der Klägerin eine berufliche Tätigkeit erwartet werden; mithin sind die Voraussetzungen nach § 1571 Nr. 1 - 3 BGB nicht gegeben.

Der Klägerin steht für den hier maßgeblichen Unterhaltsbeginn zum Februar 1996 ebenfalls kein Erwerbslosigkeits- oder Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB zu.

Gemäß § 1573 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag, auch wenn ihm kein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB zusteht. Die Klägerin macht geltend, trotz umfangreicher Bewerbungen keine vollschichtige Arbeit erlangt zu haben. Nach dem Vergleich der Parteien zahlte der Beklagte der Klägerin zusätzlich zum Unterhalt einen Betrag bis 2.400,00 DM für eine Sekretärinnenausbildung. Entsprechend hat die Klägerin eine Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin durchlaufen. Eine berufliche Qualifikation bzw. Ausbildung ist ihr damit ermöglicht worden. Der Umstand, dass die Klägerin - nach ihren Angaben überraschend - keinen besonderen Abschluss nach dem Ausbildungsjahr erlangte, geht nicht zu Lasten des Beklagten. Es erscheint unverständlich, dass die Klägerin eine einjährige Zusatzausbildung kostenträchtig absolviert, ohne genau von vornherein zu wissen, mit welchem Abschluss diese Zusatzausbildung beendet werden soll. Immerhin gelang es der Klägerin in der Folgezeit, beim Steuerberater J. als Chefsekretärin - und nicht etwa als reine Schreibkraft - Arbeit zu finden. Ab Januar 1986 bis Dezember 1998 war die Klägerin als Privatsekretärin von Herrn D. tätig. Sie erhielt dort ein Einkommen von rund 600,00 DM. Daneben ist sie seit Juli 1989 mit einem Büroservice selbständig tätig. Die Klägerin hat keine Angaben dazu gemacht, in welchem genauen Umfange sie nach der Tätigkeit beim Steuerberater J. sich für welche Arbeit bei wem beworben hat. Der Senat geht davon aus, dass bei umfangreicher Bewerbung - auch bundesweit - es der Klägerin nach Beendigung der Zusatzausbildung zur Fremdsprachensekretärin möglich gewesen wäre, sei es auch im Wege von zwei Teilzeitbeschäftigungen, ein Gesamteinkommen von jedenfalls 1.800,00 DM netto zu erarbeiten. Die Klägerin hätte unter Einbeziehung der EDV-Technik sich fortbilden können, um damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Ob sie ggf. solche Tätigkeiten entfaltet hat, ist nicht ersichtlich.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 1 BGB jedenfalls nicht erfüllt.

Die Klägerin hat gleichfalls in der hier relevanten Zeit keinen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch bemisst sich nach einem Einkommensgefälle zwischen den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten und dem eheangemessenen vollen Unterhalt. Nach der Erklärung des Beklagten bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs der Parteien am 5. März 1981 (Bl. 700 d.A.) verfügte er über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500,00 DM. An anderer Stelle wird vorgetragen, dass das monatliche Nettoeinkommen 5.000,00 DM betragen habe. Unter Zugrundelegung eines Einkommens von 5.000,00 DM netto ergibt sich ein eheangelegter höchstmöglicher Unterhaltsbedarf in Höhe von 2.500,00 DM. Nach der Erklärung der Klägerin beruht die Einigung auf einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.100,00 DM befristet auf 3 Jahre bis zum 31.3.1984 auf einem Nachgeben ihrerseits.

