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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 15 WF 186/08
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 621 e Abs. 2
ZPO § 705
EGZPO § 25 Nr. 9
Ist gegen einen Beschluss des Familiensenats betreffend eine Beschwerde wegen der Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2, 544 ZPO nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO generell nicht anfechtbar ist, tritt die Rechtskraft des Beschlusses nicht erst mit Ablauf einer Rechtsbeschwerdefrist ein. Vielmehr wird dieser Beschluss bereits an dem Tag rechtskräftig, an dem er mit den vorformulierten Empfangsbekenntnissen abgesandt worden und damit aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgetreten ist
15 WF 186/08 15 UF 171/07

Beschluss

In der Familiensache (Erinnerungsverfahren betreffend die Rechtskraft) hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 23. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Antragsgegners vom 12. Juni 2008 gegen das Rechtskraftzeugnis der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, nach dem der Beschluss des Senats zum Versorgungsausgleich vom 27. Mai 2008 seit dem 29. Mai 2008 rechtskräftig ist, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Der Senat hat über die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 19. September 2007 durch Beschluss vom 27. Mai 2008 entschieden. Der Beschluss ist am 29. Mai 2008 an die Beteiligten mit einem vorformulierten Empfangsbekenntnis abgesandt worden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Rechtskraft des Beschlusses des Senats seit dem 29. Mai 2008 bescheinigt.

Gegen das Rechtskraftattest hat der Antragsgegner Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, das Rechtskraftattest aufzuheben.

Der Antragsgegner trägt vor, dass der Beschluss nicht mit der Verkündung rechtskräftig werde, sondern erst mit Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung unter Hinweis auf § 26 Nr. 9 EGZPO nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die nach den §§ 706 Abs. 1, 573 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung des Antragsgegners ist nicht begründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin die Rechtskraft der Entscheidung des Senats zum Versorgungsausgleich seit dem 29. Mai 2008 bescheinigt.

Nach § 705 ZPO tritt die Rechtskraft der Urteile vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt. Formell rechtskräftig sind Urteile und Beschlüsse, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können, d.h., wenn jede Änderung im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist (Zöller-Stöber, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, Rn. 1 zu § 705).

Gegen die Entscheidung des Senates vom 27. Mai 2008 ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2, 544 ZPO nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO generell nicht anfechtbar ist.

Der Senat verweist insoweit auf seine Rechtsprechung (Beschluss vom 01.12.2004, abgedruckt in MDR 2005, S. 646, 647; Beschluss vom 7. Juli 2006, Az. 15 WF 148/06). Gegen den Beschluss vom 7. Juli 2006 hatte der Senat wegen Abweichung von der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 8. August 2005 (Az. 16 WF 53/05, veröffentlicht in Juris) die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese war nicht eingelegt worden.

Die in Zöller- Philippi (ZPO, 26. Auflage, § 629d ZPO Rz. 7) zur Begründung der gegenteiligen Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1990, 283/287) lässt sich auf die jetzige Gesetzeslage nicht übertragen. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass ein Verbundurteil im Berufungsverfahren, in dem die Revision nicht zugelassen ist, nicht bereits mit Verkündung, sondern erst mit Ablauf der Revisionsfrist rechtskräftig werde. Seine Auffassung hat der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der damaligen Rechtslage damit begründet, dass das Gesetz für den Fall der Nichtzulassung der Revision bzw. der weiteren Beschwerde keine Regelung enthalte und deshalb in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich sei. In den nunmehr geltenden §§ 543, 544 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich geregelt. Diese Vorschriften sind gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO für eine Übergangszeit bis Ende 2009 ( weiterhin ) nicht anwendbar. Weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Nichtzulassungsbeschwerde generell ausgeschlossen ist, tritt die Rechtskraft des Beschlusses nicht erst mit Ablauf einer Rechtsbeschwerdefrist ein.

Der Beschluss vom 27. Mai 2008 ist am 29. Mai 2008 existent geworden, weil der Beschluss an diesem Tage mit den vorformulierten Empfangsbekenntnissen abgesandt worden ist und damit aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgetreten ist (Zöller-Vollkommer, a. a. O., Rn. 18 zu § 329 ZPO). Seit diesem Tag ist der Beschluss rechtskräftig.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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