Die Voraussetzungen für einen Aufstockungsunterhaltsanspruch sind jedenfalls ab Ende 1995 nicht mehr gegeben. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Nach dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 254 d.A.) hat sie das Grundstück I. nach dem Scheidungsfolgenvergleich mit einem Schuldenstand von 194.735,00 DM übernommen. Gemäß der Vergleichsvereinbarung zahlte der Beklagte bis 1983 die vereinbarten monatlichen 2.100,00 DM, danach monatlich 2.310,00 DM. Den Betrag von 2.310,00 DM zahlte der Beklagte bis Januar 1996. In der Zeit von 1986 bis 1988 leistete der Beklagte an die Klägerin monatlich weitere 1.000,00 DM. Daneben war die Klägerin zunächst 1/2 Jahr bei dem Steuerberater J. tätig, bei Herrn D. erzielte sie ein Einkommen - nach ihrem Vortrag - von 600,00 DM, aus der Selbständigkeit ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von rund 500,00 DM ( ab 1989 ). Damit verfügte die Klägerin ohne weitere Mieteinnahmen über ein monatliches Einkommen von 3.200,00 DM. Der Lebenserfahrung entsprechend hätte eine teilweise Reduzierung der Hausbelastung bei angemessener Lebensführung (der eheprägende Bedarf kann nur mit 2.500,00 DM angesetzt werden) bis 1993, dem Moment, in dem ein weiterer Kredit in Höhe von 150.000,00 DM aufgenommen wurde, vorgenommen werden müssen. Über die Höhe der monatlichen Belastung, dem Zinsanteil und der Tilgung für die Hauslasten, die die Klägerin übernommen hat, sind keine Erklärungen abgegeben. Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass 1993 noch eine Belastung auf dem Grundstück I. in Höhe von 190.000,00 DM ruhte. Nach dem Vorbringen der Klägerin war bereits 1990 im Obergeschoss ein Umbau vorgenommen worden, um eine Mietwohnung zu erstellen. Ab dieser Zeit hätte eine Vermietbarkeit hergestellt sein müssen, wonach geschätzte Mieteinkünfte von monatlich 1.000,00 DM zu erzielen gewesen wären. Dieser Wert ergibt sich aus der späteren Mieteinnahme in Höhe von zugunsten der Klägerin abgerundeten 1.350,00 DM monatlich.

Nach den Erklärungen der Klägerin nahm diese 1993 zur Ablösung weiterer Verbindlichkeiten aus verschiedenen Darlehen einen Kredit über 150.000,00 DM auf. Hinsichtlich dieser hohen Kreditsumme erachtet der Senat eine Geldaufnahme nur für die Ausgleichszahlung in der Rentenversicherung von 9.800,00 DM und ca. 60.000,00 DM für den weiteren Umbau im Haus I. , um im Obergeschoss eine abgeschlossene Wohnung vermietbar herzurichten, für erforderlich und angemessen. Die weitere Kreditaufnahme, um in der Vergangenheit aufgelaufene Kosten für die Lebensführung der Klägerin auszugleichen, kann vor dem Hintergrund der vom Beklagten erbrachten Unterhaltsleistungen und dem eheangelegten Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht akzeptiert werden. Die Klägerin hatte zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen des Beklagten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt bzw. hätte nachhaltig weitere Einkünfte erzielen müssen. Für eine Verschuldung dahingehend, einen besseren Lebensstandard zu haben, ist kein Raum gewesen.

Die zugrunde gelegten Belastungen der Klägerin konnten 1993 mit insgesamt rund 260.000,00 DM Berücksichtigung finden.

Im Hinblick auf die monatlichen Unterhaltsleistungen von 2.310,00 DM, einem für die Klägerin jedenfalls erzielbaren Einkommen von monatlich 1.800,00 DM netto und Mieteinkünften auf Grund der dann ausgebauten Mietwohnung (nach Ansicht des Senats hätte es der Klägerin eher angestanden, die größere Wohnung im Haus im Erdgeschoss nebst der Gartennutzungsmöglichkeit zur Vermietung herzurichten, um selbst in der Obergeschosswohnung zu wohnen) in Höhe von 1.350,00 DM wären Einkünfte auf Seiten der Klägerin mit monatlich 5.460,00 DM vorhanden gewesen. Von diesen Monatseinkünften wären Tilgungsleistungen auf die Verbindlichkeiten möglich gewesen.

Im April 1994 bekam die Klägerin aus dem Verkauf des Grundstückes in G. nach Abzug aller Kosten 13.000,00 DM ausgezahlt. Von diesem Betrag hätte eine Schuldentilgung erfolgen können und müssen.

Im August 1995 flossen der Klägerin aus dem Verkauf des Grundstückes in F. 261.337,00 DM zu. Unterhaltsrechtlich kann nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin sich davon einen Pkw kaufte und in Höhe von 23.000,00 DM Geldanlagen vornahm. Zu berücksichtigen sind allein ca. 20.000,00 DM für einen Lastenausgleich. Hätte die Klägerin den Verkaufserlös aus dem Grundstück in F. für die weitergehende Schuldentilgung verwendet, so wäre eine Restschuld von rund 6.000,00 DM verblieben (ohne in der Zwischenzeit zugrunde gelegte Tilgungsleistungen). Die Klägerin hätte dann in einem belastungsfreien Haus, mit Mieteinnahmen von 1.350,00 DM, eigenen Einkünften in Höhe von 1.800,00 DM, mithin insgesamt monatlichen Einkünften in Höhe von 3.150,00 DM zuzüglich des Wohnvorteils im eigenen Haus auskömmlich leben können. Der eheangelegte Unterhaltsbedarf wäre dann in jedem Fall abgedeckt gewesen.

Die Umstände dafür, dass die Klägerin mittels kleiner Kreditaufnahmen über die Jahre insgesamt eine große Belastung aufgebaut hat, können unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Der Lebensstandard der Klägerin hätte sich in jedem Fall an dem eheangelegten Bedarf mit rund 2.500,00 DM orientieren müssen. Demgegenüber hat die Klägerin ihren Lebensbedarf aufwendiger gestaltet, was aber nicht zu einer Anspruchsbegründung für einen Aufstockungsunterhaltsanspruch führt.

Nach alledem sind die Voraussetzungen gemäß § 1573 Abs. 2 BGB für die Zeit ab Ende 1995 nicht gegeben. Es wäre aus den vorgenannten Gründen der Klägerin möglich gewesen, im Sinne von § 1569 BGB jedenfalls ab der Erbschaftszahlung für das Grundstück in F. in Verbindung mit einer von ihr zu begründenden Berufstätigkeit eine nachhaltige Sicherung ihres Unterhalts selbst zu gewährleisten.

Die Klägerin hat keinen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 3 BGB, weil aus den oben dargestellten Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1570 bis 1572 BGB zu keiner Zeit gegeben waren. Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1575 BGB sind von der Klägerin nicht geltend gemacht, offensichtlich auch nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 4 BGB. Die Voraussetzungen, dass eine zunächst nachhaltig gesicherte Erwerbstätigkeit auf Seiten der Klägerin später wegfällt, liegen nicht vor. Wie zur Anspruchsgrundlage gemäß § 1573 Abs. 1 und Abs. 2 BGB dargelegt, sind die Voraussetzung dort nicht gegeben. Ein solcher Unterhaltsanspruch ist trotz Bemühungen der Klägerin, den Unterhalt durch Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern, nicht weggefallen.

Sofern im Sinne von § 1573 Abs. 2 BGB für die Zeit ab Februar 1996 der Klägerin ein Aufstockungsunterhaltsanspruch, wie er von den Parteien im Scheidungsfolgenvergleich von 1981 befristet zugrunde gelegt worden ist, dem Grunde nach zustehen würde, wovon der Senat ausdrücklich aus den oben dargestellten Gründen nicht ausgeht, würde eine Billigkeitsabwägung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB dazu führen, dass der Klägerin für den hier geltend gemachten Unterhaltszeitraum kein Unterhaltsanspruch zustehen würde.

Die Parteien heirateten am 22.9.1969, trennten sich im April 1980 und im Dezember 1980 wurde vom Beklagten ein Scheidungsantrag eingereicht, der zur rechtskräftigen Scheidung der Parteien am 12. Oktober 1981 führte. Die .gemäß § 1573 Abs. 5 BGB maßgebliche Ehedauer betrug demnach 11 Jahre und 2 Monate. Eine lange Ehedauer, die die Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB ausschließen würde, ist danach nicht gegeben. Vielfach wird zwar nach einer Ehedauer von 10 Jahren eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts oder gar ein gänzlicher Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nicht anzunehmen sein. Abzustellen ist aber auf den Einzelfall. Es kann sich zwar um eine lange zeitliche Dauer handeln, in der die eheliche Lebensgemeinschaft und der durch sie geprägte Lebensstandard der Parteien eine solche Verfestigung erfahren haben kann, dass schon im Hinblick darauf eine Kürzung oder der Wegfall des Unterhaltsanspruchs des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nicht angezeigt erscheinen kann. Im vorliegenden Fall treten aber andere Umstände hinzu, die eine fortlaufende Teilhabe an dem durch die Ehe begründeten Lebensstandard als nicht mit dem Grundgedanken des § 1569 BGB vereinbar erscheinen lassen, dass die Klägerin ohne Begrenzung einen Anspruch auf Unterhalt hat.

Zum Zeitpunkt der Scheidung der Parteien war die Klägerin 41 Jahre alt. Gemeinsame Kinder der Parteien sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Auch die Betreuung des Sohnes der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Scheidung lange nicht mehr an. Zwar waren die Parteien den Gesamtumständen nach sich darin einig, dass die Klägerin während der Ehe keiner gesonderten Erwerbstätigkeit nachging, doch zeigt der Inhalt des Scheidungsfolgenvergleichs der Parteien vom 5.3.1981, dass am Ende der Ehe beide Parteien davon ausgingen, dass die Klägerin in der Lage sein würde, durch Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt selbst wieder zu erzielen. Anderenfalls wäre eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs im Vergleich zum 31.3.1984 nicht vereinbart worden. Weiter ergibt sich diese Grundeinstellung der Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung daraus, dass bis zum 31.3.1982 ein Eigenverdienst der Klägerin von monatlich 1.000,00 DM auf die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nicht angerechnet werden, für die Zeit danach bis zum 31.3.1984 ein Eigenverdienst von monatlich 600,00 DM ebenfalls anrechnungsfrei bleiben sollte. Die Klägerin verpflichtete sich, den Beklagten unverzüglich über ein Nettoeinkommen zu informieren, das den monatlichen Rahmen von 1.000,00 DM bzw. 600,00 DM netto überstieg. Zudem vereinbarten die Parteien, dass durch Finanzierung des Beklagten der Klägerin eine Sekretärinnenausbildung zukommen sollte, die sie wieder in die Lage versetzte, im Erwerbsleben tätig zu werden. In der Folgezeit hat die Klägerin diese Möglichkeit ergriffen, wenn sie auch nach ihrer Darstellung eine letztlich angeblich ungeeignete Fortbildungsmaßnahme durchlief. Der Senat hat dazu bereits oben Stellung genommen.

Dafür, dass die Klägerin über den normalen Rahmen hinaus während der Ehe besondere Leistungen für den Beklagten erbracht hat, sind Umstände nicht ersichtlich.

Aus den oben dargestellten Gründen zum Krankenunterhaltsanspruch ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Scheidung und in der Folgezeit besondere Gesundheitsprobleme der Klägerin nicht gegeben waren, die dazu führen, die Vorstellung der Parteien, die Klägerin könne durch eigene Erwerbstätigkeit im Berufsleben wieder Fuß fassen und so ihren Unterhaltsbedarf sichern, in Frage zu stellen. Zum Zeitpunkt der Scheidung war die Klägerin mit 41 Jahren unter Berücksichtigung der 1981 gegebenen Marktsituation auf dem Arbeitsmarkt in der Lage, beruflich wieder Fuß zu fassen. Ehebedingte Nachteile auf Seiten der Klägerin sind insgesamt nicht zu sehen. Vor der ersten Ehe 1964 war die Klägerin als Sekretärin tätig. Den Gesamtumständen nach war vorgesehen, dass die Klägerin in diesem Berufszweig wieder arbeiten würde. Bemühungen in diesem Berufszweig eine vollschichtige Arbeitsstelle zu finden oder auch in nahegelegenen Randbereichen tätig zu werden, sind im einzelnen nicht erkennbar. Aus der Gestaltung des Scheidungsfolgenvergleichs ergibt sich, dass die Parteien von einer unbeschränkten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht ausgingen. Insofern enthielt der Vergleich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass die Unterhaltszahlungen des Beklagten unbeschränkt fortlaufen würden. Hierauf hat die Klägerin zu Unrecht vertraut. Diese Einstellung würde auch der Regelung gemäß § 1569 BGB zuwider laufen, wonach jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet ist, durch eigenständige Leistung seinen Unterhalt zu decken. Die Klägerin hätte durchaus zu einem früheren Zeitpunkt die Frage der Unterhaltsberechtigung zu der Höhe eines Unterhaltsanspruches kritisch - ggf. mit juristischer Hilfe - hinterfragen müssen, weil nach ihrer Darstellung der Unterhaltsbetrag für den für sie angemessenen Lebensunterhalt nicht ausreichend war. Anderenfalls wäre eine sukzessive Verschuldung der Klägerin für - nach ihrer Ansicht - erforderliche Lebenshaltungskosten nicht zustande gekommen. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge soll der Beklagte nach der Scheidung auf Grund seiner geschäftlichen Tätigkeiten über erhebliche Einkünfte verfügt haben. Dies hätte die Klägerin dazu bewegen können, schon früher einen weitergehenden Unterhalt geltend zu machen. Der Umstand, dass der Beklagte gemäß dem zeitlich begrenzten Vergleich zunächst 2.100,00 DM, dann 2.310,00 DM und zusätzliche 1.000,00 DM für einen Zeitraum an die Klägerin zahlte, kann nicht zu seinem Nachteil gereichen. Der Klägerin muss deutlich gewesen sein, dass nach dem 31. März 1984 die Unterhaltsleistungen des Beklagten nicht auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung gemäß einem Unterhaltstitel erfolgte, sondern freiwillig fortgeführt wurde. So sind über 16 Jahre Unterhaltsbeträge an die Klägerin geflossen. Aus den oben dargestellten Gründen wäre es bei angemessener Lebensführung der Klägerin möglich gewesen, den Unterhaltsbedarf zunächst mit Hilfe der Unterhaltszahlungen des Beklagten, nachfolgend aber auch ohne Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Beklagten eigenständig zu sichern.

Die Abwägung der Gesamtumstände führt dazu, dass - sollte ein Aufstockungsunterhalt zugrunde gelegt werden, was der Senat nicht tut - eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten über 1995 hinausgehend im Sinne von § 1573 Abs. 5 BGB unbillig wäre. Diese Wertung stellt keine rückwirkende Betrachtung im Sinne einer rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels gemäß § 323 ZPO dar. Es handelt sich vielmehr bei der Unterhaltsklage der Klägerin um ein Erstverfahren, in dessen Rahmen der Unterhaltsanspruch der Klägerin von Anbeginn des unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraumes zu prüfen ist. Die Billigkeitsabwägung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB hat nach der Ansicht des Senats allerdings die Umstände der Ehezeit und der Zeitspanne von der Scheidung bis zum hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen. Die Klageabweisung stützt der Senat darauf, dass ein Unterhaltsanspruch aus den oben dargestellten Gründen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestand und auch ein Anschlussunterhaltstatbestand nicht gegeben ist. Sofern die Klägerin geltend macht, in den Jahren 1998/1999 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Unterhaltsbedarf selbst zu sichern, fällt dies in eine Zeit, zu der bereits Unterhaltsansprüche über längere Zeit nicht mehr gegeben waren.

Nach Ansicht des Senats wäre bei einer Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB im vorliegenden Fall der Klägerin beginnend ab Februar 1996 keine gesonderte Schonfrist für einen sich anschließenden Unterhaltszeitraum zu gewähren, um dann die Unterhaltsverpflichtung zu begrenzen bzw. auslaufen zu lassen. Die Rechtsprechung, die zu § 1573 Abs. 5 BGB ergangen ist, behandelt zeitnahe Unterhaltsansprüche zur Scheidung von Ehegatten. Es ist nicht ersichtlich, dass höchstrichterliche Entscheidungen dazu ergangen sind, wie die Anwendbarkeit von § 1573 Abs. 5 BGB zu behandeln ist, wenn ein Erstunterhaltsverfahren erst nach vielen Jahren ab rechtskräftiger Scheidung der Parteien erfolgt. Die Einräumung einer Schonfrist (immer unterstellt, es würde überhaupt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegeben sein) erschiene deshalb auch nicht angezeigt, weil bei einer durchlaufenden Titulierung einer Unterhaltsverpflichtung des Beklagten im Rahmen eines unbegrenzten Vergleichs zur Unterhaltszahlung infolge nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs geänderter Umstände eine Abänderung des Vergleichs auf eine Unterhaltszahlung auf 0 € auf Antrag des Unterhaltspflichtigen sogar rückwirkend möglich wäre (vgl. BGH FamRZ 2001, 905 ff.).

Insgesamt würde eine Billigkeitsabwägung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB nach Ansicht des Senats ebenfalls zur Klageabweisung führen.

Da bereits ein Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht gegeben ist, kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittenen Fragen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat läßt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO zu.

Ende der Entscheidung

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